Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4544/2017
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4544/2017

U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 7 Besetzung

Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...).

E-4544/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein libyscher Staatsangehöriger – wurde am 12. September 2000 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm gleichzeitig Asyl gewährt. B. Gemäss Aktenlage konnte beim Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei Zürich anlässlich der Grenzkontrolle vom (...) ein heimatliches Reisedokument sichergestellt werden. Aus den eingetragenen Stempeln seines libyschen Reisepasses geht hervor, dass er sich in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Male nach Libyen begeben hat. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ihm vom SEM mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 – am 24. Juli 2017 eröffnet – aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit ans SEM gerichteter Eingabe vom 14. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Das SEM übermittelte die Beschwerde am 15. August 2017 dem Bundes- verwaltungsgericht zur Behandlung.

E-4544/2017 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E-4544/2017 Seite 4 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings- status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim- mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver- änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige- führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltens- weisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Be- ziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimat- land entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beach- tet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen in den Jahren 2013 und 2014 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalten in Libyen freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beab- sichtig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund- sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat- reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-

E-4544/2017 Seite 5 chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt- heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber- kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse- hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus- setzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 aus, der Beschwerdeführer habe sich einen heimatlichen Reisepass aus- stellen lassen und sei mit diesem auch mehrere Male freiwillig in seinen Heimatstaat gereist. Um seinen heimatlichen Reisepass zu erhalten, habe er zudem Kontakt zu den libyschen Behörden aufnehmen müssen. Somit habe er sich offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Zu- sammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwi- ckelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Ab- erkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr der Flücht- lingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, dass er, bevor er die libysche Botschaft kontaktiert habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, dies dem SEM per eingeschriebenen Brief mitgeteilt habe. Den libyschen Pass habe er gebraucht, weil er damals Angelegen- heiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit in arabischen Ländern zu erle- digen gehabt habe. Es folgen weitere Ausführungen zur Verschlechterung

E-4544/2017 Seite 6 der Situation in Libyen seit 2014 aufgrund des Bürgerkrieges, insbeson- dere in seinem ehemaligen Wohnquartier ([...]) in (...). Er habe aufgrund des Krieges seine Mutter und seine Schwester verloren. Zudem sei sein Neffe in (...) im Krieg getötet worden. Sein Familienhaus sei von Mitglie- dern der Armee von General Haftar und dessen Unterstützern verbrannt worden. Er sei zudem persönlich mehrmals mit dem Tode bedroht worden von Mitgliedern der Armee von General Haftar und dessen Unterstützern. Fotos und Audio-Clips seien vorhanden. 6. 6.1 Vorab weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass in den SEM Akten (N-Dossier „Schweizerische Reisedokumente“) tatsächlich ein unbeantwortetes, nicht paginiertes und nicht ins Aktenverzeichnis aufge- nommenes, als Mitteilung betiteltes Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. März 2013 abgelegt wurde. Danach gedenke er, einen libyschen Pass zu beantragen, damit er Libyen nach der Revolution besuchen könne. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im N-Dossier „Schweizerische Reisedokumente“ zudem ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2012 (ebenfalls nicht paginiert und nicht im Aktenverzeichnis aufgenommen sowie als Mitteilung betitelt) ab- gelegt wurde. Darin wird mitgeteilt, dass sie einen libyschen Pass „haben wolle“, um Libyen nach dem Krieg zu besuchen. Obwohl die Sicherheits- lage schlecht sei, erfordere ihr Gesundheitszustand einen Besuch mit den Kindern. Dieses Schreiben wurde vom SEM am 4. Januar 2013 dahinge- hend beantwortet, sie habe sich für die Ausstellung des Reisepasses an die libysche Vertretung in der Schweiz (mit Hinweis auf Adresse und Tele- fonnummer) zu wenden. Auch das SEM-Schreiben wurde nicht paginiert oder ins Aktenverzeichnis aufgenommen. In Zusammenhang mit diesen drei Schreiben ist das SEM an seine allge- meine Aktenführungspflicht zu erinnern, wonach die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchge- hend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren ge- machten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der beschwerdeführenden Per- son dar, welches seinerseits Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet, und ist insofern ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, als die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts eine korrekte Aktenführung voraussetzt (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b, 124 V 389

E-4544/2017 Seite 7 E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmit- telinstanz weiterleiten zu können (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; WALD- MANN/WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Auflage 2016, N. 35 ff zu Art. 26 VwVG). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren einge- brachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1). Vorliegend stützt sich das SEM betreffend die Begründung der Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufes indes nicht auf das oben erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. März 2013, sondern auf eine Mitteilung der Flughafenpolizei Zürich vom (...), wonach der Beschwerdeführer mit seinem libyschen Reisepass in den Jahren 2013 und 2014 mehrmals in seinen Heimatstaat gereist sei. Dieses als W2/1 pa- ginierte Dokument sowie der dazugehörige Grenzkontrollrapport vom (...) der Flughafenpolizei Zürich (vgl. W1/29) wurden in den SEM-Akten im Dos- sier „Asylwiderruf“ aufgenommen und aufgelistet. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2016 auf diese Akten aufmerksam gemacht und ihm wurde gestützt auf die damit belegten Tatsachen (Reise- passbeantragung und erfolgte Heimreisen) das rechtliche Gehör gewährt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann dem SEM somit keine Verlet- zung seiner Aktenführungspflicht oder des rechtlichen Gehörs des Be- schwerdeführers vorgeworfen werden. 6.2 Der vom Beschwerdeführer (implizit) vertretene Standpunkt, er habe mangels anderweitiger Mitteilung durch das SEM davon ausgehen dürfen, die Kontaktaufnahme mit der libyschen Botschaft zwecks Passbeantra- gung und die damit angetretenen Reisen in sein Heimatland seien mit sei- nem Status vereinbar und folgenlos, kann vom Gericht nicht geteilt werden, zumal es dem SEM nicht oblag, ihn darauf hinzuweisen, dass er mit dieser Absichtserklärung anzeige, er gedenke sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu stellen und damit einen Beendigungsgrund gemäss FK zu schaffen. Folgerichtig ver- mag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er das SEM vorgängig über seine Absicht, den libyschen Reisepass zu beantragen, um damit nach Libyen zu reisen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich sind auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Verschlechterung

E-4544/2017 Seite 8 der Lage in Libyen seit 2014 beziehungsweise zu allfälligen neuen Asyl- gründen (Bedrohung durch Mitglieder der Armee von General Haftar) un- beachtlich, da diese nicht direkt im Zusammenhang mit der unbestrittenen Beantragung des heimatlichen Reisepapieres und der darauf folgenden mehrmaligen „Heimreisen“ in den Jahren 2013 und 2014 stehen, mit den zu beurteilenden Tatsachen hinsichtlich die Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft und den Asylwiderruf also. 6.3 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht sodann fest, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend offensichtlich erfüllt ist, führt der Be- schwerdeführer doch keine Gründe an – wie z.B. der Besuch von todkran- ken Verwandten –, aufgrund welcher auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer geschlossen werden könnte, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Vielmehr führt er einzig geschäftliche Gründe an. Hinsicht- lich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist fest- zuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimat- staat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend er- achtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland – unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt – zeigt er durch dieses Verhalten un- ter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und gemäss den Angaben des Beschwerdefüh- rers erstellt, dass dieser die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bei der libyschen Botschaft beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. die Kopie des Reisepasses in Akte W1/29; Ausstellungsdatum: [...]). Zu- sätzlich ist aufgrund der im Reisepass eingetragenen Stempel erwiesen, dass er damit in den Jahren 2013 und 2014 mehre Male kontrolliert in sei- nen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig dem Schutz sei- nes Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu be- stätigen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates be- ziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hat, in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Male ungehindert nach Libyen

E-4544/2017 Seite 9 ein- und auch wieder ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Libyen zumindest in jenen Jahren nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Betreffend der auf Beschwerde- ebene gemachten Ausführungen zur angeblichen Gefährdung des Be- schwerdeführers durch Mitglieder der Armee von General Haftar ist Fol- gendes zu bemerken: Einerseits wurde dieses Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Februar 2016 überhaupt nicht an- geführt, da der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme gänzlich verzichtete. Zudem wurden die Vorbringen in der Beschwerde- schrift unsubstantiiert vorgetragen und blieben unbelegt (trotz Hinweis auf angeblich vorhandene Fotos und Audio-Clips). Diese angeblichen Bedro- hungen werden schliesslich auch nicht in Bezug gesetzt mit seinen erfolg- ten Heimreisen. Zusammenfassend bestehen also auch heute objektive Anhaltspunkte für eine aktuelle, effektive Schutzgewährung im Heimatland. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK sta- tuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht- lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. 7. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asyl- widerruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zudem erstrecken sich der vorlie- gend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG). Es obliegt dem SEM zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts des Schrei- bens der Ehefrau vom 27. Dezember 2012 (vgl. E. 5.3, 1. Absatz, oben) allenfalls auch bei ihnen erfüllt sind. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E-4544/2017 Seite 10 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4544/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:

Zitate

Gesetze

19

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 63 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

FK

  • Art. 1C FK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 26 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

6