B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4744/2021
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2021 / N (...).
E-4744/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) 1988 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Sein Gesuch wurde vom damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen am 27. Oktober 1989 abgelehnt. Wegen beschränkter Rückführmöglichkeiten nach Sri Lanka wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1994 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Der Beschwerdeführer erhielt im Juli 1998 eine Aufenthaltsbewilligung. Im September 2008 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. C. Im November 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons B._______ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung). Das Bun- desgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_73/2015 vom 25. November 2015). Daraufhin erfolgte im Jahr 2016 ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das zustän- dige kantonale Migrationsamt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 2C_19/2019 vom 11. Juni 2020). D. Mit einer als «Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichneten Eingabe vom 3. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter an das SEM. Am 30. September 2020 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an ein Bundesasylzentrum, wo sein Asylgesuch registriert wurde. Der Rechtsvertreter machte geltend, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe bisher nicht vollständig vorbringen können. Seine Befragungen seien sehr kurz ausgefallen. Namentlich sei der Beschwerdeführer im Jahr (...) nach einer Zwangsrekrutierung während einer kurzen Zeit für die Libe- ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und habe diese unter- stützt. Im Jahr (...) sei er während der Flucht vor der indischen Armee ver- unfallt und habe sich (...) verletzt. Die Narbe sei noch gut sichtbar. Die indische und die sri-lankische Armee hätten ihn verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Sein (...) C._______ sei für die LTTE tätig gewesen. Dieser sei nach mehreren Jahren Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zu- rückgekehrt und im Jahr (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
E-4744/2021 Seite 3 ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe die LTTE während des Kriegs – teilweise unter Zwang – (...). Einmal sei er für fünf Tage nach Sri Lanka gereist, was nur durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern mög- lich gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zudem vor der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka zu be- trachten. Da er sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalte und (...) die LTTE geleistet habe, sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be- hörden seine Aktivitäten beobachteten. Bei einer Rückkehr würde er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wäre von Verfolgungs- massnahmen bedroht. Er verfüge über ein typisches Profil, welches ihn als Person erscheinen lasse, die in eine Wiederbelebung des tamilischen Se- paratismus involviert sei. Ferner erfülle er mehrere Risikofaktoren. Dies müsste zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es sei von einer asylrelevanten Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen. Auch sei zu ermitteln, inwieweit im Falle des Beschwerdeführers wegen der erlebten Misshandlungen künftig auch bei nur niederschwelliger Verfolgung auf- grund seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung die Flüchtlingseigenschaft angenommen werden müsse, da eine erhöhte Ver- folgungsempfindlichkeit bestehe (m.H. auf Urteile des BVGer). Im Kontext der aktuellen Situation in Sri Lanka sei zu beachten, dass eine unmittelbare Bedrohungslage für viele Menschen mit Risikoprofilen bestehe. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückge- schaffte tamilische Asylgesuchsteller Opfer einer Verhaftung und von Fol- ter werden könne, weshalb vorliegend die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen sei. Eine mögliche Verhaftung würde aufgrund seines Profils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. E. Am 6. Oktober 2020 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 26. Oktober 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen an. Dabei gab dieser an, er habe in D._______ (bei E., Sri Lanka) und rund (...) vor der Ausreise noch bei einem Cousin in F. gelebt. Er sei vom Heimatort weggegangen, da er Probleme mit dem indischen Militär gehabt habe. In F._______ habe er einen Reisepass organisiert und das Land daraufhin per Flugzeug verlassen. Im (...) sei er legal für ein paar Tage nach F._______ gereist, da sein (...) verstorben sei. Aus Angst sei er nicht nach D._______ gegangen. Bei der Einreise habe man ihn an der Passkontrolle aufgehalten. Er habe Geld in seinen Pass gelegt und dem Kontrolleur gegeben. Bei der Ausreise sei er befragt
E-4744/2021 Seite 4 worden. Man habe ihm gesagt, er solle Geld bezahlen, und ihn danach gehenlassen. Im Jahr (...) habe er mit Freunden die LTTE unterstützt. Ein Cousin sei den LTTE beigetreten und im Jahr (...) vom Militär erschossen worden. Auch drei Kollegen seien erschossen worden. Er sei viel mit dem Cousin zusam- men gewesen, weshalb er Angst gehabt und das Land im Jahr 1988 ver- lassen habe. Im Jahr (...) sei er einmal vom indischen Militär verfolgt wor- den, als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Er sei gestürzt, habe sich am Pedal gestochen und sei dann nach Hause gerannt. Die indischen Militärleute hätten ihn danach immer wieder zuhause gesucht. Er habe sich jeweils versteckt. Alle jungen Leute hätten Schwierigkeiten gehabt. Prob- leme mit den sri-lankischen Behörden habe er nicht gehabt. In der Heimat sei es gefährlich und er habe Angst, dass die Behörden immer noch nach ihm suchen würden. In der Schweiz habe er an Veranstaltungen oder Demonstrationen (zuletzt im Jahr 2018) der Bewegung teilgenommen, sei aber nicht an Politik inte- ressiert. Ausserdem habe er wie viele andere Leute (...). Er habe das (...) persönlich übergeben. Die (...) seien mit keinen Schwierigkeiten verbun- den gewesen. Zudem habe er sich in der Schweiz zweimal bei den sri- lankischen Behörden problemlos einen Pass ausstellen lassen. Zur gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr (...) einen Unfall gehabt. Danach sei er mehrmals operiert worden, zuletzt im Jahr 2016. Er könne nicht (...). Zudem habe er seither ab und zu (...). Nach dem Unfall habe er noch 70 Prozent gearbeitet. Sonst sei er gesund. Der Beschwerdeführer gab eine CD mit einer Vielzahl von Dokumenten die allgemeine Lage in Sri Lanka betreffend und einer internen Mitteilung des SEM in einem anderen Asylverfahren, seine abgelaufene Niederlassungs- bewilligung und mehrere Ausweiskopien seiner sich in der Schweiz befin- denden Verwandten zu den Akten. F. Am 27. Oktober 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. G. Mit Schreiben vom 2. November 2020 erinnerte das SEM den Rechtsver- treter des Beschwerdeführers daran, Identitätsdokumente der sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen nachzureichen. Ferner wurde
E-4744/2021 Seite 5 er auf Widersprüche zwischen dem schriftlichen Asylgesuch und den Aus- sagen des Beschwerdeführers an der Anhörung hingewiesen. H. Der Rechtsvertreter führte mit Schreiben ans SEM vom 9. November 2020 insbesondere aus, er könne die Ungereimtheiten nicht nachvollziehen. I. Mit Schreiben vom 13. November und 14. Dezember 2020 wies der Rechtsvertreter das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer (gemäss [...]) immer wieder sehr (...). Dem gesundheitlichen Aspekt müsse Beach- tung geschenkt und es müssten die notwendigen Abklärungen vorgenom- men werden. Es sei daher klar, dass der Beschwerdeführer Teile seiner Geschichte erst jetzt erzählt habe. J. Mit Verfügung vom 20. September 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such sowie den Antrag auf medizinische Untersuchungen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Weg- weisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Ferner wurde festgehalten, dass die Asyldossiers der in der Schweiz an- wesenden Verwandten des Beschwerdeführers konsultiert worden seien. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass sich gemäss Beilagenverzeich- nis der Eingabe vom 3. September 2020 Fotografien von Narben in den Akten befinden müssten. Mit Verweis auf die Erwägungen könne darauf verzichtet werden, die Unterlagen nochmals einzufordern. K. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, das Ge- richt habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und bekanntzugeben, wie diese Per- sonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Aus- wahl nach Beschwerdeeingang kreiert worden sei, und es sei offenzule- gen, wer diese Auswahl getroffen habe.
E-4744/2021 Seite 6 Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb- lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even- tuell sei die Verfügung betreffend Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. Der Beschwerde wurde ein Länderbericht zu Sri Lanka des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. August 2021 beigelegt und auf einen Bericht «In- ternational Truth and Justice Project (ITJP), Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-21» vom September 2021 hingewiesen. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2021 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkör- pers bekanntgegeben. Ferner wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. M. Mit Schreiben vom 17. November 2021 nahm der Rechtsvertreter Bezug auf die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. N. Mit E-Mail vom 23. Februar 2022 des zuständigen Migrationsamts wurde das Gericht darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer einstwei- len bis am 14. Mai 2022 in Untersuchungshaft befinde (mit Verfügung eines Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Februar 2022). Das Migrationsamt informierte mit E-Mail vom 28. April 2022 über die Haftentlassung (gemäss staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 28. April 2022).
E-4744/2021 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil die vormals zuständige Zweitrichterin in der Zwischenzeit das Bundesverwaltungsge- richt verlassen hat, wurde diese durch die im Rubrum genannte Richterin ersetzt. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte im Auftrag des Abteilungs-
E-4744/2021 Seite 8 präsidiums durch ein EDV-basiertes Zuteilungssystem, und es waren keine (weiteren) manuellen Ergänzungen oder Änderungen notwendig. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer monierte in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts und eine unzureichende Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 Die Behörde stellt gemäss Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Ferner haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Es umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist schliesslich der verfah- rensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe in der ange- fochtenen Verfügung sein zentrales Vorbringen – er halte sich seit über 33 Jahren in der Schweiz auf, weshalb er heute verfolgt werde – nicht be- achtet und damit sein Profil nicht erfasst. Auch habe es seine Asylgründe nicht kumulativ gewürdigt. Weiter seien die aktuellen Länderinformationen (inkl. willkürlicher Erweiterung des Prevention of Terrorism Act [PTA]) nicht miteinbezogen worden, welche insbesondere für die Beurteilung seines exilpolitischen Profils als jahrelanger (...) der LTTE essentiell seien. So- dann habe das SEM die Beweismittel übergangen. Dadurch sei der Sach- verhalt unzureichend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt wor- den. Weiter habe er keine Einsicht in die Asylakten seiner (...) erhalten, weshalb er keine Stellung zu den diesbezüglichen Angaben des SEM neh- men könne. Das SEM müsse die Erkenntnisse aus den entsprechenden Akten offenlegen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Weiter sei sein Gesundheitszustand nicht abgeklärt worden, welcher die vom SEM
E-4744/2021 Seite 9 aufgezeigten Widersprüche in seinen Angaben sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters erkläre. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt wor- den. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Weiter stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgende Beweisanträge: Ihm seien die Asylakten seiner Familienangehörigen in der Schweiz offenzule- gen und ihm sei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; sein Ge- sundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären; das SEM sei anzuwei- sen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen; es sei eine mündliche Par- teiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen (insbesondere be- züglich der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka) und dabei die Par- teien sowie unabhängige Experten an die Verhandlung einzuladen. 5.5 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM – entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers – umfassend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Substantielle Ergänzungen hat er auf Beschwerdeebene zudem nicht vorgebracht. Das SEM hat die Angaben und Beweismittel des Beschwerdeführers in seinen Ausführungen beachtet und die Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid gestützt hat, in der angefochtenen Verfügung nachvoll- ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt. Es ist im Übrigen nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzu- setzen. Weiter hat sich das SEM auf die Situation in Sri Lanka bezogen und die diesbezüglichen Hinweise und Beweismittel des Beschwerdefüh- rers beachtet. Die ausführliche Beschwerdeeingabe zeigt, dass eine sach- gerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unzureichende Sachverhalts- feststellung ist mithin nicht festzustellen. Dass die Vorinstanz aus sachli- chen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers anders würdigt so- wie in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Be- schwerdeführer, stellt keinen formellen Mangel dar und betrifft insbeson- dere nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung. 5.6 5.6.1 Zu den Asylakten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass das SEM ihm im vorinstanzlichen Verfahren in meh- reren Schriftenwechseln mitgeteilt hat, es konsultiere diese Dossiers (vgl. u.a. SEM-Akte A1075044-33/19 [nachfolgend Akte A33] F134, Akten A35,
E-4744/2021 Seite 10 A42). Dieser Beizug erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer, der damals vor seinen Familienangehörigen in die Schweiz gereist ist, keinen massge- blichen Bezug zwischen deren und seinen Vorbringen hergestellt hat (auch nicht auf Beschwerdeebene; vgl. u.a. SEM-Akte A33 F33 f.). Der Be- schwerdeführer und seine Familienangehörigen leben seit vielen Jahren in der Schweiz. Es darf angenommen werden, dass er eine solche Verbin- dung – gäbe es eine solche – erkannt und erwähnt hätte. In Kenntnis des Beizugs der Dossiers haben weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Akten der Familienangehöri- gen gebeten respektive entsprechende Einwilligungserklärungen einge- reicht. Hinzu kommt, dass das SEM im angefochtenen Entscheid zwar er- klärt, die Dossiers seiner in der Schweiz lebenden Verwandten seien kon- sultiert worden. Es wird aber lediglich ausgeführt, es würden keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund familiärer Be- ziehungen aktuell in Sri Lanka einem Risiko ausgesetzt sein sollte. Ferner nahm das SEM einzig Bezug auf eine Angabe einer (...) des Beschwerde- führers, die sich mit seiner Schilderung an der Anhörung decke (Verfügung S. 5, 7 f., 12). Damit konnte sich der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene auseinandersetzen. Er hätte Gründe, die gegen die vorinstanzliche Einschätzung sprechen würden, benennen und darlegen können, weshalb er Einsicht benötige. Inwiefern demnach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen sollte, da er keine Einsicht in die Asylakten seiner Angehörigen gehabt habe, zeigt er nicht auf und ist auch nicht zu erblicken. 5.6.2 Weiter hat das SEM die unbelegten und neuen Hinweise des Rechts- vertreters auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers er- fasst, gewürdigt und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es keine medizi- nischen Abklärungen für erforderlich halte (SEM-Akte A42, A50 S. 8). Wie vom SEM erwähnt, geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ge- wesen wäre, seine Vorbringen anschaulich vorzutragen. Entsprechend ist auch diesbezüglich kein formeller Mangel festzustellen. 5.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 5.8 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, sind die Be- weisanträge (siehe E. 5.4) hinsichtlich Auseinandersetzung mit den
E-4744/2021 Seite 11 eingereichten Beweismitteln sowie Ansetzung einer mündlichen Parteiver- handlung abzuweisen. Angesichts der obigen Ausführungen (vgl. E. 5.6) sind auch die weiteren Beweisanträge bezüglich Akteneinsicht und Abklä- rung des Gesundheitszustands unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung er- füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be- ziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt wor- den sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie keinen ausrei- chenden staatlichen Schutz erwarten kann. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft verwirklichen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zu- lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Be- schwerdeführer habe erklärt, es habe sich bei den für seine Ausreise ver- antwortlichen Akteuren um indische Soldaten gehandelt. Seine Angaben zur Suche der Soldaten oder zur Tötung seines Cousins würden aber we- der für eine kausale, intensive asylbeachtliche Verfolgungssituation noch dafür sprechen, dass überhaupt nach ihm gesucht worden sei. Zum Zeit- punkt seiner Ausreise dürfte keine aktuelle Bedrohungslage – seitens der indischen Armee oder der sri-lankischen Behörden – vorgelegen haben. Weiter habe der Beschwerdeführer mit dem ersten Asylgesuch und in der schriftlichen Eingabe vom 3. September 2002 angegeben, einst (...) von indischen Soldaten inhaftiert worden zu sein. An der Anhörung vom 26. Oktober 2020 habe er eine Festnahme nicht mehr erwähnt. Selbst wenn es zur Festnahme gekommen wäre, sei nicht ersichtlich, inwiefern er des- wegen heute in den Fokus der Behörden gelangen sollte. Offen blieben letztlich auch Motiv und Absichten der Soldaten. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten hätte,
E-4744/2021 Seite 12 habe er keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen machen und seine Befürchtung, es gebe keine Garantie für sein Leben und er habe Angst, immer noch gesucht zu werden, nicht substantiieren können. Erneut darauf angesprochen, habe er angegeben, dass der damalige (...) seiner Frau umgebracht worden sei, als dieser im Jahr (...) nach Sri Lanka gegangen sei. Gemäss schriftlicher Eingabe des Rechtsvertreters habe es sich bei dieser Person um (...) des Beschwerdeführers gehandelt. Der Beschwer- deführer (und seine Familienmitglieder) habe aber mehrfach erklärt, (...) zu haben, welche in der Schweiz lebten. Es müsse demnach davon aus- gegangen werden, dass (...) im Jahr 2007 in Sri Lanka getötet worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung seien auf die Wider- sprüche in ihren Angaben hingewiesen worden. Der Rechtsvertreter habe daraufhin auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewie- sen (er sei [...]). Weitere Aufschlüsse über tatsächliche Begebenheiten seien der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Zudem sei die pauschale Angabe, der Beschwerdeführer sei (...), könne gleichzeitig gewisse Dinge aber erst heute erzählen, nicht nachvollziehbar. Dass sein Aussageverhal- ten an der Anhörung beeinträchtigt gewesen wäre, gehe aus den Akten nicht hervor (Ablehnung des impliziten Antrags auf medizinische Abklärun- gen). Inwiefern der allfällige Tod der erwähnten Person im Jahr (...) einen Risikofaktor für den Beschwerdeführer begründen sollte, sei letztlich nicht nachvollziehbar. Er habe nicht geltend gemacht, in Sri Lanka eine mass- gebliche Verbindung zu dieser Person gehabt zu haben. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt für die sri-lankischen Behörden von Interesse sein könne. Er sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor über dreissig Jahren verlassen. Dies reiche jedoch nicht aus um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr aus- zugehen. Auch eine Befragung am Flughafen, ein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Weiter sei der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen, er habe diese nur zwischen (...) und (...) unterstützt (Transporte, Wasserabgabe). Die Angabe, er sei von der indischen und sri-lankischen Armee verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, ändere nichts an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer keine Umstände aufgezeigt habe, welche heute zur Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung führen könnten. So- dann lägen keine Hinweise dafür vor, dass die sri-lankischen Behörden die Teilnahme des Beschwerdeführers an Märtyrertagen oder Demonstratio- nen in der Schweiz (bis 2018) sowie (...) zur Kenntnis genommen hätten. Weiter sei der Beschwerdeführer im Jahr (...) mit einem sri-lankischen Pass in die Heimat zurückgereist. Diesen habe er ohne Probleme über die
E-4744/2021 Seite 13 Behörden in G._______ beantragt. Auch wenn er damals Angst gehabt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht auch künftig mit gültigen hei- matlichen Dokumenten nach Sri-Lanka reisen solle. Seine Schilderungen zu Bestechungsgeldern im Rahmen der Reise liessen nicht darauf schlies- sen, dass er wegen seiner Vergangenheit oder einschlägiger Risikofakto- ren Probleme bei der Einreise gehabt hätte. Schliesslich würden auch die Narben (...) des Beschwerdeführers, welche gemäss Rechtsvertretung mit Folternarben zu verwechseln seien, kein Risiko bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründen. Solange nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwer- deführer das Interesse der Behörden auf sich ziehen solle, sei auch nicht zu erkennen, inwiefern ihm die Narben nachteilig angehaftet werden könn- ten. Ebenfalls begründe die Lageveränderung in Sri Lanka keine Furcht vor Verfolgung. Den pauschalen und allgemeinen Angaben des Beschwerde- führers hierzu sei kein Bezug auf ein individuelles Risikoprofil zu entneh- men. Seine in der schriftlichen Eingabe geäusserten angeblichen Befürch- tungen, die sri-lankischen Behörden würden all seine Aktivitäten beobach- ten und davon ausgehen, er sei in Aktivtäten zugunsten der LTTE involviert gewesen (wie sein Cousin), seien reine Mutmassungen. Der Beschwerde- führer verfüge über ein niederschwelliges politisches Profil, welches mit den Hinweisen auf Ereignisse im Jahr 2020 (Verhinderung eines angebli- chen Wiederbelebungsversuch der LTTE; Verhaftung ehemaliger LTTE- Mitglieder, u.a. eine Person aus Deutschland) nicht verglichen werden könne. Auch dass der Beschwerdeführer nach dem PTA-Gesetz bestraft würde, sei nicht anzunehmen. Hinsichtlich Risikofaktoren sei nochmals zu erwähnen, dass die Angaben zum familiären Kontext tatsachenwidrig er- schienen und nicht nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werde, dass sein (...) ermordet worden sei. Die Anforderungen für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien nicht gegeben. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gungsmassnahmen gefährdet wäre. Den Dossiers seiner Familienangehö- rigen seien ebenfalls keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund familiärer Beziehungen aktuell einem Risiko ausgesetzt sein könnte. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in materieller Hinsicht, er sei ur- sprünglich wegen behördlichen Verdachts auf eine LTTE-Verbindung (per- sönlich sowie familiär) in die Schweiz geflohen und halte sich nun seit über dreissig Jahren in einem der grössten tamilischen Diasporazentren auf. Er verfüge über kaum mehr relevante Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Er habe sein Asylgesuch im Jahr 2020 eingereicht, da er heute aufgrund seines langjährigen
E-4744/2021 Seite 14 Auslandaufenthalts und seines Engagements aus dem Exil verfolgt würde. Die Schweiz sei den sri-lankischen Behörden (...) der LTTE bekannt. Auch er habe diese während des Bürgerkriegs (...) und später seiner (...). Nach 33 Jahren ergebe dies eine (...). Wegen seiner langen Landesabwesenheit und seines Profils würde er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden kommen, mit Sicherheit verdächtigt und früher oder später asylrelevant verfolgt werden. Dies habe das SEM nicht beachtet und seine weiteren Vorbringen auch nicht vor diesem Umstand diskutiert. Er würde als Rück- kehrer mit Verbindungen zu den LTTE beschuldigt werden, sich in der Diaspora radikalisiert und den Separatismus unterstützt zu haben, was un- ter dem drakonischen PTA geahndet würde. Es müsse logischerweise da- von ausgegangen werden, dass sein Engagement den sri-lankischen Si- cherheitskräften bekannt sei. Das SEM sei der geforderten kumulativen Beurteilung sämtlicher Risikofaktoren nicht nachgekommen. Es werde nicht bestritten, dass er weder einen besonders umfassenden familiären LTTE-Background noch sich intensiv exilpolitisch engagiert habe. Auch seine Narben alleine seien vermutlich nicht geeignet, das behördliche Ver- folgungsinteresse auf ihn zu richten. Werde den Behörden aber bewusst, wie lange er sich in einem (...) der LTTE aufgehalten habe, würden ent- sprechende Verdachte geweckt und Abklärungen in Gang gesetzt. Sämtli- che Risikofaktoren seien dann Indizien dafür, dass er die LTTE aus dem Exil weiterhin unterstützt habe. Als Grund für seine Rückkehr würde eine aktive Teilnahme an Wiederaufbaubestrebungen des tamilischen Separa- tismus gesehen werden. Ferner hätte das SEM seine Fluchtgeschichte vor der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilen müssen. Entgegen der Darlegung des SEM habe er in der Ein- gabe vom 3. September 2020 mehrfach aufgezeigt, weshalb die Entwick- lungen in Sri Lanka von Asylrelevanz seien. Die Gefahr für ihn, bei einer Rückkehr festgenommen und misshandelt zu werden, sei mit dem seit dem Jahr 2021 erweiterten PTA aktueller denn je. Das SEM habe aber kein Wort dazu verloren, welche Konsequenzen die willkürliche Erweiterung des PTA habe. Schliesslich habe er die vom SEM aufgezeigten Widersprüche mit dem Hinweis auf seine (...) erklärt, was das SEM missachtet habe. Insge- samt müsse seine Flüchtlingseigenschaft zwingend bejaht und ihm Asyl gewährt werden.
8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Auf die ausführlichen
E-4744/2021 Seite 15 Erwägungen ist zu verweisen. Wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat, ist zunächst unklar, ob und durch wen dem Beschwerdeführer überhaupt eine Gefahr gedroht habe, als er sein Heimatland mit seinem eigenen Rei- sepass per Flugzeug verlassen habe (SEM-Akte A33 F43 f., 94 ff., 145). Sein erstes Asylgesuch wurde entsprechend abgelehnt. Auch er scheint nicht mehr von Vorfluchtgründen auszugehen (Beschwerde S. 15). Da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Sri Lanka ernsthafte Nachteile erlitten oder relevante Behördenkontakte gehabt hat, ist unwahrscheinlich, dass er seither im Fokus der sri-lanki- schen Behörden stehen und überwacht werden könnte. Der Beschwerde- führer hält sich zwar seit vielen Jahren nicht mehr im Heimatland auf. Wes- halb er deshalb aber verdächtigt werden sollte, von der Schweiz aus ernst- haft die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus respektive der LTTE gefördert zu haben, und ihm deshalb bei einer Rückkehr flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden, ist nicht zu erkennen. Die von ihm geltend gemachte Furcht, die Behörden könnten ihn immer noch suchen (SEM-Akte A33 F105 ff.), scheint unbegründet. Wie vorstehend erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer kein Verfolgungsin- teresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person vor seiner Ausreise darzulegen. Ferner hat er keine relevanten politischen Aktivitäten respek- tive eine namhafte persönliche oder familiäre LTTE-Verbindung aufgezeigt. Seine geltend gemachten (...) in Sri Lanka seien (...) erfolgt (SEM-Akte A33 F117 ff., 138 f.). Inwiefern er diese unter Zwang geleistet hätte (Be- schwerde S. 8), ist nicht zu erblicken. Entsprechend hat er (...) auch nicht mit Beweismitteln untermauert und es kann nicht davon ausgegangen wer- den, die sri-lankischen Behörden wüssten davon. Ebenso ist nicht zu er- kennen, inwiefern ihm wegen (...) eine Gefahr durch die heimatlichen Be- hörden drohen sollte. Er legt auch nicht dar, weshalb die Behörden Kennt- nis darüber haben sollten, dass er an Veranstaltungen oder Demonstratio- nen (zuletzt im Jahr 2018) teilgenommen habe. Ein relevantes Engage- ment aus dem Exil vermochte er entgegen seiner Darlegung nicht aufzu- zeigen. Dem Beschwerdeführer war es ferner problemlos möglich, bei den heimatlichen Behörden einen Reisepass zu beantragen und damit im Jahr (...) nach Sri Lanka zu reisen, ohne dort belangt worden zu sein. Seine Schilderungen hinsichtlich der Beträge, die er bei der Ein- und Ausreise bezahlt habe, deuten nicht auf ein spezifisches Interesse an seiner Person (namentlich aufgrund eines Risikoprofils, vgl. sogleich) hin (SEM-Akte A33 F54 ff.). Weshalb ihm eine weitere Rückreise nicht erneut möglich sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Schliesslich ist unklar, inwiefern die unsubstantiiert geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (ein Arztbericht wurde nicht eingereicht) für die
E-4744/2021 Seite 16 Erfassung seiner Asylgründe von Relevanz wäre. Dem Anhörungsprotokoll sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen und der Beschwerde- führer hatte mehrfach Gelegenheit, seine Vorbringen persönlich respektive durch seinen Rechtsvertreter aufzuzeigen. Insgesamt kann aus den im vor- liegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht abgeleitet werden, dass er heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung befürchten müsste – dies entgegen seiner Angst (SEM-Akte A33 F149). Auch unter Berücksich- tigung seiner tamilischen Ethnie und der erwähnten Narbe (...) (von einem Unfall im Jahr [...]) weist er insgesamt kein massgebliches Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), welches eine Furcht vor Verfol- gung zu begründen vermöchte. Eine Befragung und Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise kann zwar nicht ausge- schlossen werden. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als relevante Ver- folgung gewertet werden, nachdem vorliegend für ein darüberhinausge- hendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers keine massgeblichen Hinweise ersichtlich sind. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, ist mithin nicht anzu- nehmen. 8.2 Solches ergibt sich auch nicht aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Zwar hat sich seit der Einreichung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers die Situation in seinem Heimatland verändert, wie er zu Recht geltend macht. Es vermögen aber weder seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Länderbericht vom 16. August 2021 oder der ge- nannte Bericht von ITJP einen konkreten Bezug zwischen der Person des Beschwerdeführers und den zwischenzeitlichen Entwicklungen in Sri Lanka aufzuzeigen. Von einer kollektiven Verfolgungsgefahr einzelner Be- völkerungsgruppen ist sodann nicht auszugehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 6.3.2). Nach dem Oberwähn- ten gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn ein erhöhtes Risiko darstellen sollte. 8.3 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Vorbringen nicht ge- eignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-4744/2021 Seite 17 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von den kantonalen Behörden am 24. August 2016 widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Letztinstanzlich bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2020 diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer ver- fügt demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamili- sche Asylgesuchsteller (unter dem PTA) jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzu- lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len sei. Ferner sei zu beachten, dass er seit über 33 Jahren in der Schweiz lebe und prägende Jahre hier verbracht habe. Entsprechend hätte er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Er gehöre einer ethni- schen Minderheit an und spreche die dominierende Sprache in Sri Lanka nicht. Es sei davon auszugehen, dass er sich selbst mit seiner ausländi- schen Berufsausbildung nicht erfolgreich integrieren könnte. Auch die
E-4744/2021 Seite 18 aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka würden eine Wiedereingliederung verunmöglichen, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt (vgl. S. 12 f.), dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingsei- genschaft auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde und in sei- nem Fall keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er- kennbar seien. Sie hat auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine massgeblichen Veränderungen seiner persönlichen Situation seit der Be- urteilung durch das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ im Urteil vom 7. November 2018 (sowie durch das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2020) aufgezeigt habe. Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei seine ausländerrechtliche Bewilligung unter Berücksichtigung seiner familiären Konstellation entzogen worden. Es sei insbesondere darauf abgestellt wor- den, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten sei, mit ihm nach Sri Lanka zurückzukehren. Daran ändere sein Hinweis auf die ge- sundheitliche Situation der Ehefrau ([...]) nichts. Ein allfälliger Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK sei daher nicht zu prüfen. Weiter ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten keine An- haltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
E-4744/2021 Seite 19 Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Dass er bei einer Rückkehr Massnah- men zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ hinausgehen würden, dass er persönlich gefährdet wäre respektive ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, ist nicht anzuneh- men. Auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung der Gruppe der tami- lischen Asylgesuchsteller respektive die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka vermögen nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs in seinem Fall zu führen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. auch vorstehend; u.a. Urteil E- 5806/2020 E. 8.3.2). 10.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Auf- nahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde oder wenn sie erheb- lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in- nere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwer- tes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1687/2021 vom 25. Januar 2023 E. 9.3.1 m.w.H.). 10.4.2 Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons B._______ vom 3. November 2014 zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt, aufgeschoben zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung. Die dagegen erho- bene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Art. 83 Abs. 7
E-4744/2021 Seite 20 Bst. a AIG (sowie Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) sind damit grundsätzlich erfüllt. Es erfolgt jedoch kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). 10.4.3 Eine umfassende Interessenabwägung wurde von den kantonalen Behörden bereits im Rahmen des Widerrufs der Niederlassungsbewilli- gung vorgenommen. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ bestätigte den Widerruf und die Wegweisung nach einer detail- lierten Erörterung der vorhandenen Interessen mit Urteil vom 7. November 2018. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (u.a. mit Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland). Letztinstanzlich erachtete auch das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2020 den Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. 10.4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf diese Ein- schätzungen verwiesen und überdies festgehalten, es bestehe in Sri Lanka keine gänzlich unsichere Lage, aufgrund derer Rückkehrer konkret gefähr- det wären. Es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszuge- hen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz und habe sich vor seiner Ausreise in F._______ aufgehalten, wo seine (...) nach wie vor wohne. Auch im Jahr (...) sei er nach F._______ zurückgekehrt. Der Weg- weisungsvollzug nach F._______ sei grundsätzlich zumutbar. Hinsichtlich individueller Kriterien bei einem Vollzug in die Nordprovinz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zumindest über ein Netzwerk verfüge, welches es ihm möglich machen müsste, in der Heimat erneut Kontakte zu knüpfen. Auch die (...) stelle einen Anknüpfungspunkt für seine soziale Reintegration dar. Zu den auch vom Bundesgericht bereits als intakt beurteilten beruflichen Reintegrationschancen sei darauf hinzu- weisen, dass er zwar angegeben habe, nach einem Unfall im Jahr 2010 nicht mehr gut (...) und (...) zu haben. Er habe aber auch erklärt, dass es ihm auch nach dem Unfall möglich gewesen sei, 70 Prozent zu arbeiten. Daher sei davon auszugehen, dass er auch in Sri Lanka einer Arbeit nach- gehen könne. Die Verwandten in der Schweiz könnten ihn nötigenfalls un- terstützen, weshalb er nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten dürfte (unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2018, wonach er über finanzielle Ressourcen zur Überbrückung allfälliger Startschwierigkeiten verfügen würde). Insgesamt könne das SEM daher zu keinem anderen Schluss kommen, als dass keine vorläufige Aufnahme
E-4744/2021 Seite 21 verfügt werden könne. Seit dem Urteil vom 11. Juni 2020 seien keine neuen wesentlichen Sachverhalte hinzugekommen, welche eine Revision der Verhältnismässigkeitsprüfung beziehungsweise das Absehen eines Ausschlusses aus der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfordere. 10.4.5 Das Gericht schliesst sich den vorgenommenen umfassenden Inte- ressensabwägungen vorliegend an. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungs- und Bundesgerichts (vgl. oben, zudem SEM-Akten A48 und A49) sowie des SEM ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Ausführungen (sowie dem Verweis auf die Einschätzung u.a. des Bundesgerichts) nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Für das überwiegende öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung spricht zu- dem, dass er auch nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheits- strafe erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. u.a. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Februar 2022). Sodann ist mit dem SEM festzustellen, dass den Akten und den Ausführungen des Be- schwerdeführers bis auf den verstrichenen Zeitablauf seit der vorgenom- menen Beurteilung durch das Bundesgericht keine erheblichen Tatsachen zu entnehmen sind, welche für ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland erst als (...) verlassen und dürfte mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut sein (die PA und die Anhörung im Oktober 2020 wurden auf Tamilisch mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt). Er konnte im Jahr (...) ohne namhafte Probleme nach Sri Lanka zurückreisen und verfügt mittlerweile über langjährige Arbeitserfahrung, welche ihm – entge- gen seiner Darlegung – auch im Heimatland zugutekommen dürfte. Rele- vante gesundheitliche Beschwerden machte er nicht geltend. Auch wenn der Beschwerdeführer nach der langen Landesabwesenheit bei der Rück- kehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben könnte, ist insgesamt davon auszugehen, dass eine Reintegration in der Heimat – wie vom SEM aufge- zeigt – nicht derart erschwert sein dürfte, um den Wegweisungsvollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Daran vermögen schliesslich seine allgemeinen Hinweise auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs aufgrund der aktuellen Lage sowie der generellen Verfolgung der Gruppe tamilischer Asylgesuchsteller nichts zu ändern. 10.4.6 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, ist der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG somit als verhältnismässig einzustufen.
E-4744/2021 Seite 22 10.5 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die zu- treffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM S. 15). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner umfangrei- chen Beschwerde mit Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Be- zug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4744/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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