B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3700/2021
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sonja Comte, Rechtsanwältin, AsylLex, substituiert durch Legal Advisor Sonja Comte, AsylLex, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Verfügung des SEM vom 3. August 2021 / N (...).
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Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er angab, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergeben hatte, dass er am 2. November 2020 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte, wurde er am 23. Dezember 2020 vom SEM in An- wesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Zugleich wurde ihm das recht- liche Gehör zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt (Erstbefragung unbegleitete Minderjährig; nach- folgend: EB UMA). C. Nach der EB UMA wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert sowie mit ei- nem Bestreitungsvermerk versehen. D. Am 24. Dezember 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). E. Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkira (afghanisches Identitätsdokument) zu den Akten.
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F. Am 6. Januar 2021 lehnten die rumänischen Behörden das Rückübernah- meersuchen des SEM vorerst mit der Begründung ab, der Beschwerdefüh- rer sei in Rumänien als Minderjähriger registriert gewesen. G. Das Institut für Rechtsmedizin (...) führte im Auftrag des SEM am 20. Ja- nuar 2021 eine Altersabklärung des Beschwerdeführers durch. H. Die Vorinstanz reichte am 21. Januar 2021 bei den rumänischen Behörden ein Remonstrationsersuchen ein und legte ihrem Gesuch das Ergebnis des Altersgutachtens bei. Am 29. Januar 2021 entsprachen die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 zum Er- gebnis des Altersgutachtens sowie zur Überstellung nach Rumänien das rechtliche Gehör, welches er am 11. Februar 2021 wahrnahm. J. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den Dublin-Mitgliedstaat Rumänien weg. K. Mit Urteil F-949/2021 vom 24. März 2021 wies das Bundesverwaltungsge- richt die gegen die vorinstanzliche Verfügung am 3. März 2021 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab. L. Am 14. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwal- tungsgericht um Revision des vorerwähnten Urteils. M. Mit Schreiben vom 20. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Erlass einer anfechtbaren ZEMIS-Verfügung und beantragte eine
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Nachbegutachtung des Altersgutachtens. Das SEM teilte ihm mit Schrei- ben vom 22. April 2021 mit, aufgrund des hängigen Revisionsverfahrens könne vorerst nichts unternommen werden. N. Mit Urteil F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Revisionsgesuch vom 14. April 2021 ab. O. Am 16. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht hinsichtlich der beim SEM am 20. April 2021 beantragten ZEMIS- Verfügung eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Schriftenwechsels erliess das SEM am 3. August 2021 die vom Beschwerdeführer beantragte Verfü- gung hinsichtlich Datenänderung im ZEMIS, welche dem Beschwerdefüh- rer am 6. August 2021 eröffnet wurde. Auf deren Begründung wird, soweit massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Rechtsverweigerungsbe- schwerde mit Entscheid E-2823/2021 vom 5. August 2021 als gegenstand- los geworden ab. Q. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 19. August 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ZEMIS-Verfügung des SEM vom 3. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde deren Aufhebung sowie beantragt, die Daten im ZEMIS seien wie folgt zu berich- tigten: Omar KHAN, geb. (...). Eventualiter wurde um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung und anschliessender Neubeurteilung) ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu gewähren, dass der Vollzug der Wegweisung (nach Rumänien) bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde aus- gesetzt werde. Ausserdem wurde die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertretung als amtliche Rechtsvertretung beantragt.
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Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern massgeblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwer- deerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 1.3 und E. 5.1 – einzutreten. 1.3 Wie in der Rechtsmittelschrift zu Recht bemerkt (vgl. Beschwerde Ziffer 38), kommt der vorliegenden Beschwerde gegen die ZEMIS-Verfügung die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Sofern beantragt wird, die aufschiebende Wirkung sei für sämtliche Voll- zugshandlungen betreffend die vom SEM verfügte Wegweisung nach Ru- mänien zu gewähren (vgl. Beschwerde a.a.O.) ist darauf hinzuweisen, dass das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers mit Revisionsurteil F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 abgeschlossen und damit die vom SEM verfügte Wegweisung nach Rumänien rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung für dieses abge- schlossene Asylverfahren kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.
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Auch steht eine allfällige Anwendung von Art. 56 VwVG vorliegend nicht zur Debatte. Vorsorgliche Massnahmen im Sinne erwähnter Norm haben sich im Rahmen der in der Verfügung getroffenen Anordnung zu bewegen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 56 N 37). Die Vorinstanz hat sich indes einzig mit der beantragten Änderung des ZEMIS-Eintrags befasst und die- ses Gesuch – wie nachstehend dargelegt – zu Recht abgewiesen. Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Eintrag könnten somit auch keine vorsorglichen Anordnungen getroffen werden, welche den Voll- zug der vom SEM rechtskräftig angeordneten Wegweisung nach Rumä- nien hemmen könnten. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten, inklusive die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens, wurden – wie in der Beschwerde unter Ziffer 7 beantragt wird – vorliegend beigezogen. 2. Nachdem die Beschwerde, wie aus den nachstehenden Erwägungen her- vorgeht, als zum vornherein unbegründet betrachtet werden muss, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in
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Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere nach den Bestimmungen des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; SR 235.1) und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich obliegt der das Berichtigungsbegehren stellenden Per- son der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bun- desbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr be- arbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A‑318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfah- ren gemäss Art. 7 AsylG genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht zum Beweis der Richtigkeit nicht aus (BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Er- kenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.).
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4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Da- ten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringen ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A‑3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat nach erfolgter EB UMA den ursprünglichen Eintrag des Geburtsdatums (...) im ZEMIS am 23. Dezember 2020 mutiert auf: (...) und diesen Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen (vgl. SEM- Akte [...]16/1 und [...]13/14 S. 1). In der angefochtenen Verfügung hält das SEM an diesem Eintrag fest. Es führt dazu im Wesentlichen aus, als Hauptidentität werde bei Fehlen von rechtsgenüglichen Ausweispapieren – wie dies vorliegend der Fall sei – die wahrscheinlichste Identität regis- triert. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren folgende unterschied- liche Daten angegeben: A._______, geb. (...), Afghanistan
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A., geb. (...), Afghanistan A., geb. (...), Afghanistan (EB UMA) A._______, geb. (...), Afghanistan (EB UMA) Seine Minderjährigkeit habe er damit nicht glaubhaft machen können. Diese in der Verfügung vom 22. Februar 2021 getroffene Einschätzung sei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-949/2021 vom 24. März 2021 gestützt worden. Auch das Revisionsurteil F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 bestätige die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer bei Ein- reichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen sei. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird mit Bezug auf das geltend gemachte Alter respektive die beantragte ZEMIS-Berichtigung mit Geburtsdatum (...) im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer habe nur wenige Jahre die Schule besucht und könne folglich weder schreiben noch lesen. Trotz wiederholter Aussagen, sein Geburtsdatum nicht zu kennen, aber laut sei- ner Mutter (...) alt zu sein, sei bei der Erstbefragung aufgrund blosser äusserlicher Merkmale und weiterer behördlicher Abklärungen das Alter auf (...) Jahre ([...]) festgelegt worden. Seine Mutter habe ihm das Geburts- datum gemäss dem gregorianischen Kalender angegeben, da die meisten Länder nach diesem Kalender rechnen würden. Daraufhin habe er dieses umgerechnet, womit sich der (...) ergebe. Die eingereichte Kopie seiner Tazkira bestätige seine Minderjährigkeit und das geltend gemachte Ge- burtsdatum werde durch die Angaben auf der Tazkira untermauert. Die Aussagen zu seiner Biografie seien zudem schlüssig. In der afghanischen Kultur sei es verbreitet, dass man sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Unter Zitierung verschiedener Literatur wird sodann argumentiert, das vom SEM berücksichtigte Altersgutachten lasse keine Schlüsse hinsichtlich ei- nes genauen Geburtsdatums zu. Die Gutachter hätten sich in erwähntem Gutachten zudem von dem vom SEM vorgegebenen Alter von (...) Jahren leiten lassen. Nicht berücksichtigt worden sei auch die doppelte Stan- dardabweichung von (...) Monaten. Es handle sich daher beim Gutachten um keine zweifelsfreie Altersbestimmung. Das Gutachten habe – wie dies
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auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-8082/2015 vom 9. Februar 2016 festhalte – nur einen beschränkten Aussagewert. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls habe die asylsuchende Person im Einklang mit der Kinderrechtskonvention im Zweifel zudem als minder- jährig zu gelten. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei somit zwar nicht zweifelsfrei nachgewiesen, aber mindestens glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Aufgrund der bestehenden Indizien hätte die Vorinstanz von der Minderjährigkeit ausgehen und den Eintrag im ZEMIS entsprechend ändern müssen. 5.2.2 Im Weiteren wird gerügt, die spezifischen Verfahrensvorschriften für unbegleitete minderjährige Asylsuchende seien nicht beachtet worden, wo- mit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Der Beschwerdefüh- rer sei im gesamten Verfahren nicht von einer Vertrauensperson begleitet und gestützt auf die Dublin-III-VO nach Rumänien weggewiesen worden, obwohl aufgrund seiner Minderjährigkeit die Schweiz zur Behandlung sei- nes Asylgesuches zuständig gewesen wäre. Diese Gehörsverletzung sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen und zu heilen. Eine Rückweisung der Sache werde indes nicht explizit verlangt, sondern ledig- lich eventualiter beantragt. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die erwähnte formelle Rüge vorliegend nicht Beurteilungsgegenstand sein kann. Denn – wie unter E. 1.3 bereits erwähnt – wurde auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht ein- getreten und dieses Verfahren mit der rechtskräftig verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien abgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die vom SEM erlas- sene Verfügung hinsichtlich des ZEMIS-Eintrages zum Geburtsdatum. All- fällige verfahrensrechtliche Rügen hinsichtlich des Dublin-Verfahrens hätte der Beschwerdeführer daher in jenem Verfahren vorbringen müssen. Den- noch sei – im Sinne einer Klarstellung – erwähnt, dass der Beschwerde- führer bei der EB UMA von der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung be- gleitet war (vgl. SEM-Akte [...]-13/14 S. 1, S. 13).
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6.2 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsda- tum vom (...) keine Beweise beizubringen, die auf dieses Datum hinwei- sen. Bis heute hat er keine Originalausweispapiere oder andere Beweis- mittel eingereicht. Die von ihm eingereichte Tazkira ist zum Nachweis des angegebenen Geburtsdatums jedenfalls nicht geeignet, da sie bloss in Ko- pie vorliegt und teils nicht lesbar ist (vgl. SEM-Akte [...] Beweismittelver- zeichnis Nr. 1). Ebenso wenig vermag aber die Vorinstanz das von ihr ein- getragene Geburtsdatum (...) mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu bewei- sen, zumal das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten (vgl. SEM-Akte [...]-39/12, S. 6 ff.) ebenfalls keinen Beweis für das erwähnte Geburtsda- tum des Beschwerdeführers liefert. Dieses bildet lediglich, je nach dessen Ergebnis, ein stärker oder schwächer zu gewichtendes – Indiz für eine Voll- oder Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.2). 6.3 Weder der Beschwerdeführer noch das SEM können damit den Nach- weis dahingehend erbringen, dass an dem von ihnen jeweils angegebenen Geburtsdaten keine vernünftigen Zweifel bleiben (vgl. E. 4.3). 6.4 6.4.1 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist (vgl. E. 4.4). 6.4.2 Das Bundesgericht hat hinsichtlich Eintragungen im ZEMIS festge- halten, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Ge- sichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifels- fall von der Minderjährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungs- gericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiert, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit aus- zugehen sei (vgl. Urteil des BVGer A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, im Zweifel habe der Beschwerdeführer als minderjährig zu gelten (vgl. Be- schwerde Ziffer 29), erweist sich demnach als unzutreffend.
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6.4.3 Mit Urteil F-949/2020 vom 24. März 2021 wurde im Falle des Be- schwerdeführers bereits festgehalten, dass aufgrund des Aussageverhal- tens des Beschwerdeführers nicht auf die behauptete Minderjährigkeit ge- schlossen werden könne. Der Beweiswert der Tazkira sei äusserst gering und der Beschwerdeführer habe – obwohl in Aussicht gestellt – keine Schulzeugnisse eingereicht. In seiner Gesamtwürdigung kam das Gericht zum Schluss, dass er die behauptete Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Dabei stufte es das Altersgutachten als vollständig ein (vgl. a.a.O. E. 4.2). Daran ist festzuhalten. Insbesondere lässt sich nämlich feststellen, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers nicht darauf hinweisen, dass das von ihm nunmehr in der Beschwerde konkret behauptete Geburtsdatum (...) und damit die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als wahrscheinlicher erscheint, als die vom SEM angenommene Volljährigkeit (und damit das von der Vorinstanz angegebene Geburtsdatum [...]): So erklärte der Beschwerdeführer während der EB UMA vom 23. Dezem- ber 2020, (...) respektive (...) Jahre alt zu sein, womit er (...) oder auch (...) geboren wäre. Er gab aber auch ein nach dem gregorianischen Kalen- der lautendes Geburtsdatum an, wonach er bereits (...) Jahre alt gewesen wäre. Im Weiteren erklärte er zwar auch, er wisse sein Alter nicht (vgl. SEM-Akte [...]-13/14 Ziffer 1.06, Ziffer). Auf dem Personalienblatt, welches er am 6. Dezember 2020 zwar nicht selbstständig ausfüllte, gab er hinge- gen ein genaues Datum an, nämlich den (...) (vgl. SEM-Akte [...]-1/2 S. 1 f.). Würde man von diesem Datum ausgehen, wäre er bei seiner Asyl- gesuchstellung mindestens (...) Jahre alt gewesen. Im Rahmen der EB UMA erklärte er jedoch auch, nicht zu wissen, ob er den rumänischen Be- hörden angegeben habe, (...) oder (...) Jahre alt zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-13 S. 6 und S. 8). Damit wäre er im Zeitpunkt seiner Asylgesuchstel- lung in Rumänien, welche am 2. November 2020 erfolgte, nach seinen dor- tigen Angaben zirka (...) oder allenfalls auch (...) geboren. Gemäss den Angaben der rumänischen Behörden wurde er aber von diesen mit dem Geburtsdatum (...) registriert (vgl. SEM-Akte [...]-26/1, [...]-39/12 S. 3). Da- mit wäre er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in Rumänien zumindest (...) Jahre alt gewesen, was insofern mit dem ursprünglich auf dem Perso- nalienblatt angegebenen Jahrgang (...) übereinstimmen würde. Ausge- hend von diesem Jahrgang wäre er demnach aktuell volljährig.
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6.5 Demzufolge erscheint jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer – wie geltend gemacht – am (...) geboren ist. Eher wahr- scheinlich erscheint demgegenüber, dass er im heutigen Zeitpunkt volljäh- rig ist. Daran ändern auch die Einwände auf Beschwerdeebene nichts, ins- besondere auch nicht jene zum Altersgutachten. Bei einer solchen medizinischen Altersschätzung, welche ein Element der Gesamteinschätzung bildet, handelt es sich – wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird – nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung (vgl. dazu E 6.2). Im Gutachten wird zwar – wie in der Beschwerde bemerkt wird – erwähnt, das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologi- sches Lebensalter von 19 Jahren) kann somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen", wobei allerdings nicht ganz klar ist, von wem genau diese Angabe stammt. Aus den Schlussbemerkungen ist indes deutlich erkennbar, dass sich das Gutachten nicht – wie entgegnet wird – von diesem Alter hat "leiten" lassen. So wird festgehalten, dass sich aus den Befunden ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren er- gebe. Anhaltspunkte dafür, dass die zuvor getroffenen Befunde nicht zu- treffen würden, ergeben sich nicht, weshalb diese nicht zu beanstanden sind. Dem Gutachten kommt vorliegend jedoch bloss ein beschränkter Aussagewert zu. Denn wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung – wie vorliegend beim Beschwerdeführer – (...) Jahren liegt (vgl. SEM-Akte [...]- 39/12, S. 6 ff.), lässt sich keine verlässliche Aussage über die Wahrschein- lichkeit bezüglich der Minder- oder Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018 VI E. 4.2.2). Das Gutachten lässt demnach weder Schlüsse für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum noch für das vom SEM ein- getragene zu. 7. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetra- genen Geburtsdatums noch die des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher erscheint als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit dem (...) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt
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sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum erfasst wird, jedoch nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A 4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A- 1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- begehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind daher – unbesehen einer bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) und der Bestreitungsver- merk sind zu belassen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den EDÖB. 6. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).