Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4609/2024
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4609/2024

U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov, (...),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Revisionsverfahren E-4361/2024; N (...).

E-4609/2024 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller erreichte den Flughafen Zürich am 28. April 2024 auf dem Luftweg und stellte dort am 29. April 2024 ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 verweigerte die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürichs als Aufenthaltsort zu. C. Der Gesuchsteller focht diese Zwischenverfügung mit mehreren aufeinan- derfolgenden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht wies das erste Rechtsmittel ab (Verfahren E-2923/2024), trat auf die beiden folgenden nicht ein (Verfahren E-3195/2024 und E-3363/2024) und erhob im vierten Beschwerdeverfah- ren infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren einen (erhöhten) Kos- tenvorschuss (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 im Verfahren E- 4125/2024). D. Der Gesuchsteller reichte gegen diese Beschwerdeentscheide bisher drei Revisionsgesuche ein (Verfahren E-3051/2024, E-3322/2024, E-3743/2024), die das Bundesverwaltungsgericht abwies, soweit es darauf eintrat. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Ge- suchstellers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbe- reich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2024 focht der Gesuchsteller diese Verfü- gung beim Bundesverwaltungsgericht an.

E-4609/2024 Seite 3 G. Mit Urteil E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt diese Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Re- vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 ein. I. Der für das entsprechende Revisionsverfahren E-4361/2024 eingesetzte Instruktionsrichter König wies mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 unter anderem den prozessualen Antrag des Gesuchstellers auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichts- losigkeit der Begehren ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses – in Feststellung, dass die mutmasslichen Ver- fahrenskosten aufgrund der missbräuchlichen Verfahrensführung erhöht ausfallen dürften – von Fr. 4000.– bis zum 25. Juli 2024. Der Gesuchsteller bezahlte diesen Kostenvorschuss fristgerecht.

II.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Zwischenverfügung im Ver- fahren E-4361/2024 vom 11. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 4’000.– sei aufzuheben; sämtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschrei- berinnen und Gerichtsschreiber, die sich bereits einmal mit dem Fall des Gesuchstellers und Beschwerdeführers befasst haben, seien im Revisi- onsverfahren E-4361/2024 in den Ausstand zu versetzen; und die Sache sei nicht einer Richterin oder einem Richter zuzuweisen, die oder der sich bereits mit dem Fall des Gesuchstellers befasst habe. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. J. Das Präsidium der Abteilung V nahm das Schreiben des Gesuchstellers

E-4609/2024 Seite 4 als Ausstandsbegehren entgegen und teilte dieses dem vorsitzenden Rich- ter zur Instruktion zu. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2024 sistierte der Instruktionsrich- ter des vorliegenden Ausstandsverfahrens das Revisionsverfahren E-4361/2024 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens. L. Mit derselben Zwischenverfügung wurde Richter König eingeladen, zum Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen. Dieser antwortete mit Eingabe vom 15. August 2024. Der Beschwerdeführer seinerseits äusserte sich zur Stellungnahme von Richter König mit Eingabe vom 6. September 2024. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 wurde der am Revisionsver- fahren E-4361/2024 mitwirkende Richter Waeber eingeladen, zum Aus- standsbegehren Stellung zu nehmen. Dieser antwortete mit Eingabe vom 5. November 2024. Der Beschwerdeführer seinerseits äusserte sich zur Stellungnahme von Richter Waeber mit Eingabe vom 27. November 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM (vgl. dazu Art. 105 AsylG SR 142.31 i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Be- urteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Für Ausstandsverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht kommen die entsprechenden Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes – konkret Art. 34–38 BGG – sinngemäss zu Anwen- dung (Art. 38 VGG). 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). In der Gesuchseingabe vom 22. Juli 2024 wird die von Instruktionsrichter König erlassene Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 thematisiert. Das

E-4609/2024

Seite 5

Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert

Frist, nämlich innert zehn Tagen nach Erlass der erwähnten Zwischenver-

fügung (Art. 36 Abs. 1 BGG). Im Revisionsverfahren E-4361/2024 war res-

pektive ist der Gesuchsteller Partei; er ist damit zur Einreichung des Aus-

standsbegehrens legitimiert.

1.3 Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind erfüllt.

Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

Bestreitet der Richter beziehungsweise die Richterin, dessen oder deren

Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, entscheidet die Abteilung un-

ter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37

Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei

Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In ihren Stel-

lungnahmen bestreiten die Richter König und Waeber das Vorliegen von

Ausstandsgründen.

3.

3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30

Abs. 1 BV verankerten Anspruch der rechtsunterworfenen Partei darauf,

dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und un-

befangenen Richter beziehungsweise einer unparteiischen, unvoreinge-

nommenen und unbefangenen Richterin ohne Einwirkung von sachfrem-

den Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, BVGE

2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichts-

schreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand, wenn sie:

  1. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,

als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachver-

ständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der

gleichen Sache tätig waren;

c) mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin

oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor-

instanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partner-

schaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;

d) mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin

oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor-

E-4609/2024 Seite 6 instanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e) aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund- schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. 3.3 Art. 34 Abs. 2 BGG hält fest, dass die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. 4. 4.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren auf die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG und führt zur materiellen Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen Folgendes aus: Der Instruktionsrichter des Verfahrens E-4361/2024 – in dessen Rahmen die Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 erlassen worden ist – habe sich in seiner Funktion in einer Weise verhalten, die ihn als befangen erschei- nen lasse. Der Instruktionsrichter habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass es keine Hinweise auf eine Verletzung der Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts im revisionsweise angefochtenen Verfahren E-3443/2024 gebe; sei zu Unrecht von einer missbräuchlichen Absicht bei der Einleitung des Revisionsverfahrens E-4361/2024 ausgegangen; und habe in seiner Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 überdies den Sach- verhalt – in Bezug auf die Prozessgeschichte, konkret die Beschreibung des Anfechtungsobjekts eines vorangehenden Revisionsgesuchs des Ge- suchstellers – falsch festgestellt. Es handle sich beim vorliegend zu beur- teilenden Revisionsverfahren E-4361/2024 um das erste und nicht das zweite Revisionsgesuch gegen das Urteil E-3443/2024 vom 10. Juni 2024. Damit habe der Instruktionsrichter das Revisionsgesuch des Gesuchstel- lers zu Unrecht als aussichtslos und rechtsmissbräuchlich beurteilt und das Gesuch müsse ohne Zahlung des Kostenvorschusses geprüft werden. Weiter sei der Instruktionsrichter auch deshalb befangen, weil er als Ein- zelrichter das Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 gefällt habe, welchem derselbe Sachverhalt wie dem hier betroffenen Revisionsverfahren zu- grunde liege. Dies stelle überdies eine Verletzung von Art. 3 und 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) in Verbindung mit Art. 2 und 3 EMRK dar. 4.2 Instruktionsrichter König hielt in seiner Eingabe vom 15. August 2024 im Wesentlichen Folgendes fest:

E-4609/2024 Seite 7 4.2.1 Die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Bun- desverwaltungsgerichts bilde für sich allein noch keinen Ausstandsgrund. Im Rahmen der summarischen Beurteilung der am 11. Juli 2024 bekannten Aktenlage seien zudem keinerlei Hinweise auf die behauptete Befangen- heit des vorsitzenden Richters des Verfahrens E-3443/2024 festzustellen gewesen. 4.2.2 Hinweise auf eine missbräuchliche Absicht des Gesuchstellers hätten sich am 11. Juli 2024 – neben der Art der Prozessführung, etwa dem wie- derholten Stellen unzulässiger oder bereits abschlägig beurteilter Begeh- ren, insbesondere daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Flughafen- Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht innert zweier Monate ins- gesamt zehn ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel gegen die beiden Verfügungen des SEM vom 2. und 23. Mai 2024 respektive gegen die jeweiligen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht habe, worunter sich fünf Revisionsverfahren befänden. In den beiden da- rauffolgenden Wochen seien von ihm vier weitere ausserordentliche Rechtsmittelverfahren eingeleitet worden, darunter drei zusätzliche Revisi- onsverfahren. Bei Durchsicht der Akten dieser vierzehn Verfahren sei fest- zustellen, dass mittlerweile auch in anderen der acht Revisionsverfahren Hinweise auf mutwilliges Verhalten des Gesuchstellers festgestellt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zudem ausdrücklich die Ergreifung der in Art. 60 VwVG zu Verfügung stehenden Disziplinarmittel und die Nichtanhandnahme zukünftiger Verfahren des Gesuchstellers vor- behalten. Richter König verweist auf die Urteile des BVGer E-4572/2024 und E-4573/2024 vom 24. Juli 2024. 4.2.3 Richter König hält weiter fest, dass falls er beim Verfassen der In- struktionsverfügung vom 11. Juli 2024 das Anfechtungsobjekt eines der Revisionsgesuche falsch beschrieben haben sollte, es sich um ein bedau- erliches Versehen bei der Darstellung der damaligen Prozessgeschichte handeln würde, welches allerdings offenkundig nicht geeignet gewesen sei, sich in relevanter Weise auf die Beurteilung der Rechtslage auszuwir- ken. Auch aus einem solchen Versehen wäre nicht auf Befangenheit des Instruktionsrichters – oder auf deren Anschein – zu schliessen. Er verweist auf das Urteil des BVGer A-2643/2024 vom 10. Juni 2024 (E. 2.2 m.w.H.). 4.2.4 Schliesslich hält Richter König fest, dass er schon deshalb nicht ge- mäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in «besonderer Freundschaft oder persön- licher Feindschaft» mit dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter verbun- den sein könne, weil er beide Personen nicht persönlich kenne.

E-4609/2024 Seite 8 4.3 In seiner Eingabe vom 6. September 2024 entgegnet der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes: 4.3.1 Richter König habe seine Meinung, dass im Rahmen der summari- schen Beurteilung der am 11. Juli 2024 bekannten Aktenlage keinerlei Hin- weise auf die behauptete Befangenheit des vorsitzenden Richters des Ver- fahrens E-3443/2024 festzustellen gewesen sei, nicht mit Argumenten un- termauert und die Argumente des Gesuchstellers seien nicht widerlegt wor- den. Die Teilnahme des vorsitzenden Richters des Verfahrens E- 3443/2024 im vorangehenden Verfahren E-3363/2024 verletze das Recht des Beschwerdeführers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäss Art. 3 und 13 FoK in Verbindung mit Art. 2 und 3 EMRK. 4.3.2 Die hohe Zahl der ergriffenen Rechtsmittel beruhe auf dem Wunsch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers und seines Vertreters, die Verstösse auf nationaler Ebene zu beheben, bevor sie sich an internatio- nale Instanzen wenden würden. Daher habe kein Rechtsmissbrauch sei- tens des Gesuchstellers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegen. 4.4 Instruktionsrichter Waeber hielt in seiner Eingabe vom 5. November 2024 im Wesentlichen Folgendes fest: 4.4.1 Aus Art. 34 Abs. 1 und 2 BGG gehe hervor, dass es nicht möglich sei, einen Richter abstrakt allein aufgrund seiner früheren Beteiligung an einem Verfahren, das den Betroffenen betrifft, abzulehnen. Der Gesuchsteller ver- lange den Ausstand von Richter Waeber zu Unrecht, da er nicht nachwei- sen könne, dass in dessen Person ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor- liege, insbesondere der in Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG genannte. 4.4.2 Die völkerrechtlichen Bestimmungen, auf die sich der Gesuchsteller in seinen Schriftsätzen berufe, seien weder ausser Acht gelassen noch ver- letzt worden. Vielmehr beinhalte Art. 34 BGG die Regeln, welche eine un- parteiische Rechtsprechung gewährleisten würden. Es sei Sache des Ge- suchstellers, anhand von konkreten Punkten darzulegen, inwiefern ein Richter befangen sei. Da solche Punkte im vorliegenden Fall fehlen wür- den, könne das Ausstandsbegehren betreffend seine Person nur abgelehnt werden. 4.5 In seiner Eingabe vom 27. November 2024 entgegnet der Gesuchstel- ler im Wesentlichen, dass sich Richter Waeber in seiner Stellungnahme vom 5. November 2024 nur auf nationales Recht stütze und der

E-4609/2024 Seite 9 Gesuchsteller weiterhin an einer Verletzung von Art. 3 und 13 FoK in Ver- bindung mit Art. 2 und 3 EMRK festhalte. 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). 5.2 Der Gesuchsteller ruft den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG an. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Aus- stand zu treten, wenn sie aus «anderen Gründen», insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung, befangen sein könnten. 5.3 5.3.1 Dem Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG kommt nach Lehre und Praxis die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichts- person und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände ab- deckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwe- cken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu BGE 147 I 173 E. 5; ebenso ISABELLE HÄNER, in: Bas- ler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 34, N. 16 und 17 m.w.H.). 5.3.2 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fallen unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefas- sung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion ‒ namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen oder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ‒ sowie (ausnahms- weise) richterliche Verfahrensfehler (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Ein rechtsstaatliches Verfahren setzt regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das befasste Gerichtsmitglied in diesem Zusammenhang die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich

E-4609/2024 Seite 10 aus dem Sinn und Zweck der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2 ff.). 5.3.3 Zur Annahme von Befangenheit müssen deshalb weitere Gründe hin- zutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Rich- terin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer an- deren Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 und BGE 148 IV 137 E. 5.5 m.H.). 5.3.4 Für die Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächli- che Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1, 137 I 227 E. 2 und 131 I 24 E. 1.1; Urteil BGer 4A_377/2014 vom 25. No- vember 2014 E. 6.1). 5.3.5 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sa- che können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um be- sonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a; Urteile BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; HÄNER, a.a.O. Art. 34 N. 19; bejaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). 5.4 Dass eine besondere Freundschaft oder Feindschaft zwischen Richter König oder Richter Waeber einerseits und dem Gesuchsteller andererseits besteht, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil diese Personen sich offensichtlich nicht persönlich kennen; dies gilt auch für das persönliche Verhältnis zwischen den genannten Richtern und dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers.

E-4609/2024 Seite 11 5.5 Bei Durchsicht der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 im Verfahren E-4361/2024 fällt vorab auf, dass Instruktionsrichter König darin zweimal explizit festhielt, die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde (im Zusammenhang mit der Prüfung der Anträge des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) sei im Rahmen einer summarischen Prüfung der Akten zu beurteilen (vgl. Zwischenverfügung S. 4); er hielt auch fest, seine Beurteilung der Erfolgsaussichten beruhe auf den "heute vorliegenden Akten" (vgl. a.a.O.). Beides deutet bereits auf Of- fenheit in Bezug auf den Verfahrensausgang hin. 5.6 Bei der summarischen Beurteilung der Prozessaussichten verzichtete der Instruktionsrichter überdies auf den Gebrauch des Indikativs, sondern äusserte sich ausschliesslich in der Möglichkeitsform («dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Befangenheit des vorsitzenden Richters des Verfahrens E-3443/2024 ergeben dürften [...]» [vgl. Zwischenverfügung S. 4]). Er signalisierte dem Gesuchsteller auch auf diese Weise deutlich die grundsätzliche Offenheit des Gerichts, im Rahmen einer späteren, einläss- lichen (im Sinne von nicht-summarischen) Prüfung der revisionsrechtlichen Vorbringen oder bei einer allfälligen nachträglichen Veränderung der Sach- oder Aktenlage zu einem für ihn günstigeren Ergebnis zu gelangen. 5.7 In Bezug auf die falsche Bezeichnung des Anfechtungsobjekts eines der Revisionsgesuche durch Instruktionsrichter König ist festzustellen, dass damit noch kein objektiv gerechtfertigter Grund zur Annahme besteht, es fehle Richter König an Distanz und Neutralität. Es handelt sich in der vorliegenden Konstellation weder um einen besonders krassen Fehler, noch um einen wiederholten Irrtum, der eine schwere Verletzung richterli- cher Pflichten und damit einen Ausstandsgrund darstellen würde. Auch in Bezug auf die Erhöhung des Kostenvorschusses durch Instruktionsrichter König in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024, wegen Mutwilligkeit, lässt sich kein Ausstandsgrund erkennen. Dies unabhängig davon, ob es sich im hier relevanten Revisionsverfahren E-4361/2024 um das erste oder das zweite gegen dasselbe Anfechtungsobjekt gerichtete Rechtsmittel handelte. Bei der vorliegenden und oben beschriebenen (vgl. oben I.; 4.2.2) Prozessgeschichte im Fall des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Er- hebung des Kostenvorschusses entspricht es der Praxis des Gerichts, die- sen wegen Mutwilligkeit von Fr. 2’000.– auf Fr. 4'000.– zu erhöhen. Im Üb- rigen wählte der Instruktionsrichter auch im Zusammenhang mit der vo- raussichtlichen Erhöhung der Verfahrenskosten den Konjunktiv.

E-4609/2024 Seite 12 5.8 Nach dem Gesagten lässt das Vorgehen von Instruktionsrichter König beim Erlass der Zwischenverfügung nicht auf seine Befangenheit schlies- sen. 5.9 Bezüglich Richter Waeber hat der Gesuchsteller keine konkreten Aus- standsgründe geltend gemacht. Dessen Mitwirkung an einem den Gesuch- steller betreffenden Vorverfahren vermag für sich allein keine Befangenheit zu begründen (vgl. oben E. 5.1). 5.10 Für die beantragte Aufhebung der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das Ausstandsbe- gehren ist abzuweisen. Die Sistierung des Verfahrens E-4361/2024 ist auf- zuheben. 5.11 Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens sind die Akten zur Wei- terführung des Revisionsverfahrens E-4361/2024 an den in jenem Verfah- ren zuständigen Instruktionsrichter König zu überweisen. 5.12 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens im Betrag von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist infolge Aussichtslosigkeit der Ausstandsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, der Gesuchsteller sei von der Kosten- vorschusspflicht zu befreien, wird mit dem Entscheid in der Sache gegen- standslos.

E-4609/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Sistierung des Revisionsverfahrens E-4361/2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung dieses Verfahrens an den zuständigen In- struktionsrichter König überwiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an die Richter König und Waeber und an das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

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