B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4160/2021
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. August 2021 / N (...).
E-4160/2021 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juli 2020 in der Schweiz um Asyl, nachdem seine Ehefrau B._______ und sein Sohn C._______ (beide N [...]) am (...) 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden waren. Abklärungen erga- ben, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden war. Am 5. August 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behör- den um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen hiessen die italienischen Behörden am 10. Mai 2021 gut. A.b Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Das SEM berücksichtigte hinsichtlich des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers die von ihm geltend gemachten Beschwerden (u.a. [...]). Es kam zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Überstellung nach Italien nicht entgegenstünden. Betreffend seine Fami- lienangehörigen in der Schweiz liege keine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor und seine Ehefrau sowie sein Sohn würden nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Die am 8. Juni 2021 gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2702/2021 vom 29. Juni 2021 ab. II. B. Mit Eingabe beim SEM vom 11. August 2021 ersuchte der Beschwerdefüh- rer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juni 2021. Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten (...) einen Tag nach der Eröffnung des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts in die psychiatrische Klinik D._______ eingewiesen wor- den sei. Er sei angesichts der Wegweisung nach Italien und der bevorste- henden Trennung von seiner Familie völlig verzweifelt und leide auch nach
E-4160/2021 Seite 3 seiner Entlassung aus der Klinik an (...). Die ihn behandelnde Ärztin habe ihn nur ungern entlassen. Er brauche aber die Nähe zu seiner Familie. Auch für die Rechtsvertreterin sei ersichtlich gewesen, wie schlecht es dem Beschwerdeführer und seiner Familie gehe. Folglich sei seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebli- che Veränderung der Sachlage eingetreten beziehungsweise revisions- rechtlich relevante und erhebliche Beweismittel eingebracht worden. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien drohe eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK. Zum einen wäre es wahrscheinlich, dass er die dringend benötigte nahtlose medizinische Weiterbehandlung nicht erhalte beziehungsweise sich der Zugang zu der psychiatrischen Behandlung ver- zögere. Zum anderen bestehe die konkrete Gefahr, dass er obdachlos werde. Er sei aufgrund seines massiv beeinträchtigten psychischen Ge- sundheitszustands nicht im Stande, selbständig seine ihm eigentlich zu- stehenden Rechte einzufordern. Es würde daher in eine existenzbedro- hende Situation geraten. Dabei sei auch zu beachten, dass sein subsidiä- rer Schutzstatus in Italien abgelaufen sei, er im Moment in Italien keinen gültigen Aufenthaltstitel besitze und die italienischen Behörden bisher nicht über seine zwischenzeitliche Rückkehr nach Afghanistan informiert worden seien. Er sei folglich unklar, inwiefern und innert welcher Zeitspanne er überhaupt einen neuen Aufenthaltstitel ausstellen lassen könnte, was den Zugang zur dringend benötigten medizinischen Behandlung und angemes- senen Unterbringung zusätzlich erschwere. Eine Rückkehr nach Italien würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Destabilisierung und schwerwiegende Gefährdung seiner psychischen und physischen Integri- tät beziehungsweise sogar seinen Tod aufgrund von Suizid zur Folge ha- ben. Im Übrigen werde die gelebte und gemäss Art. 8 EMRK geschützte Fami- lienbeziehung – deren Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen worden sei – nun sowohl durch die aufgebotene Notfallpsy- chiaterin als auch durch die behandelnde Psychiaterin bestätigt. Der Weg- weisungsvollzug sei folglich aus den genannten Gründen und auch auf- grund des Kindeswohls sowie der faktisch quasi unmöglichen Familienzu- sammenführung in Italien als unzumutbar zu betrachten. Als Beweismittel wurden das ärztliche Schreiben von Frau Dr. med. E._______ vom 8. Juli 2021 betreffend die Fürsorgerische Unterbringung (FU) und der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 27. Juli 2021 zu den Akten gelegt.
E-4160/2021 Seite 4 C. Das SEM nahm die Eingabe vom 11. August 2021 als Wiedererwägungs- gesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 25. August 2021 ab und er- klärte die Verfügung vom 1. Juni 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Letztlich hielt es fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 17. September 2021 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertre- tung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 sowie die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfü- gung des SEM vom 1. Juni 2021. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn we- gen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und die Voll- zugsbehörden seien im Rahmen superprovisorischer Massnahmen unver- züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu gewähren. E. Am 20. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungs- vollzug mittels einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
E-4160/2021 Seite 5 das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensab- schliessenden Direktentscheid in der Sache werden die prozessualen Ge- suche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E-4160/2021 Seite 6 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung sei- nes Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2021 festgehalten hat, wobei praxis- gemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge- bend ist. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid mit der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der zwangsweisen Rückführung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen. Die neuen Diagnosen betreffend den psychi-
E-4160/2021 Seite 7 schen Zustand des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der Hospitali- sierung vom (...) 2021 festgestellt worden seien, seien als Reaktion auf den Wegweisungsentscheid beziehungsweise das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts entstanden. Sie vermöchten nichts am Entscheid des SEM zu ändern. Bei einer reaktiven Verschlechterung des psychischen Zu- standes, wie vorliegend, handle es sich nicht um eine dauerhafte und un- wiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Be- schwerdeführer könne im Rahmen einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung auch in Italien stabilisiert und begleitet werden, zumal Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner- kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. Qualifikationsrichtlinie) ge- bunden sei. Die Vorinstanz hielt ausserdem fest, dass sie sich zur Behauptung, es liege bei der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers de facto ein Anwe- senheitsrecht vor, bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheids ge- äussert habe. An dieser Sachlage habe sich seit dem Eintritt der Rechts- kraft des ursprünglichen Entscheids nichts verändert, weshalb darauf ver- wiesen werden könne. Es sei noch einmal ausdrücklich festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, bei den italienischen Behörden einen Familiennachzug zu beantragen. Zudem könne die Beziehung zur Familie bis zu einem allfälligen Familiennachzug auch grenzüberschreitend auf- rechterhalten werden. Basierend auf diese Ausführungen halte das SEM daran fest, dass eine Wegweisung nach Italien nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstosse. Im Übrigen verwies es auf die ursprüngliche Verfügung sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sa- che. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte auf Beschwerdeebene im Wesent- lichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. 6. 6.1 Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 27. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom (...) 2021 auf- grund akuter Suizidalität hospitalisiert worden war. Beim Eintritt habe aus psychopathologischer Sicht ein (...) bei drohender Trennung von der Fa-
E-4160/2021 Seite 8 milie im Vordergrund gestanden. Die (...) sei medikamentös behandelt wor- den und es hätten supportive Gespräche stattgefunden, um das Wiederer- leben eines Trennungstraumas von der Familie zu thematisieren. Der Be- schwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand. Die Suizidgedanken hätten aufgrund der Sorge, von seiner Familie getrennt zu werden, bestan- den. Heute distanziere er sich davon, er betone jedoch, dass er ohne seine Familie nicht leben wolle. Um ein Bild über die soziale Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu gewinnen und das Helfer-/Helferinnennetzwerk zu aktivieren, habe man mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. Auf eigenen Wunsch sei der Beschwerdeführer frühzeitig entlassen worden, um bei seiner Familie sein zu können. Es werde eine Fortführung der etablierten Medikation sowie eine regelmäs- sige ambulante, psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung zur Unter- stützung des Beschwerdeführers hinsichtlich der aktuell bestehenden psy- chosozialen Belastungsfaktoren empfohlen. 6.2 Gemäss diesem medizinischen Bericht hat sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers in der kurzen Zeit seit Abschluss des or- dentlichen Asylverfahrens verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch der Auffassung der Vorinstanz an, wonach weiterhin kein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen vorliege: 6.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der bedauerliche aktu- elle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der
E-4160/2021 Seite 9 Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Voll- zug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Ab- stand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegwei- sungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suizid- drohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung ei- ner Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4126/2021 vom 20. September 2021 E. 6.5, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf ei- nen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorberei- tung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. 6.2.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Gründen dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er- achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab- solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E-4160/2021 Seite 10 Es ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidi- ären Schutzes in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifi- kationsrichtlinie) zustehen. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mit- gliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Hinzu kommen Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleis- tungen. Obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien mit gewissen Mängeln behaftet sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019, E. 6 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021, E. 5.3 m.w.H.), liegen keine erhärteten Hinweise vor, nach denen sich Italien systematisch nicht an seine diesbe- züglichen Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerdeführer ist gehal- ten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen In- stanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen – auch für rechtliche Unterstützung – zu wenden. Es ist ihm schliesslich un- benommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhalts- punkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.2.3 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheb- lichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Italien einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustan- des des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Be- treuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragten schweizerischen Behörden werden die italienischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umstän- den bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tra- gen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbe- reitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu ma- chen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E-4160/2021 Seite 11 Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönli- chen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Ita- lien zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als kon- krete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 6.2.4 Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss konstanter Pra- xis festzustellen, wenn sich voraussichtlich die freiwillige Ausreise für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen würde (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [ARK] EMARK 1995 Nr. 14). Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers – mithin die Frage, ob er aus medizinischer Sicht in der Lage ist, von der Schweiz nach Italien zu gelan- gen – für die Dauer eines Jahres auszuschliessen wäre. 7. Hinsichtlich des Schutzes der Familienbeziehung nach Art. 8 EMRK sowie der Aktualität der Aufenthaltsbewilligung kann auf den ursprünglichen Nichteintretensentscheid des SEM und das Urteil E-2702/2021 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021 verwiesen werden (vgl. ange- fochtene Verfügung. Ziff. II, S. 3, vgl. auch Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021, E. 6). Betreffend die Vereinbarkeit der Wartezeit beim Familiennachzug mit dem in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist. Sie ist al- lenfalls Gegenstand im erwähnten Gesuch um Familiennachzug beim Mig- rationsamt in Zürich. Anzumerken bleibt, dass der Familiennachzug in Ita- lien weniger strengen Anforderungen zu unterliegen scheint als in der Schweiz (vgl. Art. 28 ff. Decreto Legislativo vom 25. Juli 1998, 286/98). Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal es sich dabei lediglich um eine Wiederholung des Wiedererwägungsgesuchs mit angepassten Anträgen handelt. 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist. Das SEM hat zu
E-4160/2021 Seite 12 Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verände- rung der Aktenlage verneint. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundes- recht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollstän- dig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich indes, dass die Beschwerde aussichtlos war, weshalb das Gesuch ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 20. September 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorlie- genden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4160/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Verfügung vom 20. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- wiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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