B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3877/2025
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A., geboren am (...), alias A., geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Jan Hoffmann, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025 / N (...).
E-3877/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angab. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. Dezember 2024 in Griechenland ein Asylgesuch ge- stellt hatte und ihm dort am 22. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 19. März 2025 stellte das SEM ein Informationsersuchen an die grie- chischen Behörden. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats- angehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. Au- gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Be- schwerdeführers. D. Am 27. März 2025 führte das SEM eine sogenannte Erstbefragung für un- begleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) mit dem Beschwerdeführer durch. E. Am 7. April 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernah- meersuchen zu. Zugleich teilten sie mit, der Beschwerdeführer sei von ihnen unter den Personalien B., geboren (...), registriert worden. F. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität C. in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 8. April 2025 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Die Gut- achter hielten fest, das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Die
E-3877/2025 Seite 3 Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährig- keit lasse sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. G. G.a Am 28. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das recht- liche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Än- derung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) gewährt. G.b Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ent- sprechende Stellungnahme ein. In dieser wurde gerügt, das SEM begründe die mögliche Altersanpassung einzig mit dem Umstand, dass er bestritten habe, in Griechenland ein Asyl- gesuch gestellt zu haben, berücksichtige aber alle anderen Daten, Fakten und Aussagen nicht, die für das von ihm angegebene minderjährige Alter sprechen würden. Er habe ein Identitätsdokument (Tazkira) in Kopie ein- gereicht, deren Angaben zu seinem Alter mit dem von ihm genannten Ge- burtsdatum übereinstimme. Dies gelte auch für seine Angaben zu seinem Alter im Zusammenhang mit der Schule, Ausreise und so weiter. Es werde daran festgehalten, dass er in Griechenland kein Asylgesuch gestellt und gegenüber den griechischen Behörden dieselben Angaben gemacht habe, wie in der Schweiz. Er sei dort ohne Dolmetscher in englischer Sprache befragt worden und wisse nicht, was genau aufgeschrieben und erfasst worden sei. In dem von der Vorinstanz veranlassten Altersgutachten sein ein Mindestalter von (...) Jahren ermittelt worden, welches sehr nahe am damaligen Alter von (...) Jahren und (...) Monaten gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsdatum liege. Das mittlere Alter liege bei (...) Jahren und somit ebenfalls unter der Volljährigkeit. Demnach würden die Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprechen würden (Altersgutachten, Tazkira, Aussagen in der Erstbefragung), klar überwiegen. Aufgrund einer Gesamt- würdigung aller für die Altersanpassung relevanten Umstände sei eine Al- tersanpassung mit daraus folgender Behandlung des Beschwerdeführers als Volljähriger nicht rechtmässig. H. H.a Am 6. Mai 2025 wurde im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerde- führers (...) eingetragen und ein Bestreitungsvermerk angebracht.
E-3877/2025 Seite 4 H.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Mai 2025 liess der Be- schwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers beantragen. I. I.a Am 6. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Grie- chenland. I.b Am 12. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. J. J.a Am 16. Mai 2025 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. J.b Der Beschwerdeführer liess am 19. Mai 2025 seine Stellungnahme einreichen, wobei er inhaltlich auf die Stellungnahmen vom 5. und 12. Mai 2025 verwies. K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner stellte die Vorinstanz fest, im ZEMIS werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) mit Bestreitungsvermerk registriert. L. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum sei auf den (...) anzupassen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdefüh- rer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von vorsorglichen Massnahmen ab- zusehen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-3877/2025 Seite 5 M. M.a Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache vom Instrukti- onsrichter praxisgemäss in das vorliegende Verfahren ZEMIS-Eintrag (Dis- positivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-3856/2025 betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. M.b Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. O. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Vorbringen in der Beschwerdeein- gabe fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3877/2025 Seite 6 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen Fol- gendes fest: 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe kein rechtsgenügliches, heimatliches Dokument im Sinne von Art. 1a Bstn. b und c AsylV 1 (SR 142.311) zum Beleg seiner Identität eingereicht. Die in Kopie vorgelegte Tazkira erfülle diese Anforderungen nicht. Sie habe nur sehr geringen Beweiswert, da sol- che Dokumente leicht nachgemacht, gefälscht oder verfälscht sowie käuf- lich erworben werden könnten und sie demnach dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne. Die Aktenlage deute auf ein anderes als das von ihm angegebene Alter hin. Bei der Erstbefragung UMA habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er sein Geburts- datum erfahren habe. Seine Aussagen zur schulischen Laufbahn würden zwar dem von ihm behaupteten Alter entsprechen, jedoch hätten diese Fra- gen aufgrund einfacher Berechnungen beantwortet werden können. Der Beschwerdeführer habe bestritten, in Griechenland ein Asylgesuch einge- reicht zu haben und angegeben, die griechischen Behörden hätten das Geburtsdatum (...) registriert, obwohl er ihnen nur "(...)" (= [...]) als Ge- burtsjahr genannt habe. Er habe jedoch nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb er angeblich den griechischen Behörden lediglich das Geburtsjahr, nicht jedoch − wie in der Schweiz − auch den Tag und den Monat angegeben habe. Es scheine auch nicht plausibel, dass ausser bei der Registrierung keine weitere Befragung zu seinem Alter stattgefunden habe, sowie dass er seine griechischen Reisepapiere angeblich nach der Einreise in die Schweiz verloren habe. Dies lasse auf ein konstruiertes Vor- bringen schliessen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem SEM diese Dokumente bewusst vorenthalten habe, um den positiven Ausgang seines Asylverfahrens in Griechenland und insbesondere die dort geltend gemachten Personalien zu verschleiern, und sich im Asylverfahren in der Schweiz durch die Angabe einer Minderjährigkeit persönliche Vor- teile zu verschaffen. Es sei auch zu bezweifeln, dass er über den aktuellen Stand seines Asylverfahrens in Griechenland nicht informiert sei. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 8. April 2025 habe ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben, was mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten
E-3877/2025 Seite 7 Geburtsdatum nicht vereinbar sei und gewisse Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Altersangaben rechtfertige. Das Altersgutachten könne nicht als sicherer Beleg für die Minder- oder für die Volljährigkeit herangezogen werden. Dies bedeute jedoch auch, dass diese nicht vollkommen ausge- schlossen werden könne. Die Teilergebnisse des rechtsmedizinischen Gut- achtens, wonach der radiologische Befund der linken Hand dem Referenz- bild eines (...)-Jährigen und die Untersuchung der Schlüsselbein-Brust- bein-Gelenke einem mittleren Alter von (...) ± (...) Jahren entsprechen wür- den, würden darauf hindeuten, dass das vom Beschwerdeführer in Grie- chenland angegebene Geburtsdatum, aus welchem sich ein Alter von (...) Jahren ergebe, wahrscheinlicher sei, als das gegenüber den schwei- zerischen Behörden behauptete. 3.1.2 Die in der die Stellungnahme vom 5. Mai 2025 formulierten Einwände vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Angabe des Be- schwerdeführers, nicht zu wissen, was in Griechenland bezüglich seiner Personalien aufgeschrieben worden sei, überzeuge nicht. Die Rüge, das SEM handle mit der Annahme seiner Volljährigkeit willkürlich und unrecht- mässig, sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr folge sein Vorgehen dem Unter- suchungsgrundsatz. In Gesamtwürdigung aller vorhandenen Anhalts- punkte sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Demnach sei er zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Bezüglich des beantragten Zuwartens mit der Datenänderung im ZEMIS habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM zur Erfas- sung des fiktiven, aber wahrscheinlicheren Alters in anderen Verfahren ge- stützt. Die Untersuchungen zur Sachverhaltsfeststellung würden mit der vorliegenden Verfügung ihren Abschluss finden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der obigen Erwägungen sei das Gesuch um weitere Behand- lung des Beschwerdeführers als UMA und Unterbringung in einer entspre- chenden Unterkunft sowie um Erlass einer separaten Verfügung betreffend die Altersbestimmung abzuweisen. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von Amtes wegen mit (...) erfasst worden. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde hinsichtlich der Altersfeststellung ausgeführt, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVGE 2018/VI/3) seien medizinische Altersabklärungen nicht geeignet, mit der nötigen Sicherheit die Volljährigkeit festzustellen, sofern das Ergebnis der zahnärztlichen und der Schlüsselbeinanalyse ein
E-3877/2025 Seite 8 Mindestalter unter 18 Jahren ergebe. Dies sei vorliegend der Fall. Im Altersgutachten betreffend den Beschwerdeführer werde ausdrücklich fest- gehalten, dass sich seine Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicher- heit belegen lasse, und eine Minderjährigkeit möglich sei. Diese Formulie- rung bedeute, dass das medizinische Gutachten nicht als Beweis für die Volljährigkeit verwertbar sei, sondern lediglich ein (allenfalls schwaches) Indiz darstelle. Dennoch habe die Vorinstanz sich massgeblich auf dieses Gutachten abgestützt, um die Altersanpassung im ZEMIS zu begründen. Dieses Vorgehen sei nicht nur mit dem Ergebnis des Altersgutachtens nicht vereinbar, sondern widerspreche auch der zur Frage der Beweislast und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit einer vorgebrachten Minder- jährigkeit entwickelten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Die medizi- nische Altersschätzung spreche daher nicht, wie von der Vorinstanz be- hauptet, gegen, sondern vielmehr für die von ihm geltend gemachte Min- derjährigkeit. 3.2.2 In der Zusammenschau mit den weiteren beweisrelevanten Elemen- ten ‒ namentlich der Tazkira sowie seinen konsistenten Angaben zu seiner Biografie und Fluchtgeschichte ‒ ergebe sich klar, dass er seine Minder- jährigkeit zumindest glaubhaft gemacht habe. Aus der Altersangabe in der in Kopie eingereichten Tazkira ergebe sich rechnerisch das Geburtsjahr (...) (= [...]), welches mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([...]) übereinstimme. Damit liege ein direkt altersrelevantes Dokument vor, das seine Minderjährigkeit stütze. Obwohl die Angaben der Tazkira auch mit seinen Aussagen zur Einschulung, zur Schulzeit und zum Zeitpunkt seiner Ausreise konsistent seien, habe das SEM diesem Dokument jede Beweis- kraft abgesprochen, nur weil es sich um eine nicht fälschungssichere Kopie handle. Dies widerspreche der aktuellen Recht-sprechung, wonach das Fehlen von Originaldokumenten oder amtlich beglaubigten Ausweisen nicht automatisch gegen die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ge- wertet werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung sämtlicher vorliegen- der Indizien vorzunehmen sei. Er habe im Übrigen die Umstände der Aus- stellung seiner Tazkira sowie des Verlusts des Originals bei der Ausreise plausibel geschildert. Die Behauptung, er habe im Rahmen der Erstbefra- gung keine schlüssigen oder glaubhaften Angaben zu seinem Alter ge- macht, halte einer näheren Betrachtung des Befragungsprotokolls nicht stand. Vielmehr würden seine Aussagen ein konsistentes, altersadäquates und nachvollziehbares Bild zeigen, das für seine Minderjährigkeit spreche. Seine biografischen, durchgehend gleichlautenden Aussagen würden ein starkes Indiz für die Richtigkeit seiner Altersangabe darstellen.
E-3877/2025 Seite 9 3.2.3 Dass er sein genaues Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren habe, sei plausibel und dass dieses nicht auf der Tazkira vermerkt sei, son- dern aus einer Kombination von dokumentierter Altersangabe ([...] Jahre alt im Jahr [...]) und familiärer Information hervorgehe, sei typisch für die afghanische Kultur. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Würdigung fast aus- schliesslich auf seine vermeintlich widersprüchlichen Angaben im Zusam- menhang mit der Registrierung in Griechenland fokussiert und seine zahl- reichen übereinstimmenden, alterstypischen und detaillierten Aussagen im Rahmen der Erstbefragung ignoriert. 3.2.4 Den Widerspruch betreffend die Asylgesuchstellung in Griechenland habe er plausibel erklärt. Er habe die Situation als Registrierung aufgrund seiner illegalen Einreise und nicht als Asylantrag verstanden. Seine Aussa- gen zu den Umständen der Befragung und Registrierung in Griechenland seien detailliert, plausibel und nachvollziehbar. Die Unterstellung eines strategischen Verhaltens ohne Beweise für eine absichtliche Täuschung verstosse gegen Treu und Glauben. Die Annahme der Vorinstanz, er habe in Griechenland bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben, um sich in der Schweiz Vorteile zu verschaffen, entbehre jeder Grundlage. Seine Darstellung, dass es zu einem von ihm nicht bemerkten Umrechnungsfeh- ler gekommen sei, sei schlüssig und werde auch dadurch gestützt, dass er nie behauptet habe, in Griechenland eine offizielle Anhörung erhalten zu haben. Im Übrigen sei es typisch für einen minderjährigen Afghanen, dass er nur vier Jahre die Schule besucht habe und nie einer regulären Erwerbs- tätigkeit mit formaler Ausbildung nachgegangen sei. Es liege kein einziges Indiz vor, das auf eine erwachsene Lebensweise oder Bildung hindeute. 3.2.5 Die geschilderte Fluchtgeschichte (Orientierungslosigkeit, Verlust von Papieren, Suche nach Hilfe bei fremden Personen) zeuge zudem von einem kindlichen Verhalten und einer hohen Schutzbedürftigkeit, wie sie bei volljährigen Personen in vergleichbarer Situation erfahrungsgemäss nicht vorkomme. Insgesamt ergebe sich aus den vorliegenden Akten und Beweismitteln ein stimmiges und glaubhaftes Gesamtbild, das für seine Minderjährigkeit spreche. 3.2.6 Wenn weder die asylsuchende Person noch die Vorinstanz das be- hauptete Geburtsdatum beweisen könnten, seien gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts diejenigen Daten im Berichtigungsverfahren von ZEMIS-Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten seien. Vorlie- gend sei in Gesamtwürdigung der vorstehend besprochenen Indizien das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene.
E-3877/2025 Seite 10 3.2.7 Im Übrigen sei die Begründungspflicht dadurch verletzt worden, dass die Altersanpassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz weder sachgerecht begründet noch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes ausreichend abgeklärt worden sei. Das SEM habe sich nicht mit der Aus- sagekraft des medizinischen Altersgutachtens im Lichte der bundesgericht- lichen Rechtsprechung auseinandergesetzt – insbesondere mit der darin ausdrücklich festgehaltenen Unsicherheit hinsichtlich der Volljährigkeit. Darüber hinaus seien die eingereichte Kopie der Tazkira sowie die konsis- tente biografische Darstellung zur Schulbildung, Flucht und familiären Her- kunft nicht ausreichend gewürdigt worden, obwohl diese Umstände zentral für die Altersbeurteilung gewesen wären. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass gemäss dem Altersgutachten sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei und dieses demnach kein Indiz für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit darstelle. Im Übrigen habe er auch im laufenden Beschwerdefahren keine rechtsgenüglichen Papiere nachge- reicht. Ob die eingereichte Kopie der Tazkira auf einem echten oder unech- ten Originaldokument beruhe, könne offengelassen werden. Der Be- schwerdeführer vermöge weiterhin nicht plausibel zu erklären, weshalb er in Griechenland und in der Schweiz keine übereinstimmenden Angaben bezüglich seines Alters und Geburtsdatums gemacht habe. Wären die Per- sonalien in den in Griechenland ausgestellten Identitäts- und Reise- dokumenten falsch gewesen, hätte er dort intervenieren und die griechi- schen Behörden darauf hinweisen können. Dies habe er aber unterlassen. Daher werde an der Annahme einer Täuschungsabsicht festgehalten. Der Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei zurück- zuweisen. Die Zweifel des SEM an der geltend gemachten Minderjährigkeit würden nicht nur auf dem Altersgutachten, sondern auf mehreren Indizien beruhen. Eine Gesamtwürdigung der Beweise sei umso wichtiger als das Altersgutachten vorliegend nur ein schwaches Indiz darstelle. Da der Be- schwerdeführer seine angebliche Minderjährigkeit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe, würden der angeführte Grundsatz in dubio pro minore sowie die Regeln der KRK nicht greifen. Demnach sei nach wie vor nicht auf eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu schliessen. Eine konkrete Verletzung der Begründungspflicht sei nicht zu erkennen. 3.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz vermöge nicht zu belegen, dass er absichtlich eine abwei- chende Altersangabe gegenüber den griechischen Behörden gemacht habe. Die Argumentation des SEM, wonach das Altersgutachten weder für
E-3877/2025 Seite 11 die Volljährigkeit noch für die Minderjährigkeit spreche und deshalb nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könne, greife zu kurz. Entschei- dend sei, dass es die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der erfor- derlichen Sicherheit bestätige und die Möglichkeit der Minderjährigkeit aus- drücklich offenlasse. In solchen Fällen greife der Grundsatz in dubio pro minore – im Zweifel sei zugunsten der Minderjährigkeit zu entscheiden. Das Altersgutachten entfalte somit rechtliche Relevanz als beachtliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit. Die Vorinstanz habe in ihrer Wür- digung ausschliesslich auf die EURODAC-Daten und das Altersgutachten fokussiert, während sie sämtliche "altersstützenden" Indizien nicht berück- sichtigt habe. Eine derart einseitige Beweiswürdigung sei mit dem Unter- suchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verein- bar. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe sich in Griechenland einen Reise- pass mit unzutreffenden Angaben ausstellen lassen, ohne diese zu korri- gieren, sei nicht haltbar. Er habe im Rahmen der Befragung nachvollzieh- bar und glaubhaft dargelegt, dass er keine Kontrolle über die Ausstellung der Dokumente gehabt habe, Es sei einem unbegleiteten, jungen Schutz- suchenden ohne Sprachkenntnisse weder rechtlich noch faktisch zumut- bar, in einem solchen Kontext auf Korrekturen zu bestehen oder formelle Änderungen zu verlangen. Dass er dies unterlassen habe, sei Ausdruck seiner Jugendlichkeit, Abhängigkeit und Ohnmacht in dieser Lebensphase. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die vor- liegenden Beweismittel selektiv gewürdigt. Er habe seine Minderjährigkeit durch ein konsistentes Gesamtbild glaubhaft gemacht. 4. Zu den Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der ungenügen- den Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzustellen: 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E-3877/2025 Seite 12 4.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit aus- einandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, wes- halb sie das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers als wahrscheinlicher qualifiziert als das von ihm behauptete. Der Vor- wurf, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf das Altersgutachten und die Daten der griechischen Behörden abgestützt, ist unberechtigt, wurden doch auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsdokument und seine biografischen Angaben in der Befragung ex- plizit erwähnt und gewürdigt. Der Umstand, dass er mit den Schlussfolge- rungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verlet- zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respek- tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Inwieweit weitere Sachverhaltsab- klärungen notwendig gewesen wären, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. 4.3 Schliesslich ist auch der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens nicht be- rechtigt. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder eines sonstigen, bestimmte Erwartungen begründenden Verhaltens der Behörden. Inwiefern durch die Handlungen der Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen und eine damit zusammenhängende Erwartung beim Beschwerdeführer geweckt worden sein (und er gestützt darauf schwer umkehrbare Dispositionen getroffen haben) soll, ist weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt
E-3877/2025 Seite 13 ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Be- troffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs- recht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein unein- geschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu be- richtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Feb- ruar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet wer- den. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburts- daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der
E-3877/2025 Seite 14 neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten dann mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Ver- hält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetra- genen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrschein- licher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu ver- sehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unab- hängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt wor- den ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 5.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.6 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrecht- lichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 5.7 Soweit in der Beschwerde auf den Grundsatz in dubio pro minore ver- wiesen wird, ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine Beweisregel, wo- nach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, dem Daten- schutzrecht fremd ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 4873/2022 vom 7. No- vember 2022 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demnach. 5.8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung – grundsätzlich zum Beweis geeignet. Das Bundesverwal- tungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resul- tate der Untersuchungen definiert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f., Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4).
E-3877/2025 Seite 15 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich, über- zeugend und zutreffend argumentiert, weshalb die Altersangabe des Be- schwerdeführers unwahrscheinlicher erscheint als die Angaben im ZEMIS. 6.2 6.2.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, ist das vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische Identitätsdokument (Tazkira) nicht geeignet, das von ihm behauptete Geburtsdatum zu bele- gen. Zum einen liegt es nur in Kopie vor und solchen Dokumenten kommt gemäss Rechtsprechung ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher sind (vgl. BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Ferner ent- hält es kein Geburtsdatum, sondern nur die Angabe des Alters im Zeitpunkt der Ausstellung. Weitere Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments weckt der Umstand, dass es augenscheinlich eine Fotografie eines sehr kleinen Kindes aufweist, obwohl gemäss Erkenntnissen des Gerichts Tazkiras für Kinder unter sechs Jahren nicht mit einer Fotografie ausgestellt werden (vgl. LANDINIFO, Report Afghanistan: Tazkera, passports and other ID documents, 22. Mai 2019, S. 7). 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die zeitliche Einord- nung seines Schulbesuchs und seiner Arbeitstätigkeit in Afghanistan stim- men zwar rein rechnerisch mit dem von ihm behaupteten Alter überein (vgl. Protokoll Erstbefragung A19/12 S. 5 f.). Diese Angaben sind jedoch kein besonders aussagekräftiges Argument für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters, da sie einfach selbst ausgerechnet werden und damit ohne Weiteres Teil eines Konstrukts sein können. 6.2.3 Insgesamt sind die Indizien für das vom Beschwerdeführer angege- bene Alter demnach als schwach zu bewerten. 6.3 6.3.1 Gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum spricht sodann das in Griechenland registrierte Geburtsdatum. Seine diesbezügli- chen Ausführungen vermögen dessen Relevanz nicht zu relativieren. Dass die griechischen Behörden wegen eines Umrechnungsfehlers bei seiner Registrierung ein falsches Geburtsdatum aufgenommen haben sollen und er keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Fehler korrigieren zu lassen, na- mentlich im Rahmen einer Befragung zu seinen Fluchtgründen, erscheint unplausibel und muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet wer- den. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass er sich in Griechenland Reisepapiere mit der angeblich falschen Altersangabe ausstellen liess.
E-3877/2025 Seite 16 6.3.2 Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu dieser Altersangabe sind zudem nicht damit vereinbar, dass in Griechenland nicht nur ein Jahrgang, sondern ein vollständiges, von seinen Angaben in der Schweiz gänzlich abweichendes Geburtsdatum vermerkt wurde, was ein blosses Versehen der griechischen Behörden als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm von den griechischen Behörden ausgestellten Reisepapiere nicht eingereicht hat. Seine Behauptung, diese nach der Einreise in die Schweiz verloren zu haben – nachdem er angeblich zu einem früheren Zeitpunkt bereits das Original seines afghanischen Identitätsdokuments verloren hatte –, muss ebenfalls als lebensfremd, stereotyp und unplausibel bezeichnet werden. 6.3.3 Insgesamt teilt das Gericht den Eindruck der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer offenkundig seine Anerkennung als Flüchtling in Grie- chenland sowie das gegenüber den griechischen Behörden angegebene Geburtsdatum zu verschleiern versucht hat. 6.4 Das Altersgutachten vom 8. April 2025 stellt ein Mindestalter des Be- schwerdeführers von (...) Jahren fest. Das von ihm behauptete Geburts- datum ergibt zwar ein Alter im Zeitpunkt der Analyse, das nicht weit darun- ter liegt. Dennoch vermag das Gutachten jedenfalls die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Andererseits ist festzustellen, dass das vom SEM angenommenen Geburtsdatum mit dem Ergebnis der Alters- analyse vereinbar ist, dieses jedoch auch eine Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers explizit nicht ausschliesst. Bei dieser Ausgangslage kann das Ergebnis des Altersgutachtens weder als Indiz für die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers noch als solches für das von der Vor- instanz angenommene Geburtsdatum bewertet werden. 6.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburts- datums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinli- cher anzusehen als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fikti- ven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist; dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum unbekannt ist – und stattdessen praxisgemäss der jeweilige 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird –, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4).
E-3877/2025 Seite 17 6.6 Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Be- streitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 4. Juni 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand:
E-3877/2025 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).