Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3958/2022
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3958/2022

U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 29. August 2022 / N (...).

E-3958/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei im Jahr (...) gemäss af- ghanischem Kalender am 2.1. (entspricht [...]) geboren worden. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Oktober 2021 in Bulgarien und am 16. März 2022 in Österreich Asyl beantragt hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) vom 11. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem afghani- schen Kalender am zweiten Tag des ersten Monats (entspricht 22. März) im Jahr (...) geboren worden. Dies entspreche dem Jahr (...). D. Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz beim (...) eine umfas- sende Altersanalyse, welche am 22. April 2022 durchgeführt wurde. Das entsprechende Gutachten vom 26. April 2022 hält fest, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21.6 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. E. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) unter Anbringung eines Be- streitungsvermerks. Das Glaubhaftmachen des behaupteten Geburtsda- tums (22. März 2005) sei ihm nicht gelungen. F. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Alters nicht einverstan- den. Der Geburtsmonat und –tag sei seinen Eltern bekannt. Diese würden üblicherweise gleich nach der Geburt auf der letzten Seite des Korans nie- dergeschrieben. Das Geburtsjahr hätten sie anhand seines Alters eruieren können. Seine Tazkira sei ihm an der türkisch-bulgarischen Grenze abge- nommen worden, weshalb es ihm nicht möglich sei sich auszuweisen. Das

E-3958/2022 Seite 3 Ergebnis des Altersgutachtens sei nicht nachvollziehbar und werde vollum- fänglich bestritten. Weiter stellte er verschiedene Anträge (Einsicht in die Dublin-Akten betreffend Bulgarien, Einsicht in die Befundberichte der Al- tersschätzung, eine Verfügung der Vorinstanz zur Altersänderung im ZEMIS, seine Unterbringung bis zum Ausgang des Verfahrens in einer UMA-Struktur). Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seines Impfausweises ein. G. Am 18. Mai 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestrei- tungsvermerk, was es dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom gleichen Tag mitteilte. H. Gleichentags ersuchte das SEM sowohl die bulgarischen als auch die ös- terreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 20. Mai 2022 ab. Die bulgarischen Behörden liessen das In- formationsersuchen unbeantwortet. I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 und 24. August 2022 stellte der Be- schwerdeführer einen Antrag auf eine als ZEMIS-Verfügung bezeichnete Verfügung betreffend die Altersanpassung. Des Weiteren stellte er einen Antrag auf Unterbringung in einer Struktur für Minderjährige. J. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (eröffnet am 30. August 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte, im ZEMIS sei der (...) als Geburtsdatum registriert und mit einem Bestrei- tungsvermerk versehen worden, ordnete seine Wegweisung nach Bulga- rien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kan-

E-3958/2022 Seite 4 tonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. K. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3–7 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2022. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben und das Geburtsdatum sei auf den (...) im ZEMIS abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der vorliegenden Be- schwerde bezüglich des Dublin-Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bezüglich der ZEMIS-Anpassung sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werde. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der ZEMIS-Anpassung abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war ein Methodendokument (Version 02) vom Juni 2022 zur forensischen Altersdiagnostik, verfasst von der Arbeitsgruppe "Quali- tätsmanagement in der Forensischen Medizin" der Sektion Medizin der "Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin" (SGRM) (nachfolgend: Methodendokument), beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

E-3958/2022 Seite 5 unter Vorbehalt von Erwägung 1.2 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Be- schwerdeschrift vom 6. September 2022 zwei Beschwerdeverfahren eröff- net (E-3882/2022 und E-3958/2022). Die Beschwerde gegen den Nichtein- tretensentscheid wurde mit Urteil E-3882/2022 vom 14. September 2022 abgewiesen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung ausgegangen ist. Vorliegender Prozessgegenstand beschränkt sich auf das Rechtsbegehren, die Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) abzuändern sowie auf seinen Antrag, im Sinne einer super- provisorischen Massnahme sei festzustellen, dass der ZEMIS-Anpassung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werde (vgl. E. 3). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Be- richtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. In der Beschwerde wird bemängelt, die Vorinstanz habe bereits am 18. Mai 2022 eine Altersanpassung vorgenommen und es unterlassen, eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen sowie die vorgenommene Anpassung zu begründen und zu beweisen. Indem sie das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS bereits abgeändert habe, ohne die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG abzuwarten, habe sie einer Be- schwerde implizit die aufschiebende Wirkung entzogen. Er ersucht somit um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach vorgängiger An- ordnung superprovisorischer Massnahmen sowohl hinsichtlich des stritti- gen ZEMIS-Eintrages als auch der ihm entstandenen Rechtsnachteile (Wegfall der prioritären Behandlung des Asylgesuchs, der höheren Anfor- derungen an Unterbringung, Betreuung und Wegweisung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens).

E-3958/2022 Seite 6 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2022 das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens so- wie der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS und be- gründete diese ausführlich. In der E-Mail vom 18. Mai 2022 teilte sie ihm die Altersanpassung im ZEMIS inklusive Bestreitungsvermerk mit und stellte ihm in Aussicht, darüber im Rahmen des Verfahrens mit dem Ent- scheid zu verfügen. Sie stellte sich somit auf den Standpunkt, sie müsse momentan keine anfechtbare Verfügung erlassen. Dem Beschwerdeführer hätte es freigestanden, dies mittels einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde gerichtlich prüfen zu lassen. In den Ak- ten sind jedoch keine diesbezüglichen Anträge oder Ausführungen ersicht- lich. Da der Beschwerde im vorliegend zu beurteilenden Umfang grund- sätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung auch nicht gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen hat, bedarf es vonseiten des Gerichts keiner Anordnungen im beantragten Sinne. Dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs seiner Verfü- gung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ergibt sich aus der Verfügung selbst unter Beachtung der zum Dispositiv gehörenden Rechts- mittelbelehrung (vgl. dort den Verweis auf die Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG). Für vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG gibt es ebenfalls keinen Anlass, zumal beim Beschwerdeführer im Urteil E- 3882/2022 vom 15. September 2022 zweifelsfrei die Volljährigkeit festge- stellt wurde, er somit getrennt von Minderjährigen unterzubringen ist. Zu- dem kann er sich auch nicht auf die in einem anderen Verfahren in einer Zwischenverfügung erlassenen superprovisorischen Massnahmen stützen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3149/2022 vom 5. August 2022); der Verfügung kommt keine bindende Wirkung zu, da sie kein Urteil darstellt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-

E-3958/2022 Seite 7 kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten

E-3958/2022 Seite 8 zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.

E-3958/2022 Seite 9 5. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks einer umfassenden Abklä- rung seines Alters beantragt. Zudem macht er geltend, die Vorinstanz habe den Impfausweis nicht gewürdigt. Aufgrund der Aktenlage ist von einem offenkundig genügend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen (vgl. nachfolgend). Die Vorinstanz hat den Impfausweis entgegengenommen und sich bei der Ent- scheidfindung damit auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. 5.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Alters- gutachten vom 26. April 2022, wonach beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werde. Somit sei das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monat nicht plausibel. Seine Angaben zu seinem Geburtsdatum seien nicht nachvollziehbar. Bei dem durch seine Eltern vorgenommenen Vergleich seines Alters mit dem Alter von anderen Jungen könne es sich lediglich um eine Schätzung handeln. Seine Vorbringen hinsichtlich der Tazkira würden nicht überzeugen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen zu seinem Alter seien nicht widersprüchlich. Er sei sich seines Alters sicher. Seine biogra- fischen Angaben seien insbesondere hinsichtlich seiner Schulbildung kon- sistent. Der Geburtsmonat und der Geburtstag sei seinen Eltern bekannt. Das Geburtsjahr hätten sie anhand seines Alters eruieren können. Die Al- tersangabe im Impfausweis stimme mit seinen Angaben, er sei minderjäh- rig, überein. Das Altersgutachten sei nicht aussagekräftig, da gemäss die- sem vor Abschluss des Wurzelwachstums kein Mindestalter angegeben werden könne. Zudem seien gemäss dem Methodendokument populati- onsspezifische Referenzstudien für die Beurteilung der Weisheitszahnent- wicklung zu verwenden, für eine männliche Population aus Afghanistan be- stehe eine solche jedoch nicht. Das Altersgutachten beziehe sich lediglich auf Befunde zum Mindestalter der Hand sowie der Schlüsselbein-Brust- bein- Gelenke. Zum Mindestalter betreffend Handskelett und zahnärztliche Untersuchung würden keine vollständigen Ergebnisse vorliegen.

E-3958/2022 Seite 10 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf den Grund- satz «in dubio pro minore». Vorliegend bildet das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach daten- schutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 5.4 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum – der vom Beschwerdeführer behauptete (...) oder der von der Vorinstanz behauptete (...) – wahrscheinlicher ist. 5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersu- chung – zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in die- ser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchun- gen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrecht- lichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizini- schen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstel- len (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Altersgutachten vom 26. April 2022 zur Untersuchung vom 22. April 2022 wurde vorab vermerkt, dass die körperliche Untersuchung aus medi- zinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeein- flussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungs- störung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen voll- ständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Al- ter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weis- heitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums fest- gestellt werden, weshalb kein Mindestalter angegeben werden könne. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts ergab ein

E-3958/2022 Seite 11 Knochenalter eines Jungen im Alter von 19 Jahren, die radiologische Al- tersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ergab ein Knochenal- ter Stadium 4; das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden konnte, lag bei 21.6 Jahren. Zusammenfassend ergab sich gemäss des Befunds am Schlüsselbein ein Mindestalter von 21.6 Jahren; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit habe er das 18. Lebensjahr vollendet. Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es als ein starkes Indiz für die Volljährig- keit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E.4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (21.6 Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von 16 Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsäch- lich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Alters- spanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss dem vom Beschwerdeführer einge- reichten Methodendokument ist bei der Frage nach der Volljährigkeit ge- rade die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfüllt als einzige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", wohingegen die Weisheits- zähne als alleiniges Kriterium für die forensische Altersschätzung nicht ge- eignet sind. Dazu ist mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich (vgl. ebenda Kapitel 4, 8.1 f., 9.2). Im vorliegenden Gutachten wurde beim Beschwerdeführer bei der medialen Schlüsselbeinepiphyse bereits das Stadium 4 festgestellt, bei welchem das minimale Alter bei 21.6 Jahren liegt, also deutlich über 18 Jahren. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein vor dem Hintergrund des Methodendokuments ist kein starkes Indiz erkennbar, welches für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alter spricht. Zudem ergeben sich gemäss dem Methodendokument keine Anhaltspunkte für gravierende interethni- sche Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettierung; im Gegenteil käme es bei anderen Populationen eher zu einer Altersunterschätzung, weshalb sich die Anwendung der einschlägigen Referenzstudien auf an- dere Populationen für die Betroffenen nicht nachteilig auswirke (vgl. ebenda Kapitel 6).

E-3958/2022 Seite 12 Schliesslich ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh- rers zwar konsistent wirken, aber weder speziell substanziiert noch von Realkennzeichen geprägt sind. Seine Angaben, er habe sein Alter von sei- nem Vater erfahren, seine Eltern hätten sein Alter mit anderen Knaben im gleichen Alter verglichen, überzeugen nicht. Auch lassen sich seinen Aus- sagen oder den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er sich be- reits gegenüber den bulgarischen oder österreichischen Behörden als min- derjährige Person ausgegeben hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass er zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat – ge- mäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Iden- titätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Impfausweises, welchem der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Aussagen selber die Fälschungssicherheit abspricht – und das umfangreiche Gutachten zur Altersanalyse ihm ein Alter von 21.6 Jah- ren oder mehr bescheinigte, bestehen vorliegend deutliche Indizien, wel- che gegen seine Altersangabe sprechen. Eine Tazkira dürfte kaum zu einer anderen Einschätzung führen, zumal einer Tazkira in der Regel ein gerin- ger Beweiswert beizumessen ist und diese lediglich ein Element in der Ge- samtwürdigung darzustellen vermag. Auch wenn das Geburtsdatum in sei- nem Herkunftsland keine grosse Bedeutung hat, überzeugt darüber hinaus seine Aussage, er sei mit der Tazkira aus Afghanistan ausgereist, nicht ge- genüber seiner Aussage, er habe sein Geburtsdatum nie auf einem amtli- chen Dokument gesehen. Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist jedoch festzustel- len, dass das vom Beschwerdeführer – gestützt auf die vagen Angaben seiner Eltern – geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abwei- chung der Ergebnisse des Altersgutachtens darstellt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln, kommt dem Resultat des Al- tersgutachtens ein erhöhter Beweiswert zu. In Gesamtwürdigung aller Be- weismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Foto des Impfausweises) ist jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburts- datum ([...]). Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den

  1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt

E-3958/2022 Seite 13 bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-1162/2022 vom 8. Sep- tember 2022 E. 5.4.2). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburts- datum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch, der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung nicht zu entziehen, ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als von vornherein aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu- weisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen- dem Urteil gegenstandslos geworden. 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

E-3958/2022 Seite 14 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

E-3958/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

25

AsylG

  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 55 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 57 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

ZGB

  • Art. 9 ZGB

Gerichtsentscheide

14
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • 5A_3/2007
  • 6B_394/200927.07.2009 · 81 Zitate
  • A-1162/2022
  • A-2291/2015
  • A-3149/2022
  • A-4256/2015
  • A-4775/2020
  • A-7615/2016
  • A-904/2021
  • E-3882/2022
  • E-3958/2022