Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4420/2016
Entscheidungsdatum
15.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4420/2016

U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 6 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (...).

E-4420/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2016 im Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 6. Juni 2016 wurde ihm mit- geteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 7. Juni 2016 wurden seine Personalien aufgenommen und am 13. Juni 2016 erfolgte das beratende Vorgespräch. Anlässlich der darauf folgenden Befragung vom 21. Juni 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei vom serbischen Geheimdienst angeheuert worden, um eine Tschetnik-Organisation zu bespitzeln. Diese Organisation – der er beigetreten sei – habe ihn für Anschläge ausgewählt, deren Pläne er dem Geheimdienst weitergeleitet habe. Da die Organisation dies erfah- ren habe, sei der Anschlag kurzfristig abgesagt und er gesucht worden. B. Am 5. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Fachspezialisten des SEM ein. C. Am 6. Juli 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei- ben vom 7. Juli 2016. D. Mit Verfügung vom 8 Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und wies das Ausstandsbegehren ab. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvor- schusses abzusehen.

E-4420/2016 Seite 3 F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2016 lud der zuständige Instrukti- onsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 29. Juli 2016 fristgerecht beantwortet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs- massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4420/2016 Seite 4 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Ausstandspflicht. For- mell-rechtlich sei über ein Ausstandsbegehren mit selbstständig anfecht- barer Zwischenverfügung zu entscheiden. Materiell-rechtlich stützt er sich auf den Ausstandsgrund der Befangenheit und bringt vor, der Sachbear- beiter habe bei der Befragung eine neutrale Haltung vermissen lassen, weshalb das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei. 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen – als persönliches Interesse in der Sache (Bst. a), Ehe, Partner- schaft, Lebensgemeinschaft (Bst. b), Verwandtschaft oder Verschwäge- rung (Bst. b bis) oder Vertreter einer Partei (Bst. c) – in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Art. 10 Abs. 2 VwVG bestimmt, dass die Aufsichts- behörde oder die Kollegialbehörde unter Ausschluss des betreffenden Mit- glieds entscheidet, wenn der Ausstand streitig ist. Die Bestimmung enthält ebenso wenig eine Vorschrift für die Entscheidungsform wie Art. 45 VwVG, wonach gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen über Aus- standsbegehren die Beschwerde zulässig ist (Abs. 1) und diese Verfügun- gen später nicht mehr angefochten werden können (Abs. 2). Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur, dass eine Zwischenverfügung über das Aus- standsbegehren unter Verwirkungslast angefochten werden muss, wenn eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung erlassen wird (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2016, Art. 45 N 18 S. 922: "sofern sie selbständig eröffnet wurde"). Zwar ist es sinnvoll, über ein Ausstandsbegehren sofort zu entscheiden, weil die Behörde sonst Gefahr läuft, dass auch der Endentscheid aufgehoben wird (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2), doch das Gesetz gibt keinen Anspruch auf Erlass einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung über Ausstands- begehren. Das stimmt mit dem Grundsatz überein, dass die Verfahrenslei- tung Sache der Behörden ist. Kommt hinzu, dass im Testphasenbetrieb dem Beschleunigungsgebot ein besonders grosses Gewicht zukommt und die Partei keinen Nachteil erleidet, wenn sie den Ausstandentscheid zu- sammen mit dem Endentscheid anficht. Entgegen der Beschwerde haben die direkten Vorgesetzten über den Ausstand entschieden, was auch nicht zu beanstanden ist (BREITENMOSER/FEDAIL a. a. O. Art. 10 N 115 S. 217). 3.3 Nach Art. 29 Abs. 1 BV sind Amtspersonen zum Ausstand verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b); auf die subjektive Empfindung einer Partei ist nicht abzustellen

E-4420/2016 Seite 5 (BGE 140 III 221 E. 4.1). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbe- hörden ist freilich den jeweiligen konkreten Verhältnissen in besonderem Masse Rechnung zu tragen (BGE 125 I 209 E. 8a). Nach der Rechtspre- chung haben nicht-richterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein per- sönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unter- laufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (Urteil des BGer 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Haltung des Sachbearbeiters sei von Anfang an von grossem Misstrauen geprägt. Er habe Zweifel geäussert, Aussagen für nicht plausibel gehalten und sei misstrauisch gewesen. Nach der Mittagspause habe er die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen, was für die Rechtsvertretung überraschend gewesen sei. Die Akten enthalten indes keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Sach- bearbeiter habe jemals seine Geringschätzung oder Abneigung zum Aus- druck gebracht. Eine konkrete Aussage für eine solche Annahme vermag denn auch der Beschwerdeführer nicht zu nennen. Art und Aufbau der Be- fragung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie lassen den Schluss nicht zu, dem Sachbearbeiter seien Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlau- fen, und schon gar nicht auf eine Amtspflichtverletzung. Damit liegen keine Umstände vor, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Rüge ist unbegründet, weshalb offen bleiben kann, ob das Ausstandsbegehren allenfalls zu spät gestellt wurde. 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an

E-4420/2016 Seite 6 das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 4.3 Die Vorinstanz geht zutreffend von fehlender Asylrelevanz aus. Die Be- schwerde zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass Serbien seit dem Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit 1. April 2009) zu den verfolgungssicheren Län- dern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Serbien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklä- rungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Sodann wird in der Verfügung einlässlich dargelegt, dass und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen. Sie hat den Sachverhalt korrekt festgestellt. Schliesslich wird in der Beschwerde zur Hauptfrage lediglich erklärt, es sei „gut vorstellbar“, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Spitzeltätig- keiten nicht einfach so zur Polizei habe gehen können (Beschwerde S. 9). Diese Erklärung genügt indes nicht, um die Regelvermutung umzustossen beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung in einem "Safe Country" zu begründen. Ferner ist sie unvereinbar mit der Erklärung anlässlich der Befragung, er habe die Polizei nicht kontaktiert, weil diese in Serbien erst einschreite, wenn bereits etwas passiert sei (SEM-Akten, A20, S. 18). Im Übrigen will der Beschwerdeführer Informationen für „den Staat“ gesam- melt haben, der folglich erst recht schutzwillig sein sollte (z. B. SEM-Akten, A20, S. 18). Schliesslich kann er nicht plausibel erklären, weshalb er trotz der angeblichen Gefahr und Angst Serbien nicht unverzüglich verlassen hat (SEM-Akten, A20, S. 18). Um Wiederholungen zu vermeiden ist auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver- wiesen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E-4420/2016 Seite 7 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet. 5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Weg- weisung zuliessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Wegweisung nach Serbien geprüft und kommt folgerichtig zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Es ist auch in Bezug auf die medizinischen Beschwerden der Vorinstanz bei- zupflichten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits Zugang zu den notwendigen medizinischen Einrichtungen und zu adäquater Behand- lung hatte und auch haben wird. Etwas anderes ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor- liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4420/2016 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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22

AsylG

  • Art. 6a AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 40 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 112 AsylG

AuG

  • Art. 83 AuG

BV

  • Art. 29 BV

TestV

  • Art. 4 TestV
  • Art. 38 TestV

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 10 VwVG
  • Art. 45 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

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