Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-47/2022
Entscheidungsdatum
17.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-47/2022

U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...).

E-47/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2021 die Schweiz um Asyl. Auf dem von ihm am 17. Oktober 2021 ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren worden zu sein. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 21. März 2019 in Griechenland Asyl beantragt hatte, worauf ihm am 20. Au- gust 2019 internationaler Schutz gewährt wurde. Am 2. Dezember 2020 wurde er in Kroatien daktyloskopiert und am 11. Oktober 2021 stellte er in Slowenien einen Asylantrag. C. Am 26. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schwei- zerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 27. Oktober 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber- nahmeersuchen unter Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers vom (...) zu. E. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 27. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer an, im Jahr (...) respektive nach dem afghanischen Kalender im Jahr (...) (entspricht [...] bis [...]) geboren worden zu sein. Er sei (...)-jährig. F. Am 12. November 2021 wurde ein Altersgutachten des Instituts für Rechts- medizin der B._______ erstellt, welches auf der drei Säulen Analyse (kör- perliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung) zur Altersbestim- mung beruht. Am 16. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu den Ergebnissen des Altersgutachtens und zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) unter Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks. Sein behauptetes Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei nicht plausibel.

E-47/2022 Seite 3 G. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 teilte der Beschwerde- führer mit, er sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Alters nicht ein- verstanden. Er habe in der Zwischenzeit mit Hilfe seiner Schwester ein Foto seiner Amayesh-Karte (iranische Aufenthaltsbewilligung) aus dem Iran beschaffen können, dort sei bei seinem Geburtsdatum nach dem Afghanischen Kalender der (...) eingetragen, was dem (...) entspreche. Zudem wies er darauf hin, im Altersgutachten sei unzutreffend von einem von ihm angegebenen Alter von (...) Jahren und (...) Monaten ausgegan- gen worden; er habe in der Erstbefragung UMA jedoch ein Alter von (...) Jahren und (...) Monaten angegeben. Er ersuche daher um eine entspre- chende Korrektur im Altersgutachten. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Amayesh-Karte ein. H. Im überarbeiteten Altersgutachten vom 25. November 2021 wurde das vom Beschwerdeführer angegebene Alter auf (...) Jahre und (...) Monate korrigiert, wobei auch dieses als nicht plausibel erachtet wurde. I. Am 30. November 2021 wurde das Mutationsformular für die neue Haupti- dentität des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformati- onssystem) mit dem Geburtsdatum (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. K. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (eröffnet am 20. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. Zugleich hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). Es sei ein Bestreitungsvermerk angebracht wor- den. L. Gemäss dem Kontrollblatt der Vorinstanz vom 29. Dezember 2021 galt der Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2021 als verschwunden.

E-47/2022 Seite 4 M. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragt, die angefoch- tene Verfügung vom 17. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er minderjährig sei. Sein Geburtsdatum sei der (...). Ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise sei fest- zustellen, dass das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Rückführung nach Griechenland rechtswidrig sei. Subeventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuord- nen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 eröffnete die Instruktionsrich- terin für das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung eine neue Verfahrensnummer E-47/2022 und trennte sie vom Beschwerdever- fahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland (sicherer Drittstaat-Verfahren: E-36/2022) infolge unter- schiedlicher Rechtsmittelfristen ab. Mangels Einhaltung der Beschwerde- frist werde mit Urteil E-36/2022 gleichen Datums auf die Beschwerde vom 4. Januar 2022 hinsichtlich der Begehren 1, 3 und 4 nicht eingetreten. Im Übrigen habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu dessen angeblichen Verschwinden innert Frist zu äussern. Gleichzeitig sei er er- sucht, innert derselben Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 4. Ja- nuar 2022 betreffend den ZEMIS-Eintrag zurückziehe. Mit Urteil E-36/2022 vom 6. Januar 2022 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht ein. O. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit, der Beschwerdeführer befinde sich im Bundesasyl- zentrum. Er habe nie die Absicht gehabt zu verschwinden. P. Gemäss Telefonat vom 20. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

E-47/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.2 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Be- schwerdeschrift vom 4. Januar 2022 zwei Beschwerdeverfahren aufge- nommen (E-36/2022 und E-47/2022). Auf die Beschwerdeanträge hinsicht- lich des Eintretens auf das Asylgesuch wurde mit Urteil E-36/2022 nicht eingetreten. Vorliegender Prozessgegenstand beschränkt sich auf das Rechtsbegehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. 2. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, sein Cousin C._______ sei als Zeuge zu befragen, da sein Asylgesuch aufgrund des Vorliegens der Amayesh-Karte gutgeheissen worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. E. 1.2). Die Begründung des Beschwerdeführers zur Zeugenbefra- gung ist somit nicht dazu geeignet, sein geltend gemachtes Geburtsdatum zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Der Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Be- richtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.

E-47/2022 Seite 6 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-

E-47/2022 Seite 7 höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an

E-47/2022 Seite 8 Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5. Der Beschwerdeführer beantragt eine Kassation der angefochtenen Verfü- gung. Er rügt, obwohl im Altersgutachten vom 25. November 2021 auf- grund eines Rechnungsfehlers sein angegebenes Alter von (...) Jahre und (...) Monate auf (...) Jahre und (...) Monate korrigiert worden sei, habe dies nichts an der Schlussfolgerung im Altersgutachten geändert, wonach sein angegebenes Alter als nicht plausibel erscheine. Dies obschon die Diffe- renz zwischen dem geschätzten und dem von ihm angegebenen Alter we- niger als drei Jahre, und nicht wie ursprünglich angenommen mehr als drei Jahre betrage. Indem die Vorinstanz auf diese Beurteilung abgestellt habe, liege eine Ermessensüberschreitung vor. Zudem wirft er der Vorinstanz Un- angemessenheit vor, weil die Vorinstanz seine Begründung, sein Geburts- datum habe in seinem Leben nie wirklich eine Rolle gespielt, weshalb er seine Amayesh-Karte anlässlich der Erstbefragung UMA nicht erwähnt habe, als Schutzbehauptung eingestuft habe. Die Fragen, ob sein angegebenes Alter plausibel oder seine Begründung eine Schutzbehauptung ist, stellen Fragen der Rechtsanwendung, mithin der Beweiswürdigung dar. 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Alters- gutachten vom 25. November 2021, wonach das durchschnittliche Alter des Beschwerdeführers ungefähr (...) Jahre betrage. Das zu berücksichti- gende Mindestalter sei (...) Jahre. Somit sei das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht plausibel. Seine Angaben zu sei- nem Geburtsdatum und der unterschiedlichen Registrierung in Griechen- land seien vage und ungenau. Bei der eingereichten Kopie seiner Amayesh-Karte handle es sich zudem nicht um ein rechtsgenügliches Dokument. Im Gegenteil sei auf der Karte das Geburtsjahr (...) aufgeführt.

E-47/2022 Seite 9 Anlässlich der Erstbefragung UMA habe er jedoch ausschliesslich das Jahr (...) genannt und mit keinem Wort erwähnt, dass er im Besitz einer Amayesh-Karte sei. Seine Angabe, wonach sein Geburtsdatum in seinem Leben nie eine wichtige Rolle gespielt habe, vermöge nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu werten. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt (nebst dem in Erwägung 5 Erwähnten) vor, er verfüge – mit Ausnahme seiner Amayesh-Karte – über keine ande- ren rechtsgenüglichen Dokumente. Er habe die Amayesh-Karte im Zeit- punkt der Erstbefragung UMA nicht erwähnt, da er nicht habe wissen kön- nen, ob sie noch existiere und dass seine Schwester ihm ein Foto von die- ser schicken könne. Dem Altersgutachten sei zu entnehmen, sein skeletta- les Alter entspreche (...) Jahren und die Altersschätzung betrage (...) Jahre. Einzig die Altersschätzung zum Zahnalter werde höher ange- setzt, wobei auch hier aufgrund der in Kauf genommenen Schätzungsdis- krepanz Alterswerte im Bereich von (...) Jahren in Frage kommen würden. Aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro minore" seien diese Werte zu sei- nen Gunsten auszuwerten. Hinzu komme, dass er nicht derselben Popula- tion entstamme, die als Referenz bei der Feststellung des Alters verwendet worden sei. Darüber hinaus komme einer Knochenanalyse nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zu und tauge nur dann als Beweismittel, wenn die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem be- haupteten chronologischen Alter drei Jahre übersteige. 7. 7.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf den Grund- satz «in dubio pro minore». Vorliegend bildet sein konkretes Geburtsdatum den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichts- punkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestim- men. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 7.2 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum – der vom Beschwerdeführer behauptete (...) oder der von der Vorinstanz behauptete (...) – wahrscheinlicher ist. Im Altersgutachten vom 25. November 2021 zur Untersuchung vom 3. No- vember 2021 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstamme, welche als Referenz verwendet worden sei. Weiter

E-47/2022 Seite 10 wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer resultiere aufgrund der radio- logischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von un- gefähr (...) Jahren, wobei das zu berücksichtigende Mindestalter mit (...) Jahren anzugeben sei. Demnach sei das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht plausibel. Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass die zahnärztliche Untersuchung auf ein Alter zwischen (...) und (...) Jahren hinweist mit einem Durchschnittsalter von (...) Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass das (...) Lebensjahr erreicht worden sei, be- trage 90,1 % respektive 96,6 %. Bezüglich der beiden radiologischen Un- tersuchungen sei von einem Mindestalter von (...) (linke Hand) respektive (...) Jahren (Schlüsselbein) auszugehen. Nach dem Gesagten liegt das Mindestalter bei der Skelettalteranalyse unter (...) Jahren. Folglich lässt das Altersgutachten vom 25. November 2021 keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2); sie bildet jedoch ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.2 m.w.H; Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Der Beschwer- deführer gab auf dem Personalienblatt den (...) (vgl. SEM-Akten 1112241- 1/2 S. 1 [nachfolgend: A1]) als sein Geburtsdatum respektive bei der Erst- befragung UMA das Jahr (...) (beziehungsweise (...) im afghanischen Ka- lender; vgl. A12 1.06) als sein Geburtsjahr an. Demgegenüber ergab die radiologische Untersuchung vom 3. November 2021 ein Alter von neun- zehn Jahren oder mehr. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter liegt somit im Vergleich zum im Gutachten festgestellten Alter innerhalb der nor- malen Abweichung von bis zu drei Jahren. Folglich können zwar aus der radiologischen Untersuchung keine verlässlichen Schlüsse auf das tat- sächliche Alter des Beschwerdeführers gezogen werden, aber sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung immerhin zu berücksichtigendes Indiz für seine Volljährigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unstimmige und widersprüchli- che Aussagen zu seinem Alter gemacht hat. Im Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an (gemäss afghanischem Kalender der [...]). Bei der Erstbefragung UMA führte er im Widerspruch dazu aus, er sei im Jahr (...) geboren, kenne den genauen Tag aber nicht, nach afghanischer Zeit- rechnung sei das im Jahr (...) (gemäss gregorianischem Kalender [...] bis [...]), wobei er den Monat nicht nennen könne (vgl. A12 1.06). Im Weiteren haben Abklärungen bei den griechischen Behörden ergeben, dass der Be- schwerdeführer dort mit einem Geburtsdatum vom (...) vermerkt ist. In der

E-47/2022 Seite 11 Erstbefragung UMA führte er dazu aus, er habe den griechischen Behör- den sein Geburtsdatum angegeben und erklärt, er sei (...) Jahre alt. Sein anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 22. November 2021 zum Altersgut- achten sinngemäss geltend gemachter Einwand, diese hätten willkürlich den (...) (gemäss afghanischer Zeitrechnung der [...]) als sein Geburtsda- tum eingetragen, vermag nicht zu überzeugen. An der Erstbefragung UMA gab er nämlich zu Protokoll (...)-jährig im Sommer 1398 aus dem Iran aus- gereist zu sein (vgl. A12 5.01). Am 21. März 2019 wurde er in Griechenland daktyloskopiert, also gemäss afghanischem Kalender am (...). Folglich kann er nicht erst im Sommer 1398 aus dem Iran ausgereist sein. Erst an- lässlich des rechtlichen Gehörs zum Altersgutachten reichte er ein Foto seiner Amayesh-Karte ein, in welcher gemäss den Angaben seines Rechtsvertreters beim Geburtsdatum (...) eingetragen sei. Das entspricht dem (...), womit ein weiterer Widerspruch zu seinen vorher gemachten Aussagen – Geburtsdatum vom (...) und im Jahr (...) – besteht. Beschwer- deweise gab der Beschwerdeführer zu diesem Widerspruch keine Erklä- rung ab. Seine Begründung, weshalb er das Dokument nicht bereits anlässlich der Erstbefragung UMA erwähnt habe, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das eingereichte Dokument, welches lediglich als Foto vorliegt, nicht fälschungssicher ist, weshalb ihm nur ein geringer Beweis- wert zukommt. Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Registra- tion in Griechenland, Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Al- tersschätzung, Foto der Amayesh-Karte) ist jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburts- datum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der

  1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Okto- ber 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

E-47/2022 Seite 12 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als von vornherein aus- sichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeach- tet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

E-47/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-47/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

20

BGG

  • Art. 42 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 57 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

ZGB

  • Art. 9 ZGB

Gerichtsentscheide

12
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • 5A_3/2007
  • 6B_394/200927.07.2009 · 81 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-2291/2015
  • A-4256/2015
  • A-7615/2016
  • E-1942/2019
  • E-36/2022
  • E-47/2022