B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3761/2020
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A., geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B., geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2020 / N (...).
E-3761/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 16. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem ehemaligen Testbetrieb der Region Zürich zugewiesen. Am 21. September 2015 fand die Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) statt. Am 23. September 2015 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.b An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe mit ihren Angehörigen zu- sammen in D._______ gewohnt, wo sie in der Landwirtschaft tätig gewe- sen sei. Als sie im Januar 201(...) die 8. Klasse besucht habe, sei sie aus der Schule ausgeschlossen worden, da sie das 18. Lebensjahr bereits voll- endet gehabt habe. Der Direktor der Schule habe sie und zirka 50 weitere Personen über den Schulausschluss informiert, ihre Eltern hätten am fol- genden Tag vom Ausschluss erfahren. Ungefähr zwei Wochen danach habe sie ein Dienstaufgebot erhalten, welchem sie nicht nachgekommen sei, worauf sie von Polizisten zuhause aufgesucht und beinahe festgenom- men worden sei. Da sie sich in einem Zimmer im Haus eingeschlossen habe, hätten die Polizisten dieses nicht betreten können und seien folglich unverrichteter Dinge wieder gegangen. Daraufhin habe sie nicht mehr zu- hause geschlafen, da die Behörden das Haus regelmässig aufgesucht und nach ihr gesucht hätten. Zwei Wochen nach dem Erhalt des Dienstaufgebots habe sie ihre Identi- tätskarte erhalten, womit sie nach E._______ habe reisen können. Dort habe sie in einem Teehaus gearbeitet, wo sie mit Personen in Kontakt ge- kommen sei, welche ihre Ausreise organisiert hätten. Anfang März 2015 sei sie mit dem Bus nach F._______ gefahren und von da mit fünf weiteren Personen zu Fuss in Richtung G._______, Sudan, gelaufen, wobei sie meistens in der Nacht unterwegs gewesen seien. Vom Sudan aus sei sie am 29. Juli 2015 nach Libyen gereist, von wo aus sie am 8. August 2015 nach Italien gelangt sei. Über Mailand sei sie am 16. August 2015 in die Schweiz eingereist. A.c Am 8. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten. A.d Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab.
E-3761/2020 Seite 3 Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Am 10. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (geführt unter der Verfahrensnum- mer E-2129/2017) und machte geltend, sie leide an (...), sei bei ihrer Rück- kehr dem Risiko einer Vergewaltigung ausgesetzt und habe eine schwie- rige wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr nach Eritrea. Zudem er- wähnte sie, dass sie schwanger sei und sich in einem stabilen Konkubinat mit H._______ (N [...]) befinde. Sie hätten das Ziel zu heiraten, weshalb die Einheit der Familie zu berücksichtigen sei. A.e Die Vorinstanz reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 20. April 2017 eine Vernehmlassung betreffend die Beschwerde vom 10. April 2017 zu den Akten. Mit Schreiben vom 11. April 2017 informierte die Gemeinde I._______ die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und H._______ die Absicht hätten, zu heiraten. Am 31. Juli 2017 teilte die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz unter anderem mit, dass sie schwanger sei. Am 1. September 2017 reichte sie zwei Identitätsdokumente sowie ihre Taufurkunde ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 wurde eine Kopie der Geburtsurkunde der am 6. Januar 2018 geborenen Tochter zu den Akten gereicht. Diesbezüglich liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Feb- ruar 2018 vernehmen. Am 20. Februar 2018 replizierte die Beschwerde- führerin und am 4. Juli 2018 teilte sie dem Gericht, unter Einreichung der Anerkennungserklärung mit, dass H._______ ihr Kind anerkennen wolle. A.f Per 28. Dezember 2018 erfolgte eine gerichtsinterne Umverteilung von Altfällen, wobei das Geschäft E-2129/2017 neu auf die Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer übertragen wurde. A.g Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt mit, dass sie erneut schwanger sei, sie sich seit mehreren Monaten in einem stabilen Konkubinat mit H._______ befinde und das SEM in einer anderen Angelegenheit deswegen den Anspruch auf Einheit der Familie anerkannt habe. A.h Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 zur Vernehmlassung ein und forderte diese unter Hin- weis auf die Urteile des BVGer E-6758/2016 vom 25. April 2017 und E- 6324/2017 vom 29. März 2018 E. 6 auf, insbesondere zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Praxis der weiblichen Genitalver- stümmelung in Eritrea und allfälligen sich daraus ergebenden Asylgründen der Töchter der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.
E-3761/2020 Seite 4 A.i Am 1. November 2019 gebar die Beschwerdeführerin ihre zweite Toch- ter. A.j Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 hob die Vorinstanz im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels den Entscheid vom 17. März 2017 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.k Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren mit Entscheid E-2129/2017 vom 18. Februar 2020 als gegenstandslos gewor- den ab. B. B.a Im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens gewährte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2020 das recht- liche Gehör zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Furcht vor Zwangsheirat und weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM). B.b Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juni 2020 hierzu eine Stellung- nahme ein, in welcher sie folgende Ausführungen machte: Die Gefahr einer Vergewaltigung bestehe für sie in erster Linie durch fehlgeleitete Behör- denmitglieder, weshalb sich die Frage nach der Aufforderung zu Schutz- massnahmen bei den Behörden erübrige. Da sie illegal aus Eritrea ausge- reist sei, bestehe die Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr ins Gefängnis müsse, wo Vergewaltigungen an der Tagesordnung seien. Wenn sie nicht ins Gefängnis gehen müsse, müsse sie als alleinerziehende Mutter unaus- weichlich zu ihren Eltern zurück. Diese würden in einem ländlichen Gebiet wohnen, wo sie, die Beschwerdeführerin, auch aufgrund dessen, dass sie unverheiratet sei, schutzlos einer Vergewaltigung ausgesetzt wäre. Ihre El- tern würden sie zudem aus traditionellen Gründen zu einer Hochzeit drän- gen, wobei sie einer solchen Zwangsheirat nichts entgegenzusetzen hätte. Bezüglich Genitalverstümmelung sei zu sagen, dass eine solche in erster Linie kulturell begründet sei, wobei die Eltern und die Verwandten eine sol- che bei ihren Töchtern verlangen würden. Auch diesbezüglich könne sie, die Beschwerdeführerin, nichts entgegenhalten. Die Behörden würden ihr nicht helfen, da die Verstümmelung im Sinne der in ihrem Heimatdorf gän- gigen Sitten vollzogen werde. B.c Mit Verfügung vom 24. Juni 2020, eröffnet am 25. Juni 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
E-3761/2020 Seite 5 den Vollzug an. Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2020 vollständig aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihr und ihren Kindern sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht und ein Arztbericht vom (...) 2020 beigelegt. Das Einreichen der Identitätsdo- kumente und der Kostennote wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvor- schusses und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 gab die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Identitätsdokumente in Kopie sowie die Honorarnote zu den Ak- ten. F. Die Vorinstanz reichte am 11. August 2020 die Vernehmlassung ein, wo- rauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2020 replizierte.
E-3761/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E-3761/2020 Seite 7 3.2 Das Verwaltungs-, und so auch das Asylverfahren werden vom Unter- suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem- nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Er- gebnisse in den Akten festzuhalten. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum- stände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor- instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ver- letzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxis- kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissberger [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abklärungen unternommen habe, ob die weibliche Genitalverstümmelung respektive die Reinfibulation in Eritrea verbreitet sei und inwiefern der eritreische Staat bezüglich dieser geschlechtsspezifischen Verfolgungsart schutzwillig und schutzfähig sei, obwohl das Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6758/2016 vom 25. April 2017 und E-6324/2017 vom 29. März 2018 E. 6 – diese in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 im Verfahren E-2129/2017 deutlich angewiesen habe, dies abzuklä- ren. 3.3.2 Diesbezüglich ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungs- gericht in seiner Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 die Vorinstanz auf die genannten zwei Kassationsurteile in ähnlich gelagerten Fällen hin- gewiesen und sie zur Vernehmlassung eingeladen hat. In diesem Rahmen hob die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung auf und nahm das Verfah- ren wieder an Hand. Die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung der Rechtsvertreterin, das Gericht habe die Vorinstanz deutlich angewiesen, Abklärungen im Sinne der genannten Urteile zu machen, ist aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. Am 6. Mai 2020 lud das SEM die Beschwerde- führerin ein, im Rahmen weiterer Untersuchungshandlungen elf Fragen hinsichtlich des Risikos einer Vergewaltigung bei der Rückkehr nach Erit- rea, einer Zwangsheirat, des Risikos einer Beschneidung ihrer Kinder unter
E-3761/2020 Seite 8 dem Aspekt ihres orthodoxen Glaubens und zu den Schutzmassnahmen des eritreischen Staates zu beantworten. Die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin erfolgte am 15. Juni 2020. In der Folge setzte sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2020 mit den Argumenten der Beschwerdeführerin hinreichend auseinander und begründete rechts- genüglich, wieso sie ihren Ausführungen nicht folge und die genannten zwei Urteile vorliegend nicht anwendbar seien. Für weitere Abklärungen betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen be- steht kein Anlass. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Übersetzung der dolmet- schenden Person sei mangelhaft gewesen. Es sei zu falschen Formulie- rungen und zu Verständnisproblemen gekommen. Zudem seien die befra- gende und entscheidende Person nicht identisch gewesen, was gemäss einer Empfehlung eines Rechtsgutachtens von WALTER KÄLIN zu proble- matischen Entscheiden führen könne. 3.4.2 Zum Einwand, die befragende Person und die verfassende Person der angefochtenen Verfügung seien nicht identisch, stellt das Gericht fest, dass ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Basis für einen Asylentscheid bildet und sich massgebend auf die Grund- lage der Konsistenz, der Schlüssigkeit sowie der Plausibilität der Vorbrin- gen einer gesuchstellenden Person stützt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Im Übrigen stellt die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 28. August 2020 korrekterweise fest, dass die angesprochene Problematik die Beweiswür- digung betrifft, weswegen an dieser Stelle auf E. 6 verwiesen werden kann. 3.4.3 Hinsichtlich der gerügten mangelhaften Übersetzung des Dolmet- schers ist zunächst zu bemerken, dass dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen ist, dass es zu sprachlichen Missverständnissen respektive zu einer mangelhaften Übersetzung der Anhörung gekommen ist. Diesbezüg- lich wäre zu erwarten gewesen, dass die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin einen entsprechenden Vermerk in das Protokoll hätte aufnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde vier Protokollstellen, wo ihres Erachtens der Dolmetscher Mühe bekundet habe, eine sprachliche Wendung korrekt ins Deutsche zu übertragen, stellt aber gleichzeitig auch fest, dass verständlich sei, was die Beschwerdefüh- rerin jeweils meine. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss,
E-3761/2020 Seite 9 dass bei den besagten Protokollstellen die jeweilige Aussage der Be- schwerdeführerin ohne Weiteres verständlich zum Ausdruck kommt und die diesbezügliche Rüge daher unbegründet ist. 3.5 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vor- behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3761/2020 Seite 10 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentli- chen aus, dass die Beschwerdeführerin die Vorbringen hinsichtlich ihres Schulausschlusses, ihre Ausführungen bezüglich des Erhaltens eines Dienstaufgebots und der geltend gemachten Fahndung nach ihr durch die Behörden nicht glaubhaft gemacht habe. Ferner glaube die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht, da namentlich die Schil- derungen zur Reiseorganisation und zu den Reiseumständen substanzlos seien und nicht das Bild von persönlich Erlebtem vermitteln würden. Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr nach Eritrea vergewaltigt zu werden, fest, dass die Ausführungen äusserst pauschal seien und es sich um eine rein hypothe- tische Annahme handle, die sich auf keinerlei stichhaltige Gegebenheiten oder Beweismittel stützen lasse. Da ohnehin davon ausgehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht illegal aus Eritrea ausgereist sei, sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie im Fall einer Rückkehr ins Gefängnis gehen müsse, wo sie vergewaltigt werden würde. Auch sei keineswegs nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin als angeblich alleinstehende Mutter im Dorf ihrer Eltern vergewaltigt werden würde. Zur befürchteten Genitalverstümmelung ihrer Töchter führt die Vorinstanz aus, es treffe zu, dass solches in Eritrea vorkomme, die Angaben im vor- liegenden Fall seien aber pauschal und widersprüchlich. Einerseits mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als alleinstehende Frau und Mut- ter nicht nach Eritrea zurückkehren könne, weil sie und ihre Töchter sich verschiedenen Gefahren aussetzen würden. Andererseits betone sie, dass sie seit der Geburt ihrer ersten Tochter in einem festen Konkubinat mit H._______ lebe, welcher auch der Vater der beiden Töchter sei. Im Weite- ren seien gemäss einer Meldung der Gemeinde I._______ Heiratspläne im Gang. Daher sei sie offenbar keine alleinstehende Frau mehr, die dem all- fälligen Druck ihrer Angehörigen nicht widerstehen könne. Die Beschwer- deführerin habe auch nicht auszuführen vermocht, wieso sie und ihr Le- benspartner sich dem angeblichen Willen ihres Vaters und ihres Bruders, ihre Töchter zu beschneiden, nicht widersetzen könnten. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auffallend wenig über Be- schneidungen wisse, was ein weiterer Anhaltspunkt für die Pauschalität ih- rer Angaben darstelle.
E-3761/2020 Seite 11 5.1.2 Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe Eritrea als volljährige Person verlassen und könne bei einer Rückkehr in den Nationaldienst ein- gezogen werden, führt die Vorinstanz aus, dass nach gängiger Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts die blosse Möglichkeit, rekrutiert zu werden, nicht asylrelevant sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 E. 4.10 S. 39 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vorab vor, dass sie einer weiblichen Genitalverstümmelung des Typus II oder III unterzogen worden sei. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche, dass diese zahlreiche Re- alkennzeichen aufweisen würden, sei es Detailgenauigkeit, Originalität, spontanes Korrigieren der eigenen Aussage, direkte Rede und Erzählen von Unverstandenem. Zusammenfassend lasse sich die implizite Hypothese der Vorinstanz, sie, die Beschwerdeführerin, könne unter den konkreten Befragungsbedingun- gen Aussagen mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnisbezug gemacht oder erfunden haben, nicht halten. Sie habe aufgrund ihrer Refraktion pra- xisgemäss asylrelevante Verfolgungselemente geschaffen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ihren Töchtern sei Asyl gemäss Art. 51 AsylG zu gewäh- ren. 5.3 In der Vernehmlassung vom 11. August 2020 erwidert die Vorinstanz, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch durch ihre divergierenden Angaben zu ihrem Alter beeinträchtigt sei: Der Grenz- wachtkontrolle habe sie angegeben, sie sei am (...) geboren. Bei der Vo- rinstanz habe sie später ausgesagt, dass sie am (...) oder (...) zur Welt gekommen sei. Auf den abgegebenen Dokumenten sei hingegen festge- halten, dass sie (...) beziehungsweise am (...) geboren sei. Im Weiteren werde zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin selber beschnitten worden sei. Dies sei jedoch kein stichhaltiger Beweis dafür, dass sie und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr ins Heimatland ge- fährdet sein würden, zumal die Beschwerdeführerin ihre angeblichen Be- fürchtungen nicht habe glaubhaft darstellen können.
E-3761/2020 Seite 12 6. 6.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung eingehend und in zutreffender Weise dar, aus welchen Gründen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin, welche zu ihrer Ausreise geführt hätten, nicht geglaubt werden kann. Die unpersönlichen und weitgehend abstrakten Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwer- deverfahren Beweismittel eingereicht wurden, welche die Behauptungen und dargelegten Befürchtungen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich folglich den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. 6.2 Ferner muss eine allfällige noch bestehende subjektive Furcht der Be- schwerdeführerin vor einer Zwangsheirat durch ihren Vater oder ihren Bru- der als objektiv unbegründet betrachtet werden, zumal sie in einem festen Konkubinat mit H._______ lebt beziehungsweise sich mit ihm in Ehevor- bereitung befindet. 6.3 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün- den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flücht- linge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1; Urteil des BVGer E-1547/2019 vom 10. September 2021 E. 6.2). 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das Bun- desverwaltungsgericht im nach wie vor gültigen Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 fest, die Ausreise ohne Bewilligung be- ziehungsweise die illegale Ausreise vermöge für sich allein keine flücht- lingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie- bige Person erscheinen lasse (vgl. a.a.O. E. 5.1 ff.). Gemäss den vorange- gangenen Erwägungen vermochte die Beschwerdeführerin eine asylrele- vante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft zu machen. An- dere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Re- gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin
E-3761/2020 Seite 13 vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Die Frage der Glaub- haftigkeit dieses Vorbringens kann somit offengelassen werden. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne im Falle der Rückkehr zu ihrer Familie zu einer Reinfibulierung gezwungen werden, vor der sie die heimischen Behörden nicht schützen würden, weil die Prozedur im Sinne der Tradition sei. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015, ist mittlerweile zirka (...) Jahre alt und Mutter zweier Kinder. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu erwarten, dass ihre Eltern im Falle einer Rückkehr nach Eritrea noch derart grossen Einfluss auf sie nehmen und sie zu einem solchen Schritt (der Reinfibulierung) zwingen könnten. Zudem wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch nicht gezwun- gen, sich am Wohnort der Familie in O._______ niederzulassen, sondern sie könnte mit ihren Kindern auch an einem anderen Ort, gegebenenfalls in der Hauptstadt Asmara leben, wo sie sich dem Einflussbereich ihrer tra- ditionell eingestellten Verwandtschaft entziehen könnte. Im Übrigen ist die Beschwerde von H._______ gegen seinen ablehnenden Asylentscheid mit heutigem Urteil des BVGer E-3852/2018 abgewiesen und damit der Voll- zug der Wegweisung angeordnet worden (vgl. E. 7.2.2). Da die Beschwer- deführerin somit gemeinsam mit H._______ und den beiden Töchtern als Familie nach Eritrea zurückkehren kann, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich einer allenfalls im Raum stehenden Reinfibulierung nicht widersetzen könnte. 6.3.4 Die oben genannten Faktoren sind auch betreffend das Vorbringen, es drohe den Töchtern der Beschwerdeführerin in Eritrea eine Genitalver- stümmelung, da die traditionell eingestellte Familie dies verlangen könnte, zu berücksichtigen. Zwar ist zutreffend, dass die Genitalverstümmelung in Eritrea noch immer praktiziert wird, auch wenn sie gesetzlich verboten ist und die Behörden diese Praxis unter Strafe gestellt haben. Richtig ist auch, dass die Entscheidung, ob ein Mädchen beschnitten wird, häufig vom fa- miliären Umfeld beeinflusst wird und ein sozialer Druck besteht. Berichten zufolge seien Grossmütter vor allem in ländlichen Gebieten starke Befür- worterinnen dieser Praxis, Männer spielten dagegen eine nur untergeord- nete Rolle (vgl. die Angaben in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 9, Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: 3/2019, Ziff. 6 Entscheidung über die Durchführung, S. 12, Laenderreport_9_Erit-
E-3761/2020 Seite 14 rea_akt.pdf [integration-rtk.de], abgerufen am 03.08.2021). Der zitierte Be- richt hält aber auch fest, dass die Entscheidung über die Durchführung ei- ner Beschneidung grundsätzlich bei den Eltern liegt (vgl. ebenda). Vor die- sem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Gefahr einer den Töchtern der Beschwerdeführerin drohenden Beschneidung als gering erachtet werden muss, da ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, diese Praxis ablehnt und als erwachsene Frau auch in der Lage sein dürfte, ihre Töchter vor Übergriffen zu schützen – gegebenenfalls durch eine Wohnsitznahme in einer anderen Stadt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass den Töchtern der Beschwerdeführerin keine objektiv begründete Verfolgung durch eine dro- hende Genitalverstümmelung im Falle der Rückkehr droht (vgl. Urteil E-1547/2019 E. 6.5). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen sowohl von Vor- flucht- als auch von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu ver- neinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Folglich können sich ihre Töchter auch nicht auf Art. 51 AsylG berufen, weswegen ihr Ge- such um (Familien-)Asyl ebenfalls abzulehnen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 7.2.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An- spruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgericht- liche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewähr- leisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufent- halt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesen- heitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer
E-3761/2020 Seite 15 Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familien- lebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bun- desgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht ge- regelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesen- heitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hinge- nommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Ja- nuar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Ag- raw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 7.2.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich beim Konkubinats- partner der Beschwerdeführerin (H._______) nicht um eine Person han- delt, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt oder deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, da das SEM mit Ver- fügung vom 4. Juni 2018 feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte sowie den Weg- weisungsvollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht mit heuti- gem Urteil E-3852/2018 die angefochtene Verfügung ebenfalls bestätigt. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich vorliegend um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung handelt. Die Be- schwerdeführerin vermag aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-3761/2020 Seite 16 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige – als Mutter zweier
E-3761/2020 Seite 17 Kinder wenig wahrscheinliche – Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. Sep- tember 2021 E. 8.2.2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesver- waltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässig- keit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.2.4 Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 7.2) ebenfalls nicht auszugehen. 8.2.5 Daher ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführerin erweist sich in- des der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 8.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes- verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumen- tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begüns- tigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhal- ten werden könne (vgl. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvoll- zug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2020 vom 26. August 2021 E. 8.3). Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen all- gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz- bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher
E-3761/2020 Seite 18 im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfall- umstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges. So handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mittlerweile zirka (...)-jährige Frau, deren Eltern und weitere Angehörige weiterhin im Heimatdorf leben. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Familie in einem gewissen Wohlstand lebt, da sie für die Ausreise der Beschwerdeführerin in den Sudan den Goldschmuck und ein paar Ziegen verkauft habe, wobei ihr Bruder anschliessend alles bezahlt und den Gold- schmuck ersetzt habe (vgl. Akten der Vorinstanz A18, F171). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wiederum von einer solchen Unterstützung profitieren könnte. Im Übrigen ist die Be- schwerde von H._______ gegen seinen ablehnenden Asylentscheid mit heutigem Urteil des BVGer E-3852/2018 abgewiesen und damit der Voll- zug der Wegweisung angeordnet worden (vgl. E. 7.2.2). Die Beschwerde- führerin kann somit gemeinsam mit H._______ und den beiden Töchtern als Familie nach Eritrea zurückkehren. 8.3.3 Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach gel- tender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli- chen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be- zugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung so- wie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters der Kin- der ([...] und [...] Jahre) ist davon auszugehen, dass deren Hauptbezugs- personen die Mutter und der Vater sind. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3259/2020 vom 8. November 2021 E. 7.3.3). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-3761/2020 Seite 19 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instrukti- onsverfügung vom 29. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Ver- änderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2020 wurde die Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb ihr ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 30. Juli 2020 wurde eine Kostennote eingereicht, wel- che die Beschwerde betrifft. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von ins- gesamt Fr. 2'693.– geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Auf- wand von 12.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–. Der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschrift erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 7.5 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 200.– ist für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ebenfalls zu hoch ausgewiesen und wird praxisgemäss auf Fr. 150.– festgesetzt (vgl. Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2020). Die Kosten für die Übersetzung der Besprechung und die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Für die weiteren Aufwendungen wurde indes keine Kostennote eingereicht, womit die damit zusammenhängende Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird auf Fr. 150.– (inkl. Aus- lagen) festgesetzt. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten
E-3761/2020 Seite 20 der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’468.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3761/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 1’468.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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