Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4524/2023
Entscheidungsdatum
31.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4506/2023 und E-4524/2023

U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren), Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 / N (...).

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Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge Anfang des Jahres 2022. Am 10. Mai 2023 reiste er aus Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem SEM an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 20. Juni 2023 kam zum Schluss, dass die durch- geführten Untersuchungen ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren ergäben. Das für den Untersuchungszeitpunkt angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Mona- ten könne somit nicht zutreffen. D. D.a Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2023 sowie am 11. Juli 2023 – jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört. Ausserdem wurde ihm anlässlich der zweiten An- hörung das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur Kantonszuweisung gewährt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen Folgendes geltend: D.b Er habe seit dem Kleinkindalter zusammen mit seinen Geschwistern bei seiner Grossmutter gelebt, nachdem seine Mutter bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt, zumal dieser die Familie noch zu Lebzeiten der Mutter verstossen habe. Er habe ihn nach seinem Umzug zur Grossmutter lediglich einmal in seinem Leben gesehen, als er noch klein gewesen sei. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er beinahe täglich diskriminiert, geschlagen und benachteiligt worden; er leide heute noch unter dieser Ausgrenzung. Auf dem Schulweg sei er eines Morgens Ende 2021 von vier Männern angegriffen und verschleppt worden. Diese hätten – aus ihm unbekannten Gründen – den Aufenthalts- ort seines Vaters in Erfahrung bringen wollen. Er sei mehrere Wochen fest- gehalten, gefoltert und immer wieder nach dem Verbleib seines Vaters

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Seite 3 gefragt worden. Während seiner Inhaftierung hätten die Angreifer Video- aufnahmen gemacht und damit Informationen zum Aufenthaltsort des Vaters von seiner Grossmutter und seinen Geschwistern erpressen wollen. Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen zwei verfeindeten Clans sei er schliesslich aus seiner Zelle befreit worden und unverzüglich geflüchtet. Auf der Flucht habe er seinen Cousin kontaktiert, ihn getroffen und an- schliessend mit ihm das Land verlassen. Sie seien gemeinsam Richtung Europa gereist, wobei sie – insbesondere in Libyen – schlimme Erfahrun- gen gemacht hätten. Sein Cousin sei kurze Zeit nach ihm ebenfalls in der Schweiz angekommen (N [...]). Seit dessen Ankunft habe er Konkreteres zum Hintergrund seiner Probleme in Erfahrung bringen können. Sein Vater habe als Angehöriger einer verachteten, traditionell als unrein geltenden Minderheitengruppe eine Frau aus einem einflussreichen Clan der Region geheiratet und diesen damit gegen sich aufgebracht. D.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei der erwähnten Videoaufnahmen zu den Akten. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2023 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. Juli 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Gleichzeitig stellte es für das ZEMIS das Geburtsdatum (...) fest, versah dieses mit einem Bestreitungsvermerk und verfügte – dies-bezüglich unter Entzug der aufschiebenden Wirkung – die Zuweisung in den Aufenthalts- kanton C._______. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsver- treterin vom 20. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die

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Seite 4 Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 und 8 der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anpassung seines im ZEMIS geführten Geburtsdatums auf den (...), eventualiter auf den (...); subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Anweisung der Vorinstanz, für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum ([...]) wieder im ZEMIS einzutragen. H. Mit zwei separaten Instruktionsverfügungen vom 31. August 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass praxisgemäss das Asyl-Beschwerdever- fahren (E-4506/2023) getrennt vom Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbe- reinigung (E-4524/2023) geführt werde. Er hiess zudem in beiden Verfah- ren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Soweit der Beschwer- deführer hinsichtlich der Eintragung seines Geburtsdatums im ZEMIS so- dann sinngemäss um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Führen des ursprünglich eingetragenen Geburtsdatums für die Dauer des Beschwer- deverfahrens) ersuchte, wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch ab. Überdies stellte er – mangels entsprechender Anfechtung – die Rechtskraft der vom SEM verfügten Kantonszuteilung fest. I. Die Vorinstanz liess sich am 4. September 2023 in beiden Verfahren zur Beschwerde vernehmen. J. Auf Einladung vom 8. September 2023 hin replizierte der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 22. September 2023 (E-4524/2023) sowie innert er- streckter Frist am 9. Oktober 2023 betreffend das Asyl-Beschwerdeverfah- ren (E-4506/2023).

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Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das am 1. September 2023 in Kraft getretenen revidierte Bundesge- setz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) ist auf die vorliegende Beschwerde nicht anwendbar (vgl. die Übergangs- bestimmung von Art. 70 DSG). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt untersteht folglich dem bisherigen Recht. 1.3 Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs als auch gegen das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerde- führers. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung (E-4524/2023) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-4506/2023) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.

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Seite 6 2.3 2.3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen – ein- schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen- daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person mit einem schutzwürdi- gen Interesse verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit er- stellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

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Seite 7 4. 4.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit respektive (mit Blick auf das ZEMIS-Berichtigungsverfah- ren) die Frage seines Geburtsdatums zu beurteilen. Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 20. Juni 2023, den Identitätsangaben des Beschwerdeführers gegenüber den italieni- schen Behörden, dem Mangel an Identitätsdokumenten sowie aufgrund seiner – von der Vorinstanz als unsubstanziiert und vage qualifizierten – Aussagen zu seinem Alter von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Schlussfolgerungen des SEM zum durchgeführten Altersgutachten als unzulässig und hält – insbeson- dere mit Verweis auf seine zwar knappen, insgesamt aber substanziierten und nachvollziehbaren Ausführungen zu seinem Alter – an seiner Minder- jährigkeit fest. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 4.3 Im ZEMIS-Berichtigungsverfahren obliegt es nach dem oben Gesagten grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend ge- machte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 Betreffend die Eruierung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach Durchsicht der Akten Folgendes fest- stellen: 5.2 5.2.1 Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Hand- knochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet.

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Seite 8 Zudem lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aus- sage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.2.2 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 20. Juni 2023 auf eine körperliche Teiluntersuchung des Beschwerdeführers (nur eine teilweise Beurteilung der sexuellen Reifezeichen), die zahnärztliche Altersschätzung, die radio- logische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die zahn- ärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (vgl. Altersgutach- ten vom 20. Juni 2023 S. 4 f.). Folglich lässt diese medizinische Altersab- klärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Be- schwerdeführers zu, weil das Mindestalter sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 Punkt 5). Die Vo- rinstanz hat dieses Gutachten damit zu Unrecht als Indiz für die Volljährig- keit des Beschwerdeführers herangezogen: Anhand des Altersgutachtens lässt sich keine Aussage über die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers treffen. 5.2.3 Das Altersgutachten könnte hingegen allenfalls als Indiz für die Rich- tigkeit oder Unrichtigkeit des vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Geburtsdatums herangezogen werden. 5.2.3.1 In diesem Dokument wird das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter ("[...] Jahre und [...] Monate", vgl. Gutachten S. 2 und 6) gerundet angegeben. Das auf der Geburtsangabe des Be- schwerdeführers ([...]) beruhende chronologische Lebensalter im Zeit- punkt der gerichtsmedizinischen Untersuchung (16. Juni 2023 [vgl. Gut- achten S. 6]) betrug effektiv (...) Jahre, (...) Monate und (...) Tage. Die Gutachter halten als Ergebnis fest, dass dieses chronologische Lebensal- ter nicht mit dem im Rahmen der Altersbegutachtung erhobenen Mindest- alter von (...) Jahren (die Dezimalangabe entspricht einem Lebensalter von [...] Jahren [...] Monaten und [...] Tagen) zu vereinbaren sei und dem- entsprechend nicht zutreffen könne.

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Seite 9 5.2.3.2 Ein Mindestalter von (...) Jahren (...) Monaten und (...) Tagen im Zeitpunkt der Untersuchung vom 16. Juni 2023 würde ein Geburtsdatum vom (...) (oder früher) bedeuten. Die rechnerische Differenz zu dem vom Beschwerdeführer angegeben Geburtsdatum ([...]) beträgt damit nur zwei- einhalb Monate. 5.2.3.3 Angesichts dieser Befunde kann das Altersgutachten nach Auffas- sung des Gerichts im vorliegenden Verfahren nur ein schwaches Indiz für die Unrichtigkeit des angegebenen Geburtsdatums darstellen; dies umso mehr, als sich aus dem Bericht nicht ergibt, ob, gegebenenfalls inwiefern, die in der Anamnese erwähnten "Hungerphasen während Kindheit" (vgl. Gutachten S. 2) bei der Altersbestimmung berücksichtigt worden sind. 5.3 Zur Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers ist gemäss konstan- ter Praxis eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokol- lierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichti- gen sind; dazu gehören insbesondere (übereinstimmende) Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Be- rufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nach- vollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 [zur Publikation als BVGE 2023 VI/4 vorgesehen] E. 6.5 m.w.H.). 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat zu seinem Alter zwar knappe, insgesamt aber konsistente Angaben gemacht. Er war in der Lage, sein Alter wider- spruchsfrei in Relation zum Ende seiner Schulzeit und zu seiner Ausreise zu setzen (vgl. SEM-act. A15 F20 ff., F54 f., und F82 f.). Ausserdem er- klärte er, ab dem Alter von zwei oder drei Jahren bei seiner Grossmutter gelebt zu haben, wobei auch seine drei jüngeren Geschwister nach dem Tod der Mutter zur Grossmutter gezogen seien (vgl. a.a.O. F15). Das Alter seiner jüngeren Schwester – ihrerseits die zweitälteste – gab er im Befra- gungszeitpunkt (Juni 2023) mit (...) Jahren an (vgl. a.a.O. F35 f. und F38). Die protokollierte Schilderung der familiären Umstände wirkt insgesamt authentisch. Der Cousin des Beschwerdeführers – dessen Geburtsdatum im ZEMIS mit (...) erfasst ist und dessen behauptete Minderjährigkeit das SEM nach einer medizinischen Altersabklärung nicht anzweifelte – führte im Übrigen im Zuge seiner eigenen Befragung vom 7. August 2023 aus, älter als der Beschwerdeführer zu sein (vgl. SEM-act. A24 zu N [...], F186 f.).

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Seite 10 5.3.2 Sodann räumte der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben gegen- über den italienischen Behörden gefragt, unverzüglich und von sich aus ein, sich unter einem anderen Vornamen als (...)-Jähriger ausgegeben zu haben. Er begründete dies damit, dass Minderjährige länger im "Lager" hätten bleiben müssen und dort schlechte Versorgungs- und Hygiene- bedingungen geherrscht hätten (vgl. SEM-act. A15 F57 f. und F87). Er hat demnach nicht versucht, die Schweizerischen Asylbehörden über seine Identitätsangaben in Italien zu täuschen oder diese zu verheimlichen. Die italienischen Behörden bestätigten dem SEM die Identitätsangaben des Beschwerdeführers am 9. Juni 2023 und verwiesen insbesondere darauf, als Geburtsdatum sei in Italien der (...) eingetragen (vgl. SEM-act. A19). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2023 aufgegriffen und am 30. April 2023 daktyloskopisch erfasst worden war. Nach dem Ge- sagten scheint die Darstellung des Beschwerdeführers, gegenüber den ita- lienischen Behörden als (...)-Jähriger aufgetreten zu sein, plausibel, zumal das in Italien erfasste Geburtsdatum ([...]) auf den Zeitpunkt seines Auf- griffs und der Erfassung seiner Daten zurückzuführen ist. Der 1. Mai ist in Italien ein gesetzlicher Feiertag (der im Jahr 2023 auf einen Montag fiel), insofern erscheint plausibel, dass die italienischen Behörden den Identi- tätseintrag am 3. Mai 2023 vorgenommen und – angesichts seiner Angabe (...)-jährig zu sein – von diesem Tag (...) Jahre zurückgerechnet haben. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere zu den Akten ge- reicht und angegeben, nie solche besessen zu haben; in Somalia be- komme man "ID Dokumente erst[,] wenn man erwachsen" sei (vgl. SEM-act. A15 F75 ff. insbes. F77). Die Richtigkeit der letzteren Aussage wurde vom SEM nicht bestritten. Sie braucht letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden, weil offenbar die meisten der nach Ausbruch des Bür- gerkriegs im Jahr 1991 geborenen Somali niemals amtlich registriert wur- den und Reise- und Identitätspapiere im somalischen Lebensalltag weit- gehend irrelevant sind (vgl. etwa SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Länderanalyse vom 9. September 2015, Somalia: ID-Dokumente, S. 1 f.; in dieser Quelle wird Somalia als "papierlose Gesellschaft" bezeich- net). Dem Fehlen von Reisepapieren kann in diesem Länderkontext bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

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Seite 11 5.3.4 Die wenigen protokollierten Aussagen zum Schulbesuch und zur Be- rufsausbildung (respektive zu den Gründen für das Nichtabsolvieren einer solchen) wirken authentisch und nachvollziehbar (vgl. SEM-act. A15 F19 ff.). 5.3.5 Schliesslich wirken die protokollierten Aussagen des Beschwerdefüh- rers zu seiner Reiseroute relativ substanziiert (vgl. a.a.O. F54 ff.). Seine Herkunft aus dem Süden Somalias (D._______) wurde vom SEM nicht in Frage gestellt. 5.4 Nach diesen Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums sprechen, überwiegen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden und das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das vom SEM im ZEMIS geänderte Geburtsdatum (gemäss welchem der Beschwerdeführer heute bereits mehr als [...] Jahre alt wäre). Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf das derzeit am wahrscheinlichsten scheinende Ge- burtsdatum, den (...), zu ändern. 6. 6.1 Angesichts der nunmehr festgestellten Minderjährigkeit des Beschwer- deführers stellt sich sodann in Bezug auf dessen Asylverfahren vorab die Frage, ob dieses den formalen Anforderungen an Asylverfahren Unbeglei- teter Minderjähriger (UMA) genügte und insbesondere, ob die Befragungs- protokolle für die Beurteilung der Begründetheit des Asylgesuchs verwen- det werden durften. 6.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat bei UMA gewissen Anforde- rungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren gerecht zu werden (insbeson- dere prioritäre Behandlung und Vertretung: Art. 17 Abs. 2 bis sowie Abs. 3 AsylG, Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.3 ff.). 6.1.2 Vorliegend erfolgte die Altersanpassung erst nach den beiden Befra- gungen des Beschwerdeführers, die jeweils im Beisein seiner zugewiese- nen Rechtsvertretung (und zugleich Vertrauensperson) stattfand. Anläss- lich der zweiten Befragung wurde dem Beschwerdeführer zum Schluss das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im ZEMIS ge- währt.

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Seite 12 6.1.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgestaltung des Asylverfahrens den besonderen Anforderungen betreffend UMA genügte und somit keine Veranlassung zur Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung aus formalen Gründen besteht. Dies (oder die Feststellung der Untauglichkeit der Anhörungsprotokolle) wird im Rechtsmittel des Beschwerdeführers denn auch nicht beantragt. 6.2 Die Auswirkungen der festgestellten Minderjährigkeit auf die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegen- stand der materiellen Prüfung. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 8. 8.1 8.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyl- gesuchs im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers. Dieser habe widersprüchliche und unplausib- le Angaben zu den Gründen für seine Entführung sowie zu seinem Vater, insbesondere dessen Beruf, gemacht. Zunächst habe er angegeben, nicht

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Seite 13 zu wissen, weshalb man seinen Vater gesucht habe. Angeblich habe er erst mit der Ankunft seines Cousins in der Schweiz von den Problemen seines Vaters – namentlich dessen unstatthafter Heirat – erfahren. Es sei unplausibel und auffällig, dass er dieses umfangreiche Detailwissen zu den Hintergründen seiner Entführung erst nach der Ankunft seines Cousins in der Schweiz erlangt haben wolle und er sich mit diesem nicht bereits un- mittelbar nach seinem Entkommen ausgetauscht habe, zumal sie ihr Hei- matland in der Folge zusammen verlassen hätten. Einen angeblichen Cousin, der ebenfalls bei der Grossmutter gelebt haben solle, habe er denn auch anlässlich der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt. 8.1.2 Die geltend gemachten Folterungen habe er zwar durchaus glaubhaft geschildert. Sowohl die Zweifel am angeblichen Motiv der Entführer als auch einige seiner Aussagen zur schlimmen Situation in Libyen würden aber darauf hinweisen, dass die Freiheitsberaubung sich nicht im beschrie- benen Kontext in Somalia, sondern andernorts zugetragen habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen hinsichtlich des eigentlichen Entführungsvorgangs oberflächlich ausgefallen seien und wenig spezifische Merkmale aufweisen würden. 8.1.3 Soweit er im Übrigen geltend gemacht habe, als Angehöriger einer Minderheitengruppe diskriminiert worden zu sein, komme diesem Vorbrin- gen keine asylrechtliche Relevanz zu, zumal nicht von einer Kollektivver- folgung dieser Bevölkerungsgruppe auszugehen sei. 8.1.4 Ebenfalls nicht von asylrechtlicher Relevanz seien die schwierigen Verhältnisse, unter denen er ohne Eltern bei seiner Grossmutter aufge- wachsen sei. Dasselbe gelte im Übrigen bezüglich der Sicherheitslage in seinem Heimatort, der mittlerweile zwar unter der Kontrolle der Regierung stehe, aber immer wieder Ziel von Angriffen der Al-Shabaab-Miliz werde. 8.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels im Asylpunkt führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, durch seine mehrwöchige Gefan- gennahme und die Folter ernsthafte Nachteile erlitten zu haben. Diese Nachteile seien ihm aufgrund der Clanzugehörigkeit von ihm und seinem Vater und somit eines asylrechtlich relevanten Motivs zugefügt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht nur die Folter, son- dern auch die Entführung und seine Freilassung glaubhaft und insbeson- dere mit vielen ortsbezogenen Details geschildert. Soweit das SEM über- dies impliziere, die Folter habe sich nicht in Somalia, sondern in Libyen ereignet, wäre es gehalten gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt vertieft abzuklären.

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Seite 14 8.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Akten des Cousins des Beschwerdeführers konsultiert zu haben. Ein Vergleich ihrer Aussagen ergebe weitere Widersprüche. Sein Cousin habe im Gegensatz zum Be- schwerdeführer berichtet, dessen Vater habe vor seiner Heirat etwa zwei Monate mit ihnen zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei etwa eine Woche nach der Heirat entführt worden. Der Cousin habe ausserdem auch ein Interesse der Entführer an ihm selbst geltend gemacht, wobei diese über den Beschwerdeführer Druck auf ihn hätten ausüben wollen. Entspre- chendes habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Schliesslich seien auch die angeblich ortsspezifischen Schilderungen nicht als solche zu be- zeichnen, zumal sie von einer gewissen Allgemeingültigkeit seien. 8.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik zunächst im Wesentlichen aus, die Konfrontation mit den Aussagen seines Cousins erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei eine treuwidrige Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Aussagen seines Cousins seien ausserdem als unglaubhaft qualifiziert worden. Nachdem die entsprechende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, erscheine es widersprüchlich, nun diese un- glaubhaften Aussagen ihm entgegenzuhalten. Er habe versucht, die Wi- dersprüche in ihren Sachverhaltsdarstellungen mit seinem Cousin zu be- sprechen, dieser habe sich allerdings wenig kooperativ gezeigt. Es falle allerdings auf, dass sich die Widersprüche vor allem auf Sachverhalts- elemente bezögen, die der Cousin zur Begründung einer angeblich eige- nen Verfolgungsgefahr ins Spiel gebracht habe. Die Ausführungen von ihm (Beschwerdeführer) selbst, die keinen Bezug zum Cousin schaffen wür- den, seien demgegenüber konsistent und widerspruchsfrei. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab grundsätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II, 2. S 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 9.2 Insgesamt entsteht beim Durchsehen der protokollierten Asylvorbrin- gen der deutliche Eindruck, der Beschwerdeführer stütze seine Asylvor- bringen auf einen konstruierten Sachverhalt. Zunächst fällt in der Tat auf, dass er seine Fluchtgründe erst nach der Ankunft seines Cousins in der

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Seite 15 Schweiz konkretisiert hat. Dies begründete er damit, die Hintergründe für seine Inhaftierung und Folter erst im Nachhinein von seinem Cousin erfah- ren zu haben (SEM-act. A27 F71–76). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, zumal die beiden geltend machten, Somalia gemeinsam ver- lassen und bis zu seiner Überfahrt von Libyen nach Italien – somit über ein Jahr lang – zusammen unterwegs gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A15 F89 und A27 F74). Insofern erscheint es kaum plausibel, dass der Beschwer- deführer während der gesamten Reise keinerlei konkrete Informationen über diese angeblichen Ereignisse erfahren oder erfragt haben will. Aus- serdem gab er – vor der Ankunft seines Cousins in der Schweiz – an, mit seiner Grossmutter telefonischen Kontakt zu haben (vgl. SEM-act. A15 F51). Dementsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits bei seiner ersten Befragung am 7. Juni 2023 zumindest summarisch die Gründe für das Interesse an seinem Vater – namentlich die behauptete Heirat mit einer Angehörigen eines anderen Clans – hätte umreissen kön- nen. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt hat, dass nebst seinen Geschwistern angeblich auch sein Cousin bei der Grossmutter ge- lebt haben soll (vgl. SEM-act. A15 F18 und F97). 9.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich hinsichtlich der be- haupteten Biografie des Vaters des Beschwerdeführers einige Unstimmig- keiten ergeben. Sofern sein Vater tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, weitherum bestens bekannt war, wäre davon auszugehen, dass man im Ort auch Kenntnis vom Abbruch des Kontakts zur Familie gehabt hätte (vgl. SEM-act. A27 F92 und F135). Der angebliche Bekanntheitsgrad des Vaters wirft sodann weitere Fragen auf, zumal es kaum plausibel erscheint, dass dieser zwar stadtbekannt gewesen sein und namhafte Betriebe geführt ha- ben soll, der Beschwerdeführer ihm aber nach dem Kleinkindalter trotzdem nie mehr begegnet sein will (vgl. SEM-act. A15 F26, F30, F42 ff., F50 und act. A27 F83 ff.). Ungereimtheiten ergeben sich auch in Bezug auf die be- hauptete berufliche Laufbahn des Vaters. So soll er einerseits einer als "unrein" geltenden Minderheitengruppierung angehören und deswegen ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt, andererseits aber als Koch, Bäcker, Grenzpolizist und sogar als Inhaber eines stadtbekannten Hotels tätig ge- wesen sein (vgl. SEM-act. A27 F92). Diese Darstellung steht in starkem Kontrast zur angeblichen Diskriminierung und sozialen Isolation, der An- gehörige dieser Minderheitengruppe tagtäglich ausgesetzt sein sollen (vgl. SEM-act. A27 F131).

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Seite 16 9.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten insgesamt nicht ge- lungen, die Umstände, unter denen er inhaftiert und gefoltert worden sein soll, glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten Sachverhaltselemente fügen sich nicht zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammen. Die eingereichten Videos, die im Übrigen keine Tonspur aufweisen, wirken zwar authentisch; tatsächlich lassen sich die Umstände der Festnahme aber weder aus den Aufnahmen selbst noch anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zu- verlässig ableiten. Die diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer als orts- spezifisch bezeichneten Schilderungen, vermögen die erheblichen Zweifel am geltend gemachten Kontext nicht umzustossen, zumal sie sich in örtli- cher Hinsicht als relativ beliebig erweisen (vgl. SEM-act. A27 F63 f.). Es ist demnach in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, diese schlimmen Ereignisse seien dem Beschwerdeführer in einem anderen als dem behaupteten Zusammenhang widerfahren, zumal Migranten nament- lich in Libyen bekanntlich immer wieder schwersten Misshandlungen aus- gesetzt sind (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, "gestrandete Migranten in Libyen – ausgeliefert und ausgenutzt", 24. April 2023 < https://www.nzz.ch/ international/gestrandete-migranten-in-libyen-ausgeliefert-und-ausgenutzt -ld.1727377 >, besucht am 10. Juli 2024). In diesem Zusammenhang ist auch auf diese protokollierten Fragen und Antworten hinzuweisen "F84: Bist du auf deiner Reise längere Zeit in einem Land geblieben? A: Ja, in Libyen. F85: Was hast du dort erlebt? A: Viele schlimme Dinge. Schlimmer als in Somalia. F86: Warum bist du so lange dort gewesen? A: Ich wurde mehrmals auf dem Meer aufgegriffen und war im Gefängnis und wurde von Schleppern festgehalten" (vgl. SEM-act. a15 85 ff.). Eine diesbezüglich unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Be- schwerde S. 10) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 9.5 Die festgestellte Minderjährigkeit wirkt sich zwar auch auf den bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab aus. Auch unter ge- bührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit vermögen die Schilde- rungen des Beschwerdeführers angesichts der obigen Ausführungen aber nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für eine allfällig im Zusammenhang mit den Gewalterfahrungen erlittene Traumatisierung (vgl. Beschwerde S. 11). Auch in dieser Hinsicht ist letztlich nicht von einer mangelnden Sachver- haltserstellung auszugehen. 9.6 Im Übrigen bestehen nach dem Gesagten auch ohne Abgleich der Aus- sagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Cousins erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Insofern erübrigt sich eine Auseinander- setzung mit den diesbezüglichen Einwänden in der Replik.

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Seite 17 9.7 Schliesslich wäre festzustellen, dass gemäss Vorbringen des Be- schwerdeführers das Ziel der Verfolgung der Vater war, weil dieser die Frau eines falschen Stammes geheiratet hat. Als Motiv der Verfolgung scheint demnach das Verhalten des Vaters und nicht in erster Linie dessen Clan- zugehörigkeit im Zentrum zu stehen. Die Verfolgung des Vaters dürfte dem- nach vorab einen kriminellen und weniger einen asylrechtlich relevanten Hintergrund gehabt haben. Auch das Vorbringen, das Kind sei an Stelle des Vaters verfolgt worden, um dessen Aufenthaltsort herauszufinden, be- schlägt im Kern kriminelles Verhalten. Ob eine Anschlussverfolgung flücht- lingsrechtlich relevant sein kann, wenn die Verfolgung der Hauptperson es nicht (oder nicht in erster Linie) ist, braucht angesichts der Unglaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Asylgründe im vorliegenden Verfahren ebenso wenig geklärt zu werden wie die Frage der asylrechtlichen Rele- vanz der Kernvorbringen des Beschwerdeführers. 9.8 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juli 2023 angesichts der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Im Übrigen (Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyl- gesuchs, Anordnung der Wegweisung) ist die Beschwerde abzuweisen.

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Seite 18 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrens- kosten abzusehen. 13.2 Dem Beschwerdeführer ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zu- zusprechen, weil es sich bei seiner Rechtsvertreterin um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, de- ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111a ter AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem beantragt worden ist (Verfahren (E-4524/2023). 2. Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen. 3. Im Asyl- und Wegweisungspunkt (Verfahren E-4506/2023) wird die Be- schwerde abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

E-4506/2023 E-4524/2023

Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-3051/2018
  • A-7615/2016
  • D-2282/2018
  • E-4506/2023
  • E-4524/2023
  • E-6348/2023