B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-445/2024
U r t e i l v o m 4. A p r i l 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A., geboren am (...), und dessen Ehefrau B., geboren am (...), und deren Kinder C., geboren am (...), und D., geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2024 / N (...).
E-445/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A., seine Ehefrau B. (nachfolgend Beschwerdeführerin) und ihre beiden minderjährigen Kinder (alle mit letz- tem Wohnort in E., Provinz Aydın) verliessen gemäss eigenen An- gaben ihren Heimatstaat am (...) 2023 und reisten am 22. August 2023 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Au- gust 2023 nahm das SEM ihre Personalien auf und einen Tag später man- datierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasyl- zentrums (BAZ) F.. B. Am 14. Dezember 2023 reichten sie folgende Unterlagen beim SEM ein (in Kopie [für die teilweise Übersetzungen vgl. A31]):
E-445/2024 Seite 3 C.a Bezüglich seiner Asylgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von einem entfernten Verwandten, der im (...) arbeite, erfahren habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei; konkrete De- tails seien diesem aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses jedoch nicht bekannt gewesen. Ein Anwalt habe ihm anschliessend mitgeteilt, auch er könne – aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses – die Akten nicht anfordern. Da der Beschwerdeführer infolgedessen Angst bekommen habe, hätten er und seine Ehefrau tags darauf beschlossen, von ihrer Miet- wohnung erst mal in ihre noch nicht fertiggestellte eigene Wohnung, die sich ebenfalls in E._______ befinde, zu ziehen; dort seien sie nicht regis- triert gewesen. Nach (...) Tagen hätten sie mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, um ins Ausland zu fliehen. Dieser habe abgeklärt, dass im damaligen Zeitpunkt kein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer vor- gelegen habe. Da auch keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden sei, hätten die Beschwerdeführenden mit ihren eigenen Reisepässen nach H._______ ausreisen können. Die Pässe seien jedoch beim Schlepper ge- blieben. Von der Schweiz aus habe der Beschwerdeführer seinen Bruder in der Tür- kei kontaktiert, der über eine Vollmacht des Beschwerdeführers verfüge. Als dieser einen Anwalt aufgesucht habe, um an mehr Informationen zu gelangen, seien gleichzeitig Polizeibeamte erschienen und hätten ihm mit- geteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Vorführbefehl vorliege. Dass dieser erlassen worden sei, so der Beschwerdeführer, liege vermutlich da- ran, dass er im Ausland sei. Der Anwalt habe, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden sei, die Unterlagen an den Beschwerdeführer weitergelei- tet (vgl. Beweismittel Bst. B.). Daraus sei ersichtlich, dass ihm – scheinbar aufgrund von Posts auf Social Media – «Propaganda für eine Terrororga- nisation» und «Beleidigung des Staatspräsidenten» vorgeworfen würden. Weil er der kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehöre, würden diese Anklagepunkte schwerwiegende Konsequenzen – gemäss seinem Anwalt eine langjährige Freiheitsstrafe (vgl. BM G) – nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er habe sich für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) engagiert, indem er bei den Wahlen für die Partei geworben und diese mit Essen beliefert habe, ohne jedoch Mitglied zu sein. C.b Die Beschwerdeführerin, die ursprünglich aus der Provinz Erzurum (östliche Türkei) stamme, brachte anlässlich ihrer Anhörung vor, dass ihr Ehemann erfahren habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Weil sein Leben nicht mehr sicher gewesen sei, hätten sie sich
E-445/2024 Seite 4 entschlossen, das Land zu verlassen. Sie habe nicht alleine in der Türkei zurückbleiben wollen; man hätte sie wohl nie in Ruhe gelassen, zumal sie sich als Aleviten und Kurden noch nie hätten frei bewegen können und sie und ihre Kinder ständig diskriminiert worden seien. Verschiedene Mitglie- der ihrer Familie, wie ein Onkel und ein Schwager, seien schon aus politi- schen Gründen festgenommen worden; andere, wie ihr Bruder, seien im Osten der Türkei misshandelt worden. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Auszuges aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (U- lusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) betreffend seine Person und eine Kopie des UYAP-Auszuges seines Anwalts zu den Akten (BM H resp. 8 und BM I resp. 9). E. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 8. Januar 2024 einen Ent- scheidentwurf zu; tags darauf reichte die Rechtsvertretung hierzu eine Stel- lungnahme bei der Vorinstanz ein. F. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Ebenfalls am 10. Januar 2024 beendete die den Beschwerdeführenden zu- gewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die ablehnende Verfü- gung des SEM ein und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen. Subeventuali- ter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E-445/2024 Seite 5 In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Schrei- bens des Anwalts I._______ vom 15. Januar 2024 (mit Übersetzung, BM J) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. J. Am 29. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton J._______ zugewiesen. K. Am 2. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerenden Fürsorgebestä- tigungen des Durchgangszentrums K._______ vom 31. Januar 2024 ein. L. Das SEM liess sich am 29. Februar 2024 vernehmen und hielt fest, dass es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhalte. M. Am 1. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismit- tel (in Kopien) zu den Akten: • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2024 (Untersuchungs-Nr. [...], BM K [mit Übersetzung]); • ein Screenshot eines Auszugs von UYAP (BM L) und • ein Schreiben des Anwalts I._______ vom 26. Februar 2024 (BM M [mit Übersetzung]). N. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik zu den Akten.
E-445/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung der Rechtsweggarantie, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1.1 Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie bietet Gewähr da- für, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche In- stanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hin- sicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 180 ff. und BVGE 2020 VI/5 E. 9.3, je m.w.H.).
E-445/2024 Seite 7 3.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch kor- reliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be- weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung der Rechtswegga- rantie, da die Vorinstanz erst 142 Tage nach Einreichung ihrer Asylgesuche die ablehnende Verfügung erlassen und damit die zulässige Verfahrens- dauer von 140 Tagen im beschleunigten Verfahren überschritten habe. Der dafür angegebene Grund – die aktuell hohe Geschäftslast des SEM – ver- möge eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer im BAZ nicht zu rechtferti- gen (Art. 24 Abs. 5 AsylG und Art. 14 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Nichtzuweisung in das er- weiterte Verfahren habe drastische Konsequenzen nach sich gezogen. So habe sich die Beschwerdefrist auf sieben Tage verkürzt, weshalb die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt sei (vgl. Beschwerde Ziff. II.3.1). 3.2.1 Beschleunigte Verfahren werden in den Asylzentren des Bundes (BAZ) geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschliessen. Es ist vorgesehen, dass innert dieser maximalen Frist das erstinstanzliche und ein allfälliges Be- schwerdeverfahren sowie das Wegweisungsvollzugsverfahren durchzu- führen sind. Das erstinstanzliche Verfahren umfasst eine 21-tägige Vorbe- reitungsphase und eine daran anschliessende achttägige Entscheidphase, welche mit dem Abschluss der Vorbereitungsphase zu laufen beginnt
E-445/2024 Seite 8 (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Gesamtfrist von 140 Tagen entspricht der Höchstdauer des Aufenthaltes in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Diese Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Wegweisungsvollzug erfolgen kann (Art. 24 Abs. 5 AsylG; vgl. zum ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.). Vorliegend reichten die Beschwerdeführenden am 22. August 2023 ihr Asylgesuch ein und wurden am 28. Dezember 2023 angehört. Am 10. Ja- nuar 2024 – also 13 Tage nach ihrer Anhörung – eröffnete das SEM seinen Entscheid. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG hätte dies innerhalb von acht Ta- gen geschehen sollen. Die Höchstdauer im BAZ hätte für die Beschwerde- führenden gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylV 1 nach 140 Tagen Aufenthalt am 9. Januar 2024 enden sollen. 3.2.2 Die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist von acht Tagen wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Ent- scheides aus. Bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid im BAZ getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden. Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehen- den Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 8.6 m.w.H. sowie Urteil BVGer E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1). Im vorliegenden Verfahren hätte bereits nach Durchführung der Anhörung klar sein müssen, dass es – angesichts der noch bevorstehenden Feier- tage – schwierig werden dürfte, den Entscheid innert der gesetzlich vorge- gebenen Frist von acht Tagen zu erlassen. Wie soeben dargelegt, hat die Überschreitung der in Art. 37 Abs. 2 AsylG festgelegten Fristen jedoch nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im be- schleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im er- weiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 AsylG]). Allerdings monieren sie zu Recht nicht, dass ihnen eine korrekte Beschwerdeerhebung aus zeitlichen
E-445/2024 Seite 9 Gründen nicht möglich gewesen sei. So haben sie innert der verkürzten Frist eine ausführliche und vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Ausserdem fand auf Beschwerdeebene ein Schriftenwechsel statt; mit der Eingabe ihrer Replik konnten sie sich ein weiteres Mal zu sämtlichen Erwägungen der Vorinstanz äussern. Wie nachfolgend darzu- legen sein wird, hat das SEM im vorliegenden Fall auch sonst keine Ver- fahrensrechte verletzt; insbesondere ist der Entscheid der Vorinstanz, keine weiteren Abklärungen zu tätigen, was eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfordert hätte (Art. 26d AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 8.5 m.w.H.), nicht zu beanstanden. 3.2.3 Unter diesen Umständen erweist sich die Rückweisung des Verfah- rens gestützt auf die Rechtsweggarantie an die Vorinstanz als unnötig und letztlich sinnlos, auch wenn es im Sinne eines ordnungsgemässen Verfah- rensablaufs wünschenswert wäre, wenn das SEM bei künftigen gleichge- lagerten Fällen jeweils eine raschere Abwicklung der Vorbereitungs- und Taktenphase des beschleunigten Verfahrens vornimmt. 3.3 Bezüglich der geltend gemachten Gehörsverletzung brachten die Be- schwerdeführenden vor, indem das SEM die Echtheit der eingebrachten Unterlagen pauschal in Frage gestellt habe, habe es seine Pflicht, Beweise angemessen zu würdigen, verletzt. Des Weiteren habe es sich nicht zu den Beiträgen des Beschwerdeführers auf Social Media geäussert und ein- zelne Verfolgungselemente nicht adäquat zueinander in Verbindung ge- bracht, womit es auch seine Begründungspflicht verletzt habe. Sodann habe das SEM offenzulegen, auf welche Quellen (respektive Erfahrungen) sich die lapidare Aussage abstützte, der Beschwerdeführer werde nach seiner Einreise wahrscheinlich nicht inhaftiert (vgl. Beschwerde Ziff. II.2.3, II.2.4, II.2.8 und II.3.3, Replik S. 3). 3.3.1 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Wür- digung sämtlicher Argumente entnehmen (vgl. hierzu Urteil BGer 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.2 m.w.H.). Das SEM hat die relevan- ten Beweismittel – so insbesondere die Kopien der behördlichen Doku- mente bezüglich der Verfahren «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs-Nr. [...]) und «Präsidentenbeleidigung» (Untersuchungs- Nr. [...]) – übersetzen lassen (A31) und diese sowie die relevanten Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung in rechts- genüglicher Weise gewürdigt.
E-445/2024 Seite 10 3.3.2 Ferner war es nicht nötig, dass sich die Vorinstanz zu den Beiträgen des Beschwerdeführers auf Social Media ausdrücklich äussert, zumal sie mittels Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der von ihnen eingereichten Beweismittel in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb sie ausgehend von den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei angeblich eingeleiteten Strafverfahren nicht von einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefährdung ausgeht (Art. 3 AsylG). Auch hat das SEM den Zusammenhang der einzelnen Vorbringen nicht verkannt. So hat es sich in seiner Verfügung in einer Gesamtschau zu den Aktivitäten des Be- schwerdeführers auf Social Media, seiner Unterstützung für die HDP sowie dem Umstand, dass er ein kurdischer Alevit sei, geäussert (vgl. Verfügung Ziff. II.1). Ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung richtig ist, ist im Übrigen keine formelle, sondern eine materielle Frage, welche anschliessend zu behandeln ist. 3.3.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe be- züglich der Frage einer drohenden Haftanordnung seine «Erfahrungen» respektive die Erkenntnisquellen (vgl. Vernehmlassung S. 2) offenzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM schon in seiner Verfügung (vgl. Ziff. II.1.a [S. 5]) gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts aufgezeigt hat, dass die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei noch nicht bedeute, dass Anklage ge- gen den Beschwerdeführer erhoben, ein Gerichtsverfahren gegen ihn er- öffnet und er in Haft genommen und verurteilt werde. Auch diesbezüglich ist mithin keine Gehörsverletzung ersichtlich. 3.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt wurde. 3.4 Schliesslich rügten die Beschwerdeführenden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt worden (Art. 12 VwVG). Das SEM habe die Umstände des Ermittlungsverfahrens sowie der Festnahmebe- fehle nicht näher abgeklärt und die eingereichten Beweismittel nicht voll- ständig übersetzt. Es wäre angebracht gewesen, ein Gutachten oder eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. So habe das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil D-5014/2022 vom 7. Juli 2023 E. 5.1 kürzlich ent- sprechende zusätzliche Abklärungen angeordnet. Ferner hätte es weitere Abklärungen in Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung vornehmen res- pektive die Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers beizie- hen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. II.2.2 und II.3.2).
E-445/2024 Seite 11 3.4.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung (S. 1 f.) ausführte, sei der Vorführ- respektive Festnahmebefehl (yakalama emri) von einem Haftbe- fehl (tutuklama müzekkeresi) zu unterscheiden. Mit seiner Feststellung, es läge vorliegend kein Haftbefehl vor, und seiner rechtsgenüglichen in einer Gesamtschau vorgenommenen Würdigung der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden hat es ausreichend abgeklärt, ob die erwähnten Ermittlungsverfahren eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen könnten. Dies im Unterschied zum erwähnten Verfahren D-5014/2022 vom 7. Juli 2023, bei welchem auf Beschwerdestufe zahlreiche Beweismittel (u.a. in Form eines Verhaftungsantrages und eines Haftbefehls) einge- reicht wurden. Es bestand daher kein Grund für das SEM, weitere Abklä- rungen zu tätigen. Weil der Sachverhalt dadurch hinreichend erstellt er- schien, durfte das SEM, wie es in seiner Vernehmlassung (S. 2) ausführte, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auch auf eine weiterge- hende Übersetzung der Beweismittel verzichten. 3.4.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM aufgrund der Vor- bringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich keine Veranlassung hatte, der Frage einer Reflexverfolgung weiter nach- zugehen. In seiner Vernehmlassung (S. 2 f.) stellte das SEM denn auch fest, dass sich aus den Asyldossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden (...) des Beschwerdeführers kein Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergebe. Auch hinsichtlich der weiteren Verwandten sei eine Reflexverfolgung auszuschliessen. Es ist folglich davon auszuge- hen, dass die Vorinstanz die Asyldossiers der (...) – spätestens im Be- schwerdeverfahren – beigezogen und sich damit auseinandergesetzt hat. Es ist ferner auch aufgrund der Vorbringen auf Beschwerdeebene, nament- lich des Schreibens des türkischen Anwalts vom 15. Januar 2024, kein Grund ersichtlich, weshalb sich das SEM hinsichtlich weiteren Verwandten um zusätzliche Abklärungen hätte bemühen müssen. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes erkennbar. 3.5 Zusammenfassend sind die formellen Rügen der Beschwerdeführen- den allesamt unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss den eingereichten Beweismitteln zwei Ermittlungsverfahren gegen den
E-445/2024 Seite 12 Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. So werde ihm «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgeset- zes [ATG]) und «Präsidentenbeleidigung» (Art. 299 des türkischen Straf- gesetzbuches [tStGB]) vorgeworfen. Jedoch sei (noch) kein Gerichtsver- fahren gegen ihn eröffnet worden. In der Türkei würden teils in hoher Zahl Ermittlungsverfahren eingeleitet, welche jedoch häufig wieder eingestellt würden. Daher sei offen, ob die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer überhaupt ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen würden respektive er aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verurteilt würde. Hinsicht- lich der eingebrachten Festnahmebefehle (vgl. BM A und BM E) sei weiter festzuhalten, dass es sich hierbei um Vorführbefehle handle, deren Zweck es sei, die betroffene Person nach der Einvernahme wieder freizulassen. Diesbezüglich falle auf, dass die eingereichten Festnahmebefehle und die dazugehörigen Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts kei- nen materiellen Inhalt aufweisen würden, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen würden. Nach dem Gesagten sei weder ein Gerichts- verfahren oder eine Festnahme zwecks Inhaftierung hängig, noch bestehe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – nach seiner Rückkehr gefoltert oder ge- tötet werde. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Beweismittel über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden; die Frage, ob es sich vorliegend um echte Verfahrens- dokumente handle, könne nach dem Gesagten daher offenbleiben. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer nur ein sehr geringes Risikoprofil auf. So sei er eigenen Angaben zufolge in der HDP nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Die bloss niederschwellige Unterstützung einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP genüge für eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht. Da zur nahen Verwandtschaft der Beschwerdeführenden auch keine politisch ex- ponierten Persönlichkeiten zählten, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den türkischen Behörden wegen des familiären Umfelds negativ aufgefallen seien. Ferner sei bekannt, dass Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Be- nachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien; diese könnten je- doch nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Voraussetzungen von Art. 3 Asyl nicht standhalten, weshalb darauf ver- zichtet werden könne, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente
E-445/2024 Seite 13 einzugehen. Es sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit anzubringen. 4.2 In ihrer Beschwerde monierten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die Unterstützung des Beschwerdeführers für die HDP sei nicht als niederschwellig zu werten, da er für die Partei Werbung auf den sozia- len Medien gemacht und die Partei mit Essen beliefert habe. Aufgrund der laufenden Strafermittlungen sei davon auszugehen, dass den Behörden diese Aktivitäten bekannt seien. Sodann sei eine Reflexverfolgung auf- grund der Verwandten des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Zum einen hätten seine (...) aufgrund ihrer Verfolgung von der Schweiz Schutz erhalten. Zum anderen seien mehrere Verwandte in der Türkei wegen ihren politischen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt (vgl. BM J). Ferner sei davon auszugehen, dass die genannten sowie weitere Elemente, wie die kurdi- sche Ethnie der Beschwerdeführenden und ihre Zugehörigkeit zur aleviti- schen Glaubensgemeinschaft, mit Blick auf die strafrechtlichen Ermittlun- gen zu einem Politmalus führen würden. Der Gehalt der Beiträge des Beschwerdeführers auf Social Media sei über- dies beachtlich. So habe er beispielsweise den Einsatz des türkischen Mi- litärs in Nordsyrien kritisiert und den Staatspräsidenten als Diktator be- zeichnet. Für die gleichen Aktivitäten seien andere Oppositionelle mit ho- hen Gefängnisstrafen bestraft worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers seien zwei Strafverfahren eingeleitet und Festnahme- respektive Haftbe- fehle (vgl. BM J) erlassen worden. Daher sei es überaus wahrscheinlich, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet werde. So ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich aus den Urteilen BVGer D-5014/2022 vom 7. Juli 2023 E. 5.1, E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.2.3 und E-5123/2020 vom 25. Okto- ber 2022 E. 5.3.2, dass das Vorliegen eines Festnahmebefehls (bzw. Haft- oder Vorführbefehls) eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung be- deute. Den Beschwerdeführenden sei daher – auch vor dem Hintergrund diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, ein Vorführ- bezie- hungsweise Festnahmebefehl (yakalama emri; vgl. BM A und BM E) diene dazu, die Aussage einer Person zu erzwingen, die einer Vorladung nicht nachkomme oder nicht auffindbar sei. Nach der Einvernahme werde die
E-445/2024 Seite 14 Person wieder freigelassen. Mit einem Haftbefehl (tutuklama müzek- keresi), welcher jedoch in casu nicht vorliege, werde nach der Einver- nahme einer Person eine Untersuchungshaft angeordnet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen seien mutmasslich Ermittlungs- beziehungs- weise Untersuchungsverfahren eingeleitet worden; mit einer Haftanord- nung sei vorliegend nicht zu rechnen. Sodann sei aus den Asyldossiers der (...) (N [...] und N [...]) kein Zusam- menhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich. Hinsicht- lich der vorgebrachten Verfahren der weiteren Verwandten seien keine Hin- weise auf eine politisch motivierte und unrechtmässige Verfahrensführung festzustellen. Auch habe der Beschwerdeführer weder an seiner Anhörung noch in der Stellungnahme zum Asylentwurf eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Schliesslich würden die Verweise auf Berichte und Zeitungsartikel samt Ausführungen auf die Menschenrechtslage in der Türkei keinen Rück- schluss auf die Situation der Beschwerdeführenden zulassen, weshalb diese nicht geeignet seien, eine individuelle Verfolgung zu begründen. 4.4 Nachdem die Beschwerdeführenden am 1. März 2024 weitere Beweis- mittel, darunter eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2024 (Untersuchungs-Nr. [...], BM K) zu den Akten gereicht hatten, führten sie in ihrer Replik aus, dass das SEM hinsichtlich seiner in der Ver- nehmlassung vorgenommenen Erklärung betreffend Vorführ- respektive Festnahmebefehl (yakalama emri) und Haftbefehl keine Quellen genannt habe, weshalb diese Erklärung fragwürdig erscheine. So oder so sei im Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» inzwischen Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Daraus ergebe sich, dass seine Beiträge auf Social Media nicht als geringfügig zu bezeichnen seien und eine Verhaftung seiner Person drohe. Dieses Risiko verschärfe sich auf- grund der politischen Vergangenheit seiner Verwandten und seinen eige- nen Aktivitäten für die HDP. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-445/2024 Seite 15 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM qualifizierte in seiner Verfügung sowie in der Vernehmlas- sung die geltend gemachten Asylvorbringen mit ausführlicher und weitest- gehend zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Ebenso hat es zu Recht einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht. Auf seine Argumente kann zunächst verwiesen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es – ungeachtet der von der Türkei seit dem Jahr 2001 eingeleiteten Justizreformen – aufgrund der geltenden Gesetze (nament- lich des türkischen Strafgesetzbuchs sowie des Antiterrorgesetzes) und der repressiven Politik des türkischen Regimes häufig vorkommt, dass grundsätzlich legitime politische Aktivitäten von den Behörden als terroris- tisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden. Dabei besteht für die be- troffenen Personen auch die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Ge- wahrsam genommen und dabei misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Die Menschenrechtslage in der Türkei hat sich nach den Parlamentswah- len im Jahr 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurden- konflikts verschlechtert, und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie über- mässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die tür- kische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht insbesondere für Personen, welchen die
E-445/2024 Seite 16 Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworfen wird, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tat- sächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu be- urteilen. 6.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass diese in ihrem Heimatstaat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren. Hinsichtlich ihres Vorbringens, sie hätten aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und alevitischen Religionszugehörigkeit Diskriminierungen erleiden müssen und müssten im Falle seiner Rückkehr in die Türkei weiterhin solche gewärtigen, ist fest- zustellen, dass den Akten keinerlei substanziierte Hinweise darauf entnom- men werden können, dass sie in der Vergangenheit asylbeachtlichen reli- giös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt waren. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht – auch in Bezug auf die Gefahr, aufgrund ihrer Ethnie oder ihrer Religionszugehörigkeit im Rah- men der geltend gemachten Strafverfolgung einem Politmalus ausgesetzt zu sein – als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Per- sonen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 6.4 Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP ([...] [A28 F21 und 69] und [...] [A28 F65]) als niederschwellig zu bezeichnen. Es bestehen sodann keine An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit die- ser niederschwelligen Sympathietätigkeit für die HDP ins Visier der heimat- lichen Behörden gelangt ist, ihr Interesse geweckt hätte und deswegen künftig mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsste. Er war we- der Mitglied dieser Partei (A28 F21) noch hat er sich in exponierter Stellung für die Partei engagiert. Es ist zu bezweifeln, dass die Behörden überhaupt von seiner Sympathie für die HDP oder von seinem vorgebrachten Enga- gement Kenntnis haben, zumal er diese Partei in seinen eingebrachten Beiträgen auf Social Media (vgl. BM B und BM D) nicht genannt hat und seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er habe auf Social Media für die Partei geworben, unbelegt geblieben ist.
E-445/2024 Seite 17 6.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung gilt Folgendes festzu- halten: 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Fa- milienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexver- folgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein kön- nen. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Re- pressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahr- scheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn- det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht un- bedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. hierzu Ur- teile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.). 6.5.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass sich aus den Akten und der Be- schwerde (vgl. Ziff. II.2.2) nicht ergibt, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund von politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen jemals asyl- relevant reflexverfolgt worden wären (A28 F7 und 57; A26 F28 ff.). Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit einem seiner (...), welcher in der Schweiz Schutz erhalten habe, zusammengearbeitet habe (vgl. Be- schwerde Ziff. II.2.2), wurde während der Anhörung nicht erwähnt. Inwie- fern sich daraus eine Reflexverfolgung ergeben sollte, wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter erläutert. Im Übrigen ist das politische En- gagement des Beschwerdeführers, wie zuvor dargelegt, niederschwellig. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass nach irgendeinem Familien- mitglied der Beschwerdeführenden gefahndet würde und die Beschwerde- führenden deshalb in der Türkei in irgendeiner Weise behelligt worden wä- ren. Bei dieser Sachlage besteht gemäss geltender Rechtsprechung keine Gefahr einer Reflexverfolgung.
E-445/2024 Seite 18 6.6 Hinsichtlich des Hauptarguments der Beschwerdeführenden ist festzu- halten, dass mutmasslich zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden, eines wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» und ein anderes wegen «Präsidentenbeleidigung». Es ist nicht genau zu erkennen, wer die ins Recht gelegten Dokumente beschafft hat. Aufgrund des Umstandes, dass jeder Eingabe ein anwaltliches Schreiben beilag, ist davon auszugehen, dass es seinem Anwalt in der Türkei gelungen ist, diese Dokumente – trotz angeblichem Geheimhaltungsbeschluss (A28 F7) – doch noch erhältlich zu machen. 6.6.1 Im Verfahren «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 ATG, Verfahrens-Nr. [...]), welches sich auf (...) Beiträge auf Social Media zwischen (...) 2022 und (...) 2023 stützt, erliess der Friedensrichter des Strafgerichts E._______ am (...) 2023 – also nach Ausreise der Beschwer- deführenden – antragsgemäss einen Vorführbefehl (yakalama emri, Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung). Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer innert 24 Stunden von der Staatsanwaltschaft E._______ (oder von derjenigen am Ort der Festnahme) einzuvernehmen sei; danach sei er wieder freizulassen (vgl. BM A). Ein Haftbefehl ist nach Durchsicht der Akten und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich dieses Verfahrens nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Verfahrens wegen «Präsidentenbeleidigung» (Art. 299 tStGB, Verfahrens-Nr. [...]) er- liess derselbe Friedensrichter aufgrund von (...) Beiträgen zwischen (...) 2015 und (...) 2023 am gleichen Tag einen Vorführbefehl mit derselben Anordnung über die Einvernahme und anschliessende Freilassung (vgl. BM D und BM E). In diesem Verfahren erliess die Staatsanwaltschaft E._______ am (...) 2024 mutmasslich eine Anklageschrift (BM K). Bei die- ser Sachlage ist ungewiss, ob im ersten Verfahren betreffend den Vorwurf «Propaganda für eine Terrororganisation» die zuständige Staatsanwalt- schaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird. In Be- zug auf beide Verfahren ist weiter offen, ob – falls es in Bezug auf das erste Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt – das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verur- teilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmitte- linstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu- weisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E- 3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.).
E-445/2024 Seite 19 Bereits vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung der Vor- instanz, dass – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermitt- lungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Be- schwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Ge- nauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er – wie soeben dargelegt – über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engage- ment im Heimatstaat niederschwellig war und auch nicht von einer Re- flexverfolgung wegen politisch aktiver Familienmitglieder auszugehen ist. Bei den in Frage stehenden Facebook-Posts handelt es sich ferner nur um (...) Beiträge, die hauptsächlich (d.h. abgesehen vom Post vom [...] 2015) in einem relativ kurzen Zeitraum – von (...) 2022 bis (...) 2023 – abgesetzt wurden und kaum auf Resonanz gestossen sind (maximal zwei Likes). So gibt der Beschwerdeführer denn auch selbst zu Protokoll, dass er sich – obwohl er schon seit 2011/2012 Facebook benutze (A28 F54) – nicht oft in den sozialen Medien zu politischen Themen geäussert habe (A28 F46). 6.6.2 Im Übrigen besteht aufgrund der tatsächlich wenig plausiblen Erklä- rung, wonach der Beschwerdeführer von einem weit entfernten Verwand- ten, der im (...) gearbeitet habe und mit dem er nie in engem Kontakt ge- standen sei – trotz Geheimhaltungsbeschluss und der Gefahr für den Ver- wandten – von den gegen ihn eröffneten Untersuchungen erfahren haben soll (A28 F7 und 18 ff.), der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz er- öffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wur- den, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Dieser stützt sich auch darauf, dass die Anzeigeerstattung gemäss den eingereichten Beweismitteln in beiden Verfahren gestützt auf eine anonyme E-Mail er- folgte und damit höchstwahrscheinlich von einer Privatperson ausging (vgl. BM C S. 1, BM F S. 1 sowie BM K S. 1). Der vom SEM überzeugend be- gründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als straf- rechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Ver- folgung zu befürchten (vgl. E. 6.1), steht in Einklang mit der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen und ist
E-445/2024 Seite 20 nicht zu beanstanden (vgl. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 6.6.3 Daran ändert auch die auf Beschwerdestufe vorgebrachte Recht- sprechung nichts (vgl. Beschwerde Ziff. II.2.7), da jene Fälle mit vorliegen- dem Fall nicht zu vergleichen sind: So haben die beschwerdeführenden Personen in jenen Verfahren «Beweismittel in Form eines Verhaftungsan- trages und eines Haftbefehls» zu den Akten gereicht (vgl. Urteil BVGer D-5014/2022 vom 7. Juli 2023 E. 5.1) oder sie waren in ein Verfahren be- züglich des Vorwurfs, «Mitglied einer terroristischen Organisation» (Art. 314 tStGB) zu sein, involviert (vgl. Urteil BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.3). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-445/2024 Seite 21 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
E-445/2024 Seite 22 § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatli- chen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Aus- nahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Die Vor- instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Urteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Die Be- schwerdeführenden stammen nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre.
E-445/2024 Seite 23 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weist der Beschwerdeführer langjährige Berufs- erfahrung in der (...)branche auf und hat die letzten zehn Jahre als selb- ständiger (...) gearbeitet. Er konnte immer ein gutes Einkommen erzielen, sodass die Beschwerdeführerin sich um die Familie kümmern konnte (A26 F15; A28 F10 und 25 ff.). Auch verfügen die Beschwerdeführenden in E._______ über eine eigene Wohnung (A26 F12; A28 F7). Mehrere Ge- schwister der Beschwerdeführenden sowie deren Eltern leben ebenfalls in der Provinz Aydın, weshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszu- gehen ist (A26 F16 ff.; A28 F36). 8.3.3 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden ist festzustel- len, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Stresssituation an Schlaflosigkeit und die Beschwerdeführerin zusätzlich Magenschmer- zen leiden (A26 F35 f.; A28 F73). Das jüngere Kind hat in der Schweiz eine (...) durchlitten; doch scheint es sich wieder erholt zu haben (A26 F37). Diese Umstände sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. 8.3.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Kinder ent- gegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen werden die Kinder (mit den Jahrgängen [...] und [...]) von ihren Eltern als Bezugs- personen bei der Rückkehr begleitet. Zum anderen können sie nach einem guten halben Jahr Aufenthalt in der Schweiz hierzulande – anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt haben – nicht als ver- wurzelt gelten. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-445/2024 Seite 24 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, welches mit Instruktionsverfü- gung vom 24. Januar 2024 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigungen vom 21. Ja- nuar 2024 und des Umstandes, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Eingabe nicht aussichtslos war, gutzuheissen. Damit sind den Beschwer- deführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-445/2024 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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