Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4583/2024
Entscheidungsdatum
28.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4583/2024

Urteil vom 28. November 2024 Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024.

E-4583/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat am (...) August 2023. Am 3. März 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) war der Beschwerdeführer am 21. November 2023 in Italien aufgegriffen worden. Das am 3. Mai 2024 an die italieni- schen Behörden gerichtete Informationsersuchen ergab, dass er in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden war. C. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 17. Mai 2024 und der Anhörung vom 3. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei am (...) in Conakry geboren und im Alter von ungefähr vier Jahren nach B._______ umgezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gewohnt und zunächst gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Grossmutter, seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Frau gelebt. Seine Eltern hätten nicht zusammengewohnt. Sein Vater habe nochmals geheiratet, und wegen Differenzen zwischen dessen neuer Ehefrau und seiner Mutter (des Beschwerdeführers) hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Seither habe er seinen Vater nie mehr gesehen. Im Jahr 2018 oder 2019 sei sein Onkel mütterlicherseits, mit dem er zusammengewohnt habe, gestorben. Die neunte Klasse habe er nicht abschliessen können, weil sein Onkel väterlicherseits ihn im Alter von (...) Jahren von der Schule genom- men und beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer fortan bei ihm und seiner Familie wohne. Dort sei er gezwungen worden, Hausarbeiten zu er- ledigen und mit den (...) auf die Weide zu gehen. Er sei schlecht behandelt worden und insbesondere sei ihm verboten worden, seine Mutter zu besu- chen. Wenn er sich diesem Verbot widersetzt habe, habe ihn sein Onkel geschlagen. Sein Vater habe gedroht, ihn zu töten, falls er wieder zu seiner Mutter zurückkehren würde. Eines Tages habe der Beschwerdeführer (...) mit einem Seil anbinden müssen. Diese sei entwischt, in einen Graben ge- fallen und schliesslich gestorben. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm die Schuld dafür gegeben und ihm deshalb mit dem Tod gedroht. Er sei geflo- hen und bei einem Bekannten untergekommen, welcher ihm bei der Orga- nisation der Ausreise geholfen habe.

E-4583/2024 Seite 3 Als Identitätsnachweise legte der Beschwerdeführer seinen Geburtsregis- terauszug (zunächst als Kopie und später im Original), ein «Jugement suppletif tenant lieu d’acte de naissance» vom 1. Dezember 2023, die Wahlkarte seines Vaters, die Wahlkarte und die Identitätskarte seiner Mut- ter (jeweils in Kopie) zu den Akten. Anlässlich der Erstbefragung UMA setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass es Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit habe und sich vorbehalte, eine medizinische Altersabklä- rung zu veranlassen. Im Anschluss an die Befragung stellte es ihm medizi- nische Zusatzfragen zur Altersabklärung. D. Am 21. Mai 2024 gab das SEM dem C._______ (nachfolgend: C.) eine Altersabklärung in Auftrag. E. Das rechtsmedizinische Gutachten des C. vom 28. Mai 2024 ergab, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers 19 Jahre und sein durchschnittliches Lebensalter 18 bis 23 Jahre betrage. Das von ihm an- gegebene Lebensalter von 15 Jahren und (...) Monaten könne gemäss der referenzierten Standardliteratur nicht zutreffen. F. Im Rahmen der Anhörung vom 3. Juli 2024 setzte das SEM den Beschwer- deführer darüber in Kenntnis, dass es vorhabe, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. In der Folge passte es das Geburtsdatum dementsprechend an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv- ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ver- fügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton

E-4583/2024 Seite 4 damit (Dispositivziffer 5). Überdies verfügte sie die Aushändigung der edi- tionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 6). I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und hielt fest, die Verfügung vom 10. Juli 2024 enthalte keine Dispositivziffer betreffend die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS. Er beantragte die Zustellung eines neuen Asylentscheids, welcher eine entsprechende Dispositivziffer enthalte oder andernfalls die Ausstellung ei- ner separaten Verfügung betreffend die Datenänderung im ZEMIS. J. Mit E-Mail vom 17. Juli 2024 lehnte die Vorinstanz die obengenannten An- träge ab mit der Begründung, die Anpassung des Alters könne «auch sonst» angefochten werden. K. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, es sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege, und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Änderung der Personenda- ten im ZEMIS zu erlassen. Die Verfügung vom 10. Juli 2024 sei vollständig aufzuheben, es sei sein Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM sei super- provisorisch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bis nach Erlass einer ZEMIS-Ver- fügung oder bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen. Even- tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Urteil wieder in die UMA-Strukturen einzugliedern und vor- sorglich die besonderen Schutzbestimmungen für unbegleitete Minderjäh- rige auf ihn anzuwenden. L. Am 22. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang

E-4583/2024 Seite 5 der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug nach Guinea und gegen die Änderung der ZEMIS- Eintragung. In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 1.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens E-4583/2024 bildet aus- schliesslich der Vollzug der Wegweisung. Das Begehren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung beziehungsweise Rechtsverweigerung wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-6161/2024 behan- delt.

E-4583/2024 Seite 6 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft ma- chen können. Das auf der Geburtsurkunde vermerkte Geburtsdatum könne gemäss dem Ergebnis der forensischen Altersabklärung nicht zutreffen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er das SEM durch die Einreichung falscher Dokumente täuschen wolle. Ausserdem seien seine Angaben zur Ausstellung der Geburtsurkunden kurz und oberflächlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er sei insgesamt mehr als sie- ben Jahre zur Schule gegangen und verfüge somit über eine solide Schul- bildung. Des Weiteren spreche er ein wenig Französisch und ein wenig Sousou. Zwar sei er nie einer konkreten Arbeit nachgegangen, habe aber bei seinem Onkel niederschwellige Tätigkeiten ausgeübt und dabei auch Erfahrung in der Landwirtschaft sammeln können. Auch stehe er weiterhin mit seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt, so dass davon ausgegangen werden könne, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Den Schwierigkeiten mit seinem Onkel väterlicher- seits könne er sich entziehen, indem er sich woanders in Guinea nieder- lasse. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe in der Erstbefragung UMA nachvollziehbar erklärt, wie er in den Be- sitz der Identitätsdokumente gekommen sei. Das SEM hätte die Geburts- urkunde prüfen müssen, anstatt allgemein festzuhalten, dass diese auch käuflich erwerbbar sei. Mit dem Vorgehen habe sie den Sachverhalt

E-4583/2024 Seite 7 unvollständig und unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz hätte sich in der Be- gründung auf das Datenschutzgesetz, nicht auf Art. 7 AsylG stützen sollen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er minderjährig sei und kein Beziehungsnetz in Guinea habe, welches sich um ihn kümmern könne. Sein Vater wolle sich nicht um ihn kümmern und habe ihm gedroht. Vor seinem Onkel väterlicherseits sei er geflüchtet, weshalb er nicht dorthin zurückgehen könne. Seine Mutter könne sich wegen den patriarchalen Strukturen in Guinea nicht um ihn kümmern. 4. 4.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Be- weislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu- wirken; insbesondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwä- gung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der be- treffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H. u.a. auch Entscheidung und Mitteilungen der Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identi- tätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Un- terstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Alters- angabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Ele- ment bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend ge- machten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Gemäss gefestigter Rechtsprechung gelten bei Verfahren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS die Beweisregeln gemäss Da- tenschutzgesetz. Im Asylverfahren, wo es um die Frage der Minder- res- pektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das ge- naue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – die Vorgängerorganisation der Asylabtei- lungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, E. 6.2 und E. 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23

E-4583/2024 Seite 8 E. 6 c; 2000 Nr. 19 E. 8 b). Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des Be- schwerdeführers, das SEM habe sich für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf das Asylgesetz an- statt das Datenschutzgesetz gestützt, unbegründet. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, zumal betreffend Datenänderung im ZEMIS ein strengerer Beweismassstab gilt als im Asylverfahren (vgl. Urteil BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass den eingereichten Geburtsregisterauszü- gen und dem «Jugement suppletif tenant lieu d’acte de naissance» zwar das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zu entnehmen ist. Diese enthalten aber keine Fotografie, weshalb sie gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 auch nicht als Identitätsausweis herangezogen werden können. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass er de- tailliert erklärt hat, wie die Dokumente von Guinea in die Schweiz gekom- men sind (vgl. SEM act.[...]-[nachfolgend: SEM act.] 21/13 Ziffer 7.05). Je- doch konnte er nicht nachvollziehbar beschreiben, wie sein Vater in deren Besitz gekommen ist (vgl. a.a.O., SEM act. 29/17 F 109 ff.). Seine Vermu- tung, die eingereichte Geburtsurkunde habe sich bei seinem Vater befun- den und er habe diese besorgen müssen, damit der Beschwerdeführer die fünfte Klasse habe überspringen können (SEM act. 21/13 Ziffer 7.05, 29/17 F109 ff.), ist nicht vereinbar mit dem auf den Geburtsurkunden vermerkten Ausstellungsdatum (28. Dezember 2023). Auffallend ist auch, dass die Ko- pie des Geburtsregisterauszugs nicht mit dem Original übereinstimmt. Ins- besondere weisen beide Dokumente Unterschiede bei der Platzierung der handschriftlich eingetragenen Nummer ([...]) und des Stempels auf (vgl. SEM act. [...] ID-001/4 S. 1 und ID-002/1). Das «Jugement suppletif tenant lieu d’acte de naissance» wurde auf eine Anfrage vom 27. November 2023 – als der Beschwerdeführer sich gemäss den Akten schon in Italien befand – erstellt (vgl. SEM act. [...] ID-001/4 S. 3). Im Dokument werden zwei Zeugen erwähnt, welche die darin enthalte- nen Angaben bestätigt hätten. Wie das Dokument genau erstellt und die von den Zeugen gegebenen Informationen überprüft wurden, geht daraus aber nicht hervor. Nach dem Gesagten handelt es sich bei diesem Ge- richtsurteil nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, welches die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen respektive die in der Folge darge- legten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag.

E-4583/2024 Seite 9 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die ein- gereichten Dokumente nicht auf deren Echtheit geprüft hat. Die entspre- chende Rüge in der Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Sach- verhalt ist vollständig abgeklärt, womit der Kassationsantrag abzuweisen ist. 4.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse be- treffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Laut Altersgutachten vom 28. Mai 2024 ist die Altersangabe des Beschwer- deführers mit den Ergebnissen der forensischen Lebensaltersschätzung nicht vereinbar. Die zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergab ein Mindestalter von 17 Jahren und ein Durchschnittsalter von 20 bis 22 Jahren (vgl. SEM act. 25/7 S. 4). Das Mindestalter gemäss der Schlüs- selbeinanalyse betrug 19 Jahre und das Durchschnittsalter 23 Jahre. Ge- mäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erfüllt zumindest bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Voraussetzung für eine Altersschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich ist (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechts- medizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendoku- ment Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 7, < https://sgrm.ch/inhalte/ Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf >, abgeru- fen am 22. November 2024; vgl. auch Urteil des BVGer E-703/2023 / E-716/2023 vom 13. November 2023 E. 7.4.4). Beim Beschwerdeführer ist dieses Stadium erreicht. Da das sich aus der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ergebende Mindestalter über 18 Jahren liegt und die

E-4583/2024 Seite 10 sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (Skelettalter: 20.6 ± 2.4 Jahre, 22.7 ± 1.9 Jahre; Zahnalter: 22.6 ± 1.9 Jahre), stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Voll- jährigkeit dar. 4.4 Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie in den Befragungen substanzarm ausgefallen. Zwar machte er schlüssige Angaben zu seiner schulischen Laufbahn und zur Ausreise, jedoch konnte er weder das Alter seiner Schwester noch seiner Halbgeschwister ange- ben. In der Erstbefragung UMA gab er zunächst an, er habe einen älteren Halbbruder (vgl. SEM act. 21/13 Ziffer 3.01). Danach gab er im Wider- spruch dazu zu Protokoll, all seine Geschwister und Halbgeschwister seien jünger als er (vgl. a.a.O.). Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus der Registrierung in Italien, wo der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) erfasst wurde (vgl. SEM act. 20/1). Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. 4.5 Wie erwähnt sind die eingereichten Identitätsdokumente nicht zum Be- weis geeignet (vgl. oben E. 4.2). Das Altersgutachten stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Er hat in der Schweiz und in Italien zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Sodann konnte er nicht nachvollziehbar erklären, wie die eingereichten Dokumente in Guinea beschafft wurden. Seine Vermutung, sein Vater habe diese besorgt, als er die Klasse übersprungen habe, steht im Widerspruch zum im Geburtsre- gisterauszug vermerkten Ausstellungsdatum. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. 4.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-4583/2024 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–

E-4583/2024 Seite 12 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer E-5664/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.1, D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 sowie E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, je m.w.H.). 5.3.3 Vorliegend besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und nicht in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr bei seiner Reintegration zumindest auf die Unterstützung seiner Mutter zählen könnte, mit welcher er weiterhin in Kon- takt steht. Der Beschwerdeführer ist mehr als sieben Jahre in B._______ zur Schule gegangen, weshalb er dort mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auch ein soziales Netzwerk vorfinden wird. Die behauptete Minderjäh- rigkeit konnte er nicht glaubhaft machen (vgl. oben E. 4). Vor diesem Hin- tergrund war das SEM auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zur «Obhutnahme» des Beschwerdeführers durch ein Familienmitglied oder eine besondere Institution zu tätigen. Die Rüge betreffend Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch diesbezüglich unbegründet. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf gesundheitliche Probleme, welche im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichti- gen wären. Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass der

E-4583/2024 Seite 13 Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat (wieder) eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der Wegweisung ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anord- nung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen – soweit überhaupt einen Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand aufweisend – als gegenstandslos erweist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4583/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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