Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4218/2020
Entscheidungsdatum
03.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4218/2020

U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 0 Besetzung

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2020 / N (...).

E-4218/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 16. Dezember 2019 (beziehungsweise 2. Januar 2020, vgl. SEM-Akte 1067583-21/1; nachfol- gend Akte 21/1]) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Nachdem der Beschwerdeführer als Angehöriger einer COVID-19-Risiko- gruppe seine Einwilligung für die Durchführung eines Dublin-Gesprächs verweigert hatte, verzichtete das SEM darauf. Stattdessen gewährte es ihm am 26. Juni 2020 schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung nach Kroatien. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er machte dabei geltend, in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben. Er habe bei seiner Ankunft dort ein Asylgesuch stellen wollen. Dies sei ihm verwehrt worden und stattdessen sei er inhaftiert und tags darauf einem Haftrichter vorgeführt worden. Vor dem Haftrichter habe er seinen Wunsch, um Asyl zu ersuchen, wiederholt, was ihm weiterhin verwehrt wor- den sei. Er sei insgesamt während 39 Tagen inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei er vom Gefängnispersonal als Terrorist beschimpft, bespuckt und geschlagen worden. Durch Unterstützung seines Anwalts sei er schliesslich aus der Haft freigelassen worden und habe dann ein Asylge- such stellen können. Jedoch sei ihm sein Reisepass nie abgenommen wor- den, was darauf hinweise, dass die kroatischen Behörden nicht gewillt seien, sein Asylgesuch zu behandeln. Anlässlich eines kurzen Gesprächs mit den kroatischen Asylbehörden sei ihm nahegelegt worden, weiterzurei- sen; Anhänger der B._______ hätten nämlich in Kroatien keine Chance auf Asyl. Ausserdem fühle er sich in Kroatien nicht sicher, weil er dort keinen Schutz vor den heimatlichen Behörden erfahre. Mitglieder der türkischen Bot- schaft, welche vermutlich zum türkischen Geheimdienst gehörten, seien sowohl im Gefängnis als auch in der Asylunterkunft in Zagreb erschienen

E-4218/2020 Seite 3 und hätten ihn sowie andere türkische Staatsangehörige gefragt, ob ihnen Mitglieder der B._______ bekannt seien. Schliesslich stünden seine gesundheitlichen Beschwerden einer Überstel- lung nach Kroatien entgegen. Er leide unter starkem (...) und einem starken Angstgefühl. Sein Gesundheitszustand habe sich während seines Aufent- halts in Kroatien verschlechtert. E. Am 3. Juli 2020 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 16. Juli 2020 zu. F. Mit Verfügung vom 17. August 2020 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Weg- weisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kan- ton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sowie ein Asylverfah- ren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollstän- digen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehör- den im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-

E-4218/2020 Seite 4 gen abzusehen. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Als Beweismittel reichte er eine Pressemitteilung vom 9. Januar 2018 zur Zusammenarbeit zwischen der kroatischen und türkischen Regierung so- wie einen Bericht vom 22. Februar 2018 des Centre for Peace Studies in Kroatien betreffend die mögliche Auslieferung eines in der Schweiz aner- kannten Flüchtlings an die Türkei ins Recht. H. Am 26. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4218/2020 Seite 5 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung der Begründungs- pflicht gerügt, indem dem SEM vorgeworfen wird, es habe seinen Ent- scheid auf eine pauschale Art begründet und sich ungenügend mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt. Es habe festgehalten, dass im kroatischen Asylsystem keine generellen systemischen Schwachstellen vorlägen und dabei auf getätigte Abklärungen der Schweizerischen Bot- schaft verwiesen, ohne näher auf diese einzugehen oder deren Inhalt zu nennen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Be- schwerdeführers sei aber in Kroatien nicht mit einer korrekten Durchfüh- rung des Asylverfahrens zu rechnen. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26–33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Begründungspflicht. Die Begründung soll die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sach- gerecht anzufechten; dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er als auch

E-4218/2020 Seite 6 die Beschwerdeinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 3.4 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorlie- gend als unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungs- pflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentli- chen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in ei- ner Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überle- gungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie keine entscheidwesentli- chen Aspekte unbeantwortet gelassen. Dass die Vorinstanz nach Würdi- gung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in Kroatien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Verlet- zung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materi- ellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers diffe- renziert auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfech- tung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den An- forderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch die fehlende Durchfüh- rung eines Dublin-Gesprächs nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führte. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 rechtsgenüglich zu einer möglichen Überstellung nach Kroa- tien äussern. Damit wurde seinem rechtlichen Gehör Genüge getan, was im Übrigen auch nicht von ihm bestritten wird. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-

E-4218/2020 Seite 7 weisen. Insbesondere ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ab- zuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge- führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei- nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro- dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Dezember 2019 beziehungs- weise am 2. Januar 2020 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 3. Juli 2020 um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Über- nahme am 16. Juli 2020 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kro- atien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten.

E-4218/2020 Seite 8 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ge- mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Würde eine Über- stellung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, muss ein Selbstein- tritt erfolgen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren habe und dort keinen Schutz vor den heimatlichen Behörden erfahre. Während sei- ner Haft sowie in der Asylunterkunft in Zagreb seien Mitglieder der türki- schen Botschaft erschienen und hätten ihn sowie andere Türken gefragt, ob ihnen [Anhänger der B.] in Kroatien bekannt seien. Er selbst werde aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit als Anhänger der B. betrachtet. Aufgrund seines Profils und der Zusammenarbeit zwischen den türkischen und den kroatischen Behörden fühle er sich in Kroatien nicht sicher. 5.1.1 Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer implizit die An- wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

E-4218/2020 Seite 9 zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wür- den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5.1.2 In Bezug auf den Dublin-Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen häuft, wo- nach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asyl- antragstellung verweigern und diese in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bosnien-Herzegowina schaffen und sie zur Ausreise zwingen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eingehender zum Verhalten der kroati- schen Behörden gegenüber Asylsuchenden geäussert. Hierbei wurde die Frage, ob das kroatische Asylsystem systemische Schwachstellen auf- weise, offengelassen, die Vorinstanz indes angehalten, auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse jeweils eine entsprechende Einzel- fallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5–5.8 m.w.H., publiziert als Referenzurteil). Im Gegensatz zum Sachverhalt im Referenzurteil E-3078/2019 handelt es sich vorliegend nicht um ein Aufnahmeverfahren, sondern um ein Wieder- aufnahmeverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Das Refe- renzurteil thematisiert sodann die Situation von Personen, welche auf der illegalen Durchreise durch Kroatien aufgegriffen und zurück an die Grenze zu Bosnien-Herzegowina verbracht wurden. Von diesen Push-Backs be- troffen sein können ausserdem Asylsuchende, denen der Zugang zu einer Asylgesuchstellung oder zu einem fairen Verfahren verweigert wurde (vgl. hierzu: Urteil BVGer E-829/2020 vom 23. Januar 2020, E. 5.1.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hatte es in diesem Fall versäumt, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einzelfallgerecht auseinanderzusetzen. Im vorlie- genden Fall gehört der Beschwerdeführer keiner dieser Kategorien an. Zwar hat er im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, er sei bei seiner Einreise in den Schengenraum an der kroatischen Grenze festgenommen und danach während 39 Tagen inhaftiert worden, obwohl er mehrmals den Wunsch geäussert habe, ein Asylgesuch einzureichen (vgl. SEM-Akte 1067583-16/4; nachfolgend Akte 16/4 und Rechtsmitteleingabe S. 3). Al- lerdings wurde er schliesslich mithilfe seines Anwalts aus der Haft entlas- sen und war in der Lage, in Kroatien einen Asylantrag zu stellen, was auch

E-4218/2020 Seite 10 von den kroatischen Behörden bestätigt worden ist (vgl. Akte A21/1) und im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Rechtsmitte- leingabe S. 3). Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verweigert worden wäre. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 be- ziehungsweise am 2. Januar 2020 in Kroatien um Asyl ersucht hat und sich danach im Aufnahmezentrum in Zagreb aufhielt (vgl. Akte 21/1 und Rechts- mitteleingabe S. 3). Am 18. Juni 2020 reichte er in der Schweiz ein Asylge- such ein, ohne den Ausgang seines Verfahrens in Kroatien abzuwarten. Damit hat er sich selbst einem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Ange- sichts dieses Verhaltens kann keine Rede davon sein, dass dem Be- schwerdeführer in Kroatien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wor- den sei. Der Umstand, dass die kroatischen Asylbehörden dem Beschwer- deführer seinen Pass nicht abgenommen haben und ihn auf die schlechten Chancen von [Anhänger der B._______] im Asylverfahren hingewiesen ha- ben sollen, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). An der obengenannten Parteibehauptung betreffend die Zu- sammenarbeit der kroatischen Behörden mit dem türkischen Geheimdienst hat das Bundesverwaltungsgericht daher erhebliche Zweifel. Dieser Vor- wurf ist weder belegt noch wird er durch die Länderberichte über Kroatien gestützt. Die in der Beschwerdeschrift erwähnte Mitteilung über eine ver- stärkte Zusammenarbeit zwischen der türkischen und kroatischen Regie- rung in verschiedenen Bereichen führt ebenfalls nicht zur Vermutung, Kro- atien würde gegen das völkerrechtliche Prinzip des Non-Refoulement verstossen. Der Hinweis auf den Einzelfall des kurdischen Aktivisten Nurettin Oral vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoule- ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Kroatien ist ein Rechtstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizsystem. Hinweise darauf, dass die zu- ständigen kroatischen Organe dem Beschwerdeführer den erforderlichen

E-4218/2020 Seite 11 Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ei- nen Anwalt in seinem Verfahren beigezogen hat und dieser ihn bei der Wahrung seiner Rechte (Haftentlassung und Asylgesuchstellung) erfolg- reich unterstützt hat, zeigt, dass er sehr wohl in der Lage ist, seine Rechte einzufordern. Es steht ihm die Möglichkeit offen, sich in Kroatien erneut an seinen Anwalt zu wenden. Schliesslich kann offenbleiben, ob sein Vorbringen, in der Haft geschlagen, bespuckt und als Terrorist bezeichnet worden zu sein, glaubhaft ist. Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Kroa- tien systematisch gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfah- rensrichtlinie) verstossen und ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorüberge- henden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisatio- nen zu kontaktieren. 5.1.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesag- ten nicht gerechtfertigt.

5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerdeschrift zudem da- rauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Ge- mäss medizinischem Bericht vom 12. August 2020 bestehe bei ihm ein Verdacht auf eine mittel- bis schwergradig depressive Episode. Die Diffe- rentialdiagnose (DD) sei eine rezidivierende depressive Störung mit ge- genwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome. Zudem leide er unter einer Anpassungsstörung sowie (...). Er berichte von Suizidgedan- ken, zeige sich aber distanziert von einer handlungsrelevanten Suizidalität (vgl. SEM-Akte 1067583-27/2 S. 2). 5.2.1 Mit dem Verweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E-4218/2020 Seite 12 5.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 5.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Gemäss medizinischem Bericht vom 4. August 2020 machten sich die psychischen Symptome des Beschwerdeführers bereits in seinem Heimatland bemerk- bar (vgl. SEM-Akte 1067583-26/2 S. 1). Insofern erscheint es nicht plausi- bel, dass der Aufenthalt in Kroatien die Hauptursache für seine Leiden sein soll. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6105/2019 vom 12. Dezember 2019 festgehalten, dass davon auszuge- hen ist, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nachkommt (vgl. a.a.O. E. 6.2.2 m.w.H.; bestätigt im Urteil des BVGer E-829/2020 vom 11. März 2020 E. 5.3.2). Der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung in Kroatien kann zwar unter Umständen erschwert sein, da kein Überwachungsmechanis-

E-4218/2020 Seite 13 mus besteht, um schutzbedürftige Asylsuchende mit besonderen Bedürf- nissen und die zu ihren Gunsten zu treffenden Maßnahmen zu ermitteln (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Länderbericht: Kroatien, 2019, Aktualisierung April 2020, S. 80). Im vorliegenden Fall ist aber darauf hin- zuweisen, dass die Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt und die er- forderlichen Behandlungen definiert wurden, so dass die obengenannten Schwierigkeiten in Bezug auf den Beschwerdeführer relativiert werden müssen. Sodann hat die Vorinstanz bereits dargelegt, dass er sich bei all- fälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung an die in Kroatien vorhandenen karitativen Organisationen wenden könne. Was die seitens des Beschwerdeführers geäusserten Suizidgedanken an- belangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlag- gebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugs- hindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie es in der angefochtenen Verfügung festhielt – dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroa- tien Rechnung trägt, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird. Die kroati- schen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkeh- rungen zu treffen. 5.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht entgegen. Be- züglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort S. 8). Es besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde.

E-4218/2020 Seite 14 5.4 5.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht- fertigten (vgl. SEM-Akte 1067583-30/20; nachfolgend Akte A30/20 S. 9). Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung ge- tragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Akte A30/20 S. 5–8). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspiel- raums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt festzu- halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver- mag. 5.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroa- tien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 25 und 29 wieder- aufzunehmen.

E-4218/2020 Seite 15 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Der am 26. August 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsen- tierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4218/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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Zitate

Gesetze

26

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

7
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C 326/02
  • E-3078/2019
  • E-4218/2020
  • E-6105/2019
  • E-829/2020
  • F-5933/2019