B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4085/2021
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Italien; Verfügung des SEM vom 27. August 2021 / N (...).
E-4085/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 30. April 2018 nicht auf das Asylgesuch ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mit- gliedsstaat (Italien) und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs am 24. Mai 2018 in Rechtskraft. Der mit dem Vollzug beauftragte Kanton konnte den Vollzug nicht durchführen, da der Aufenthalt der Beschwerde- führerin seit dem (...) 2018 als unbekannt galt. Auch die durch die italieni- schen Behörden gewährte Verlängerung der Überstellungsfrist um 18 Mo- nate lief ungenutzt ab. Das Migrationsamt des Kantons B._______ teilte der Vorinstanz mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit (...) 2021 ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte, und beauftragte das SEM, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen. Ein Abgleich mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2016 in Italien sowie am (...) 2018 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Die Vorinstanz stellte am 24. März 2021 ein Informationsbegehren an Deutschland, welches ergab, dass der Beschwerdeführerin in Italien Asyl gewährt worden ist und sie dort über den Flüchtlingsstatus verfügt. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115, das bilaterale Rück- übernahmeabkommen und die europäische Vereinbarung über den Über- gang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte die Vorinstanz am 14. Mai 2021 die italienischen Behörden um Rückübernahme. B. B.a Am 28. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwä- gungsgesuch ein, in welchem sie im Wesentlichen geltend machte, dass aus medizinischen Gründen von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei und dass sie mit C._______ (N [...]; nachfolgend C._______) religiös getraut sei und seit ihrer Rückkehr in die Schweiz bei ihm lebe. B.b Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 informierte das SEM die Beschwerde- führerin über eine allfällige Wegweisung nach Italien aufgrund ihres dorti- gen Schutzstatus und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Italien. B.c Am 7. Juli 2021 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme zu. B.d Die Beschwerdeführerin nutzte das ihr am 2. Juli 2021 gewährte recht- liche Gehör und reichte am 23. Juli 2021 ihre Stellungnahme dazu ein.
E-4085/2021 Seite 3 B.e Am 24. August 2021 informierte die Beschwerdeführerin die Vor- instanz, dass ein Ehevorbereitungsverfahren zwischen ihr und C._______ eingeleitet worden sei. B.f Die Beschwerdeführerin reichte vorinstanzlich mehrere Terminanzei- gen für medizinische Abklärungen und Arztberichte ein. C. Mit Verfügung vom 27. August 2021 (eröffnet am 7. September 2021) hiess die Vorinstanz das Widererwägungsgesuch vom 28. Juni 2021 teilweise gut und hob die Verfügung vom 30. April 2018 auf. Auf das Asylgesuch trat sie nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an, forderte die Be- schwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie bean- tragte, die Verfügung vom 27. August 2021 sei vollständig aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz ein nationales Asylver- fahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugang zu fachärztlicher Betreuung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung des Kos- tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-4085/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Auf das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerin begehrt in Ziffer 1 der Beschwerde die vollumfäng- liche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufgrund einer Gesamtbe- trachtung ergibt sich, dass sich dieses Begehren konkret auf die Ziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch, Wegweisung aus der Schweiz und Wegweisungsvollzug) beschränkt und
E-4085/2021 Seite 5 die (teilweise) Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs nicht angefoch- ten wird. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flücht- ling anerkannt sei und sich Italien am 7. (recte: 6.) Juli 2021 bereiterklärt habe, sie zurückzunehmen. Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei abzuweisen, da die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt und ihr daher Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei; ihr fehle somit das schutzwür- dige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG. Hinsichtlich der Anrufung von Art. 8 EMRK sei festzustellen, dass dieser nur unter der Voraussetzung einer dauerhaft und tatsächlich gelebten Be- ziehung anwendbar sei. Die wesentlichen Faktoren dabei seien gemäss
E-4085/2021 Seite 6 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das gemeinsame Woh- nen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin- dung der Partner aneinander (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D- 3857/2013 vom 15. Juli 2013). Die Beschwerdeführerin erfülle diese Vo- raussetzungen nicht, da – selbst wenn sie seit März 2021 mit Ihrem Partner zusammenlebe – diese kurze Zeitspanne nicht genüge, um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können. Nach ihrem Asylgesuch in der Schweiz habe sie sich bewusst von ihrem Partner örtlich getrennt und sei alleine nach Deutschland gereist. Von einer tatsächlichen, gelebten dauerhaften Bezie- hung könne aufgrund dessen nicht ausgegangen werden. Art. 8 EMRK sei deshalb vorliegend nicht anwendbar. Im Weiteren sei auch festzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens sei, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Die Beschwerdeführerin berufe sich aufgrund der von ihr geltend gemach- ten gesundheitlichen Probleme auf Art. 3 EMRK. Für die Anrufung dieser Rechtsgrundlage seien die Hürden sehr hoch und es sei auf die Rechtspre- chung des EGMR (Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, par. 181 et 182) zu verweisen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen medizinischen Probleme würden grösstenteils schon länger bestehen und auch medizinisch behandelt, wobei es möglich sei, die Be- handlung wie auch weitere medizinische Abklärungen in Italien weiterzu- führen. Die italienischen Behörden würden sodann auch vor der Überstel- lung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Be- handlung informiert werden. Des Weiteren seien die medizinischen Prob- leme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstel- lung nach Italien ein Verstoss gegen internationale Verpflichtungen sei. Die Wegweisung nach Italien sei daher zulässig. Die gesundheitlichen Beschwerden stünden auch der Zumutbarkeit der Wegweisung nicht im Wege, da Italien über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfüge, die Beschwerdeführerin einen gültigen Aufent- haltstitel für Italien habe und somit das nationale Gesundheitssystem be- anspruchen könne. Da sie mitunter auch keine konkreten Hinweise vorge- bracht habe, welche belegen würden, dass Italien eine notwendige medi- zinische Behandlung verweigert habe oder künftig verweigern würde, sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien ebenfalls zumutbar.
E-4085/2021 Seite 7 Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 23. Juli 2021 aus, dass sie weiterhin daran festhalte, in Italien kein Asylge- such gestellt zu haben, und daher auch nicht davon auszugehen sei, dass ihr dort einen Schutzstatus gewährt worden sei. Sie führt in der Beschwerdeschrift aus, sie berufe sich auf den Schutzbe- reich von Art. 8 Abs. 1 EMRK, da sie sich mit C._______ einen Tag nach ihrer Einreise in die Schweiz religiös getraut habe. Sie seien damals bereits seit drei Jahren ein Paar gewesen, hätten jedoch nur telefonischen Kontakt gehabt. Sie hätten einander schon früher gekannt, seit März 2021 würden sie zusammenleben respektive an der gleichen Adresse wohnen. C._______ verfüge in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK, da ihr gesundheitlicher Zustand als prekär zu bezeichnen sei und sie eine umfassende und engmaschige medizinische Behandlung auf- grund verschiedener gesundheitlicher Leiden benötige. Sie leide an (...) sowie (...), sie sei in (...) Behandlung und sei wegen (...), deren Ursachen weiterhin unklar seien, in Abklärung. In ihrer Gesamtheit seien die gesund- heitlichen Leiden als schwer zu bezeichnen und somit – unter Berücksich- tigung einer drohenden Obdachlosigkeit und insbesondere aufgrund des sicher kurzfristigen, aber auch längerfristigen fehlenden Zugangs zu medi- zinischer Behandlung in Italien – erscheine eine gravierende Verschlech- terung ihres Gesundheitszustandes und damit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK als sehr wahrscheinlich. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer prekären ge- sundheitlichen Situation sowie ihrer familiären Verbundenheit zur Schweiz sei Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besonders zu prüfen und den Selbsteintritt auszuüben. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne
E-4085/2021 Seite 8 von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist so- dann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde (SEM-Akte [...]) und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 6. Juli 2021 ausdrücklich zustimmten (SEM-Akte [...]). Das durch die Beschwerdeführerin unbelegte und durch die erwähnten Schreiben der italienischen Behörden widerlegte Vorbringen, ihr sei in Ita- lien kein Schutzstatus gewährt worden, entspricht nicht den Tatsachen und ist daher nicht zu hören. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend er- füllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An- spruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundes- gerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Auslän- derinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizeri- scher Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Fa- milienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) An- wesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen wer- den muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Ja- nuar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse
E-4085/2021 Seite 9 gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Ag- raw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 8.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung handelt. Die Be- schwerdeführerin hat C.. einen Tag nach ihrer Einreise in die Schweiz religiös geheiratet, vorher waren sie seit drei Jahren ein Paar, ha- ben aber nur telefonischen Kontakt gehabt und sich seit mindestens zehn Jahren nicht mehr gesehen. Beschwerdeseitig wird auf das Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 verwiesen und vorgebracht, für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK werde nicht das gefes- tigte Aufenthaltsrecht vorausgesetzt, sondern eine gelebte Familienge- meinschaft. Beschwerdeseitig nicht vorgebracht, aber im selben Urteil (E. 12.2) zu finden ist, dass für die Beurteilung einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung Faktoren wie das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten- heit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen seien. Darauf wird in der Beschwerde nur sehr oberflächlich respektive gar nicht eingegangen. Das Untertauchen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 und das Einrei- chen eines Asylgesuches in Deutschland, wobei C. in der Schweiz verblieb, spricht ebenfalls klar gegen eine gelebte Familiengemeinschaft. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Vorbringen offensichtlich nicht, die familiäre Beziehung in den erwähnten Facetten substantiiert darzutun. Daran vermag auch das in der Schweiz eingeleitete Ehevorbereitungsver- fahren nichts zu ändern. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei C._______ um eine Person handelt, die in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt oder deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss. Der Be- schwerdeführerin bleibt die Anrufung von Art. 8 EMRK verwehrt. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-4085/2021 Seite 10 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht- liche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 9.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umstän- den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer D-3289/2021 vom 23. Juli 2021 E. 9.2; E-883/2021 vom 3. März 2021 E. 8.3 und E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.5). 9.4.3 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-4085/2021 Seite 11 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vor- liegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerin in den sicheren Dritt- staat Italien ausreisen kann, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulment- Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidri- gen Behandlung. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter- nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge- währenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flücht- lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 9.4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten physi- schen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhal- ten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemesse- ner medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko kon- frontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die der Vorinstanz eingereichten Arztberichte vermögen den in der Beschwerde geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
E-4085/2021 Seite 12 nicht zu bestätigen. Insbesondere zum Vorbringen, die Beschwerdeführe- rin leide an einer (...), ist zu sagen, dass lediglich der Arztbericht vom 12. Mai 2021 den «Verdacht» auf eine (...) äussert, nachfolgende Arztbe- richte äussern sich nicht mehr zu einer (...). Sodann kann in einer Gesamt- schau mit den anderen vorgebrachten oder in Abklärung befindlichen me- dizinischen Leiden keinesfalls von schweren gesundheitlichen Leiden im Sinne von Art. 3 EMRK gesprochen werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen ge- mäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 27. August 2021, Ziff. III/2). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer ange- messenen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist (vgl. E. 9.4.3). Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistun- gen, welche eine medizinische Behandlung ermöglichen, nicht nachkom- men, ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status dazu berechtigt, ihre Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu machen (vgl. Richtlinie 2011/95/EU). Auch die Berufung auf das Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 ändert nichts daran. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer er- krankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lücken- lose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Ge- währleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine sol-
E-4085/2021 Seite 13 che Situation liegt hier offensichtlich nicht vor. Einerseits ist diese Recht- sprechung vorliegend nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Dublin- Fall handelt. Andererseits sind die gesundheitlichen Probleme ohnehin nicht so gravierend, dass diese Garantien hätten verlangt werden müssen. 9.5.3 Die Vorinstanz hat im weiteren sämtliche ärztlichen Berichte in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, sodann legte die Beschwerdeführe- rin beschwerdeweise keine neuen Akten ins Recht, welche auf eine (er- hebliche beziehungsweise relevante) Veränderung des Gesundheitszu- standes hindeuten würden, dementsprechend gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. 9.5.4 Folglich bedarf es auch keiner individuellen Zusicherungen der italie- nischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versor- gung, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass im Bedarfsfall eine me- dizinische Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin in Italien nicht möglich wäre (vgl. Urteil des BVGer E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 6.3). 9.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend als möglich zu erach- ten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 9.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 10. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass gemäss Art. 44 AsylG beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist. Art. 44 AsylG kommt in diesem Zusam- menhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c/ee; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür
E-4085/2021 Seite 14 freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, wel- cher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie unter anderem den Ehepartner, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Die vorerwähnte Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Grundsatz der Einheit der Familie ge- langt unter anderem dann nicht zur Anwendung, wenn die einzubezie- hende Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – in die Schweiz eingereist ist, nachdem ein Familienmitglied – wie vorliegend C._______ – die vorläufige Aufnahme erhalten hat (in casu am [...] 2010), da in dieser Konstellation von einer Umgehung der ausländerrechtlichen Nachzugsbe- stimmungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG auszugehen ist (vgl. BVGE 2017 VII/8 E. 5.3; Urteil des BVGer E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 7.4). 11. Abschliessend wird beschwerdeseitig geltend gemacht, das SEM hätte aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 auf das Asylgesuch eintreten müssen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt, dass diese Norm nicht anwendbar ist, da es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handelt. Die entsprechende Rüge ist nicht zu hören. 12. 12.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent- scheid gegenstandslos geworden. 12.3 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemach- ten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-4085/2021 Seite 15 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4085/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Versand: