Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4571/2021
Entscheidungsdatum
21.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4571/2021

U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS; Verfügung des SEM vom 17. September 2021 / N (...).

E-4571/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Mai 2021 die Schweiz um Asyl. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren worden zu sein. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 10. April 2019 in Griechenland Asyl beantragt hatte. C. Am 3. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden ge- stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, um In- formationen betreffend den Beschwerdeführer. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 7. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer an, am (...) respektive nach dem afghanischen Kalender Ende (...) geboren worden zu sein. Er sei (...)-jährig. E. Am 15. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung die Kopie (Fotoausdruck) der Tazkera des Beschwerdeführers zu den Akten, gemäss welcher er im Jahr (...) (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) (...) Jahre alt gewesen sei. F. Am 22. Juni 2021 beantworteten die griechischen Behörden das Informa- tionsersuchen der Schweiz und bestätigten das Asylgesuch des als unbe- gleiteten Minderjähriger registrierten Beschwerdeführers in Griechenland vom 10. April 2019. In Griechenland sei er als B._______, geb. am (...), registriert worden. Das Asylverfahren sei hängig und es sei kein Altersgut- achten erstellt worden. Dem Schreiben war eine Kopie einer Tazkera des Beschwerdeführers angehängt, gemäss welcher er im Jahr (...) (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) (...) Jahre alt gewesen sei.

E-4571/2021 Seite 3 G. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom (...). Juni 2021 kommt zum Schluss, die durchgeführten Untersuchun- gen würden ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ([...] Jahre) ergeben. Das vom Beschwerde- führer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne deshalb nicht zutreffen. H. Am 19. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewie- senen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu seinem Asylgesuch angehört. I. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beab- sichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) auf den (...), da ihm das Glaubhaftmachen des behaupteten Geburtsdatums ([...]) nicht gelungen sei. Der Beschwerdefüh- rer nahm am 28. Juli 2021 dazu Stellung. J. Mit Zuteilungsentscheid vom 26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. K. Mit Verfügung vom 17. September 2021 – eröffnet am 21. September 2021 – passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf das errechnete Mindestalter gemäss Altersgutachten an. L. Am selben Tag wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestrei- tungsvermerk) erfasst. M. Ebenfalls mit einer (separaten) Verfügung vom 17. September 2021 ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz

E-4571/2021 Seite 4 an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. N. N.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ge- gen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. N.b Er ersuchte darum, es sei die Verfügung betreffend die Anpassung seines Geburtsdatums aufzuheben und sein Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. N.c Er beantragte sodann die Aufhebung der Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und sein Asylgesuch. Die solchermassen gestellte Beschwerde wurde beim Gericht unter der Verfahrensnummer E-4538/2021 registriert und weitergeführt. Das vorlie- gende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt. N.d In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. O. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud ihn zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend die beiden eingereichten Tazkeras ein. P. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2021 im Verfahren E-4538/2021 (betreffend das Asylgesuch) nahm die Vorinstanz ebenfalls zum Begehren gegen die Datenänderung Stellung. Q. Am 11. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde- führer eine Frist für eine Replik. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

E-4571/2021 Seite 5 um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Diese Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" re- tourniert. S. Nach telefonischer Benachrichtigung der dem Beschwerdeführer zugeteil- ten Vertrauensperson reichte MLaw Sandra Wehrli mit Eingabe vom 9. De- zember 2021 eine Mandatsanzeige ein und ersuchte um Beiordnung als Rechtsvertretung. Der Eingabe lag eine vom Beschwerdeführer unter- zeichnete Vollmacht bei. T. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (beide Verfahren betreffend) stellte die Instruktionsrichterin der neu mandatierten Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers eine Kopie der nicht abgeholten Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 zur Kenntnis zu, mit welcher im vorliegenden Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und ge- währte eine erneute Frist zur Einreichung einer Replik. U. Mit Replik vom 28. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung (im Verfahren E-4538/2021). V. Am 5. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin den für das Altersgutachten vom (...). Juni 2021 verantwortlichen Arzt zu ergänzenden Erläuterungen innert Frist ein. Die auf den 9. Mai 2022 datierte Stellungnahme ging am 12. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wird den Parteien mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d

E-4571/2021 Seite 6 VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf das Rechtsbegehren (Ziff. 3), der Entscheid bezüglich der Datenänderung im ZEMIS sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Geburtsda- tum auf den (...) festzulegen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich- tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer

E-4571/2021 Seite 7 A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben

E-4571/2021 Seite 8 (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 4.7 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig ist, als das im ZEMIS er- fasste, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburts- datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Alters- gutachten vom (...). Juni 2021, wonach ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren ermittelt worden sei. Die Differenz zwischen dem angegebenen Alter und dem errechneten Mindestalter betrage rund (...). Das angegebene Alter von (...) zum Zeit- punkt der Untersuchung könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung somit nicht zutreffen. Seine (zeitlichen) Angaben zur Per- son, beispielsweise zur schulischen Laufbahn, zur Familie oder zur Aus- reise, seien zudem zu vage ausgefallen. Obwohl er in der Erstbefragung UMA angegeben habe, seine Tazkera sowie sein Mobiltelefon bei der Über- fahrt nach Griechenland im Meer verloren zu haben und somit keine Aus- weispapiere einreichen zu können, habe er anschliessend eine Kopie sei- ner Tazkera vorgelegt. Abgesehen davon, dass eine Tazkera nur eine be- dingte Aussagkraft habe, da sie über keine Sicherheitsmerkmale verfüge und somit leicht fälschbar sei, seien auf der eingereichten Tazkera die An- gaben seines Onkels vermerkt, obwohl der Beschwerdeführer in beiden

E-4571/2021 Seite 9 Befragungen ausgesagt habe, dass er weder Onkel noch Tanten habe. Seine Erklärung, dass man in seiner Region den Vater «D.» nen- nen würde, was in anderen Regionen Afghanistans Onkel väterlicherseits bedeute, vermöge nicht zu erklären, weshalb die afghanischen Behörden auf seiner Tazkera diese falschen Angaben übernommen hätten. Die Taz- kera verliere weiter an Aussagekraft, da der Beschwerdeführer den grie- chischen Behörden eine andere Tazkera eingereicht habe, wobei auffalle, dass er gemäss Angaben auf jener Tazkera ein Jahr älter wäre, als er in der Schweiz angegeben habe, und sich die Layouts der beiden Tazkeras grundlegend voneinander unterscheiden würden. Er habe die griechischen Behörden mit einem gefälschten Dokument über seine Identität getäuscht. Somit sei seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Schweiz das gleiche Vorgehen an den Tag gelegt habe. Er habe sein Alter weder durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente beweisen noch glaubhaft machen können. 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei bei der Erstbefragung davon ausgegangen, dass das SEM von ihm originale Ausweisdokumente verlangt habe, weshalb er angegeben habe, keine Ausweispapiere beschaffen zu können. Es sei ihm in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass er auch ein Foto von seinem Ausweis hätte einreichen können. Er habe das Original seiner Tazkera bei der Überfahrt nach Griechenland verloren, habe aber vor seiner Überfahrt ein Foto davon einem Kollegen geschickt, da er vernommen habe, dass die Leute bei der Überfahrt ihr Hab und Gut verlieren würden. In Griechenland habe er von diesem Kollegen das Foto wieder erhalten. Das auf der in der Schweiz eingereichten Tazkera vermerkte Wort «D.» bedeute in seiner Heimatregion Vater, und nicht Onkel. Dadurch werde die Aussagekraft seiner Tazkera nicht vermindert. Weshalb der Beamte dieses Wort entsprechend übernommen habe, könne er nicht wissen. Andere Fälschungsmerkmale seien von der Vorinstanz nicht aufgezeigt worden.

In Bezug auf seine in Griechenland eingereichte Tazkera habe er bereits in der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 erläutert, dass er sich damals – aufgrund der Unterbringungssituation – in einer absoluten Notsituation befunden und ihm deshalb ein Freund aus der Not geholfen habe. Die Unterbringungsbedingungen in Griechenland seien katastrophal und man habe ihn mit Erwachsenen zusammen unterbringen wollen. Es scheine absurd, dass ihm zur Last gelegt werde, dass er damit die griechischen Behörden habe täuschen wollen, nachdem ihn gerade diese in die Notsituation gebracht hätten. Er habe mit dieser gefälschten Tazkera

E-4571/2021 Seite 10 lediglich seine Minderjährigkeit beweisen wollen, was ja der Wahrheit entspreche. Er habe dem Kollegen, der sich anerboten habe, ihm zu helfen, das Foto seiner Tazkera gezeigt, und dieser habe so teils korrekte Angaben für die gefälschte Tazkera übernommen. Das Einreichen dieser gefälschten Tazkera schade somit nicht seiner Glaubwürdigkeit. Er habe in seinen Anhörungen wiederholt deckungsgleich angegeben, dass er sein Geburtsjahr von seiner Mutter kenne. Dieses Geburtsjahr werde mit der Kopie seiner Tazkera bestätigt. Damit sei der (...) das wahrscheinlichere Geburtsdatum.

Weiter bringt er vor, Altersgutachten seien – mit Verweis auf diverse Artikel – in der Wissenschaft umstritten und nicht hundertprozentig verlässlich. Das (vorliegende) Altersgutachten ergebe sowohl bei der Zahnanalyse, wie auch bei der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse ein Mindestalter von unter 18 Jahren, weshalb das Altersgutachten nicht zur Beurteilung seines Alters herangezogen werden könne. 6. 6.1 Vorliegend bildet das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichts- punkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestim- men. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 6.2 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum – der vom Beschwerdeführer behauptete (...) oder der von der Vorinstanz eingetragene (...) – wahrscheinlicher ist. Die Frage der Volljährigkeit stellte sich zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz nicht, hat diese die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers doch nicht angezweifelt. 6.3 Betreffend die Eruierung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach Durchsicht der Akten Folgendes fest- stellen: 6.3.1 Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche

E-4571/2021 Seite 11 körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person geeignet. Zudem lässt sich anhand der medizini- schen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztli- chen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Mit einer me- dizinischen Altersschätzung, die im besten Fall ein mehr oder weniger star- kes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person sein kann, ist sodann ein sicherer Nachweis eines Geburtsdatums nicht möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). 6.3.2 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom (...). Juni 2021 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüssel- beine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren; bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde kein Mindestalter angegeben (vgl. Altersgutachten vom (...). Juni 2021 S. 4 f.). Diesbezüglich wurde aber ein Durchschnittsalter von (...) Jahren festgehalten. Das vom Beschwerdefüh- rer behauptete Alter von damals (...) könne deshalb – gemäss Gutachten – nicht zutreffen. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2022, welche den Parteien aufgrund ihrer allgemeinen Natur erst mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, hält der für das Altersgutachten verantwortliche Arzt erläuternd fest, beim Mindestalter handle es sich um das beobachtete – nicht berechnete – Lebensalter der jüngsten Person in der untersuchten Referenzpopulation, die das angegebene Merkmal aufweise, weshalb das in den Altersgutachten angegebene Mindestalter unter Umständen deutlich unter dem Durchschnittsalter liegen könne. Bei den zahnärztlichen Befun- den sei eine anderweitige Eingrenzung der Altersspanne (als die bereits im Altersgutachten vom (...). Juni 2021 angegebenen Altersspanne) anhand der erhobenen Befunde und der aktuellen Literatur nicht möglich. Anhand dieser medizinischen Altersabklärung lässt sich folglich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 Punkt 5). Die Vorinstanz zweifelte die Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers (zum Zeitpunkt ihres Entscheids) wie bereits gesagt indes auch nicht an, zumal er damals auch mit dem im ZEMIS angeführten Geburtsdatums vom (...) als minderjährig galt. 6.3.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen

E-4571/2021 Seite 12 zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichtein- reichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufs- bildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvoll- ziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die vagen Angaben des Be- schwerdeführers zu seiner Person, beispielsweise zur schulischen Lauf- bahn, zur Familie oder zur Ausreise, hätten erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter ergeben. Anhand der ziemlich vagen zeitli- chen Angaben im Zusammenhang mit der Schulzeit, der darauffolgenden Zeit zu Hause und der Ausreise liessen sich keine aussagekräftigen Rück- schlüsse auf das Alter ziehen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Ereignisse noch sehr jung war, sind allfällige zeit- liche Unstimmigkeiten jedoch zu relativieren, zumal seine Ausführungen insgesamt – wie von der Vorinstanz ebenfalls festgestellt – widerspruchs- frei ausgefallen sind und er den chronologischen Ablauf der Geschehnisse auch anlässlich beider Anhörungen gleich schilderte (vgl. act. 1097620- 15/16 [nachfolgend SEM-Akte 15] S. 6 f. und 13 sowie act. 1097620-27/13 [nachfolgend SEM-Akte 27] F42 ff.). Insbesondere machte er bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung UMA geltend, nach persi- schem Kalender Ende (...) (vgl. SEM-Akten 1 und 15 S. 2) geboren wor- den, mithin im Jahr 2021 (...)-jährig gewesen zu sein. Sodann sind seine Angaben zur schulischen Laufbahn (Alter bei Einschulung, Anzahl besuch- ter Klassen und Alter bei Abbruch der Schule, vgl. SEM-Akte 15 S. 6 f.) in sich und auch in Bezug auf das angegebene Geburtsdatum, das Alter zum Zeitpunkt der Ausreise und der noch zuhause verbrachten Zeit nach Schul- abbruch (vgl. SEM-Akte 15 S. 6 und Ziff. 5.01), dem Zeitpunkt der Entfüh- rung seines Vaters als er (...)jährig und in der vierten Klasse gewesen sei (vgl. SEM-Akte 15 S. 7), den Ausreisezeitpunkt (etwa drei Jahre vor der Erstbefragung Anfang Juni 2021, also etwa Ende 2018; vgl. SEM-Akte 15 Ziffn. 1.07 und 5.01), dem Einreisezeitpunkt in Griechenland (2019; vgl. SEM-Akte 15 S. 4 und Ziff. 5.01) stimmig ausgefallen und passen mit dem von ihm angegebenen Jahr seiner Geburt (Ende [...]) zusammen. Diesbe- züglich ist allerdings festzuhalten, dass er anlässlich der Erstbefragung UMA angab, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht und wisse nur, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er sei Ende (...) geboren (vgl. SEM- Akte 15 S. 3). Seine Erklärungen zum Alter erscheinen dem Länderkontext entsprechend zwar nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr

E-4571/2021 Seite 13 Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkera – häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz – genau aufge- führt (vgl. nachfolgend E. 6.3.4 sowie Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Das genaue Geburtsdatum in Bezug auf den gre- gorianischen Kalender ([...]) hat der Beschwerdeführer aber aufgrund der ihm bekannten, ungenauen Informationen (geboren Ende [...]; vgl. SEM- Akte 15 S. 3) gewissermassen beliebig gewählt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim (...) um das exakte Geburtsdatum des Be- schwerdeführers handelt. 6.3.4 Der Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der Tazkera ist zu entnehmen, dass er im Ausstellungszeitpunkt ([...], also am [...]) (...) Jahre alt war, was mit dem Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) (nach persischem Kalender Ende [...]), mithin sei- ner Aussage, im Jahr (...) (...)-jährig gewesen zu sein, in Einklang steht. Bei der Tazkera handelt es sich zwar – wie auch vom SEM festgehalten wurde – nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisge- mäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszuge- hen ist. Es ist aber nicht statthaft, eine Tazkera pauschal und ohne weitere Überprüfung als Fälschung zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkera kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in einem be- stimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkera besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkera kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungs- jahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Entgegen der vor- instanzlichen Einschätzung stellt die Tazkera vorliegend ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3362/2021 vom 3. November 2021 E. 5.2.4 m.w.H.). An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Vorinstanz nichts, wonach auf der Tazkera die Angaben des Onkels des Beschwerdeführers vermerkt seien, obwohl er in beiden Befragungen ausgesagt habe, weder Onkel noch Tanten zu haben. Einerseits konnte der Beschwerdeführer diese Un- gereimtheit bereits anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2021 mit den sprachlichen Gegebenheiten in seiner Heimatregion erklären (vgl. SEM- Akte 27 F77). Andererseits ist weder aus der Argumentation des SEM noch

E-4571/2021 Seite 14 aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, ob diese Unge- reimtheit lediglich auf die Übersetzung der eingereichten Tazkera zurück- zuführen ist. 6.3.5 Hinsichtlich der Tazkera, die die griechischen Behörden der Vor- instanz zugestellt haben, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar aufzeigen konnte, weshalb er sich angesichts der Unter- bringungssituation in Griechenland dazu entschieden hatte, bei den grie- chischen Behörden eine gefälschte Tazkera einzureichen (vgl act. 1097620-35/2 S. 2, Beschwerde S. 6, sowie Replik vom 28. Dezember 2021). Dass er aus einer persönlichen Notlage heraus eine solche Ent- scheidung getroffen hat, ist ihm vorliegend nicht vorzuwerfen, respektive ändert nichts daran, dass er persönlich glaubwürdig und authentisch er- scheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und war spür- bar bemüht, die Fragen korrekt zu verstehen und zu beantworten. 6.4 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum ([...]) beziehungsweise das geltend gemachte Geburtsdatum des (...) korrekt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist jedoch festzu- stellen, dass das vom Beschwerdeführer – gestützt auf die vagen Angaben seiner Mutter – geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abwei- chung der Ergebnisse des Altersgutachtens vom (...). Juni 2021 darstellt. Insgesamt erscheint deshalb das vom SEM – gestützt auf das wissen- schaftliche Gutachten – im ZEMIS veranschlagte Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher, als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ge- burtsdatum. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestrei- tungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines

E-4571/2021 Seite 15 amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses wurde verzichtet. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4571/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den EDÖP.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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E-4571/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

20

Gerichtsentscheide

12
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • 5A_3/2007
  • 6B_394/200927.07.2009 · 81 Zitate
  • A-2291/2015
  • A-3051/2018
  • A-4256/2015
  • A-7615/2016
  • D-3362/2021
  • E-322/21
  • E-4538/2021
  • E-4571/2021