Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3525/2023
Entscheidungsdatum
11.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3525/2023

U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 23 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A., geboren am (...), alias A., geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023.

E-3525/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im September 2022 und suchte am 8. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) gab er auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren worden. B. Ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 13. März 2023 ergab, dass er am 3. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 23. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer, am (...) geboren zu sein. Das genaue Geburtsdatum habe er erst nach seiner Ankunft in Italien erfahren, als ihm sein Vater eine Kopie aus einem Koran geschickt habe, wo sein genaues Geburtsdatum draufstehe. Vorher habe er jeweils keine genauen Angaben gemacht, da dies immer nur Probleme gebe. In Serbien habe er sich als volljährig ausgegeben, um in Ruhe mit seinen Freunden ausreisen zu können. Er habe bereits gewusst, dass er in der Schweiz Schwierigkeiten bekommen würde, wenn er sich gegenüber den kroatischen Behörden als volljährig ausgebe. Den kroatischen Behör- den habe er daher ein ungefähres Geburtsdatum genannt und gesagt, er sei (...) Jahre alt. Diese hätten ihn jedoch als Volljährigen registriert, da sie keine Kapazitäten für Minderjährige gehabt hätten. Seine Tazkira sei ihm auf dem Weg zwischen der Türkei und Bulgarien von Polizisten abgenom- men worden. Er wisse nicht, wann diese ausgestellt worden sei. An den Inhalt der Tazkira könne er sich nicht mehr erinnern, aber sein Geburtsjahr habe er sich gemerkt. Auf seinem Mobiltelefon habe er auch ein Foto der Tazkira gehabt, dieses aber irgendwann versehentlich gelöscht. In Afgha- nistan habe er die (...) Schulklasse abgeschlossen und sei ab dem Jahr 1401 (2022/2023) nicht mehr zur Schule gegangen. Nach dem letzten Schultag am (...) November 2021 sei er noch neun oder zehn Monate in Afghanistan geblieben. Die Schule habe er im Alter von (...) Jahren und (...) Monaten zum ersten Mal besucht. Seine Familie (Eltern, [...] Ge- schwister), zu welcher er regelmässigen Kontakt pflege und mit welcher er gemeinsam in den Iran ausgereist sei, befinde sich noch immer im Iran. Im Zeitpunkt der Ausreise sei er nicht älter als (...) Jahre und (...) oder (...)

E-3525/2023 Seite 3 Monate gewesen. Über die Türkei, Bulgarien Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gereist. Anschliessend gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Altersabklärung. C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto einer leeren Koranseite ein, auf welchem handschriftlich sein Geburtsdatum notiert wurde. D. Am 19. April 2023 führte das B._______ (nachfolgend: B._______) im Auf- trag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung des Beschwerdefüh- rers durch. Im Altersgutachten vom 25. April 2023 kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass die Untersuchungen der Hand, Schlüsselbein-Brustge- lenke und der Weisheitszähne des Beschwerdeführers in einer Zusam- menschau in einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) Jahren resultierten. Das von ihm ange- gebenen Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter (...) Jahre und (...) Monate) könne zutreffen. E. Am 9. Mai 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asyl- gründen statt, anlässlich derer ihm auch erneut Fragen zu seiner Identität und seiner Biographie gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der EB UMA. F. F.a Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburts- datums im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk), da es unter Be- rücksichtigung aller Elemente die angegebene Minderjährigkeit als un- glaubhaft erachte. F.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr und hielt an seiner Minderjährigkeit mit dem geltend gemachten Geburtsdatum (...) fest.

E-3525/2023 Seite 4 G. Am 17. Mai 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu, welche gleichentags erfolgte. H. Am 17. Mai 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf- schob (Dispositivziffern 4-5). Weiter wies es ihn dem Kanton C._______ zu (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass eine Beschwerde gegen die Kan- tonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). Weiter verfügte es die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), welches mit einem Bestreitungsvermerk versehen wurde (Dispo- sitivziffer 8) und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus (Dispositiv- ziffer 9). J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2023 betreffend die Dispositiv- ziffer 8 (Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS) sowie die Feststellung seiner Minderjährigkeit unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK, SR 0.101). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussver- zicht und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach

E-3525/2023 Seite 5 Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung diesbezüglich somit auf die Verletzung von Bundes- recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 wurden mit der vorliegenden Be- schwerde nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Sie bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Weiter hat das vorliegende datenschutzrechtliche Verfahren die Beur- teilung der Richtigkeit zweier konkreter Geburtsdaten im ZEMIS zum Ge- genstand (vgl. nachfolgend E. 3). Eine bloss pauschale Feststellung der Minderjährigkeit kann demnach nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weshalb auf ein entsprechendes Rechtsbegehren grundsätzlich nicht ein- zutreten wäre. In casu geht indes aus den in der Beschwerdebegründung vorgenommenen Ausführungen zu den Rechtsbegehren mit ausreichender Klarheit hervor, dass sinngemäss eine Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) angestrebt wird (vgl. a.a.O. Ziffer 1 und 7 i.V.m. vorinstanzliche Akten [...]-17/2 [nachfolgend: act. 17]). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-

E-3525/2023 Seite 6 Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personenda- ten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglich- erweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit über- wiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten

E-3525/2023 Seite 7 Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer behaup- tete Geburtsdatum fest, dass er gemäss EMARK 2001 Nr. 22 in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trage, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. Dies sei ihm nicht gelungen. Er ver- füge augenscheinlich über vertiefte schulische Kenntnisse und sei sehr in- teressiert. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass in all den Jahren bis zu seiner Ankunft in Italien weder seine Eltern ihn über sein genaues Alter informiert hätten, noch er selber danach gefragt habe. So- dann könne er sich bemerkenswerterweise auch nicht daran zu erinnern, was hinsichtlich seines Alters in seiner Tazkira geschrieben gestanden habe. Seine Angabe, wonach er sich nur sein Geburtsjahr gemerkt haben solle, überzeuge nicht, da ein solches auf Tazkiras älteren Formats nicht festgehalten werde. Seine Unkenntnis erstaune umso mehr, als er die Tazkira bei der Ausreise auf sich getragen und ins Ausland mitgeführt ha- ben wolle. Ausserdem habe er auch kein Foto der Tazkira nachreichen kön- nen, da er dieses unabsichtlich gelöscht habe. Sodann habe er auch sein Abschlusszeugnis, welches er im (...) 2021 erhalten habe und welches mutmasslich Aufschluss über sein Alter geben könne, nicht nachgereicht. Seinen Aussagen zufolge sei er in Serbien und Kroatien als volljährige Per- son erfasst, habe in den Anhörungen jedoch keine konkreten registrierten Geburtsdaten angeben können. Dass er in Kroatien gegen seinen Willen als volljährige Person erfasst worden sei, sei eine reine Parteibehauptung. Ausserdem habe er sich in Serbien bewusst als volljährige Person ausge- geben, um von dort in Ruhe mit seinen Freunden ausreisen zu können. Dass er dies in Kroatien aufgrund befürchteter Schwierigkeiten im Falle einer Ankunft in der Schweiz nicht gemacht habe, deute auf taktische

E-3525/2023 Seite 8 Überlegungen seinerseits hin, eine mögliche Rücküberstellung nach Kroa- tien zu umgehen. Ausserdem bilde das Altersgutachten aufgrund des fest- gestellten Durchschnittsalters von (...) bis (...) Jahren und einer grundsätz- lichen Altersunterschätzung wegen des geringen Modernisierungsstandes Afghanistans ein nicht zu vernachlässigendes Indiz für seine Volljährigkeit. Sein Einwand, dass das Altersgutachten aufgrund des Mindestalters von (...) Jahren ein Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle, sei wissenschaft- lich und auch hinsichtlich des von ihm zitierten Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/3 nicht haltbar. Sodann wirke er aufgrund seines souveränen (Aus- sage-) Verhaltens und seines äusseren Erscheinungsbildes wie eine junge erwachsene Person. Zwar seien viele seiner Aussagen rechnerisch korrekt gewesen, was aufgrund seines Bildungshintergrunds jedoch auch zu er- warten sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde Folgendes entgegen: Die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Kenntnis seines genauen Ge- burtsdatums seien subjektiv und eurozentristisch. Seine Aussagen ent- sprächen der Wahrheit. Sein äusseres Erscheinungsbild entspreche dem eines Minderjährigen, was auch das medizinische Gutachten nicht aus- schliesse. Sodann hätten die ihn betreuenden Personen zu keinem Zeit- punkt an seiner Minderjährigkeit gezweifelt. Er sei gegenwärtig auch in ei- ner Unterkunft für UMA untergebracht und erhalte entsprechend altersge- rechte Unterstützung. Die Anpassung des Alters – welches einen wesent- lichen Teil der Identität darstelle – verletze Art. 8 EMRK und hätte dramati- sche Auswirkungen auf ihn. Weiter sei im Altersgutachten ein Mindestalter von (...) Jahren und (...) Monaten festgestellt worden (recte: [...] Jahre). Daraus liessen sich keine Schlüsse gegen die von ihm behauptete Minder- jährigkeit ziehen. Ferner habe er eine Kopie einer Koranseite eingereicht, welche sein Geburtsdatum enthalte. Dieses Beweismittel müsse berück- sichtigt werden, zumal dieses nicht einfach erfunden werden könne. Schliesslich erstaune es, dass das SEM zwar seine Asylgründe, nicht aber seine Altersangaben für glaubhaft befunden habe. Insgesamt sprächen diese Aspekte dafür, dass er stets wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Die Ausführungen des SEM entsprächen nicht einer von der Rechtsprechung geforderten ausgewogenen Gesamtabwägung aller relevanten Aspekte. 5. 5.1 Wie vorstehend (vgl. E.3) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des

E-3525/2023 Seite 9 Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge- burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des- sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Das SEM wandte bei der Prüfung des wahrscheinlicheren Alters fälschli- cherweise den Beweismassstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG an. Es verkannte dabei, dass in datenschutzrechtlichen Fragen ein strengerer Beweismassstab gilt (vgl. vorstehend E. 3). Der vom SEM zi- tierte Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission 2001/22 vom 30. April 2001 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1) befasste sich ledig- lich mit der Altersfrage, insoweit sie hinsichtlich der Beurteilung der Flücht- lingseigenschaft relevant war – es handelte sich mithin nicht um ein daten- schutzrechtliches Verfahren. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der An- wendung des weniger strengen Beweismassstabs allerdings kein Nachteil erwachsen. 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Anga- ben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nicht- einreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufs- bildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollzieh- bare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 5.3 In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern das Resul- tat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Beschwerde- führers zu untermauern oder widerlegen vermag. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Hand- knochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum

E-3525/2023 Seite 10 Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das fest- gestellte Mindestalter der Computertomogaphie der Schlüsselbeine sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vor- liegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. 5.3.2 Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 25. April 2023 (vgl. act. 18) basierend auf der körperlichen Untersuchung, der radiologi- schen Untersuchung der Hand und der Schlüsselbein-Brustgelenke sowie der zahnärztlichen Beurteilung ergibt sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestal- ter von (...) Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (...), entsprechend einem chronologischen Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten, könne daher zutreffen. Im Einzelnen weist das Altersgutachten hinsichtlich der Hand ein mittleres skelettales Alter von (...) respektive (...) Jahren aus, das heisst die knöcherne Handentwicklung sei abgeschlossen, was einem Mindestalter von (...) Jahren entspreche. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entsprächen einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) (rechtes Schlüsselbein) respektive (...) (linkes Schlüsselbein) Jah- ren sowie einem Mindestalter von (...) Jahren (wobei aufgrund der Unsi- cherheit bezüglich des linken Schlüsselbein-Brustgelenks lediglich die rechte Seite gewertet worden sei). Die zahnärztliche Untersuchung lasse auf ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren schliessen, wobei für das Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben sei. 5.3.3 5.3.3.1 Gemäss geltender Rechtsprechung stellt eine medizinische Alters- abklärung ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit eines Gesuchstellers dar, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung un- ter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich ohne plausible medizinische Erklärung nicht überlap- pen. Wenn das Mindestalter bei beiden Analysen unter 18 Jahren liegt lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen – diesfalls sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässli- che Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E-3525/2023 Seite 11 5.3.3.2 Vorliegend liegt das festgestellte Mindestalter bei der Skelettalters- analyse bei (...) Jahren, hinsichtlich der zahnärztlichen Untersuchung wurde kein Mindestalter angegeben. Da auch kein Maximalalter ausgewie- sen wurde, lassen sich im Rahmen der erwähnten Rechtsprechung grund- sätzlich keine Rückschlüsse zur Minder- respektive Volljährigkeit des Be- schwerdeführers ziehen. Es erscheint sowohl eine Voll- als auch eine Min- derjährigkeit möglich. Alleine der Umstand, dass sich bei der Skelettalters- analyse ein Mindestalter von (...) Jahren ergab und daher das Geburtsda- tum (...) zutreffen könnte, stellt demzufolge entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht per se ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Demgegenüber ist die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Befunde des Altersgutachtens aufgrund des höheren Durchschnittsalters und «einer grundsätzlichen Altersunterschätzung wegen des geringen Modernisie- rungsstandes Afghanistans» ein höheres Alter als das vom Beschwerde- führer angegebene nahelegten und somit ein «nicht zu vernachlässigen- des Indiz für [seine] Volljährigkeit» bildeten, nicht statthaft. Das SEM berief sich hierbei in unzulässiger Weise auf das Durchschnittsalter und nicht auf das – gemäss Rechtsprechung massgebende (vgl. vorstehend E. 5.3.1) – Mindestalter. Der entsprechende Absatz im Gutachten, wonach es bei ge- ringem Modernisierungsstand zu einer Altersunterschätzung kommen kann, bezieht sich sodann einzig auf die Handverknöcherung (vgl. act. 18 Ziff. 6.4, 3. Absatz, m.w.H.), welche wie vorstehend erwähnt zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person ohnehin nicht ge- eignet ist (vgl. E. 5.3.1). 5.3.3.3 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund des medizinischen Alters- gutachtens keine Aussage dazu treffen, ob der Beschwerdeführer minder- oder volljährig ist. Nachfolgend ist zur Beurteilung daher auf die übrigen Akten abzustellen. 5.4 Nachfolgend ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Alters- angaben sowie seine übrigen Angaben zu seiner Identität einzugehen. 5.4.1 In Bezug auf die Eigenangaben des Beschwerdeführers ist zu be- rücksichtigen, dass er selber einräumte, in der Vergangenheit Behörden bewusst über sein Geburtsdatum getäuscht zu haben, um dann «in Ruhe» weiterreisen zu können (vgl. act. 13 Ziff. 1.06, 8.01). Er habe auch nie ge- naue Angaben gemacht, da dies immer nur Probleme gebe (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06). Damit räumte er ein, willentlich aus opportunistischen Gründen ge- genüber den Behörden mehrfach Falschangaben getätigt zu haben. Hie- raus ergeben sich Vorbehalte hinsichtlich seiner persönlichen

E-3525/2023 Seite 12 Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Altersangaben. Sodann wurde er eige- nen Angaben zufolge in Kroatien ebenfalls als volljährige Person registriert, obwohl er dort behauptungsweise angegeben habe, erst (...) Jahre alt zu sein (vgl. a.a.O. sowie act. 23 F51 ff.). Obschon er gewusst habe, dass eine Registrierung als Volljähriger im Rahmen eines Dublin-Verfahrens im Zielland zu Schwierigkeiten führen könnte (vgl. act. 13 Ziff. 1.06), hat er augenscheinlich in Kroatien gegen die Registrierung als Volljähriger nicht protestiert. Dies erstaunt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er nun in der Schweiz aufgrund der Registrierung als Volljähriger vorbringen lässt, sein Geburtsdatum sei ein wichtiger Teil seiner Identität und die Al- tersanpassung habe schwerwiegende Auswirkungen auf sein Leben. 5.4.2 Ferner stützt sich das von ihm behauptete Geburtsdatum ([...]) einzig auf die eingereichte Fotografie einer Seite aus dem Koran, worin mit einer handschriftlichen Notiz sein Geburtsdatum festgehalten worden sei (vgl. act. 13 Ziff. 4.04). Diese habe ihm sein Vater zugeschickt, als er – kurz vor seinem Ziel (die Schweiz) – zum ersten Mal seine Familie nach seinem konkreten Geburtsdatum gefragt habe; vor seiner Ankunft in Italien habe er sein genaues Geburtsdatum gar nicht gekannt (vgl. act. 13 Ziff. 1.06.; act. 23 F47 ff.). Wenig nachvollziehbar ist sodann, dass er hinsichtlich ei- niger Ereignisse in seiner Biographie sein genaues Alter nennen konnte (vgl. act. 13 Ziff. 1.17.04 auf die Frage, in welchem Alter er das erste Mal zur Schule gegangen sei), an anderer Stelle jedoch nicht (vgl. a.a.O. F39; dies, obwohl er ein konkretes Datum für die Ausreise aus Afghanistan an- geben konnte, vgl. act. 13 Ziff. 5.01). Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers ist der Beweiswert der eingereichten Korankopie äusserst ge- ring, zumal die Geburtsdatumsangabe (von einer unbekannten Person) handschriftlich erfasst wurde, diese lediglich als Kopie respektive Fotogra- fie vorliegt und selbst das Originaldokument soweit ersichtlich ohnehin kei- nerlei fälschungssichere Merkmale enthält. Weitere Beweismittel zur Un- termauerung seiner Altersangaben konnte der Beschwerdeführer nicht bei- bringen. So sei ihm die mitgeführte Tazkira auf der Flucht abgenommen worden (vgl. act. 13 Ziff. 1.06). Ein Foto hiervon habe er irgendwann einmal – an den Zeitpunkt oder den Ort könne er sich nicht mehr Erinnern – aus Versehen von seinem Mobiltelefon gelöscht (vgl. a.a.O. Ziff. 4.03; act. 23 F45 f.). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und müssen als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Seine Behauptungen hinsicht- lich seines konkreten Geburtsdatums fussen daher auf keiner belastbaren Grundlage.

E-3525/2023 Seite 13 5.4.3 Zuletzt ist festzuhalten, dass das (Aussage-)Verhalten des Be- schwerdeführers – soweit durch das Gericht beurteilbar – sowie sein äusseres Erscheinungsbild keine verlässliche Indikatoren für die Beurtei- lung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums darstellen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen mit den genannten Einschränkungen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). 5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien – ins- besondere der uneinheitlichen Geburtstagsangaben des Beschwerdefüh- rers gegenüber den Behörden verschiedener Länder und der ungesicher- ten Kenntnis dieser Daten – ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der

  1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5; 1C_240/2012 vom
  2. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch auf- grund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be- schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Einsetzung des rubrizier- ten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, wobei er sich auf

E-3525/2023 Seite 14 den durch die Asylgesetzrevision vom 25. September 2015 seit dem

  1. März 2019 aufgehobenen aArt. 110a Abs. 1 AsylG berief. Da es sich vor- liegend um ein datenschutzrechtliches Verfahren handelt, sind die Voraus- setzungen zur Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht nach dem AsylG (Art. 102m Abs. 1 AsylG), sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (Art. 102m Abs. 2 AsylG). Da der rubrizierte Rechtsvertreter nicht über das Anwaltspatent verfügt, sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 2 VwVG für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nicht gegeben und das entsprechende Gesuch ist ab- zuweisen. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids in der Sache kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer aufzufordern, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, welcher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt. 7.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3525/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM sowie das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-3525/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

25

AsylG

  • Art. 7 AsylG
  • Art. 102m AsylG
  • Art. 110a AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m
  • Art. 7 i.V.m

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 57 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

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