Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3613/2021
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3613/2021

Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Generalsekretariat GS-EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstand; Verfügung des EJPD vom 8. Juli 2021.

E-3613/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 14. Juni 2021 mit einer als Be- schwerde bezeichneten Eingabe an das EJPD, mit welcher er im Wesent- lichen geltend machte, A._______, Sektionschef beim Staatssekretariat für Migration (SEM), habe an zwei Asylentscheiden mitgewirkt, obwohl er – als Rechtanwalt in Vertretung seiner jeweiligen Mandanten – dessen Ausstand wegen schweren fachlichen Fehlern gefordert habe. Zudem habe der Sek- tionschef in den jeweiligen Verfügungen über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren mitentschieden. Der Beschwerdeführer beantragte beim EJPD unter anderem die Aufhebung der zwei Verfügungen und die Rückweisung zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur korrekten Beurteilung an das SEM. Eventualiter beantragte er, die Verfügungen seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Sek- tionschef in den Ausstand zu treten habe. A.b Mit jeweils als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 21. Juni 2021, 25. Juni 2021, 2. Juli 2021 sowie zwei Eingaben vom 5. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer beim EJPD weitere, weitgehend identisch begrün- dete Begehren. Auch diese Eingaben hatten im Kern zum Gegenstand, dass besagter Mitarbeiter des SEM an Asylentscheiden mitgewirkt habe, obwohl dessen Ausstand verlangt worden sei. Sodann wurde jeweils die Vereinigung der Verfahren mit demjenigen beantragt, welches mit der Ein- gabe vom 14. Juni 2021 eingeleitet wurde. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass sie für die Eingaben des Beschwerdeführers weder als – über strittige Ausstände ent- scheidende – Aufsichtsbehörde des SEM noch als Beschwerdeinstanz zu- ständig sei und trat auf diese nicht ein. C. Am 11. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihm danach Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Fer- ner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Angelegenheit zuständig sei und die Sache sei zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Sodann habe das Gericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut und wie sie ausgewählt worden

E-3613/2021 Seite 3 seien. Ferner seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben, es sei Einsicht in die entsprechende Softwaredatei zu gewähren und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. In der Rechtsmittelbegrün- dung weist der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass er die Abtei- lung I des Bundesverwaltungsgerichts als zuständig erachte beziehungs- weise verlangt er die Beurteilung der Beschwerde durch diese Abteilung. D. Mit Schreiben vom 20. August 2021 erklärt der Beschwerdeführer, er halte daran fest, dass die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Be- handlung der Sache zuständig sei und er ersuche darum, dass die Frage im Rahmen eines Meinungsaustausches mit der Abteilung I des Bundes- verwaltungsgerichts zu erörtern und die entsprechende Äusserung ihm vorzulegen sei. Ferner verlangt er, die Sache sofort an die zuständige Ab- teilung I weiterzuleiten. E. Mit Schreiben vom 24. August 2021 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm mittlerweile Akteneinsicht durch die Vorinstanz gewährt wor- den sei. Diese sei aber nicht vollständig gewährt worden, da ein Aktenver- zeichnis sowie wichtige Aktenstücke fehlen würden und gewisse Aktenstü- cke ohne ersichtlichen Grund eingeschwärzt worden seien. Das Gericht habe die Vorinstanz anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Weiter führte er aus, aus den zugestellten Akten gehe hervor, dass die vor- liegend zu beurteilende Angelegenheit Gegenstand eines – unter anderem – regen telefonischen und schriftlichen Austausches zwischen dem SEM und dem EJPD gewesen sei, was das EJPD als vorbefasst erscheinen lasse. Aufgrund diverser eingeschwärzter Adressstellen auf gewissen Do- kumenten könne er sodann nicht ausschliessen, dass auch das Gericht bereits Mitteilungen in der Sache erhalten habe und dadurch vorbefasst sei. F. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 2. September 2021 den Spruchkörper bekannt und hielt in den Erwägungen – unter anderem unter Verweis auf die einschlägigen Regle- mentsbestimmungen – fest, dass gemäss dem intern geführten Meinungs- austausch die Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sei.

E-3613/2021 Seite 4 G. In der Eingabe vom 8. September 2021 äusserte der Beschwerdeführer erneut Bedenken in Bezug auf eine mögliche Vorbefassung in der Sache durch die Behörden und ersuchte abermals um vollständige Akteneinsicht, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Schreiben vom 16. September 2021 stellte das EJPD dem Gericht eine vom gleichen Tag datierende und an den Beschwerdeführer gerichtete Kor- respondenz zu, in welcher sie sich zur gewährten Akteneinsicht äussert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 6 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf die Eingaben des Beschwerde- führers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. 3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegende Sache falle in die Zuständigkeit der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist fest- zuhalten, dass die diesbezügliche gerichtsinterne Zuständigkeit bereits in der Verfügung vom 2. September 2021 – unter Verweis auf die einschlägi- gen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) – dargelegt wurde. Der Austausch zwischen den Abteilungen untersteht als solcher im Übrigen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Die diesbezüglichen Unterlagen stellen in- terne Dokumente dar, welche nicht direkte Grundlage für die Entscheidfin- dung bilden (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, S. 212 Rz. 3.91a). Die Anträge auf Überweisung der

E-3613/2021 Seite 5 Angelegenheit an die Abteilung I sowie auf Herausgabe der diesbezügli- chen Korrespondenz sind abzuweisen. 4. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 mitgeteilt. Soweit er diesbezüglich beantragt, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruch- körperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass, vorliegend keine manuellen Ergänzungen bei der automatischen Spruchkörperbildung notwendig waren. Sofern seine Auskunftsbegehren – insbesondere die be- antragte Einsicht in die Softwaredateien – über diese Informationen hin- ausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2). Für die Zuteilung ist das Abteilungspräsidium verantwortlich. 5. Die Verfahrensakten wurden am 19. August 2021 bei der Vorinstanz ein- geholt und diese nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2021 sowie vom 16. Sep- tember 2021 zu Handen des Beschwerdeführers zur vorliegenden Angele- genheit Stellung. Wie im Sachverhalt dargelegt, äusserte sich der Be- schwerdeführer nach Eingang der Rechtsmitteleingabe diverse Male zur Sache. Bei dieser Ausgangslage konnte auf die förmliche Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet werden, zumal es sich um eine zum vorn- herein unbegründete Beschwerde handelte (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 6. Zum gestellten Akteneinsichtsgesuch ist festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer bereits mit Schreiben des EJPD vom 20. August 2021 mit- geteilt wurde, dass Beurteilungsgrundlage für die angefochtene Verfügung lediglich die von ihm eingereichten Akten bildeten. Weiter geht aus den Ak- ten hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eingang der Beschwerde beim Gericht Akteneinsicht gewährte und ihm auch ein Akten- verzeichnis zustellte. Es ergibt sich sodann aus den Akten, dass die ge- schwärzten Stellen E-Mail-Adressen und Telefonnummern betreffen, wel- che aus Persönlichkeitsschutzgründen zu Recht anonymisiert worden sind. Soweit der Beschwerdeführer ferner behauptet, es seien ihm nicht sämtli- che Aktenstücke bekannt gemacht worden, legt er bis heute nicht dar, um welche es sich dabei konkret handeln sollte. Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche wesentlichen Akten und Informationen bekannt gemacht wurden, um in der vorliegenden Angelegenheit wirksam Beschwerde führen zu können. Die in diesem

E-3613/2021 Seite 6 Zusammenhang auf Beschwerdeeben gestellten Gesuche sind deshalb abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass zwischen dem EJPD und dem SEM ein Austausch über die von ihm gestellten Ausstandsbegehren geführt worden sei und macht in diesem Zusammenhang geltend, das EJPD sei damit in der Angelegenheit befangen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Den Akten kann entnommen werden, dass zwischen dem SEM und dem EJPD in den Monaten Mai und Juli 2021 ein Austausch darüber stattgefun- den hat, wie mit Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers umzugehen sei. Den Akten kann ebenfalls entnommen werden, dass der die angefoch- tene Verfügung unterzeichnende Chef des Rechtsdienstes in diesen Aus- tausch involviert war beziehungsweise von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Doku- mente über besagten Austausch gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) am 20. August 2021 zugänglich gemacht wurden. Eine frühere Beteiligung in einer Angelegenheit führt nicht automatisch zu einer Ausstandspflicht beziehungsweise stellt sie nicht per se einen Befan- genheitsgrund dar (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 73 f. zu Art. 10 VwVG). Den vorliegenden Akten ist zwar zu entnehmen, dass das EJPD zu verschiedenen Fragen des SEM, unter anderem zur Zuständig- keitsregelung in Ausstandsangelegenheiten, Stellung genommen hat. Die Stellungnahmen erfolgten jedoch weitgehend in einer generellen Weise, unter Darlegung der einschlägigen Literatur und Judikatur. Insbesondere äusserte sich das EJPD nicht zur Frage der Begründetheit der jeweiligen Ausstandsersuchen, welcher im vorliegenden Kontext auch Relevanz im Zusammenhang mit der Entscheidzuständigkeit zukommt (vgl. nachfol- gend E. 10). Ausserdem lagen dem Austausch auch allgemeine organisa- torische Belange zu Grunde. Auch mit Blick auf das nachstehend Ausge- führte kann nicht erkannt werden, das EJPD habe aufgrund dieses Austau- sches später in der Sache nicht mehr objektiv und gemäss den rechtlichen Vorgaben über seine Zuständigkeit entscheiden können.

E-3613/2021 Seite 7 Nach dem Dargelegten kann keine Befangenheit der Vorinstanz festge- stellt werden, aufgrund welcher sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufdrängen würde. Es ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf hinzuweisen, dass we- der der in der vorliegenden Sache zuständige Spruchkörper noch das Ge- richt vorgängig einen Austausch mit der Vorinstanz oder dem SEM in der Angelegenheit geführt beziehungsweise sich sonst wie mit der Sache vor- befasst haben. Insbesondere waren sie nicht Adressaten des E-Mail-Aus- tausches zwischen dem EJPD und dem SEM. 8. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung – unter Verweis auf die Rechtsprechung sowie die einschlägige Literatur – aus, soweit der Be- schwerdeführer den Ausstand eines Mitarbeiters des SEM wegen schwe- rer fachlicher Fehler beziehungsweise wegen Fehlentscheidungen für künftige Verfahren fordere, sei festzuhalten, dass diese inhaltliche Kritik an Entscheiden nicht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens zu prüfen sei. Sodann könnten seinen Ausführungen keine substantiierten Gründe ent- nommen werden, welche auf eine Befangenheit der in Frage stehenden Person hinweisen würden. Für dieses in der Folge wiederholt gestellte und offensichtlich unbegründete Ausstandsersuchen sei von Vornherein kein Ausstandsverfahren durchzuführen beziehungsweise könne darauf nicht eingetreten werden. Bei dieser Konstellation sei nicht zu beanstanden, dass der Sektionschef über die gegen ihn gerichteten und offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuche selber entschieden habe und auf diese nicht eingetreten sei. Ferner sei es rechtmässig, dass in einem Fall der vorgesetzte Abteilungschef über das Ausstandsgesuch befunden habe be- ziehungsweise darauf nicht eingetreten sei. Die Zuständigkeit des EJPD für die Ausstandsverfahren ergebe sich aufgrund dieser Konstellation we- der aus seiner Eigenschaft als – für strittige Ausstandsbegehren grundsätz- lich zuständige – Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VwVG noch als allfällige Beschwerdeinstanz, weshalb auf die Eingaben nicht einzutre- ten sei. 9. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, einer sei- ner Mandanten sei im Jahre 2021 – teilweise unter Zuhilfenahme unlauter Mittel seitens der Behörden – mit einem Sonderflug ausgeschafft worden, ohne dass er als dessen Rechtsvertreter darüber in Kenntnis gesetzt wor- den sei. Der Mitarbeiter des SEM habe in dieser Angelegenheit eine

E-3613/2021 Seite 8 zentrale Rolle eingenommen, da er ein gestelltes Mehrfachgesuch unmit- telbar vor dem Ausschaffungstag formlos abgeschrieben habe, obwohl neue Asylgründe geltend gemacht worden seien. Dieses Mittel habe der Mitarbeiter des SEM gewählt, um die bevorstehende Ausschaffung zu er- möglichen und sei dadurch der Willkür verfallen. Daraufhin habe er als Rechtsvertreter gegenüber dem SEM am 6. April 2021 gefordert, dass der betreffende Mitarbeiter – neben weiteren von ihm bezeichneten Mitarbei- tern des SEM – aufgrund schwerer fachlicher Fehler in Zukunft bei Verfah- ren, in welchen er Rechtsvertreter sei, in den Ausstand zu treten habe. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, der betreffende Mitarbeiter werde auch in Zukunft solche Fälle bearbeiteten. In der Folge habe dieser Mitarbeiter in einer Vielzahl von Verfahren, in welchen der Beschwerdeführer Rechtsver- treter gewesen sei, an Verfügungen mitgewirkt und selbständig über sei- nen Ausstand entschieden. Gegen diese Verfügungen habe er Be- schwerde beim EJPD als Aufsichtsbehörde erhoben und die Aufhebung wegen Nichtberücksichtigung der Befangenheit des betreffenden Mitarbei- ters gefordert. Des Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, das EJPD – als Aufsichtsbehörde des SEM – sei in Verkennung der einschlägigen Rechts- normen sowie der geltenden Rechtsprechung als eigentlich zuständige In- stanz nicht auf die Sache eingetreten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass das EJPD sich für die Angelegenheit nicht als zuständig erachte, gleichzeitig – im Sinne einer Vorverurteilung und ohne erkennbare Begrün- dung – sich aber auf den Standpunkt stelle, es sei zulässig, dass das SEM auf die offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren selbständig nicht eingetreten sei. Damit habe es sich inhaltlich zur Sache geäussert. 10. 10.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VwVG entscheidet die Aufsichtsbehörde oder, im Falle einer Kollegialbehörde, diese, unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes, über strittige Ausstandsbegehren. Offensichtlich unbegründete beziehungsweise unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsge- suche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, um die Untauglichkeit der Ausstandsgründe zu erkennen, können unter Mitwir- kung der vom Gesuch betroffenen Person beurteilt werden (vgl. MOSER, et al., a.a.O., S. 200 f. Rz. 3.72; Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. De- zember 2017 E.2.2 m.w.H.; BGE 105 Ib 301 S. 304 E. 1.c; vgl. sodann die zahlreichen Hinweise in der angefochtenen Verfügung).

E-3613/2021 Seite 9 Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in zahlreichen Verfahren, an welchen der Beschwerdeführer beteiligt war, festgehalten hat, vermögen fachliche Fehler für sich genommen keinen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 8 mit zahl- reichen Hinweisen und E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. sodann das bereits von der Vorinstanz zitierte Urteil des BVGer E-243/2016 vom 8. August 2017 E. 3.2 ff.). 10.2 Der Beschwerdeführer begründet seine zahlreichen Ausstandsgesu- che damit, A._______, Sektionschef beim SEM, habe im Jahre 2021 in ei- ner Angelegenheit ein Mehrfachgesuch unkorrekterweise formlos abge- schrieben, obwohl im Gesuch neue Asylgründe geltend gemacht worden seien. Es habe somit kein Fall vorgelegen, welcher eine formlose Abschrei- bung gerechtfertigt hätte (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG). Wie bereits die Vor- instanz zutreffend festhielt, macht der Beschwerdeführer im Kern fachliche Kritik an der Arbeit des Mitarbeiters des SEM geltend, welche – wie ausge- führt – für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet. In den vorange- gangenen Verfahren sowie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren legte der Beschwerdeführer auch nie konkret dar, weshalb ein allfälliger Fehlent- scheid den Mitarbeiter ihm als Rechtsvertreter persönlich oder seinem da- maligen beziehungsweise seinen zukünftigen Mandanten gegenüber als befangen erscheinen lassen könnte (vgl. Art. 10 Abs. 1 VwVG). Aus seinen Darlegungen ist zwar zu schliessen, der Beschwerdeführer werfe dem Mit- arbeiter vor, dieser habe möglichst rasch entscheiden wollen, damit die be- vorstehende Ausschaffung habe durchgeführt werden können, zumal form- lose Abschreibungen einer Beschwerde nicht zugänglich seien. Damit scheint er aber im Kern eher Kritik an der vom Gesetzgeber für das Asyl- verfahren vorgesehenen Erledigungsart der formlosen Abschreibung zu üben, womit er wiederum nicht darlegt, weshalb dem Mitarbeiter Befangen- heit vorzuwerfen wäre. Das Gericht vermag sodann auch nicht zu erken- nen, inwiefern das allfällige Anliegen, rasch einen Entscheid zu fällen, auf eine irgendwie geartete Befangenheit des betreffenden Mitarbeiters schliessen liesse. Wie bereits festgehalten, legt der Beschwerdeführer sol- ches auch gar nicht dar. Soweit er der Auffassung zu sein scheint, die Be- hörden beziehungsweise besagter Mitarbeiter des SEM hätten mit der Aus- schaffung verhindern wollen, dass sein damaliger Mandant eine Schwei- zerin heirate, erhellt nicht wie – sollte solches tatsächlich beabsichtigt ge- wesen sein – die Ausschaffung eine Vermählung letztendlich tatsächlich hätte verhindern können und wie daraus für andere Fälle überhaupt Befan- genheit abgeleitet werden könnte. Diese spekulativen Mutmassungen sind für das Gericht nicht nachvollziehbar und die weitere Begründung der

E-3613/2021 Seite 10 Ausstandspflicht beschränkt sich – wie bereits vorstehend dargelegt – letzt- endlich auf eine inhaltliche Kritik am damaligen Abschreibungsentscheid. Die Vorinstanz sowie das SEM haben die Gesuche deshalb zu Recht – unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung – als offensichtlich un- zulässig beziehungsweise unbegründet qualifiziert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass sich die Vorinstanz vorab zur Begründetheit der Ausstandsbegehren äusserte, zumal – auf- grund der dargelegten Praxis – diese Einschätzung entscheidend dafür sein kann, ob die Person, gegen welche sich das Ausstandsersuchen rich- tet, über dieses ausnahmsweise (mit-)entscheiden darf. Ferner stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass bei den gestellten Gesuchen diese Ausnah- mekonstellation vorlag. Ergänzungshalber ist zu erwähnen, dass es sich bei den entsprechenden Ausstandsentscheiden des SEM – trotz teilweiser anderer Formulierung und wie von der Vorinstanz bereits zutreffend fest- gestellt – de facto um Nichteintretensentscheide handelte. In der Verfü- gung vom 18. Mai 2021 (N [...]), in welcher in einem separaten Nichtein- tretensentscheid über das gestellte Ausstandsgesuch befunden wurde, wirkte im Übrigen nicht besagter Mitarbeiter, sondern ein ihm übergeord- nete Abteilungschef mit, was nach dem bereits Dargelegten sowie in Über- einstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, als zulässig zu be- zeichnen ist. Es kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht zur Auf- fassung gelangte, dass sie in den vorliegenden Konstellationen nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VwVG für die Beurteilung der Ausstandsbegeh- rens zuständig war. 10.3 Sodann verneinte die Vorinstanz auch zu Recht ihre Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz und zwar unabhängig davon, ob die Ausstandsent- scheide jeweils mit den Asylentscheiden oder mit einer separaten Verfü- gung ergingen. Für erstere Konstellation wäre das Bundesverwaltungsge- richt ohnehin gestützt auf Art. 31 VGG zuständig. Im Fall eines separaten Ausstandsentscheids stützt sich die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts auf Art. 45 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG. Sollte der Beschwerdeführer im Übrigen – was er nicht explizit geltend macht – der Auffassung sein, die Vorinstanz hätte im Sinne einer Aufsichts- beschwerde beziehungsweise Aufsichtsanzeige gemäss Art. 71 VwVG die Eingaben an Hand nehmen müssen, ist festzustellen, dass es sich dabei um einen formlosen Rechtsbehelf ohne Behandlungs- oder Erledigungs-

E-3613/2021 Seite 11 anspruch handelt (vgl. RHINOW et al, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 661) und die Vorinstanz implizit und zu Recht zum Ausdruck ge- bracht hat, dass sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine irgendwie gearteten Massnahmen für sie aufdrängen. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen zu monieren scheint, in den vorangegangenen Verfahren sei verkannt worden, dass das eigentliche Ausstandsbegehren sein Schreiben vom 6. April 2021 darstelle und er in den nachfolgenden Verfahren gar nie einen Ausstand verlangt habe, ist festzuhalten, dass die Eingabe vom 6. April 2021 losgelöst von einem kon- kreten Verfahren beim SEM eingereicht wurde. Im Kern äusserte der Be- schwerdeführer darin die bereits beschriebene fachlicher Kritik und for- derte für zukünftige Verfahren – unter anderem – den Ausstand des er- wähnten Mitarbeiters des SEM. Nach dem oben Ausgeführten kann fest- gehalten werden, dass bereits diese Eingabe ein unzulässiges bezie- hungsweise unbegründetes Ausstandsgesuch darstellte. Dass das SEM in späteren Verfügungen gestützt auf die Eingabe vom 6. April 2021 jeweils den Ausstand des an den Verfügungen mitwirkenden Sektionschef A._______ prüfte, ist nicht zu beanstanden. Zudem ist aufgrund der vorlie- genden Akten davon auszugehen, dass in einzelnen Verfahren eben doch separate Ausstandsgesuche – unter Verweis auf die Eingabe vom 6. April 2021 – gestellt wurden (vgl. zum Beispiel die Verfügungen des SEM vom 5. Mai 2021 [N (...)] und vom 12. Mai 2021 [N (...)] sowie die Eingaben des Beschwerdeführers an das SEM vom 6. Mai 2021 sowie vom 17. Mai 2021). Wie es sich diesbezüglich verhielt, ist schlussendlich nicht ent- scheidrelevant, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich dazu entschie- den hat, gegen die einzelnen Verfügungen vorzugehen. 10.2 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz zu Recht als für die Eingaben vom 14. Juni 2021, 21. Juni 2021, 25. Juni 2021, 2. Juli 2021 und 5. Juli 2021 als nicht zuständig erachtete und auf diese nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3613/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das EJPD sowie an das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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