B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4195/2022
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität («syrischer Herkunft»), vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. September 2022 / N (...).
E-4195/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Juni 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Daten- bank ergab, dass sie am 14. Mai 2022 in Italien aufgegriffen und dort am nächsten Tag daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 13. Juni 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe- nen Frist unbeantwortet. C. Ebenfalls am 13. Juni 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin den rubri- zierten Rechtsvertreter. D. Am 23. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdefüh- rerin statt und am 5. Juli 2022 gewährte das SEM ihr – im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO – das rechtliche Ge- hör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizi- nischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin wurde dabei jeweils von ihrem Rechtsvertreter be- gleitet und führte im Wesentlichen aus, sie sei in Syrien zur Welt gekom- men. Ihr Ehemann sei 20(...) verstorben. Nachdem sie in Syrien aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe sie dort zuletzt in einem Flüchtlings- camp gelebt. Am (...) Februar 2022 habe sie Syrien gemeinsam mit einer Gruppe verlassen. Sie und ihre Mitreisenden seien B._______ gereist und von dort aus weiter nach C., wo sie nicht registriert worden seien und keinen Behördenkontakt gehabt hätten. Ihr sei gesagt worden, sie sei nach ihrer Ausreise C. angekommen, es könne aber auch Italien gewesen sein, sie selbst wisse es nicht. C._______ aus seien sie dann
E-4195/2022 Seite 3 weiter durch andere Länder gereist, welche wisse sie nicht. Einmal seien ihr auf der Reise ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, dass dies in Italien gewesen sein solle, wie von den Schweizer Behörden vorgebracht, habe sie nicht gewusst. Während der Reise sei es ihr gesundheitlich nicht gutgegangen. Um Asyl habe sie jedenfalls ausschliesslich in der Schweiz nachgesucht. In Italien habe sie sich lediglich drei Tage aufgehalten, weil sie aufgrund ihrer illegalen Einreise ihre Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Sie habe draussen unter den Bäumen übernachten müssen, Wasser zum Trin- ken oder zum Waschen habe man ihr nicht geben wollen und das erhaltene Essen sei zu wenig gewesen. In Italien habe sie kein Asylgesuch gestellt, weil sie Italien nicht möge. Falls sie dorthin zurückmüsse, werde sie sich umbringen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, sie leide unter ei- ner (...) und habe deswegen in der Schweiz bereits zwei Bluteinheiten er- halten. Aufgrund von Infektionen sei sie auch bereits bei einer (...) gewe- sen. Weiter leide sie unter Atemschwierigkeiten sowie Panik- und Angstzu- ständen. Zurzeit nehme sie Schmerztabletten und Vitamin-D ein. Psy- chisch gehe es ihr auch nicht gut, sie benötige professionelle Hilfe. E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin einen ärztlichen Bericht des D._______ vom 22. Juni 2022 ein. F. Am 5. Juli 2022 liess der Rechtsvertreter der Vorinstanz eine Fotokopie einer syrischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin zukommen. G. G.a Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2022 sowie am 28. Juli 2022 denselben aktualisierten ärztlichen Bericht des D._______ vom 14. Juli 2022 ein. G.b Des Weiteren gingen bei der Vorinstanz folgende medizinischen Un- terlagen ein:
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E-4195/2022 Seite 5 Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des lückenlosen Zugangs zur erforderlichen medizinischen Spezialbehandlung der Beschwerdeführerin einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege beantragt. J. Am 21. September 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superpro- visorischen Vollzugsstopp an. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2022 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen. L. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 wurde der (provisorische) Austrittsbe- richt I._______ vom 29. September 2022 zu den Akten gereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 wurde das SEM zur Ver- nehmlassung eingeladen. N. Am 9. November 2022 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 10. November 2022 zur Replik zugestellt wurde. O. Am 18. November 2022 ging die Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein. Neu wurden ein ärztlicher Bericht vom 8. Oktober 2022 des Instituts für (...) des E._______ und eine Übersicht der Behandlungstermine bei der (...) desselben Spitals zu den Akten gereicht.
E-4195/2022 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-4195/2022 Seite 7 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. Mai 2022 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-Akte 1174505- 7/1). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 13. Juni 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-Akte 1174505-9/8). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo- mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-Akte 1174505-44/2). Die beschwerdeweisen Ausführungen betref- fend die angebliche Zuständigkeit Griechenlands vermögen daran nichts zu ändern (Rz. 3 und 6 der Beschwerde). Den Akten lassen sich keine Be- weise entnehmen, welche geeignet wären einen Aufenthalt der Beschwer- deführerin in Griechenland nachzuweisen. Sie führte sodann selbst aus,
E-4195/2022 Seite 8 man habe ihr zwar gesagt, dass sie sich in Griechenland befunden habe, es könne aber auch Italien gewesen sein (SEM-Akte 1174505-21/3). Fakt ist, dass sie nachweislich in Italien registriert worden ist und die italieni- schen Behörden die Übernahme der Beschwerdeführerin in Kenntnis des Reisewegs (SEM-Akte 1174505-9/8) nicht abgelehnt haben. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen be- treffend Zuständigkeit vorzunehmen. Der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem Gesagten hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, bereits in der angefochtenen Verfügung nachvoll- ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt und anschliessend in der Vernehmlassung nochmals präzisiert (Verfügung des SEM vom 9. Septem- ber 2022, Ziff. II; Vernehmlassung vom 9. November 2022, S. 2). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Be- schwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist dementspre- chend zu verneinen. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich ge- geben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 4.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staaten- losen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
E-4195/2022 Seite 9 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Das SEM kann das Asylgesuch dieser Bestimmung zufolge "aus hu- manitären Gründen" behandeln, selbst wenn gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. 4.2.2 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinn der EMRK oder einer anderen binden- den, völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Sou- veränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu be- handeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron- tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesent- lichen damit, dass im Falle der Beschwerdeführerin für die Schweiz keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlie- gen würden. Der medizinische Sachverhalt sei durch die vorliegenden (...) Arztberichte sowie durch die aktuellen Diagnosen (...) ausreichend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der bei ihr noch ausste- henden Folgeterminen eine derart schwerwiegende Diagnose gestellt wer- den könnte, welche dazu geeignet wäre, die Einschätzungen des SEM hin- sichtlich Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien beziehungsweise An- wendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Aufgrund der bereits zahl- reich erfolgten allgemein- sowie spezialärztlichen Abklärungen, sei die not- wendige Behandlung für ihre Krankheit hinreichend bekannt. Die entspre- chende Weiterbehandlung könne ohne weiteres auch in Italien erfolgen. Sie habe nach ihrer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, dort ein Asylge- such einzureichen, womit sie gemäss Aufnahmerichtlinie auch Anspruch auf Zugang zu medizinischen Leistungen habe. Das SEM stellte zudem fest, dass aufgrund ihrer medizinischen Probleme davon ausgegangen werden könne, sie gelte gemäss der Definition der italienischen Behörden als vulnerable Person und werde als solche anerkannt, womit ihr prioritärer Zugang zu den SAI-Strukturen gewährt werden würde. Ein Fall von Art. 3
E-4195/2022 Seite 10 EMRK, wonach die zu überstellende Person nach der Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlenden Zugangs zu medizinischer Betreu- ung tatsächliche Gefahr laufe, dass sich ihr Gesundheitszustand rasch und unumkehrbar verschlechtere, was schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte, sei vorliegend nicht ge- geben. Sie könne nämlich die benötigte medizinische Behandlung in Italien in Anspruch nehmen und fortsetzen. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit zu berücksichtigen, welche erst kurz vor der Überstel- lung definitiv beurteilt werde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin werde bei der Organisation der Überstellung berücksich- tigt und die italienischen Behörden würden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung in- formiert. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen geltend, es handle sich bei ihr um eine besonders verletzliche Person im Sinne der Rechtsprechung. Sie leide an einer (...). Als chroni- sche Folgen dieser Krankheit bestehe bei ihr ein erhöhtes Risiko für (...), (...) sowie (...). Zudem habe die Erkrankung (...), weshalb bakterielle In- fektionen bei ihr zu einer lebensbedrohlichen Sepsis führen könnten. Sie sei aufgrund der Erlebnisse in Syrien bereits bei ihrer Ankunft in der Schweiz psychisch belastet gewesen. Nachdem sie die vorliegend ange- fochtene Verfügung des SEM erhalten habe, habe sie versucht, sich durch (...) und (...) das Leben zu nehmen. Deshalb sei sie auch notfallmässig in die I._______ eingewiesen worden. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zu- standes sei jederzeit mit schmerzhaften und potentiell lebensbedrohlichen Anfällen zu rechnen, welche eine notfallmässige Hospitalisierung erfordern würden. Hinzu komme, dass sie eine psychologisch-somatisch kombinierte Betreuung und Behandlung benötige und bereits die Vorstellung einer Wegweisung nach Italien destabilisierend für ihren (psychischen) Gesund- heitszustand sei. Bei ihr bestehe somit die Gefahr akuter Gesundheits- schäden oder Leidenszustände bereits unmittelbar nach einer erfolgten Überstellung nach Italien, und zwar selbst dann, wenn sie anschliessend im Zweitaufnahmesystem mittel- und langfristig Zugang zu der erforderli- chen medizinischen Behandlung hätte. Aufgrund der vorherrschenden Probleme im italienischen Asylwesen und dem Umstand, dass in Italien sowohl die verfügbaren Unterbringungs- als auch die medizinischen Be- handlungsplätze nach wie vor limitiert und die Ressourcen in Zweitaufnah- mezentren knapp seien, beständen Zweifel daran, ob sie im Falle der Weg- weisung nach Italien die benötigte komplexe medizinische Behandlung und
E-4195/2022 Seite 11 Fürsorge rasch und umfassend erhalte (unter Verweis auf mehrere Be- richte des italienischen Innenministeriums sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]). Eine Wegweisung nach Italien verstosse somit ge- gen Art. 3 EMRK. Des Weiteren habe sie in Syrien auch schwere Folter erlebt, unter deren Folgen sie bis heute leide. Gemäss Art. 14 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) stehe Personen, die Folter erlebt hätten, ein Anspruch auf möglichst vollständige Rehabilitation zu. Die Aussicht einer Wegweisung nach Italien destabilisiere sie jedoch weiter und stehe somit mit der ihr gemäss FoK zustehenden Rehabilitation nicht im Einklang. Damit verstosse ihre Weg- weisung folglich auch gegen die FoK. Die Schweiz sei somit gehalten ge- mäss Art. 17 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 3 ERMK auf ihr Asylgesuch einzutre- ten. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zu den neu eingereich- ten ärztlichen Berichten sowie dem Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin im Wesentlichen aus, den ärztlichen Berichten vom 4. und 12. Au- gust 2022 seien keine Informationen zu entnehmen, die bei Erlass der Ver- fügung nicht bereits bekannt gewesen wären. Zum Bericht der I._______ vom 29. September 2022 hielt die Vorinstanz fest, sie anerkenne, dass es bei gewissen Personen infolge einer Wegweisung aus der Schweiz zu su- izidalen Tendenzen oder Handlungen kommen könne. Es wäre aber stos- send, wenn weggewiesene Personen die Behörden durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr zum Einlenken zwingen könnten. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, auch weiterhin medizini- sche Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Einer allfälligen er- neuten Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands in Zu- sammenhang mit ihrer Überstellung nach Italien könne mit einer adäqua- ten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden. Dasselbe gelte für die Zeit nach ihrer Ankunft in Italien, wo – wie bereits in der Verfügung vom 9. September 2022 ausführlich dargelegt worden sei – die Gesundheitsversorgung, ein- schliesslich des Zugangs zu geeigneter psychologischer Betreuung, ge- währleistet sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle Suizi- dalität im Übrigen kein Vollzugshindernis dar (unter Verweis auf das Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E 3.2.1). Dies entspreche auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (unter Verweis auf das Ur- teil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Hinsicht- lich der im Bericht der I._______ enthaltenen Feststellung, eine Rückfüh- rung der Beschwerdeführerin würde zu einer nicht zumutbaren Belastung
E-4195/2022 Seite 12 führen, sei ausdrücklich festzuhalten, dass die Zumutbarkeit und Zulässig- keit einer Wegweisung aus der Schweiz einzig durch das SEM – als zu- ständige Behörde unter Berücksichtigung der im Zielstaat zu erwartenden Umstände und Verhältnisse – zu beurteilen sei. Auf welche Grundlage sich die Einschätzung der behandelnden Ärztinnen der I._______ in diesem Zu- sammenhang stütze, sei nicht ersichtlich. Betreffend Aufnahmebedingun- gen sowie -verfahren verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfü- gung und hielt nochmals ausdrücklich fest, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung detailliert über die psychischen und physischen Be- schwerden der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende benö- tigte Unterstützung/ärztliche Behandlung informiert werden würden. Ihre benötigte Weiterbehandlung sei aufgrund der in der Schweiz umfangreich erfolgten ärztlichen Abklärung bekannt und werde den italienischen Behör- den ebenfalls mitgeteilt. Hinzu komme, dass ihr Gesundheitszustand un- mittelbar vor der Überstellung erneut beurteilt werde. Dem SEM lägen keine belastbaren Hinweise dafür vor, dass in Italien derzeit aufgrund des Anstiegs der Asylgesuche oder aufgrund der dort anwesenden Schutzsu- chenden aus der Ukraine nicht genügend Plätze in den SAI-Strukturen zur Verfügung stehen würden, um vulnerable Asylsuchende unterzubringen und entsprechend zu betreuen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in sei- nem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss gekom- men, dass das SEM vor Anordnung einer Überstellung nach Italien nicht mehr systematisch individuelle Garantien für alle Asylsuchenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den italienischen Be- hörden einholen müsse. Personen, welche wie die Beschwerdeführerin bisher noch kein Asylgesuch in Italien eingereicht hätten und im Rahmen der Dublin Verordnung dorthin überstellt werden sollten (sogenanntes Auf- nahmeverfahren), hätten nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zu der erforderlichen und dringend indizierten medizinischen Versorgung und Behandlung sowie angemessener Unterkunft (a.a.O., E. 10.4.3.3). Dementsprechend sei eine Einholung individueller Garantien vorliegend nicht angezeigt. Auch unter Berücksichtigung des Berichts der I._______ gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien keine tatsächliche Gefahr bestehe, dass sie einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Ihr stehe in Italien die von ihr benötigte Gesundheitsversorgung in körperlicher und psychischer Hinsicht zur Verfügung. Die Wegweisung nach Italien stellt somit keine Ver- letzung von Art. 3 EMRK dar.
E-4195/2022 Seite 13 5.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, ihre Suizidalität sei Ausdruck ihrer psychischen und physischen Belastung und diene nicht dazu, die Behör- den zum Einlenken zu zwingen. Sie sei nach wie vor in medizinischer Be- handlung und am 8. Oktober 2022 aufgrund einer (...) auf dem Notfall des E._______ gewesen. Ausserdem habe sie regelmässig Behandlungster- mine in der Klink für (...) und stehe gemäss telefonischer Auskunft auf einer Warteliste für eine Behandlung am J._______. Sie benötige eine interdis- ziplinäre Behandlung, welche in der Schweiz bereits aufgegleist sei. Bei einer Wegweisung nach Italien wäre mit Verzögerungen und organisatori- schen Schwierigkeiten im Behandlungskonzept zu rechnen, was in ihrem Fall ein grosses Leiden bedeute. Weiter würden akute medizinische Not- fälle im Falle einer Wegweisung nach Italien die Gefahr einer Verkürzung ihrer Lebenserwartung mit sich bringen. 6. 6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen wer- den, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfah- ren und Aufnahmesystem weist demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.8, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5, je m.H.), auch wenn es in der Praxis zu Verzögerungen kom- men kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Weder die Dublin-III-VO noch
E-4195/2022 Seite 14 andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen den asylsuchenden Perso- nen ein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem schweizerischen Standard entspre- chende Therapie in Anspruch nehmen zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). In Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach An- kunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, kam das BVGer im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss, dass individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italieni- schen Behörden nur noch dann einzuholen sind, wenn es sich um soge- nannte Wiederaufnahmeverfahren (take back) handle (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3.). Da es sich vorliegend jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt (take charge, vgl. E. 4.3), ist die genannte Rechtsprechung in casu nicht anwendbar. 6.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten an einer (...) (SEM-Akte 174505-17/3; 1174505-40/4). (...). Diese Krankheit gilt als Indikator für die übrigen physischen Gesundheits- probleme ([...] [SEM-Akte 1174505-25/4; 1174505-34/6; 1174505-36/2]) der Beschwerdeführerin. Sie erhielt die Diagnose (...) bereits als Fünfzehn- jährige in Syrien und wurde deswegen in Syrien (Therapie mit [...]) sowie später in der Schweiz – mit derselben Therapie wie in Syrien – behandelt (SEM-Akte 174505-17/3; 1174505-34/6; 1174505-40/4). Eine solche The- rapie inklusive der benötigten Medikamente ist auch in Italien verfügbar (SEM-Akte 1174505-40/4; 1174505-41/2). Die Computertomographie (CT) (...) vom 13. Juni 2022 ergab keinen Nachweis einer (...) und die durchge- führte doppler (...) vom 15. Juni 2022 zeigte lediglich eine (...) Das durch- geführte (...) gelangte ebenfalls zu einem unauffälligen Befund (SEM-Akte 1174505-34/6). Gemäss der (...) Abklärung vom 29. August 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin aufgrund der (...) keinerlei (...) Defizite. An- lässlich dieser Untersuchung führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie die ihr verschriebenen Medikamente nicht einnehme, woraufhin sie von den behandelnden Ärzten explizit auf die Relevanz der Einnahme der Medikamente aufmerksam gemacht wurde (SEM-Akte 1174505-42/3). Die (...) Untersuchung vom 2. September 2022 ergab, dass aktuell kein Handlungsbedarf für die auf die (...) zurückzuführende Beeinträchtigung (...) besteht (SEM-Akte 1174505-43/4). Der physische Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz somit umfassend ab- geklärt (SEM-Akte 174505-17/3; 1174505-34/6; 1174505-40/4; 1174505- 42/3; 1174505-43/4) und hat keine weiteren schwerwiegenden Probleme zu Tage gefördert. Der zuletzt eingereichte und aktuellste ambulatorische
E-4195/2022 Seite 15 Bericht vom 8. Oktober 2022 gibt lediglich darüber Auskunft, dass es auf- grund der bereits diagnostizierten (...) zu einer erneuten Schmerzkrise (...) gekommen ist (BVGer-act. 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in Italien auch die medizinische Behandlung all- fällig weiterer sich aufgrund der (...) ergebenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen zur Verfügung steht. Diesbezüglich ist nochmals zu erwäh- nen, dass die Behandlung der (...) bereits in Syrien mit derselben Therapie wie in der Schweiz möglich war und dementsprechend auch in Italien mög- lich sein wird. Festzuhalten ist zudem, dass von der Beschwerdeführerin auch ein gewisser Grad an Eigenverantwortung die eigene gesundheitliche Situation betreffend verlangt werden darf, insbesondere was die notwen- dige Einnahme der ihr verschrieben Medikamente betrifft (SEM-Akte 1174505-42/3). Zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist zu sa- gen, dass sie sich trotz psychischer Probleme bereits früher selbst aus dem Spital entlassen hat (SEM-Akte 1174505-38/12). Sie äusserte bis zum Zeit- punkt des Nichteintretensentscheids des SEM nie Suizidgedanken (SEM- Akte 1174505-37/6). Gemäss Arztbericht I._______ vom 29. September 2022 bestehe die diagnostizierte (...) aufgrund ihrer Erlebnisse in Syrien und nicht in Italien. Sie konnte nach ihrem Suizidversuch in stabilem Zu- stand aus der Klinik entlassen werden (BVGer-act. 6). Zu einem weiteren Suizidversuch oder einer medizinischen Unterbringung aufgrund suizidaler Tendenzen ist es seither nicht mehr gekommen. Die im Bericht empfohlene psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin ist in Italien gewährleistet. Im aktuellsten medizinische Bericht vom 8. Ok- tober 2022 distanzierte sich die Beschwerdeführerin ausserdem deutlich von einer Suizidalität beziehungsweise verneinte sie suizidale Absichten oder Handlungen ausdrücklich (BVGer-act. 7). Betreffend die unbelegte Parteiaussage, die Beschwerdeführerin würde sich auf einer Warteliste für eine Behandlung am J._______ befinden, ist abermals festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der FoK ist und auch dort entsprechende Hilfsange- bote bestehen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme- richtlinie in Anspruch nehmen kann. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass vor- liegend die Überstellung gemäss geltender Rechtsprechung gänzlich un- abhängig davon ist, ob die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich als vulnerable Person betrachten, da es sich um einen «take charge» Fall handelt (Referenzurteil D-4235/2021 E. 11). In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist vorliegend aber grundsätzlich davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin in Italien als vulnerable Person gelten dürfte und als solche anerkannt würde. Sie hätte damit nach Stellung ihres
E-4195/2022 Seite 16 Asylgesuchs nicht nur den ihr ohnehin aufgrund der Richtlinie zustehende Zugang zu den SIA-Strukturen, sondern würde diesen auch prioritär erhal- ten. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen, sind ihre physischen und psychischen Beeinträch- tigungen nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste. Die – bereits seit Geburt bestehende – in ih- rem fünfzehnten Lebensjahr diagnostizierte und bereits in Syrien sowie in der Schweiz behandelte (...)krankheit ([...]) führt nicht dazu, dass sie bei einer Überstellung nach Italien mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden o- der einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193). Zu einer solchen ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung kam es gemäss den vor- liegenden ärztlichen Berichten (vgl. insbesondere SEM-Akte 1174505- 17/3; 1174505-25/4; 1174505-34/6; 1174505-36/2; 1174505-38/12) nicht einmal während ihrer geltend gemachten Inhaftierung in Syrien sowie ihrer anschliessenden Reise nach Europa, in welcher ihre (...) mithin ein Jahr lang gänzlich unbehandelt blieb. Eine Überstellung nach Italien ist demge- genüber mit einem geringen zeitlichen Aufwand verbunden und in Anbe- tracht der damit einhergehenden Vorbereitung sowie ihrer gesundheitli- chen Disposition im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK möglich. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass sie nicht rei- sefähig wäre. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung ausdrücklich aner- kannt, dass es sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person mit kör- perlichen und psychischen Beschwerden handele (vgl. Vernehmlassung vom 9. November 2022, S. 5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizi- nischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italieni- schen Behörden über ihren aktuellen Gesundheitszustand und die notwen- dige medizinische Behandlung vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO; Verfügung des SEM vom 9. September 2022, S. 8; Vernehmlas- sung vom 9. November 2022, S. 4 f.). Das SEM wird anlässlich der Über- stellung der Beschwerdeführerin die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz und – bei Bedarf – in angemessener Menge die von einem Arzt verschriebenen Medikamente mitgeben. Zudem kann auch einer allfällig
E-4195/2022 Seite 17 akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehör- den Rechnung getragen werden. Gemäss Rechtsprechung stellt Suizidali- tät für sich alleine nämlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 E. 7.3.3 vom 23. Februar 2021 m.w.H.). 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "huma- nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe- schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange- messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We- sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das vorinstanzliche Verfahren ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean- standen. Die Suizidalität und der Suizidversuch der Beschwerdeführerin waren der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung nicht bekannt. Das SEM hat sich in der Vernehmlassung sehr aus- führlich mit der aktuellen Situation auseinandergesetzt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens bei der Beurteilung des Vorliegens huma- nitärer Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Zusammenfassend liegt kein zwingender Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vor. Die Schweiz ist nicht ver- pflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz hat das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt im Rahmen ihres Ermessens verneint, was für das Gericht nach dem soeben Gesagten inhaltlich nicht überprüfbar ist. Das SEM ist unter diesen Umständen zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Be- sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten
E-4195/2022 Seite 18 weder Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventual- noch des Subeventualbegehrens. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegen- dem Urteil dahin. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4195/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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