Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3902/2017
Entscheidungsdatum
22.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3902/2017

Urteil vom 22. November 2018 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (...).

E-3902/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Septem- ber 2015 und der Anhörung vom 15. Mai 2017 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus Asmara, wo sie seit ihrer Geburt mit ihrer Familie gelebt habe. Sie sei geschieden und habe einen Sohn. Da sie die Prüfungen zweimal nicht bestanden habe, habe sie die Schule Ende 2008 in der achten Klasse abbrechen müssen. Fortan habe sie in Asmara bis Ende 2009 als Kellnerin gearbeitet. Am (...) 2015 habe sie von der Ver- waltung eine schriftliche Aufforderung erhalten, sich den Milizen anzu- schliessen. Dieser Aufforderung habe sie nicht Folge geleistet, weshalb sie eine Woche später von drei Polizisten zuhause festgenommen und zum Polizeirevier gebracht worden sei. Dort sei sie (...) respektive (...) Tage lang inhaftiert worden. In der Haft sei sie befragt und misshandelt worden; man habe sie kopfüber aufgehängt und auf die Fusssohlen geschlagen. Dank einer Bürgschaft sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden. Zwei bis drei Tage später habe sie die militärische Ausbildung beginnen müssen. Diese habe jeweils von fünf Uhr morgens bis mittags gedauert; mittags sei sie jeweils nach Hause gegangen respektive sei sie die erste Woche un- unterbrochen dort gewesen. Etwa ein bis eineinhalb Monate respektive fünf bis sechs Monate lang sei sie zur Ausbildung gegangen. Da sie keine Soldatin habe werden wollen, habe sie Mitte respektive (...) 2015 den Ent- schluss zur Ausreise gefasst. In der Folge sei sie der Ausbildung für ein paar Tage ferngeblieben. Da man nach ihr gesucht habe, habe sie sich bei einem Freund respektive mit ihrem Sohn bei einer Freundin in Asmara ver- steckt. Sie sei mit dem Bus nach B._______ gefahren und habe versucht, von dort zu Fuss über die Grenze nach C._______ in den Sudan zu gelan- gen. Beim ersten Versuch der illegalen Ausreise sei sie jedoch kontrolliert worden und habe umkehren müssen. Beim zweiten Mal sei es ihr gelun- gen, die Grenze in einem Benzintanker zu überqueren. Als Beweismittel reichte sie die Geburtsurkunden von ihr und ihrem Sohn, die Identitätskarte sowie den Impfausweis ihres Sohnes und ein Schei- dungsurteil zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 – eröffnet am 13. Juni 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und

E-3902/2017 Seite 3 lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. C. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung in den Dispositivziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Vollzug) und die Feststellung der Zuständigkeit des kantonalen Migrationsamts bezüglich der Wegweisungsverfügung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiord- nung ihrer Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung ih- res Verlobten, eine Bestätigung eines operativen Eingriffs aufgrund einer Eileiterschwangerschaft, Fotografien sowie ein Merkblatt des Zivilstands- amts zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-3902/2017 Seite 4 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die insbesondere durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsge- richts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der Wegweisung und deren Vollzugs beantragt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; diese Punkte bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E-3902/2017 Seite 5 5. 5.1 Die Vorinstanz hat als Folge der Ablehnung des Asyls und der Nichtan- erkennung der Flüchtlingseigenschaft die Wegweisung angeordnet und geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aus. Weder die allgemeine Situation in Eritrea noch indi- viduelle Gründe würden dagegen sprechen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle komme auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel zunächst vor, dass sie sich zwischenzeitlich mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Partner verlobt habe. Sie würden beabsichtigen, möglichst bald zu heiraten und hätten hierfür bereits auf dem Zivilstandsamt vorgesprochen. Wegen einer Eileiterschwangerschaft habe sie sich in medizinische Behandlung begeben müssen, weshalb sich der geplante Nachwuchs verzögere. Weil diese Umstände der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids nicht be- kannt gewesen und somit nicht gewürdigt worden seien, sei die angefoch- tene Verfügung nachträglich fehlerhaft geworden. Es sei offensichtlich, dass sie aufgrund der baldigen Heirat mit ihrem niedergelassenen Partner einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG habe. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK, welche auch die fakti- schen Partnerschaften schützen würden. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte die Vorinstanz von der Verfügung der Wegweisung und des Vollzugs absehen müssen. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wegweisungsvoll- zug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Natio- naldienst unzulässig. Der dortige Nationaldienst stelle Zwangsarbeit dar und es komme überdies zu Folter und unmenschlicher Behandlung. Ihr drohe somit eine Behandlung, welche Art. 3 und 4 EMRK verletze. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der nach wie vor deso- laten allgemeinen Lage in Eritrea unzumutbar. Es gehe aus dem angefoch- tenen Entscheid nicht hervor, weshalb das SEM neuerdings zum Schluss komme, dass eine Wegweisung nach Eritrea zumutbar sei. Dies entspre- che faktisch einer Praxisänderung.

E-3902/2017 Seite 6 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch ihre Heiratsabsicht mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Partner sowie der geplanten Mutterschaft die angefochtene Verfügung nachträglich fehlerhaft geworden sei. Diese Tatsachen wären für die Vorinstanz bei entsprechender Kenntnis entscheidrelevant gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nicht zu Protokoll gab, eine – zumindest im Zeitpunkt der Anhörung vom Mai 2017 bereits bestehende – Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person zu führen. Gemäss den vorinstanzli- chen Akten ging am 25. September 2017 beim SEM ein Gesuch des Zivil- standsamtes der Gemeinde D._______ vom 22. September 2017 ein um Einsichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführerin zwecks „Ehe- vorbereitung / Trauung in der Schweiz“. Diesem Gesuch wurde am 6. Ok- tober 2017 entsprochen. Mit Schreiben vom 12. April 2018 bestätigte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen die Sicherstel- lung von Urkunden der Beschwerdeführerin zwecks Aktenprüfung betref- fend ihr Ehevorbereitungsgesuch. Dieses ist seit September 2017 beim Zi- vilstandsamt D._______ pendent. Dass die erstmals auf Beschwerde- ebene geltend gemachte Beziehung entscheiderheblich wäre, ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zu verneinen. 6.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge- legt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl- gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei- sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei- ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus- ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der

E-3902/2017 Seite 7 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbe- hörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs- verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän- derbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Ge- setz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Aus ei- nem Konkubinat ergibt sich ein Bewilligungsanspruch dann, wenn die Be- ziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Sub- stanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Bezie- hung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. und E. 3.1 S. 148; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht im Rahmen des zitierten Urteils vom 3. Mai 2018 in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der ei- genen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt über eine Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zu- sätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebens- unterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran schei- terte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzielle Unterstützung und er- folglose Bemühungen um Eheschliessung ‒ qualifizierte das Bundesge- richt nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1).

E-3902/2017 Seite 8 6.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin- zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu- ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan- tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Fall eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). 6.5 Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbe- willigung in der Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hin- weise dafür, dass sie bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer solchen gestellt hätte. Sie macht jedoch auf Beschwerdeebene geltend, ihr Partner verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Sie beabsichtigten zu heiraten und eine Familie zu gründen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sie und ihr Partner beim Zivilstandsamt D._______ ein Gesuch um Vorberei- tung der Eheschliessung eingereicht haben. Aus Art. 43 Abs. 1 AuG kann ihr jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er- wachsen, da diese Bestimmung eine bereits bestehende Ehe voraussetzt. Ein möglicher Anspruch liesse sich also nur aus Art. 13 BV beziehungs- weise Art. 8 EMRK ableiten. Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, wonach sie in einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Bezie- hung lebt, welche als dauerhafte und stabile Partnerschaft zu werten wäre und den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. oben E. 6.3) genügen würde. Die eingereichten (undatierten) Fotografien des Paares sowie die Bestätigung einer Eileiterschwangerschaft können zwar hierfür als Indiz gewertet werden; die Beschwerdeführerin macht jedoch keine substantiier- ten Angaben zu ihrer Beziehung – beispielsweise über deren Dauer, die Wohnverhältnisse oder das Datum und die Umstände der Verlobung. Ihr ist es somit nicht gelungen, die Voraussetzungen einer hinreichend en- gen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu belegen oder glaubhaft zu machen, wes- halb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Diesbezüglich ist sodann festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug keinen unzulässigen Eingriff

E-3902/2017 Seite 9 in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwe- senheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 6.6 Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht offen- kundig gegeben. Mangels einer solchen Anspruchsgrundlage ist die Zu- ständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden übergegangen. Ihre Vorbringen sind mithin auch nicht geeignet, die nachträgliche Fehlerhaftigkeit der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich. 6.7 Die Wegweisung wurde demnach mangels bestehender Aufenthalts- bewilligung (Art. 32 AsylV 1) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine sol- che vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-

E-3902/2017 Seite 10 deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde und einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre.

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations- entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenz- urteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio- naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus- übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla- verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent- fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt- schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio- naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An- nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein- schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim- mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation

E-3902/2017 Seite 11 liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri- gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh- rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor- dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf- grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un- menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun- gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In- haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück- kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi- ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah- rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund- heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei

E-3902/2017 Seite 12 begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be- rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni- schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri- gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut- barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. 7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vier Ge- schwister, Mutter und Vater, Onkel) verfügt. Überdies lebt ihr heute (...) Sohn in Eritrea. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann und es ihr dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integ- rieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzi- elle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom- men, ist unbegründet. Hierzu ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-71/2017 vom 28. April 2017 zu ver- weisen. 7.6 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh- rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-3902/2017 Seite 13 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verän- dert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Ho- norar zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von Fr. 600.‒ ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von drei Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht insge- samt ein amtliches Honorar von Fr. 520.‒ (inkl. Auslagen) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3902/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 520.‒ ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Kevin Schori

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Zitate

Gesetze

31

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 14 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 32 AsylV

AuG

  • Art. 43 AuG
  • Art. 83 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV

der

  • Art. 62 der

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 4 EMRK
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 12 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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