Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3979/2024
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3979/2024, E-7441/2024

U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A., geboren am (...), Beschwerdeführer 1 (Verfahren E-3979/2024) und sein Sohn B., geboren am (...), Beschwerdeführer 2 (Verfahren E-7441/2024) Türkei, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigte Verfahren); Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2024 und vom 18. No- vember 2024 / N (...).

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer 1, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft, reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 illegal (...) aus seinem Heimatstaat aus und suchte am 4. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. November 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und am 16. November 2022 wies es ihn dem Kanton C._______ zu. A.b Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer 1 fol- gende Dokumente beim SEM ein (in Kopie; nicht übersetzt; Beweismittel- verzeichnis SEM-Akten [...] [nachfolgend: A1] 19 sowie Beweismittel aktu- alisiert zu SEM-Akten [...]):

  • Auszug aus dem Zivilstandsamtregister (BM A);
  • Auszug aus dem Einwohnerregister für die Meldeadresse in der Türkei (BM B);
  • Mitgliedschaftsbescheinigung der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokrati- sche Partei der Völker) vom (...) 2022 (BM C);
  • Liste der (...) der HDP vom (...) 2021 (BM 1 [BM D]);
  • undatiertes Referenzschreiben eines alevitischen Kulturvereins in D._______ (BM 2 [BM E]);
  • Fotos des Beschwerdeführers 1 bei der Ausübung von politischen Tätigkeiten und mit HDP-Politikern (BM 18 – BM 24 [BM T – BM Z]);
  • Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 14. März 2024 (BM 25 [BM AA]);
  • Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs vom 23. Mai 2024 (BM 26 [BM BB]); Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda:
  • Untersuchungsbericht der Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom (...) August 2022 bezüglich Facebook-Beiträgen (BM 3 [BM F]); Untersuchungsbericht der Ge- neraldirektion der Polizei für die Bekämpfung der Cyberkriminalität vom (...) Sep- tember 2022 (BM 4 [BM G]); Untersuchungsbericht der Polizeidirektion der Pro- vinz E._______ vom (...) Oktober 2022 bezüglich Facebook-Beiträgen (BM 5 [BM H]);
  • Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft D._______ bezüglich Terrorpropaganda vom (...) Oktober 2022 ([...]; BM 6 [BM I]); undatier- ter Vorführbeschluss des 1. Friedensstrafgerichts D._______ bezüglich Terrorpro- paganda ([...]; BM 7 [BM J]); Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgerichts D._______ bezüglich Terrorpropaganda vom (...) Oktober 2022 ([...]; BM 8 [BM K]);
  • Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Oktober 2022 und (...) November 2022 betreffend die Verfahren (...) und (...) bezüglich Terrorpropaganda in eine Ermittlungsakte ([...]) (BM 9 [BM L]);

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 3 Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung:

  • Überweisungsbericht an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Oktober 2023 (BM 10 [BM M]);
  • Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) Dezember 2023 ([...]; BM 11 [BM N]); Vorführbeschluss des 1. Friedensstrafgerichts D._______ vom (...) De- zember 2023 ([...]; BM 12 [BM O]); Vorführbefehl des 1. Friedenstrafgerichts D._______ vom (...) Dezember 2023 ([...]; BM 13 [BM P]);
  • Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Dezember 2023 ([...]; BM 15 [BM Q]); Eingangsbeschluss des 1. Strafgerichts D._______ vom (...) Ja- nuar 2024 (Dosya No [...]; BM 16 [BM R]); Verhandlungsprotokoll des 1. Strafge- richts D._______ vom (...) Mai 2024 (Dosya [...]; BM 17 [BM S]). A.c Im Rahmen seiner Anhörung vom 31. Mai 2024 brachte der Beschwer- deführer 1 in persönlicher Hinsicht vor, er habe seine ersten Lebensjahre in F._______ (Provinz D.) verbracht, bevor seine Familie ungefähr im Jahr 1989 oder 1990 aufgrund des politischen und religiösen Drucks nach G. umgesiedelt sei. Er habe die Primarschule abgeschlos- sen und danach seiner Familie auf den Feldern geholfen. Von (...) habe er (...) in H._______ und E._______ als (...) gearbeitet. Von 2015 bis zu sei- ner Ausreise aus der Türkei habe er in der Region D._______ einen (...). Als Kurde und Alevit habe er in seinem Heimatstaat verschiedene Benach- teiligungen erlebt. Seit dem Jahr 2011 kritisiere er in den sozialen Medien die schlechte Behandlung der Kurden seitens der türkischen Behörden. Seit dem Jahr 2019 sei er Mitglied der HDP. Im selben Jahr sei er nach I._______ gereist, um für den kurdischen Bürgermeister zu demonstrieren, wobei die türkischen Behörden mit Wasserwerfern und Tränengas gegen die Demonstrierenden vorgegangen seien. Am (...) 2021 sei er in den (...) der HDP des Bezirks J._______ gewählt worden. Um die Kultur, Sprache und Werte der kurdischen Bevölkerung zu verbreiten, habe er in dieser Funktion Seminare und Konferenzen abgehalten und andere politische Tä- tigkeiten ausgeführt. Dabei sei er von den türkischen Behörden immer wie- der unter Druck gesetzt worden. So sei er im (...) anlässlich einer bewillig- ten Veranstaltung von den türkischen Behörden auf den Posten mitgenom- men worden. Durch dieses Vorgehen habe die türkische Polizei ihn offen- sichtlich an der Parteitätigkeit hindern wollen, denn auf dem Posten sei le- diglich seine Identitätskarte kontrolliert worden. Des Weiteren habe die Po- lizei ihn am (...) 2022 anlässlich der Organisation eines bewilligten Partei- tags für die Provinz D._______ behelligt, mit dem Ziel, ihn daran zu hin- dern, Flaggen und Bilder aufzuhängen sowie Flyer zu verteilen. Zudem sei er anlässlich der Newrozfeier vom (...) 2022 unter Druck gesetzt worden. Als am (...) und (...) 2022 Razzien bei ihm zu Hause stattgefunden hätten, habe er seinen türkischen Anwalt kontaktiert und von diesem erfahren,

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 4 dass gegen ihn vier Verfahren sowie Festnahme- und Haftbefehle wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten eingeleitete worden seien. Die Verfahren seien vermutlich wegen seiner Kritik an der türkischen Regierung in den sozialen Medien eröffnet worden. Wegen des unerträgli- chen Drucks, dem er seitens des türkischen Staats ausgesetzt gewesen sei, und aus Angst, inhaftiert und aufgrund seiner Ethnie im Gefängnis ge- foltert zu werden, sei er aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz sei er weiterhin in den sozialen Medien politisch aktiv und nehme an Demonstra- tionen gegen den antidemokratischen Druck der Türkei gegenüber den Kurden teil. Seit seiner Ausreise suche die türkische Polizei ein- oder zwei- mal in der Woche bei ihm zu Hause nach ihm, wobei seine Frau unter Druck gesetzt worden sei. A.d Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (A1 22) reichte der Beschwerdeführer 1 folgende Dokumente (in Kopie; nicht übersetzt) beim SEM ein:

  • Bildschirmfoto seines geschlossenen Facebook-Kontos (A1 19 BM 27 [BM AC];
  • Bildschirmfotos von Beiträgen auf seinem neuen Facebook-Konto (A1 19 BM 28 [BM AD];
  • E-Devlet-Auszug seiner Ein- und Ausreisen aus der Türkei (A1 19 BM 29 [BM AE]. B. Am 13. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer 1 zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Juni 2024 Stellung und machte geltend, bei der im E-De- vlet-Auszug seiner Ein- und Ausreisen aus der Türkei vermerkten Ausreise vom (...) habe es sich um eine (...) gehandelt. Er habe sich zunächst in K._______ aufgehalten und sei danach zu seiner (...) nach L._______ ge- flogen. Von dort sei er mit der Fähre zurück nach M._______ gefahren. Bei der Einreise in die Türkei habe er nur seine Identitätskarte zeigen müssen. Deshalb sei seine Einreise von den türkischen Behörden vermutlich weder registriert noch im E-Devlet eingetragen worden. Er werde sich bemühen, Belege für die Reise einzureichen. Allerdings liege diese Reise bereits zwei Jahre zurück. Im Zusammenhang mit den vier in der Türkei hängigen Straf- verfahren sei zu beachten, dass er durch seine politische Tätigkeit und seine Position als (...) der HDP ein geschärftes politisches Profil aufweise. Damit bestehe eine reelle Gefahr, dass bei einer Verurteilung eine höhere oder unbedingte Strafe ausgesprochen werde. Vor diesem Hintergrund sei die Intensität asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1, lehnte sein

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 5 Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024 sei voll- umfänglich aufzuheben; sein Asylgesuch sei gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen; eventualiter sei ihm die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei als vor- sorgliche Massnahme eine Vollzugsaussetzung während der Dauer des Verfahrens zu verfügen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag im Wesentlichen ein UYAP-Auszug vom 21. Novem- ber 2022 (in Kopie; inkl. Übersetzung; Beilage 3) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer 1 könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 10. Juli 2024 bezahlt wurde. II. F. F.a Der Beschwerdeführer 2, ebenfalls Angehöriger der kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und suchte am 13. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. F.b Am 1. November 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (EB UMA) einschliesslich der Anhörung zu den Asyl- gründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei in der Stadt D._______ geboren und aufgewachsen und habe dort mit seinen Eltern, seinen (...) zusammengelebt. Sein Vater habe bei der (...) der HDP gearbeitet. Vor ungefähr zwei Jahren hätten türkische Polizisten und Gendarmen eine Woche lang immer wieder nach seinem Vater gefragt. Sein Vater sei in dieser Zeit nicht nach Hause gekommen und danach aus der Türkei ausgereist. Danach hätten zwei Jahre lang alle zehn Tage ein bis zwei Razzien zwecks Suche nach seinem Vater bei ihnen

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 6 zu Hause stattgefunden. Die Nachbarn hätten sich deswegen gestört ge- fühlt, weshalb die Familie ins Quartier N._______ umgezogen sei. Bei den Razzien habe die Polizei die Identitätskartennummer und die Unterschrift von ihm und seiner Mutter sowie die Telefonnummer seiner Mutter verlangt. Da er bei der Gymnasialprüfung (LGS) eine geringe Punktzahl erreicht habe, sei er nur in einem (...) aufgenommen worden. An seinem ersten Schultag sei er von seinem Lehrer und von Mitschülern aufgrund seines alevitischen Glaubens angegriffen, schikaniert und beschimpft worden, weshalb er die Schule am gleichen Tag abgebrochen habe. Aus Angst vor den Razzien, welche vor allem nachts stattgefunden hätten, habe er sich nach dem Schulabbruch abends und nachts draussen aufgehalten. Wegen der psychischen Belastung habe er seinen Vater gebeten, ihn in die Schweiz zu holen, ansonsten er sich etwas antun würde. Der Beschwerdeführer 2 reichte seine türkische Identitätskarte (im Origi- nal), eine teilweise kaum lesbare Schulbescheinigung (in Kopie) sowie me- dizinische Befragungsresultate vom 14. Oktober 2024 ins Recht. G. Am 15. November 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer 2 zum Ent- scheidentwurf des SEM vom 14. November 2024 dahingehend, dass seine Reflexverfolgung nicht abschliessend habe geprüft werden können, da das Verfahren seines Vaters vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Das Verfahren des Beschwerdeführers 2 sei somit bis zu dessen Ab- schluss zu sistieren. Eventualiter seien die beiden Verfahren zu vereinigen. H. Mit Verfügung vom 18. November 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Beschwerde des rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. November 2024 gelangten der Beschwerdeführer 2 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 sei vollum- fänglich aufzuheben; sein Asylgesuch sei gutzuheissen und seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen; eventualiter sei ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei als vorsorgliche Massnahme eine Vollzugsaussetzung während der Dauer des Verfahrens zu verfügen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 7 Zusammen mit der Beschwerde wurde eine medizinische Dokumentation des Bundesasylzentrums (BAZ) mit Eintragungen vom (...) Oktober bis (...) November 2024 sowie ein Anmelde- und Eintrittsformular (...) eingereicht. J. Am 28. November 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Überlegungen werden die Verfahren E-3979/2024 und E-7441/2021 vereinigt. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist – vorbehältlich des unter E. 1.5 Gesagten – einzutre- ten. 1.5 Nachdem den Beschwerden von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese in den ange- fochtenen Verfügungen auch nicht entzogen hat, ist auf den jeweiligen Ver- fahrensantrag, während der Dauer des Verfahrens sei als vorsorgliche Massnahme eine Vollzugsaussetzung zu verfügen, nicht einzutreten.

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 8 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche der Beschwer- deführer damit, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Bei den wegen ihrer kurdischen Herkunft erfolgten Schikanen und Benachteiligungen (Beschwerdeführer 1: Behelligungen durch die türki- schen Behörden und zwei kurzzeitig Festnahmen im Rahmen seiner poli- tischen Tätigkeiten als (...) für die HDP des Bezirks J._______; Beschwer- deführer 2: Schikanen durch Lehrer und Mitschüler) handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 9 Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. 5.1.2 Ferner seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda und der Beleidigung des türkischen Präsidenten hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn vier Verfahren eröffnet, weshalb er mit Haft- und Festnahmebefehlen gesucht werde, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei gegen ihn ein Ermittlungs- verfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorge- setzes (ATG) eingeleitet worden. Zudem liege gegen ihn ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor. Weiter sei ein Gerichtsverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) eröffnet worden. In dieser Sache liege eine Anklageschrift sowie ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor. In der Türkei würden Ermitt- lungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder einge- stellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die die Straftatbe- stände betreffen würden, welche dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegt würden, würden in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung enden. Zwar würden Personen mit einem Vorführbe- fehl bei einer Einreise in die Türkei angehalten und müssten dem zustän- digen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt wer- den. Beim Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung werde nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Re- gel keine Untersuchungshaft angeordnet. Da gegen ihn kein Haftbefehl vorliege, sei das Risiko einer Festnahme mithin als gering einzuschätzen. Ausserdem sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdefüh- rer 1 im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehba- ren – Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Die Anklage sei ausschliesslich aufgrund der von ihm in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge erhoben worden. Ein Zusammenhang mit weite- ren Tätigkeiten, wie seine Aktivitäten für die HDP, sei nicht ersichtlich. So liessen seine lediglich lokalen Tätigkeiten (...) der HDP denn auch kein po- litisches Engagement erkennen, welches das Ausmass niederschwelliger politischer Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied definieren würde. Er sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Sodann habe er die Türkei am (...) 2022 (recte: [...] 2022) und damit wenige Monate vor seiner behaupteten illegalen Flucht (am (...) Oktober 2022) zwecks einer

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 10 Ferienreise legal per Flugzeug verlassen können. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der tür- kischen Behörden geraten sei oder diese ein gezieltes Interesse an ihm gehabt hätten. Daran würden auch die eingereichten Fotos, welche ihn mit Abgeordneten der HDP oder dem Bürgermeister zeigen würden, nichts än- dern. Im Übrigen seien gegen ihn gemäss den eingereichten Dokumenten nicht vier Verfahren eröffnet worden, sondern nur eines betreffend Terror- propaganda, das sich in der Ermittlungsphase befinde, und ein weiteres betreffend Präsidentenbeleidigung, das sich in der Prozessphase befinde. Seine Furcht, aufgrund seines (politischen) Profils bei einer Rückkehr asyl- relevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheine insgesamt objektiv nicht begründet. Abgesehen davon lasse der Widerspruch bezüglich seiner Ausreise Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Weiter würden seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivis- ten vermitteln, noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestos- sen. Seine Behauptung, er habe auf Facebook mehr als 1'500 Freunde gehabt, könne nicht geprüft werden, da sein ursprüngliches Profil mittler- weile geschlossen worden sei. Dies erschein jedoch unwahrscheinlich, da seine Beiträge in den eingereichten Untersuchungsberichten – wo ersicht- lich – nur wenige Male geliked worden seien. Ausserdem habe er im We- sentlichen nur Inhalte geteilt, die er anderen Quellen entnommen habe. Da das Strafmass bei den vorliegend interessierenden Straftatbeständen in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei es – insbesondere, wenn wie beim Beschwerdeführer 1 keine strafrechtliche Vorbelastung und kein relevantes politisches Profil vorliege sowie aufgrund des Vorliegens nur weniger Facebook-Einträge, die Gegenstand der gegen ihn eröffneten Ver- fahren bilden würden – auch bei einer Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden würde. Dies führe zum Schluss, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten Ge- richtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürch- ten habe. 5.1.3 Die vom Beschwerdeführer 1 geschilderten Razzien – sollten sich diese tatsächlich so ereignet haben – würden keine gezielt gegen ihn ge- richteten Verfolgungsmassnahme von flüchtlingsrechtlicher Relevanz dar- stellen. Die türkische Polizei habe nach seinem Vater gesucht, er selber habe lediglich seine Identitätskarte vorweisen und eine Unterschrift leisten

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 11 müssen. Auch sonst habe er nie Probleme mit den türkischen Behörden oder – mit Ausnahme der Probleme in der Schule, welche nicht asylrele- vant seien – Drittpersonen gehabt. Ohne zu verkennen, dass die geschil- derten Razzien und Hausbesuche – sollten sich diese tatsächlich so ereig- net haben – eine emotionale Belastung für ihn darstellen würden, handle es sich dabei auch nicht um Nachteile, welche einen unerträglichen psy- chischen Druck im Sinne des Asylgesetzes bewirken würden. Vorliegend sei demnach, auch ungeachtet des Profils seines Vaters, nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, von der allgemeinen Bedrohungslage der kurdischen Minderheit könne nicht auf seine individuelle Bedrohungslage geschlossen werden. Es zeige sich vielmehr, dass die bereits seit seinen Jugendjahren bestehende Be- drohungslage bis zu seiner Flucht im Jahr 2022 immer mehr eskaliert sei. So sei er in seiner Funktion als HDP-Mitglied und (...) wiederholt drangsa- liert, schikaniert, willkürlich festgenommen und festgehalten worden, bevor im Jahr 2022 nunmehr vier Strafverfahren mit entsprechenden Haftbefeh- len gegen ihn eingeleitet worden seien. Aufgrund dieser Strafverfahren sei er auch für kurdische Verhältnisse überdurchschnittlich gefährdet. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsste er asylrelevante Nachteile befürchten, zu- mal er auch (...) der HDP gewesen sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Ablauf, Ausgang und Vollzug der vier laufenden Strafverfahren seien allesamt Mutmassungen und würden seiner individuellen Gefährdungslage nicht genügend Rechnung tragen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er aufgrund der ausstehenden Haftbefehle und seiner politischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei nicht unbehelligt bliebe. Überdies könne davon ausgegangen werden, dass er, der aufgrund seiner politischen Akti- vitäten als (...) der HDP als politischer Gegner bereits vor der Einleitung der Strafverfahren wiederholt ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, auch im Falle von vier Freisprüchen weiterhin mit Repressalien rech- nen müsse. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 2 machte in seiner Rechtsmitteleingabe gel- tend, als Kurde und Alevit sowie aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters sei er bereits in jungen Jahren Opfer staatlicher Zermürbungstaktik geworden. Wenn sich das SEM auf die Einschätzung stütze, die polizeili- chen Razzien hätten sich nicht gegen ihn, sondern gegen seinen Vater ge- richtet, so bestätige es damit das Vorliegen einer Reflexverfolgung, welcher er ausgesetzt sei.

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 12 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM zu stützen sind. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Den Beschwerdeführern gelingt es nicht, diesen in ih- ren Beschwerden etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte politische Engagement nicht als besonders exponiert einzustufen ist. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei zwar (...) und (...) der HDP gewesen und habe in dieser Funktion Seminare und Konferenzen abgehalten sowie im Rahmen der Organisation eines Partei- tages Broschüren, Flyer, Bilder und Parteiflaggen verteilt (A1 20 F56 ff., F99 f.; A1 24 S. 2; A1 19 BM 9). Allerdings beschränkten sich seine Tätig- keiten auf die Region um D._______ (A1 20 F56 f.; vgl. auch A1 19 BM 9, wonach er [...] des Bezirks J._______ gewesen sei). Die eingereichte HDP-Mitgliedschaftsbescheinigung (Beweismittel aktualisiert zu SEM-Ak- ten [...] BM C), die Liste der (...) der HDP sowie das undatierte Referenz- schreiben eines alevitischen Kulturvereins (A1 19 BM 1 und BM 2) lassen ebenfalls nicht auf eine spezielle politische Position des Beschwerdefüh- rers 1 schliessen. Zusätzlich habe er an Kundgebungen teilgenommen (A1 20 F56, F88) und seit dem Jahr 2011 in den sozialen Medien politische Inhalte veröffentlicht (A1 20 F73 ff., F99). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Ur- teile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Vorfälle im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) der HDP (Behelligungen seitens der tür- kischen Polizei anlässlich verschiedener Veranstaltungen sowie zweima- lige kurzzeitige Gewahrsamsnahme in den Jahren 2021 und 2022 [letztere mit Tätlichkeiten seitens der Polizei]; zwei Razzien) ist denn auch festzu- halten, dass die geschilderten Probleme keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Intensität zu erreichen vermögen. Darüber hinaus fehlt es hinsicht- lich des Vorfalls im Jahr 2021 auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur angeblich erst am (...) Oktober 2022 erfolgten Ausreise aus der Türkei.

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 13 Schliesslich schienen die türkischen Behörden den Beschwerdeführer ge- mäss seinen Schilderungen nicht in erster Linie wegen seines persönlichen Profils, sondern zwecks Hinderung an der konkreten Parteitätigkeit behel- ligt zu haben (A 1 20 F56). 6.2.2 Zu Recht hat das SEM sodann festgestellt, dass entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers 1 nicht von vier, sondern von zwei Strafver- fahren auszugehen sei. Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurde gegen ihn aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet (Soruşturma No. [...] [vgl. A1 19 BM 9]). Dieses Verfahren befindet sich noch in der Ermittlungs- respektive Un- tersuchungsphase und es somit offen, ob die Staatsanwaltschaft in abseh- barer Zeit überhaupt Anklage beim zuständigen Gericht erheben und letz- teres auch tatsächlich ein Verfahren eröffnen wird. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein zweites Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet (Soruşturma No. [...]). In diesem Verfahren legte er nebst der Anklageschrift auch eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts (...) 2024 ins Recht (vgl. A1 19 BM 16). In diesem zweiten Dokument wurde zwar der Verhandlungster- min (konkret der [...] 2024) festgelegt, aufgrund der Abwesenheit des Be- schwerdeführers 1 wurde im Verhandlungsprotokoll jedoch lediglich be- schlossen, die Sitzung auf den (...) 2024 zu vertagen (vgl. A1 19 BM 17), ohne dass seither weitere Schritte in diesem Verfahren ergangen wären, sodass sich auch diese Verfahren wohl im Anfangsstadium der Prozess- phase befindet. Derzeit ist deshalb offen, ob er (aus flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmitte- linstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch er- folgte. Sodann gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Perso- nen, die in der Türkei von Verfahren betreffend die genannten Delikte be- troffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren gene- rell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E- 3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkre- ten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 14 Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4). Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise auf einen solchen individuellen Politmalus ersichtlich. Das Gericht gelangt diesbezüglich mit dem SEM zum Schluss, dass es sich beim Beschwerde- führer 1 um eine strafrechtlich bislang unbescholtene Person handelt, die kein geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. hiervor E. 6.2.1). Somit ist gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 nicht mit der massgeblichen Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt respektive im Falle einer unbedingten Freiheitstrafe der offene Strafvollzug angeordnet werden würde und er die Strafe im Gefängnis verbüssen müsste. Daran vermag auch der Umstand, dass er nach seiner Ausreise angeblich mehrmals zu Hause gesucht wor- den sei, nichts zu ändern, da diese Suche im Zusammenhang mit den zu- vor genannten Verfahren stehen dürfte und damit aufgrund dieser Vorfälle auch nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der tür- kischen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm für sich alleine genommen auch nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag. Unabhängig von den vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Fotos, die ihn mit politischen Persönlichkeiten und an politischen Aktivitäten zeigen wür- den, ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass die Anklage ausschliesslich wegen den von ihm veröffentlichten Beiträgen in den sozialen Medien erhoben wurde und nicht im Zusammenhang mit sei- nen politischen Aktivitäten für die HDP steht. Dagegen spricht insbeson- dere auch der Umstand, dass er bereits seit dem Jahr 2019 für die HDP tätig gewesen und seit Ende 2021 (...) der HDP gewesen sein will, am (...) jedoch ferienhalber legal und ohne Probleme aus der Türkei ausreisen konnte. Zu Recht wies das SEM im Zusammenhang mit seinen Angaben zu seiner Ferienreise auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin, denn es gelang ihm nicht, seine Rückkehr in die Türkei mit Beweismit- teln zu belegen. Augenfällig ist dabei, dass die türkischen Behörden aus- gerechnet kurz nach seiner legalen Ausreise auf seine Posts in den sozia- len Medien aufmerksam geworden sein sollen (vgl. Untersuchungsbericht vom [...] 2022 in A1 18 BM 3). 6.2.3 Ebenso wenig führen die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemach- ten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von einigen weni- gen Posts in den sozialen Medien und seiner Teilnahme an politischen

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 15 Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Inte- resse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer 2 macht eine von seinem Vater abgeleitete Reflexverfolgung geltend. Nachdem betreffend den Vater des Beschwer- deführers 2 festgestellt wurde, dass das SEM seine Verfolgungsvorbringen richtigerweise als nicht asylrelevant eingestuft hat, kann der Beschwerde- führer 2 aus den Verfolgungsvorbringen seines Vaters auch keine asylre- levanten Nachteile ableiten. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.3.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer 2 geschilderten Vorbringen, er sei in der Schule durch einen Lehrer und mehrere Mitschüler tätlich ange- gangen, schikaniert und beschimpft worden, kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 6.4 Den Beschwerdeführern gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 16 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 17 müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mili- tärputschversuch im Juli 2016 ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungs- vollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Pro- vinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyama, Adana, Diyarbakir, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 8.3.4 Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz D._______. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer 1 an, dass die Schäden an der ge- mieteten Wohnung behoben werden konnten und die Familie wieder dort

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 18 lebe (A1 20 F26). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als (...) in H._______ und E._______ nach seiner Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz für sich sowie seine Ehefrau und die Kinder wird aufbauen können. Gemäss seinen Angaben habe er sehr gut verdient und erhalte zudem Einnahmen von seinen Ländereien (A1 20 F48 ff.). Zudem ist davon auszugehen, dass er auf die Hilfe seines Onkels zählen kann, der ihn bereits bei seiner Aus- reise aus der Türkei unterstützt hat (A1 20 F55). 8.3.5 Der beinahe (...)-jährige Beschwerdeführer 2 leidet an (...). Gegen seine (...) wurde ihm (...) verschrieben (SEM-Akten [...] [nachfolgend: A2] 15 8.02; Beschwerdebeilage 3). Dazu ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt. Auch eine allfäl- lige Suizidalität oder selbstverletzendes Verhalten steht einem Wegwei- sungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnah- men zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getrof- fen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls erneut aufkommenden suizidalen Tendenzen des Be- schwerdeführers 2 ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungs- vollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entge- genzuwirken. Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers 2 entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen wird der Beschwerdeführer 2 mit seinem Vater (Beschwerdeführer 1) in sein Heimatland zurückkehren, wo sich auch seine Mutter und seine (...) Geschwister befinden. Zum anderen kann er aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von nur wenigen Monaten in der Schweiz – anders als in seinem Heimatstaat, wo er seit seiner Geburt ge- lebt hat – nicht als verwurzelt gelten. Zudem ist – wie bereits oben er- wähnt – von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen. Es ist ihm zuzumuten, in die Schule zurückzukehren oder allenfalls eine berufliche Ausbildung aufzunehmen.

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 19 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) folglich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 10. Juli 2024 von ihm eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3979/2024, E-7441/2024 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss des Beschwerdeführers 1 wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

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Gesetze

27

AIG

  • Art. 83 AIG

AslyG

  • Art. 111a AslyG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

m

  • § 124 m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 55 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

13
  • BGE 139 II 39322.03.2013 · 926 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1554/2022
  • D-1920/2023
  • D-2644/2021
  • D-4879/2020
  • E-1948/2018
  • E-2092/2024
  • E-3979/2024
  • E-4103/2024
  • E-6224/2019
  • E-7441/2021
  • E-7441/2024