B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4652/2021
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kenia, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2021 / N (...).
E-4652/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. August 2016 in der Schweiz um Asyl und wurde am 22. August 2016 summarisch zur Person befragt (BzP). Am 29. August 2016 wurde sie in einer erweiterten BzP als potenti- elles Opfer von Menschenhandel angehört. A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 trat das SEM auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Italien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-7919/2016 vom 29. Dezember 2016 rechtskräftig ab. A.c Am 16. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsge- such beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf welches das Gericht mit Ur- teil E-303/2017 vom 19. Januar 2017 nicht eintrat. A.d Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 24. November 2017 abwies. Eine gegen diese Verfügung beim Bun- desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess das Gericht mit Urteil E-55/2018 vom 18. Januar 2018 gut und wies die Sache zur Neubeurtei- lung an das SEM zurück. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2017 gut und eröffnete das nationale Asylverfahren. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2020, am 14. Dezember 2020 sowie am 8. März 2021 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, kenianische Staatangehörige der Ethnie Kikuyu und in B._______ aufge- wachsen zu sein. Sie habe die Sekundarschule abgeschlossen und bis 2007 (...) am College im B._______ studiert. Am (...) 2008 sei ihr Sohn C._______ geboren worden. Circa Ende 2010/Anfang 2011 habe sie bei D., zunächst in E., später in F., begonnen zu ar- beiten. Ihr damaliger Freund G., der zur Mungiki-Gruppe (Anm. Gericht: eine seit 2002 verbotene Sekte und kriminelle Vereinigung) ange- höre, habe sie heiraten wollen, habe aber von ihr verlangt, sich beschnei- den zu lassen. Obwohl sie daraufhin versucht habe, ihm aus dem Weg zu gehen, habe er sie weiterhin mit Anrufen und Nachrichten bedroht und sie mit Gewalt zur Beschneidung zwingen wollen. Ungefähr Ende
E-4652/2021 Seite 3 2014/Anfang 2015 sei die Bank, bei welcher sie gearbeitet habe, Konkurs gegangen, woraufhin G._______ mit seiner Gruppe zur Geschäftsstelle gekommen sei und sein Geld zurückgefordert habe. Die Personen hätten damit gedroht, das Gebäude samt Mitarbeitenden niederzubrennen. Der Beschwerdeführerin sei es aber gelungen die Polizei zu alarmieren, welche mit der Gruppe gesprochen habe, woraufhin sich diese von der Bank ent- fernt habe und nicht wieder aufgetaucht sei. In der Folge habe sie bei ver- schiedenen Bekannten in H., B. oder E._______ ver- steckt gelebt. Im Februar 2016 habe sie in einem Hotelrestaurant in E._______ einen Europäer namens I._______ kennengelernt, sich mehr- mals mit ihm getroffen und mit ihm eine Beziehung begonnen. Er habe versprochen ihr zu helfen und sie mit nach Europa zu nehmen. Am 10. Au- gust 2016 habe sie Kenia mit einem italienischen Schengenvisum zusam- men mit I._______ verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Anschlies- send habe sie sich in der Wohnung von I._______ aufgehalten. Nach eini- gen Tagen habe I._______ begonnen, Männer in seine Wohnung zu brin- gen und habe von ihr verlangt, mit ihnen Geschlechtsverkehr zu haben. Dazu sei es aber nicht gekommen beziehungsweise sie sei vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin weggegangen und sei mithilfe eines Passanten ins Empfangszentrum gelangt. Bei einer Rückkehr nach Kenia fürchte sie, dass sich I._______ rächen könnte; ausserdem habe sie weiterhin Angst vor G._______ und der Mungiki-Gruppe. Des Weiteren bedrohe ihr Bruder ihren Sohn, der zuletzt bei ihren Eltern und in einem Internat gelebt habe. Ihr Bruder wolle nicht, dass ihr Sohn bei ihren Eltern lebe, wobei Letztere vermuten würden, dass der Bruder auch der Mungiki-Gruppe angehöre, weil er Schnupftabak konsumiere. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Be- schwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Sohnes, Kopien ihrer Schulzertifikate (Primary School 2000, Secondary School 2005 und Secondary School Leaving vom 24. März 2006) sowie ihrer Mitgliedsbescheinigung der «(...)» der (...) zu den Akten. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands reichte sie einen Be- richt der Psychotherapeutin J._______ vom 6. September 2017, einen Kurzbericht der Beratungsstelle (...) vom 24. Mai 2019, sowie Berichte des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K._______ und der Psy- chotherapeutin J._______ vom 24. Mai 2019, 18. August 2020 und 22. April 2021 ein. C. Mit Verfügung vom 16. September 2021 – eröffnet am 21. September 2021
E-4652/2021 Seite 4 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- rerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch die vormalige Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Raffaela Massara – mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Fest- stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurde eine Audioaufnahme eingereicht, auf welcher eine Auseinandersetzung zwischen den Eltern und dem Bruder der Be- schwerdeführerin betreffend deren Sohn zu hören sein soll. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Oktober 2021 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen, und Rechtsanwältin Raffaella Massara wurde der Be- schwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 wurde mitgeteilt, dass die Beschwer- deführerin einen Termin bei der Opferberatungsstelle L._______ wahrge- nommen habe und die mit der Beschwerde eingereichte Tonaufnahme als- bald möglich übersetzt werde.
E-4652/2021 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 1. November 2021 wurde unter Beilage eines Arbeitsver- trags darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60% als (...) tätig sei. I. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2021 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 wurde die Beschwerde- führerin zur Einreichung einer Replik eingeladen. K. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 wurde, nach Gewährung dreier Fris- terstreckungsgesuche, eine Replik eingereicht, unter Beilage von sieben Tonaufnahmen inklusive Übersetzungen, welche die Probleme der Be- schwerdeführerin mit ihrem Bruder betreffen würden. In der Replik wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit mangels Genehmigung des Gesuchs des Arbeitgebers im November 2021 bereits wieder habe aufgeben müssen. L. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 wurde eine aktuelle Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2022 sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht. M. M.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 zeigte MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza unter Beilage einer Vollmacht vom 12. Februar 2024 seine Mandatierung an und ersuchte um Einsichtnahme in die Beschwerdeakten. M.b Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 bat die bisherige Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Raffaela Massara um Entlassung aus dem amtlichen Man- dat. M.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 wurde die bisherige Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Raffaela Massara aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und gleichzeitig darüber informiert, dass die Entschädi- gung ihrer amtlichen Rechtsvertretung im Endentscheid erfolgen werde. Dem neue Rechtsvertreter MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wurde mitge- teilt, dass er sich betreffend Handwechsel des Verfahrens und einer allfäl- ligen Aktenübergabe an die bisherige Rechtsvertreterin zu wenden habe.
E-4652/2021 Seite 6 N. Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Gericht unter Beilage verschiedener Nachweise (betreffend Festan- stellung, Sprachkenntnisse und gesellschaftlicher Engagements) um Än- derung ihres Aufenthaltsstatus. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 wurde die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert, entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» zusammen mit gehörigen Beweismitteln einzureichen, verbunden mit der Rechtsfolgenandrohung, dass bei Ausbleiben entsprechender Nachweise davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr mittellos. P. Am 6. Mai 2025 ging eine Verfahrensstandanfrage ein, welche am 22. Mai 2025 beantwortet wurde. Q. Am 5. Juni 2025 zeigte lic. iur. Dominik Löhrer unter Beilage einer entspre- chenden Vollmacht seine Mandatierung im vorliegenden Beschwerdever- fahren an und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand sowie um Zu- stellung der wichtigsten Verfahrensakten. Mit der Eingabe wurde ein Wi- derruf des Mandatsverhältnisses betreffend den vormaligen Rechtsvertre- ter vom 18. Juli 2024 in Kopie eingereicht. R. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 nahm die zuständige Instruktionsrichterin von der Mandatierung von lic. iur. Dominik Löhrer Kenntnis, entsprach dem Ersuchen um Akteneinsicht in die Verfahrensakten dahingehend, als dem Rechtsvertreter die gesamten Beschwerdeakten in Kopie (act. 1-24 [inkl. Datenträger mit Audiodateien], ausgenommen die Eingaben des Rechts- vertreters vom 6. Mai 2025 und 5. Juni 2025) zugestellt wurden. Hinsicht- lich der Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten wurden diese an das SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs gesandt und der Be- schwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine Beschwerdeergänzung einzu- reichen. Hinsichtlich des Verfahrensstands wurde mitgeteilt, dass das Be- schwerdeverfahren nach Auffassung des Gerichts spruchreif sei.
E-4652/2021 Seite 7 S. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, dass auf die fortgeschrittene Integration und die finanzielle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt dannzumal geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
E-4652/2021 Seite 8 aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftma- chung im Sinne von Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen würden. In Bezug auf die von ihrem ehemaligen Freund G., ausgehende Bedrohungslage habe die Beschwerde- führerin bloss äusserst vage und oberflächliche Ausführungen gemacht. Trotz mehrfacher Nachfragen habe sie die Probleme mit G. und die Bedrohungssituation nicht näher darlegen können und stattdessen be- reits Ausgeführtes wiederholt oder sich in allgemeiner Weise zu den Mun- giki geäussert. Insbesondere habe sie nicht schildern können, wie die zwei- jährige Beziehung mit G._______ ausgesehen habe, wie G._______ sie mit Gewalt zu einer Beschneidung habe zwingen wollen und wie die letzte Begegnung mit ihm verlaufen sei. Der diesbezüglich substanzarme Bericht stehe in einem klaren Kontrast zu ihren Schilderungen hinsichtlich des Überfalls auf die Bank oder ihrer Reise nach Nairobi zwecks Ausstellung eines Visums. Entsprechend sei auch unter Berücksichtigung ihrer psychi- schen Verfassung davon auszugehen, dass sie durchaus in der Lage sei, substantiierte Angaben zu den Problemen mit G._______ zu machen. Es sei im Weiteren zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin ei- nen Vorfall in der Art des in der Anhörung geschilderten Überfalls auf die Bank erlebt habe. Hingegen habe sie nicht glaubhaft darlegen können, dass dieser Überfall mit der geltend gemachten Drohung durch G._______ zusammenhänge. Ihren Ausführungen sei denn auch zu entnehmen, dass aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Bank verschiedene Bank- kunden versucht hätten, teils gewaltsam an ihr Geld zu gelangen, wobei nicht die Beschwerdeführerin an sich das Ziel der aufgebrachten Menge gewesen sei, sondern vielmehr der Direktor der Bank verlangt worden sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen kön- nen, dass sie sich aus Angst vor G._______ versteckt gehalten habe, zu- mal sie wiederholt nach E., dem Wohnort von G., zurück- gekehrt sei.
E-4652/2021 Seite 9 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, ihr ehemaliger Freund G._______ habe sie zu einer Beschneidung zwingen wollen, sei festzuhalten, dass weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) in Kenia ge- setzlich verboten sei und strafrechtlich verfolgt werde. Grundsätzlich be- stehe dies-bezüglich in Kenia ein funktionierendes Schutzsystem. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang gehabt hätte oder es ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, sich an die kenianischen Be- hörden zu wenden. Ihre Behauptung, sie habe sich nicht an die Polizei wenden wollen, weil bekannt sei, dass die Mungiki-Gruppe mit dieser und der Polizei zusammenarbeite, entbinde sie nicht von der Pflicht, Versuche zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes zu unternehmen. Auch in Bezug auf das Vorbringen, sie sei von Bankkunden bedroht wor- den, sei festzuhalten, dass die Drohungen nicht gegen sie persönlich ge- richtet gewesen seien und es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mo- tiv fehle. Zudem handle es sich um Übergriffe durch Dritte, welche nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Heimatstaat nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin sei aber die Polizei zur Geschäftsstelle gekommen, womit die Behörden ihre Schutzfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt hätten. Entsprechend fehle es auch hinsichtlich dieses Vorbringens an der erforderlichen flücht- lingsrechtlichen Relevanz. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelange, sie befürchte, in ihrem Heimatstaat durch ihren späteren Freund I._______ verfolgt zu wer- den, würden sich aus den Akten keine genügenden Anhaltspunkte entneh- men lassen. So habe I._______ sie nach ihrer Ausreise beispielsweise nicht gesucht. Ebenso wenig gäbe es Hinweise darauf, dass I._______ in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk oder einer organisierten Struktur zur sexuellen Ausbeutung stehen könnte. Mithin sei davon auszu- gehen, dass es sich beim geltend gemachten sexuellen Missbrauch in der Schweiz um kriminelle Handlungen einer isolierten Einzelperson handle und dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keine Verfolgung durch I._______ drohe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sich auch vor ihrem ältes- ten Bruder zu fürchten, würden ebenfalls entsprechende Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung fehlen. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich lediglich vorgebracht, ihr Bruder wolle nicht, dass ihr Sohn bei den Eltern lebe; er habe ausser- dem damit gedroht, jemanden umzubringen, sollte der Sohn weiterhin bei
E-4652/2021 Seite 10 den Eltern wohnen. Dass er der Mungiki-Gruppe angehöre, sei ferner le- diglich eine Vermutung. Nähere Angaben zu Hintergrund oder Motiv für das Verhalten ihres Bruders habe die Beschwerdeführerin nicht machen kön- nen. Ihren Ausführungen sei zu entnehmen, dass sich die Spannungen zwischenzeitlich entschärft hätten. Insgesamt sei nicht ersichtlich, inwie- fern der familieninterne Konflikt zu einer Verfolgung ihrer Person führen sollte. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin einseitig gewichtet habe; ihre Schilderungen seien durchaus konkret, detailliert und plausibel ausgefallen. Zu berücksichtigen sei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich sicher- lich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe, was das SEM ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe. Traumatisierte Opfer von Men- schenhandel hätten oft Mühe, sich kohärent, detailreich und widerspruchs- frei zum Erlebten zu äussern. Übereinstimmend mit dem Bundesverwal- tungsgericht sei das opfertypische Aussageverhalten von traumatisierten Personen als Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin ihren Freund G._______ betref- fend durchwegs kohärent ausgefallen. So habe sie entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung den Verlauf ihrer Beziehung mit G._______ nach dessen Forderung einer Beschneidung sowie ihre Gefühlslage erläu- tert. Aus ihrer freien Erzählung an der Anhörung gehe die körperliche und emotionale Belastung klar hervor. Insgesamt würden die Elemente, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwiegen. In Be- zug auf die weibliche Genitalverstümmelung sei den Ausführungen des SEM unter Verweis auf verschiedene Medienberichte zu entgegnen, dass in Kenia nach wie vor zahlreiche Frauen Opfer von erzwungenen Be- schneidungen würden, ohne dass der Staat sie schützen könne. Insbeson- dere Frauen des Stammes Kikuyu, dem auch die Beschwerdeführerin an- gehöre, seien von Zwangsbeschneidungen der Mungiki betroffen. Schliesslich sei die Haltung der kenianischen Behörden gegenüber der Mungiki nicht eindeutig und es sei fraglich, ob im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und -willigkeit Kenias ausgegangen werden könne. Sodann sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Opfer von Men- schenhandel geworden. Ihr Freund I._______ habe offensichtlich mit Dritt- personen zusammengearbeitet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe- rin bislang weder von I._______ noch von anderen Personen kontaktiert worden sei, könne nicht darauf deuten, dass dies auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland so sein werde. In dieser Hinsicht
E-4652/2021 Seite 11 könnte sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig auf den Schutz der ke- nianischen Behörden verlassen, zumal Kenia im Kampf gegen den Men- schenhandel erwiesenermassen immer noch grosse Defizite aufweise. In medizinischer Hinsicht sei festzuhalten, dass der Zugang zu einer psychi- atrischen Versorgung in Kenia eingeschränkt sei, die Kosten selbst getra- gen werden müssten und psychisch erkrankte Personen stigmatisiert wür- den. Die Beschwerdeführerin, die an einer mittelgradigen Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit komplexer Traumafolgestörung leide, benötige zwingend eine Weiterführung der The- rapie im bestehenden Setting. Bis heute sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, über das in der Schweiz Geschehene zu berichten; darauf angesprochen, dissoziiere sie. Umso mehr sei es notwendig, eine Verän- derung des etablierten Behandlungszustands zu verhindern. Schliesslich sei im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Hei- matstaat festzustellen, dass sich der älteste Bruder der Beschwerdeführe- rin äusserst aggressiv und bedrohlich ihr gegenüber verhalte. Die Be- schwerdeführerin könne sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung weder auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen, zumal Frauen in ihrer Kultur verheiratet sein sollten und nicht bei ihren Eltern leben dürften, noch könnte sie finanziell von ihren anderen Geschwistern unterstützt werden, da diese nicht über genügend Mittel verfügen würden. 4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, dass die Ausführungen in der Beschwerde unter Beilage verschiedener Medienberichte nicht geeignet seien, um die Schutzinfrastruktur Kenias im Hinblick auf Genitalverstüm- melung in Frage zu stellen. Die auf Beschwerdeebene aufgeworfene Frage der Re-Trafficking-Gefahr bei Opfern von Menschenhandel und der Unzu- lässigkeit des Wegweisungsweisungsvollzugs mangels staatlichen Schut- zes könne vorliegend offengelassen werden. Zum einen habe nicht ab- schliessend geklärt werden können, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei, zumal auf eine Befragung zu etwaigen se- xuellen Übergriffen auf Anraten der Rechtsvertretung der Beschwerdefüh- rerin verzichtet worden sei. Zum anderen würden keine Anhaltspunkte für ein konkretes und ernsthaftes Risiko vorliegen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer Rückkehr Einschüchterungs- oder Vergeltungsmassnahmen unterworfen werden könnte oder einer Re-Trafficking-Gefahr ausgesetzt wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten von I._______ würden auf blossen Vermutungen basieren. Sie könne sich bei etwaigen Problemen an die heimatlichen Behörden wenden. Auch die ein- gereichte Tonaufnahme vermöge nichts an den Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung zu ändern, da weiterhin davon auszugehen sei, dass
E-4652/2021 Seite 12 die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr trotz des Konflikts mit ihrem äl- testen Bruder auf den Rückhalt der übrigen Familienmitglieder zählen könne. 4.4 Replizierend wurden die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem ältesten Bruder unter Beilage von Tonaufnahmen erneut untermauert. Auf- grund des anhaltenden Konflikts habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn auf ein Internat schicken müssen. Ihr Bruder gehöre vermutungsweise den Mungiki an und fühle sich durch die Anwesenheit ihres Sohnes gestört oder bedroht. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr mit ihrem Sohn auf sich alleine gestellt sein und in eine existentielle Notlage geraten. So- weit das SEM in pauschaler Weise ausführe, FGM sei in Kenia verboten, sei dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Region stamme und einer Ethnie angehöre, in welcher FGM weitverbreitet sei. Ins- gesamt könne die Beschwerdeführerin daher weder von einer Schutzinfra- struktur noch einem unterstützungsfähigen beziehungsweise -willigen Be- ziehungsnetz profitieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-4652/2021 Seite 13 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer sol- chen zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 4 ff.; s.o. E. 5.1 und 5.3.). 6.2 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aus- führungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorkommnisse in ihrem Heimatstaat in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch G._______ den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. So sind ihre Schilderungen zum Vorbringen, G._______ habe sie bedroht und zur Beschneidung zwingen wollen, insgesamt vage und oberflächlich ausgefallen. Bereits den Ausfüh- rungen in Bezug auf ihre Beziehung zu G._______ an sich fehlt es an Sub- stanziiertheit und es entstehen erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aus- sagen (vgl. act. A62/18 F84). Dass die Beschwerdeführerin G._______ während des ersten Jahres der Beziehung «ab und zu mal» besucht, ihn kaum kennengelernt habe und erst aufgrund dessen Aufforderung zur Be- schneidung erfahren haben soll, dass er der Mungiki-Gruppe angehöre (vgl. act. A62/18 F84 S. 10, F117 und F118), lässt an der Ernsthaftigkeit der Beziehung zweifeln. Entsprechend ist kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu G._______ nach dessen Aufforde- rung zur Beschneidung und ihrer Bekundung, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen, ein weiteres Jahr fortgeführt haben soll (vgl. act. A62/18 F119). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, G._______ habe sie be- droht und mit Gewalt zur Beschneidung zwingen wollen, vermochte sie hierzu selbst auf mehrfache Nachfragen hin keine detaillierten Angaben zu machen. Sie gab lediglich zu Protokoll, dass G._______ sie bedroht und ihr Nachrichten geschickt beziehungsweise sie angerufen habe, wobei sie die Anrufe nicht entgegengenommen habe; Einzelheiten zur konkreten Be- drohungslage nannte sie nur am Rande. So habe ihr G._______ gedroht, sie dürfe seine Geheimnisse nicht verraten, was auch ihren Angaben zu- folge keinen Sinn ergebe (vgl. act. A75/10 F31). Auf die Bedrohungslage angesprochen, wich die Beschwerdeführerin wiederholt auf den allgemei- nen Fakt aus, in der Kultur der Mungiki sei eine Beschneidung üblich, wes- wegen auch G._______ dies von ihr verlangt habe. Schliesslich vermochte sie in zeitlicher Hinsicht die letzten Begegnungen mit ihm nur mit Mühe einzuordnen (vgl. act. A75/10 F24 ff.).
E-4652/2021 Seite 14 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, G._______ habe ihr mit Gewalt gedroht und die Mungiki-Gruppe informiert, woraufhin sie von dieser eben- falls bedroht worden sei (vgl. act. A62/18 F84, 121 f.), bezieht sie sich auf den Vorfall in der Bank. Diesbezüglich sind ihre Aussagen aber wider- sprüchlich ausgefallen, zumal sie einerseits vorbringt, G._______ habe eine Gruppe mobilisiert, um Probleme an ihrem Arbeitsplatz zu verursa- chen (vgl. act. A62/18 F84 S. 10), andererseits habe er «seiner Gruppe», sprich den Mungiki, von ihrer Weigerung sich beschneiden zu lassen er- zählt, woraufhin diese die Beschwerdeführerin und die Bank bedroht hätten (vgl. act. A62/18 F121). Wiederum vermochte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage keine substanziierten Angaben zur angeblichen Mobilisierung durch G._______ zu machen und wich stattdessen erneut auf allgemein- gehaltene Aussagen die Mungiki-Gruppe betreffend aus (vgl. act. A62/18 F122 f.). Dem wird auch in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Insbesondere vermögen die geltend gemachten Auswirkungen des psychi- schen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf ihr Aussagever- halten ihre vagen und unsubstanziierten Aussagen nicht zu relativieren. 6.3 Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, hat die Beschwerdeführe- rin im Gegensatz zu den vagen Aussagen die Beziehung zu G._______ betreffend die Ereignisse rund um den Vorfall in der Bank detailreich und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt geschildert. Mithin kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin einen so oder ähnlich gelagerten Zwischenfall tatsächlich erlebt hat. Mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) ist aber nicht davon auszugehen, dass der Angriff auf die Bank gegen ihre Person gerichtet war oder G._______ dies als gezielten Racheakt ihr gegenüber geplant hatte. Vielmehr scheint ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall in der Bank und den geltend ge- machten Drohungen durch G._______ wenig überzeugend. Des Weiteren würde es sich beim Banküberfall um durch Privatpersonen verursachtes Ereignis handeln, welches von den heimatlichen Behörden gemäss Anga- ben der Beschwerdeführerin untersucht worden sein soll. Entsprechend haben sich die kenianischen Behörden diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig gezeigt. Gegenteiliges wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher
E-4652/2021 Seite 15 Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile durch G._______ oder die Mungiki-Gruppe drohen. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter anderem mit Verweis auf Tonauf- nahmen, welche Streitgespräche zwischen ihren Brüdern und ihren Eltern zeigen, geltend macht, Probleme mit ihrem ältesten Bruder im Zusammen- hang mit der Erziehung ihres Sohnes zu haben, ist festzuhalten, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um eine Verfolgung durch private Dritte handelt, welche nur dann asylrechtlich relevant ist, wenn sich der Heimat- staat als nicht schutzwillig oder -fähig erweist. Das Bundesverwaltungsge- richt geht jedoch davon aus, dass die kenianischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat sich die Familie diesbezüglich nicht an die Behörden gewandt und um Schutz gebeten. Vielmehr war die Beschwer- deführerin in der Lage, den innerfamiliären Konflikt insofern zu lösen, als sie ihren Sohn in einem Internat unterbrachte. Zudem ist den Akten zu ent- nehmen, dass sie auf die Unterstützung ihrer Eltern und ihrer Geschwister zählen kann und mithin lediglich mit ihrem Bruder zerstritten ist. Seit der Replikeingabe vom 27. Dezember 2021 wurden sodann keinerlei weiteren innerfamiliären Konflikte geltend gemacht. 6.5 Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung seitens ihres Fluchthel- fers I._______ kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwie- sen werden, denen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2.4). 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4652/2021 Seite 16 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. November 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, ist sie an die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu verweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kenia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-4652/2021 Seite 17 8.2.4 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie Opfer von Menschenhan- del geworden ist. Entsprechende Schritte zur Sachverhaltsermittlung wur- den zwar zunächst eingeleitet, das Strafverfahren betreffend Menschen- handel und Förderung der Prostitution wurde aber mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 eingestellt (vgl. act. A42, Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2017 vom 14. Februar 2019 E. 1.3). Das Gericht kann gestützt auf die Akten nicht ausschliessen, dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt wurde. Dem Vor- bringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in ihrem Heimatstaat erneut Opfer von Ausbeutung zu werden, kann aber einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass besagter I._______ sie in der Schweiz je gesucht hat oder in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk beziehungsweise einer organisierten Struktur zur sexuellen Ausbeutung stehen könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim geltend gemachten sexuellen Missbrauch in der Schweiz um kriminelle Handlungen einer isolierten Einzelperson handelt und der Be- schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keine Verfolgung durch besagten I._______ drohen wird, zumal die Ereignisse nun bereits mehr als acht Jahre zurückliegen. Die Aktenlage lässt somit nicht darauf schliessen, dass ihr bei einer Rückkehr ein unmittelbares Risiko droht, erneut Zwangspros- titution oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, welches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund allfälliger strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse nicht auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kenia geschlossen werden kann. 8.2.5 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausser- dem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Kenia mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit anderweitig einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I,
E-4652/2021 Seite 18 S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be- schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). 8.2.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kenia bietet zum heuti- gen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdefüh- rerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Kenia ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei- sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführe- rin sei bei einer Rückkehr nach Kenia einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszuge- hen, dass sie bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Sie hat die Schule abgeschlossen sowie ein (...)-College besucht (vgl. act. A62/18 F62 ff.) und ging in ihrem Heimatstaat verschiedenen beruflichen Tätigkeit nach (vgl. act. A62/18 F9 ff., F64). Auch in der Schweiz ist sie zwischen- zeitlich erwerbstätig (vgl. Eingaben vom 18. November 2024 und 4. Juli 2025). Zudem verfügt sie in Kenia mit ihren Eltern, ihren Geschwistern, ihrem Kind und verschiedenen Onkeln und Tanten über ein breites familiä- res Netzwerk (vgl. act. A7/12 F3.01; A62/18 F15 ff.). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Kenia sind sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen. 8.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstan- ter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
E-4652/2021 Seite 19 Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerde- führerin bringt vor, ein Wegweisungsvollzug erweise sich insbesondere aufgrund der diagnostizierten PTBS und der mittelgradigen Depression als unzumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich zuletzt in Jahr 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden hat (vgl. act. A51/4, A40/2). Ohne die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verharmlosen, muss festgestellt werden, dass diese – sollten sie noch be- stehen – im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung nicht so schwer- wiegend sind, dass sie dem Vollzug seiner Wegweisung nach Kenia ent- gegenstehen. Es wird ausserdem von der grundsätzlichen Behandelbar- keit psychischer Erkrankungen in Kenia ausgegangen, sollte die Be- schwerdeführerin eine Behandlung erneut beziehungsweise weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Mög- lichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Schliesslich ist eine Retraumatisierung bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat dahingehend zu relativieren, dass sich nach Ansicht des Gerichts die traumatisierenden Ereignisse in der Schweiz ereignet haben und die Vorbringen Kenia betreffend nicht glaubhaft gemacht wurden. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in in- dividueller Hinsicht als zumutbar einzustufen. 8.3.4 Der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die von ihr geltend gemachte sehr gute Integration, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, können vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung hinsicht- lich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen. Die Beschwer- deführerin ist im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatstaat verbracht. Eine Entwur- zelung dergestalt, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten wäre, sich in ihrem Heimatsstaat um Reintegration zu bemühen, ist vorlie- gend nicht anzunehmen. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Kenia zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine
E-4652/2021 Seite 20 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Zwischenverfü- gung vom 29. Oktober 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufzuheben, da die Be- schwerdeführerin aktenkundig erwerbstätig ist und gemäss Eingabe vom 4. Juli 2025 nicht mehr von der Fürsorge abhängig ist. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Raffaella Massara, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin ein- gesetzt. Ihr ist für die bis zur Entlassung aus ihrem Mandat am 24. August 2024 notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Die mit Eingabe vom 2. Februar 2022 eingereichte Kostennote weist bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– im Falle des Unterliegens, sowie Bar- auslagen in der Höhe von Fr. 120.50, einen Aufwand von Fr. 3'703.60 (inkl. MwSt.) aus. Dies scheint angemessen, weshalb der vormaligen Rechtsan- wältin Raffaela Massara ein amtliches Honorar in der genannten Höhe zu entrichten ist (inkl. Auslagen und MwSt.).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4652/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufge- hoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Raffaella Massara, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'703.60 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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