B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4537/2023
Urteil vom 12. November 2024 Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 / N (...).
E-4537/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde am 28. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person be- fragt. A.b Er zog das Asylgesuch am 16. Oktober 2019 wieder zurück, nachdem er am 17. Juli 2019 in der Schweiz seine damalige Partnerin C., welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, geheiratet und diese am 23. August 2019 beim zuständigen Kanton D. um Fami- liennachzug zu seinen Gunsten ersucht hatte. Der Beschwerdeführer und C._______ haben eine gemeinsame Tochter (E., geboren am (...) 2018). Das SEM schrieb das Asylverfahren am 19. Oktober 2019 als ge- genstandlos geworden ab. A.c Das Migrationsamt des Kantons D. wies das Gesuch um Fa- miliennachzug und damit um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab, weil die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ (...) vom 6. Okto- ber 2021 abgewiesen. Ebenso wurde eine gegen den kantonalen Ent- scheid erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 abgewiesen, womit die am 11. Februar 2021 an- geordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz rechts- kräftig wurde. B. B.a Am 27. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederauf- nahme des Asylverfahren; das SEM nahm dieses am 16. März 2023 wieder auf. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer un- ter anderem Geburtsurkunden zweier Kinder F._______ und G._______ (beide geboren am [...]), die aus einer früheren Beziehung stammen wür- den, zu den Akten und machte geltend, die Beziehung zu den Kindern seit jeher aufrechterhalten zu haben. Zudem brachte er vor, dass in Bezug auf seine Ehe mit C._______ ein Scheidungsverfahren laufe, er aber sowohl mit seiner (Noch-)Ehefrau als auch mit dem gemeinsamen Kind eine Be- ziehung pflege.
E-4537/2023 Seite 3 B.b Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2023 und am 12. Juli 2023 vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört, wobei er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. Juli 2023 zu seiner persönlichen Situ- ation in der Schweiz geltend machte, nunmehr eine Beziehung mit der kon- golesischen Staatsangehörigen H._______ eingegangen zu sein. Diese sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und erwarte ein Kind von ihm. B.c Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (Datum/Stempel auf Rückschein fehlt/Eingang des Rückscheins beim SEM: 24. Juli 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivzif- fer 1), wies sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und hielt fest, der Ent- scheid über den Vollzug der Wegweisung liege in der Kompetenz der zu- ständigen kantonalen Behörde, weswegen es sich weder zur Wegweisung noch zum Wegweisungsvollzug äussern könne (Dispositivziffer 3). C. Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch den rubrizierten Rechtsver- treter – mit Eingabe vom 21. August 2023 gegen diese Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sei festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei zu verfügen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, innert Frist seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
E-4537/2023 Seite 4 E. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2023 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. F. Am 15. November 2023 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdefüh- rer zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Replik gewährt. G. Am 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, dies unter Beilage einer von ihm und H._______ am 27. November 2023 unter- zeichneten Kindesanerkennung vor der Geburt, einer Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt. H. Am 8. August 2024 reichte der zuständige Kanton ein Schreiben von H._______ vom 2. August 2024 zur Kenntnisnahme ein, in welchem unter anderem über die Geburt des Kindes (...) und das Verhältnis zum Be- schwerdeführer Ausführungen getätigt werden. I. Mit Eingabe vom 11. November 2024 informierte der rubrizierte Rechtsver- treter über eine neue Bürobezeichnung (Auflösung BUCOFRAS, Neugrün- dung Swiss Immigration Law Office SILO).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 124.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4537/2023 Seite 5 1.3 In der Rechtsmitteleingabe werden die Dispositivziffern 1 (Flüchtlings- eigenschaft) und 2 (Asyl) der Verfügung nicht angefochten; die Verfügung ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist die Dispositiv- ziffer 3 der Verfügung, in welcher festgehalten wird, dass der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung in der Kompetenz der zuständigen kan- tonalen Behörde liege. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kan- tonalen Behörde. Die vom Kanton D._______ mit Verfügung vom 11. Feb- ruar 2021 angeordnete Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen. Daher könne man im Asylverfahren weder die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers verfügen noch könne man sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshin- dernisgründen äussern. 3.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe es fälschlicherweise unterlassen, die Wegweisung und den Wegweisungsvoll- zug unter dem Aspekt des Grundsatzes der Einheit der Familie zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe zu seinen zwei minderjährigen Kindern, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien, eine emotionale und wirtschaft- liche Beziehung, was den Akten auch entnommen werden könne. Auch mit dem Kind aus seiner Ehe mit C._______ führe er eine Vater-Kind Bezie- hung. Schliesslich erwarte er mit seiner aktuellen Partnerin, H._______, welche in der Schweiz über eine Niederlassungs-verfügung verfüge, ein
E-4537/2023 Seite 6 gemeinsames Kind. Aufgrund seiner familiären Beziehungen in der Schweiz sei eine Wegweisung unzumutbar und er sei in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer könne in Bezug auf seine aktuelle Beziehung mit H._______ unter dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich genannte Bestimmung gerade nicht auf die Frage der Familieneinheit für Personen mit einem ausländerrechtlich gere- gelten Aufenthalt (wie dies vorliegend bei H._______ der Fall sei) beziehe. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung aufgrund dieser Konstellation müsste allenfalls durch das dafür zuständige Migrationsamt beurteilt werden. Gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Migrationsamtes des Kantons D._______ vom 28. September 2023 sei denn aktuell auch ein entsprechendes Gesuch um familienrechtlichen Nachzug hängig. Man sei im Asylverfahren daher nicht verpflichtet, sich unter Berücksichtigung der neu behaupteten familiären Konstellation zu äussern. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht allein auf die Beziehung zu H._______ und zum gemein- sam erwarteten Kind abstelle, sondern der Grundsatz der Einheit der Fa- milie auch aufgrund seiner beiden Kinder F._______ und G._______ zu beachten sei. Diese seien vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Mit den beiden Kindern habe der Beschwerdeführer ebenfalls eine sehr enge Be- ziehung, weswegen er nach Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsu- chende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthalts- bewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9).
E-4537/2023 Seite 7 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, so- weit sie angefochten wurde, aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Dies aus den nachfol- genden Gründen: 5.2 5.2.1 In einem rein ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem Sachentscheid auch gleichzeitig die Wegweisung verfügt (BVGE 2010/42 E. 10.2). Die zuständige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Wegweisungsvollzugshin- dernissen zwingend nachzugehen. Sollte das Vorliegen von Vollzugshin- dernissen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, stellt die kan- tonale Behörde beim SEM ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Auf- nahme (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. auch BOLZLI, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli /Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zü- rich 2019, N 19 zu Art. 83 AIG mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Kommt die kantonale Behörde hingegen zum Schluss, dass keine Wegweisungs- vollzugshindernisse vorliegen, ordnet sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in verbindlicher Weise an. Diese Anordnung unterliegt der Anfechtungsmöglichkeit auf dem kantonalen Verwaltungsrechtsweg bis hin zum Bundesgericht (vgl. BGE 137 II 305; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8.1 f. m.w.H.). 5.2.2 Wie bereits erläutert (s. Sachverhalt A.c), wies das Migrationsamt des Kantons D._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe mit C._______ und das gemeinsame Kind mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Implizit
E-4537/2023 Seite 8 verneinte das Migrationsamt zum damaligen Zeitpunkt das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, zumal ein entsprechender Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme an das SEM nicht gestellt wurde. Der Entscheid des Migrationsamts des Kantons D._______ wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 rechtskräftig be- stätigt. 5.3 5.3.1 Nach Abschluss des kantonalen Wegweisungsverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Asyl- verfahrens. Das SEM nahm das Asylverfahren entsprechend am 16. März 2023 wieder auf. 5.3.2 Im laufenden Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zwischenzeitlich eine Beziehung mit H._______ führe, welche in Erwartung eines gemeinsamen Kindes sei und über eine Niederlassungs- bewilligung in der Schweiz verfüge. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Darüber hinaus beruft er sich auf die Beziehung zu zwei weiteren Kindern F._______ und G._______, welche beide vorläufig in der Schweiz aufgenommen seien. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein- reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange- ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli- gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, über die Frage der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung und damit verbunden allenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländer- behörde über. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein entsprechender grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über diesen be- findet die kantonale Ausländerbehörde. 5.4.2 Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Asylentscheids über keine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Auf- enthaltsbewilligung. Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist er nicht im Besitz ei- ner solchen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung; Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht.
E-4537/2023 Seite 9 5.4.3 Ist die asylsuchende Person, wie vorliegend, nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei- sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht gesetzliche Regelungen aus dem AIG oder dem Freizügigkeitsab- kommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermit- teln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht. Diesbezüglich ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich, wonach Auslän- derinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ih- rerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 5.5 5.5.1 Sofern nun das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert, im vorliegenden Asylverfahren verbiete sich eine «erneute» Prüfung der bereits durch die kantonale Behörde am 11. Februar 2021 angeordneten Wegweisung respektive die Überprüfung allfälliger Wegweisungsvollzugs- hindernisse, greift dies zu kurz. Vielmehr ist im vorliegenden wieder aufge- nommenen Asylverfahren nach der Abweisung des Asylgesuchs zu prüfen, ob ein potentieller Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die neuen Sa- chumstände besteht, nämlich auf die von ihm geltend gemachte Beziehung zu H._______, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sei und mit der er ein gemeinsames Kind erwarte (vgl. hierzu auch die Eingabe besagter Person vom 2. August 2024 [Prozessgeschichte Bst. H]). Dane- ben beruft sich der Beschwerdeführer auch auf eine Beziehung zu zwei weiteren Kindern. Eine solche Prüfung, ob eine intakte und gelebte Famili- enbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und in der Schweiz aufent- haltsberechtigten Personen bestehen, hat die Vorinstanz im Entscheid
E-4537/2023 Seite 10 nicht vorgenommen und sich einer solchen Prüfung auch auf der Ebene der Vernehmlassung enthalten. 5.5.2 Es liegen somit im Asylverfahren neue bisher noch nicht abschlies- send ermittelte Sachverhaltselemente vor, die für die Beurteilung der Weg- weisung und des Wegweisungsvollzugs und auch für die Frage massge- blich erscheinen, wer über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu befinden hat. Dem SEM obliegt es, diesbezüglich die notwendigen wei- teren Abklärungen zu treffen, zumal sich der Sachverhalt auf Ebene der Beschwerde nicht mit einem vernünftigen Aufwand erstellen lässt und dem Beschwerdeführer ein Instanzenzug verloren gehen würde. Ein reformato- rischer Entscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG fällt demzufolge nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist jedoch an dieser Stelle auf seine be- sondere Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. 5.5.3 Kommt das SEM nach der Prüfung des Sachverhalts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer gelebten und intakten fa- miliären Beziehung zu aufenthaltsberechtigten Personen in der Schweiz grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann, dann wäre der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde zu verweisen. Wäre ein entsprechender potentieller An- spruch zu verneinen, müsste im Asylverfahren über die Frage des Vollzugs der angeordneten Wegweisung befunden werden (vgl. dazu grundsätzlich EMARK 2001 Nr. 21 E. 8-11). 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren in der Be- schwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
E-4537/2023 Seite 11 vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorin- stanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4537/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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