Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3680/2024
Entscheidungsdatum
17.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3680/2024

U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Sami Imer, (...), Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren E-3306/2024 (N [...]).

E-3680/2024 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellenden stellten am 6. Januar 2020 in der Schweiz ein Asyl- gesuch, das sie mit einer staatlichen Verfolgung aufgrund eines Kampfein- satzes des Ehemanns/Vaters bei den kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten) in Syrien begründeten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. November 2020 fest, die Gesuch- stellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe begründet. C. Das von den Gesuchstellenden in der Folge angerufene Bundesverwal- tungsgericht schrieb seine Beschwerdeverfahren mit Beschluss E-6312/2020 vom 21. März 2022 als gegenstandslos geworden ab, nach- dem das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens seine Verfü- gung vom 9. November 2020 aufgehoben und das erstinstanzliche Asyl- verfahren wieder aufgenommen hatte. D. Nachdem das SEM die Gesuchstellenden zur Einreichung von Beweis- mitteln aufgefordert hatte, reichten diese am 27. März und 15. April 2024 mehrere Dokumente aus türkischen Ermittlungs- und Strafverfahren zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. April 2024 lehnte das SEM die Asylgesuche erneut unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegwei- sung sowie den Wegweisungsvollzug an. Dieser Entscheid wurde im Hauptpunkt mit mangelnder Glaubhaftigkeit sowie flüchtlingsrechtlicher Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründet.

E-3680/2024 Seite 3 F. F.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2024 beantragten die Gesuchstellende die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. April 2024, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. F.b In prozessualer Hinsicht beantragten die Gesuchstellenden insbeson- dere die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Die für dieses Beschwerdeverfahren E-3306/2024 eingesetzte Instrukti- onsrichterin Gabriela Freihofer wies in einer Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 die prozessualen Gesuche der Gesuchstellenden um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amt- lichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer ma- teriellen Rechtsbegehren ab. Die Gesuchstellenden wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (der später fristgerecht überwiesen wurde). II. E. In einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2024 (Da- tum der Postaufgabe) beantragten die Gesuchstellenden vorab, Instrukti- onsrichterin Freihofer habe im Verfahren E-3306/2024 in den Ausstand zu treten; die Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 sei durch das Gericht auf- zuheben; es sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Beschwer- deverfahrens E-3306/2024 bekanntzugeben und dieses Verfahren sei bis zum Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren zu sistieren. Es sei den Gesuchstellenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; zudem seien die Gesuchstellenden von der Kostenvorschusspflicht zu be- freien.

E-3680/2024 Seite 4 F. Das Präsidium der Abteilung V nahm das Schreiben der Gesuchstellenden als Ausstandsbegehren entgegen und teilte dieses dem vorsitzenden Rich- ter zur Instruktion zu. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren E-3306/2024 und gab den Gesuchstellenden dessen voraussichtliches Spruchgremium bekannt. Er brachte das Aus- standsbegehren Richterin Freihofer zur Kenntnis und bot ihr die Gelegen- heit sich dazu zu äussern. H. Richterin Freihofer nahm mit Eingabe vom 25. Juni 2024 Stellung zum Aus- standsbegehren. Sie bestritt ihre Befangenheit und beantragte die Abwei- sung des Ausstandsbegehrens. I. I.a Der Instruktionsrichter brachte den Gesuchstellenden die Stellung- nahme der Instruktionsrichterin am gleichen Tag zur Kenntnis und bot ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. I.b Die Gesuchstellenden reichten am 9. Juli 2024 fristgerecht ihre Antwort zu den Akten und liessen darin an ihren Ausstandsbegehren festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM (vgl. dazu Art. 105 AsylG SR 142.31 i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Be- urteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Für Ausstandsverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht kommen die entsprechenden Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes – konkret Art. 34–38 BGG – sinngemäss zu Anwen- dung (Art. 38 VGG).

E-3680/2024

Seite 5

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie

dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus-

standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).

In der Gesuchseingabe vom 10. Juni 2024 wird die von Richterin Freihofer

erlassene Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 thematisiert. Das Aus-

standsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützli-

cher Frist, nämlich innert zehn Tagen nach Erlass der erwähnten Zwischen-

verfügung (Art. 36 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren E-3306/2024

waren respektive sind die Gesuchstellenden Partei; sie sind damit zur Ein-

reichung des Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3 Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind erfüllt.

Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

Bestreitet der Richter beziehungsweise die Richterin, dessen oder deren

Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, entscheidet die Abteilung un-

ter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37

Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei

Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In ihrer Stel-

lungnahme vom 25. Juni 2024 hat Richterin Freihofer die Existenz eines

Ausstandsgrundes bestritten.

3.

3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der rechtsunter-

worfenen Partei darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, un-

voreingenommenen und unbefangenen Richter beziehungsweise einer

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterin ohne

Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE

134 I 238 E. 2.1 S. 240, BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichts-

schreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand, wenn sie:

  1. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,

als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachver-

ständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der

gleichen Sache tätig waren;

E-3680/2024 Seite 6 c) mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor- instanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partner- schaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d) mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor- instanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e) aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund- schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. 3.3 Art. 34 Abs. 2 BGG hält fest, dass die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. 4. 4.1 Die Gesuchstellenden stützen ihr Ausstandsbegehren auf die Bestim- mung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG ab und führen zur materiellen Begrün- dung ihres Gesuchs im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Gemäss gerichtlicher Praxis sei ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen voreingenommen, weil er oder sie ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe; es müssten vielmehr weitere Gründe hinzutreten, um die Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin annehmen zu kön- nen. Dies sei namentlich dann gegeben, wenn der Richter oder die Rich- terin sich bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt habe, dass Zweifel dar- über bestehen, ob er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage aufgrund weiterer Abklärungen noch zugänglich sei und der Verfahrensausgang noch offen erscheine. 4.1.2 Die Instruktionsrichterin habe sich im Rahmen des Instruktionsver- fahrens auf eine Art und Weise vorbefasst, die den Anschein der Befan- genheit erwecke. Sie habe sich bei der Begründung ihrer Zwischenverfü- gung in einer Art und Weise festgelegt, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensaus- gang nicht mehr offen erscheine. Vorliegend habe es die Instruktionsrich- terin nicht ausgelassen, im Rahmen ihrer Zwischenverfügung nebst der summarischen Prüfung über die Einschätzung der Verfahrensaussichten, ein für die Gesuchstellenden negatives Urteil zu fällen respektive in diese

E-3680/2024 Seite 7 Richtung zu argumentieren. So halte sie an mehreren Stellen fest, dass den Ausführungen der Vorinstanz und nicht denjenigen der Gesuchstellen- den zu folgen sei und gebe dabei letztlich immer der Vorinstanz Recht. Über ihre Zuständigkeit der Sachverhaltsfeststellung hinaus habe sie defi- nitive und negative Feststellungen zum Nachteil der Gesuchstellenden ge- troffen, ohne eine differenzierte, ernsthafte und eingehende Prüfung vor- genommen zu haben. Dieses willkürliche und widerrechtliche Verhalten und die kategorisch negative Haltung der Instruktionsrichterin zeige klar auf, dass sie voreingenommen, mithin befangen und einer anderen Bewer- tung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei. Der Verfah rensausgang erscheine damit nicht mehr offen. 4.1.3 Instruktionsrichterin Freihofer habe sich angesichts ihrer Ausführun- gen offensichtlich bereits eine endgültige Meinung gebildet und basierend darauf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren festgestellt. Sie habe nicht die nötige Distanz und Neutralität gewahrt und mit ihren Ausfüh- rungen beziehungsweise Erwägungen und Formulierungen den objektiven Anschein der Voreingenommenheit erweckt. 4.2 Instruktionsrichterin Freihofer hielt in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2024 im Wesentlichen Folgendes fest: 4.2.1 Die blosse Tatsache, dass eine Instruktionsrichterin einen für den Be- schwerdeführer nachteiligen Zwischenentscheid gefällt habe, genüge ge- mäss publizierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um auf ir- gendeine Befangenheit zu schliessen, und stelle deshalb keinen Aus- standsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG dar. Zu prüfen sei praxis- gemäss vielmehr, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliege, namentlich, ob der Verfahrensausgang durch den vorliegenden Entscheid über die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt sei, dass die Instruk- tionsrichterin einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei. Selbst allfällige richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache könnten die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin nur in besonders krassen Fällen in Frage stellen, nämlich dann, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestünden, dass sich in diesen Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung ma- nifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe. 4.2.2 In der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 sei den Gesuchstellen- den mitgeteilt worden, dass aufgrund einer summarischen Prüfung der

E-3680/2024 Seite 8 aktuellen Aktenlage keine Erfolgsaussichten ersichtlich seien. Bereits da- mit sei erkennbar gemacht worden, dass die Beurteilung des Gesuchs nicht abschliessend sei und gegebenenfalls eine andere Einschätzung vor- behalten bleibe. Bloss aufgrund einer abweichenden rechtlichen Beurtei- lung ihrer Vorbringen durch die Gesuchstellenden – und dementsprechend auch einer anderen Einschätzung der Gewinnchancen – könne noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung gebildet und sei nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen ein Urteil zu fällen. Aus den Formulierungen der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 ergebe sich nicht, dass die sum- marische Einschätzung der Sachlage den Verfahrensausgang im Verfah- ren E-3306/2024 präjudiziert und die Instruktionsrichterin einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre. 4.3 4.3.1 In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2024 bezeichneten die Gesuchstellenden die Ausführungen der Instruktionsrichterin unter Hinweis auf ihre bisheri- gen Ausführungen als "weder zutreffend noch überzeugend". Zusätzlich brachten sie vor, Richterin Freihofer gehöre der Schweizerischen Volks- partei (SVP) an, was eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 gespielt habe. Die Parteizugehörig- keit der Richterinnen und Richter beeinflusse bekanntlich ihre Entschei- dungen und Urteile. Es sei davon auszugehen, dass Richterin Freihofer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit eine Haltung aufweise, die auf einer feh- lenden Distanz und Neutralität beruhe. 4.4 Die Stellungnahme der Gesuchstellenden vom 9. Juli 2024 ist Richterin Freihofer mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden rufen den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG an. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus "anderen Gründen", insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. 5.2 5.2.1 Diesem Ausstands-Tatbestand kommt nach Lehre und Praxis die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichts-

E-3680/2024 Seite 9 person und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände ab- deckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwe- cken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu BGE 147 I 173 E. 5; ebenso ISABELLE HÄNER, in: Bas- ler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 34, N. 16 und 17 m.w.H.). 5.2.2 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fallen unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefas- sung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion ‒ namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ‒ sowie (ausnahmsweise) richterliche Verfahrensfehler (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als vorein- genommen, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichts- losigkeit abgewiesen hat: Ein rechtsstaatliches Verfahren setzt regelmäs- sig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das befasste Gerichtsmitglied in diesem Zusammenhang die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreinge- nommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Verfahrens- ordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2 ff.). 5.2.3 Zur Annahme von Befangenheit müssen deshalb weitere Gründe hin- zutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Rich- terin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer an- deren Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 und BGE 148 IV 137 E. 5.5 m.H.). Dazu können bei- spielsweise auch vor oder während des Prozesses abgegebene Äusserun- gen eines Richters beziehungsweise einer Richterin zählen, welche den Schluss zulassen, dass sich dieser beziehungsweise diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1 m.w.H.). 5.2.4 Für die Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächli- che Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände

E-3680/2024 Seite 10 glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1, 137 I 227 E. 2 und 131 I 24 E. 1.1; Urteil BGer 4A_377/2014 vom 25. No- vember 2014 E. 6.1). 5.2.5 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sa- che können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um be- sonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a; Urteile BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; HÄNER, a.a.O. Art. 34 N. 19; bejaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). 5.3 Dass eine besondere Freundschaft oder Feindschaft zwischen der In- struktionsrichterin und den Gesuchstellenden besteht, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil diese Personen sich offensichtlich nicht persönlich kennen; dies gilt auch für das persönliche Verhältnis zwischen der Instruk- tionsrichterin und dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden. 5.4 Bei Durchsicht der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 im Verfahren E-3306/2024 fällt vorab auf, dass Instruktionsrichterin Freihofer darin zwei- mal explizit festhielt, die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde (im Zusammenhang mit der Prüfung der Anträge der Gesuchstellenden auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) seien im Rahmen einer summarischen Prüfung der Akten zu beurteilen (vgl. Zwischenverfügung S. 3 4. und 6. Erwägung); sie hielt auch fest, ihre Beurteilung der Erfolgs- aussichten beruhe auf den "heute vorliegenden Akten" (vgl. a.a.O. S. 3 6. Erwägung). Beides deutet bereits auf Offenheit in Bezug auf den Verfah- rensausgang hin. 5.5 Bei der summarischen Beurteilung der Prozessaussichten verzichtete die Instruktionsrichterin überdies konsequent auf den Gebrauch indikativer Verbformen (wie beispielsweise: dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu

E-3680/2024 Seite 11 Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen [...] nicht standhalten), sondern äusserte sich ausschliesslich in der Möglichkeitsform (dass die Vorinstanz in ihrer Verfü- gung zu Recht zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen der Be- schwerdeführenden würden den Anforderungen [...] nicht standhalten; vgl. Zwischenverfügung S. 3 8. Erwägung). Sie signalisierte den Gesuchstel- lenden auch auf diese Weise deutlich die grundsätzliche Offenheit des Gerichts, im Rahmen einer späteren einlässlichen (im Sinn von nicht- summarischen) Prüfung der Beschwerdevorbringen oder bei einer allfälli- gen nachträglichen Veränderung der Sach- oder Aktenlage zu einem für sie günstigeren Ergebnis zu gelangen. 5.6 Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts haben keine parteipolitisch motivierte unprofessionelle Grundeinstellung oder weisen aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit eine Haltung auf, die fehlende Distanz und Neutralität zur Folge hat. Auch beim Verfahren E-3306/2024 ergeben sich keinerlei Hinweise auf Derartiges. 5.7 Das Vorgehen der Instruktionsrichterin beim Erlass dieser Zwischen- verfügung lässt nicht auf ihre Befangenheit schliessen. Fehlerhaftes Ver- halten muss sie sich ebenfalls nicht vorhalten lassen. 5.8 Für die beantragte Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das Ausstandsbe- gehren ist abzuweisen. Die Sistierung des Verfahrens E-3306/2024 ist auf- zuheben. 5.9 Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens sind die Akten zur Wei- terführung des Beschwerdeverfahrens E-3306/2024 an Richterin Freihofer als zuständige Instruktionsrichterin zu überweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind den Gesuchstellenden die Kosten des Ausstandsverfahrens im Betrag von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Aus- standsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, die Ge- suchstellenden seien von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E-3680/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens E-3306/2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung dieses Verfahrens an die zuständige Instruktionsrichterin Freihofer überwiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, an Instruktionsrichterin Freihofer und an das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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