B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3433/2020
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020 / N (...).
E-3433/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie. Er verliess das Heimatland gemäss seinen Angaben am 15. August 2018 legal mit einem Visum für den Iran. Nach der Einreise in die Schweiz am 30. September 2018 stellte er am 1. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch (Akten der Vo- rinstanz [vi-act.] A1, A6 Abschn. 5). B. Am 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, sei- nem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (vi-act. A6, Befragung zur Person, BzP). Am 1. Oktober 2019 fand seine Anhörung statt (vi-act. A17, Anhörung). Zusammenfassend führte er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei in C._______ geboren und habe dort bis 1993 gelebt. Seine Familie sei ins Herkunftsdorf des Vaters, D._______ gezogen, zuerst in ein eigenes Haus, danach in das von der Regierung nach dem Tsunami [vom 26. De- zember 2004] errichteten «(...)». Er habe bei einer seiner Tanten väterli- cherseits gelebt – die Familie wohne nahe beieinander. Er habe bis 2006 die Schule besucht, aber die 10. Klasse nicht abgeschlossen. Gearbeitet habe er zuerst als (...), schliesslich – von 2008 bis 2018 – als (...) im Ge- schäft des Vaters. Dieser habe zwei bis drei Angestellte; daneben betreibe er weitere Geschäfte, handle etwa (...). Die Geschäfte des Vaters ver- möchten die Familie gut zu ernähren. Im Verlauf präzisierte er, der Tätigkeit für den Vater bis Dezember 2017 nachgegangen zu sein; danach sei er politisch tätig geworden, habe einen Cousin des Vaters unterstützt. Bis zu seiner Ausreise sei er von seinem Vater und von Onkeln unterstützt wor- den. Auch habe er telefonische Bestellungen für den Vater abgewickelt. Vor der Ausreise habe er für vier Monate in D._______ in einer «Mansion» – einem Hotel – gelebt und sei noch vier, fünf Tage in H._______ in einer Lodge verblieben. Ausgereist sei er mit Hilfe eines Schleppers. Die Aus- reise sei legal mit seinem eigenen Pass und einem Visum für den Iran er- folgt. Den Pass habe er sich 2011 oder 2012 ausstellen lassen; er habe damals schon der Probleme wegen ausreisen wollen. Vom Iran sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, von Thessaloniki sodann mit der Fähre nach Brindisi, dies mit einem nicht ihm gehörigen französischen Rei- sepass – sein eigener Pass sei beim Schlepper geblieben. Ein pakistani- scher Schlepper habe die Gruppe übernommen und mit dem Zug in die
E-3433/2020 Seite 3 Schweiz gebracht. Die Kosten von USD 12'000 habe er aus eigenen Mit- teln, mit Unterstützung der Eltern und eines Onkels, bezahlt. In der Heimat lebten im Zeitpunkt der BzP seine Eltern, eine jüngere Schwester sowie drei Tanten väterlicherseits, in der Schweiz «der ältere Bruder des Ehe- mannes der Tante väterlicherseits»; ferner lebe je ein Onkel in den USA, in Kanada und in Frankreich und eine Tante in Indien. In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter und Schwester lebten inzwischen in Indien. Neben der Familie stehe er heute noch mit zwei engen Freunden in der Heimat in Kontakt. Betreffend seine Asylgründe führte der Beschwerdeführer namentlich zwei Vorfälle an. Im Jahr 2006 – (...) – habe ihn eine ihm namentlich bekannte Person aus dem Dorf mit vier Auswärtigen zusammen mithilfe einer Auto- Rikscha zu entführen versucht. Er habe jedoch Lärm gemacht, sein Vater sei herbeigeeilt und die Personen hätten in der Folge bestritten, eine Ent- führung vorgehabt zu haben. Es habe zu jener Zeit zahlreiche Verschlep- pungen durch «White Vans» gegeben; die Opfer seien entführt und er- schossen worden. Am Tag darauf sei er nicht zur Schule, sondern zur Po- lizei gegangen. Die Polizei habe angekündigt, die namentlich bekannte Person vorzuladen. Nach einer Drohung seitens der Angreifer sei der Be- schwerdeführer aus Sicherheitsgründen nach E._______ gezogen. Die Polizei habe nichts unternommen. Der bekannte Angreifer habe zu einer einflussreichen Familie gehört. Nach drei bis vier Monaten sei der Be- schwerdeführer zurückgekehrt; nach ein bis zwei Jahren sei Ruhe in der Sache eingekehrt. Der betreffende Mann sei nicht mehr im Dorf gewesen. Im Oktober 2017 sei bekannt geworden, dass Gemeindewahlen stattfinden würden. Es habe erstmals überhaupt Wahlen auf Dorfebene gegeben. Der Cousin seines Vaters – F._______ – habe sich in der Ortschaft der Familie des Beschwerdeführers als Kandidat für die Partei von Karuna Amman auf- stellen lassen. Seine Familie habe ihn, den Beschwerdeführer, für talentiert erachtet, deshalb habe ihn der Cousin des Vaters gebeten, in seiner Kam- pagne mitzuwirken. Er habe bei Tür-zu-Tür-Kampagnen mitgemacht und an der Organisation von Veranstaltungen mitgewirkt. Der ältere Bruder des Angreifers von 2006 sei als Kandidat der Partei von Pillaiyan angetreten, also für die Gegenpartei. Der besagte Bruder habe die Wahlen schliesslich gewonnen. Im Zuge des Wahlkampfes jedoch habe es einen Vorfall gege- ben, an dem Personen beteiligt gewesen seien, die zum Umfeld des Bru- ders gehört hätten. Eines Tages im Dezember 2017 seien deren acht bis zehn in der Abenddämmerung auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn zusam- mengeschlagen, ihn vollständig ausgezogen und fotografiert. Von den
E-3433/2020 Seite 4 Schlägen habe er eine blutende Wunde am Oberschenkel davongetragen. Sie hätten ihm für den Fall, dass er sein Engagement im Wahlkampf nicht aufgebe, damit gedroht, sie würden die Bilder unter anderem auf Facebook veröffentlichen. Er habe sich sehr geschämt, zumal in seinem Dorf bis auf wenige Familien alle zu seiner Verwandtschaft gehört hätten. Er habe sich in der Folge mittels Tabletten das Leben zu nehmen versucht, sei aber von seiner Tante und ihrem Ehemann aufgefunden worden. Er sei mehrere Tage im Spital verblieben. Durch den Vorfall habe er seine Würde verloren. Im Spital habe es zwar eine psychiatrische Betreuung gegeben, doch sei diese von einer Psychiaterin wahrgenommen worden. Einer Frau habe er davon nicht erzählen können. Er sei wütend gewesen und hätte gerne Ra- che genommen, aber als Normalbürger könne man nichts ausrichten. Das Ganze habe er einzig dem Cousin des Vaters anvertraut. Dieser habe ihm versichert, sie würden bei den Wahlen siegen, dann könne man etwas tun. Der Cousin habe prioritär die Kandidatur weiterverfolgt und er, der Be- schwerdeführer, habe ihn weiter unterstützt. Am Wahltag – am 5. oder 6. Februar 2018 – sei eine Gruppe von Personen (fünf oder sechs) zu ihm gekommen und habe ihm angedroht, ihn zu «erledigen», wenn die Wahl- resultate rauskämen. Als er das Auszählungslokal (Schulhaus) nach Ab- schluss der Zählung am 10. Februar 2018 verlassen habe – der Dorfvor- steher sei auch dabei gewesen – habe er unter den vor dem Lokal warten- den Sympathisanten auch jene gesehen, die ihn bedroht hätten. Sie hätten ihn gerufen, vier bis fünf seien auf ihn zugestürmt, um ihn zu packen. Er sei mit etwa 100 Metern Vorsprung zu einer Autorikscha-Haltestelle ge- rannt und mit einer Rikscha zum Haus des Cousins des Vaters gefahren. Am 12. Februar 2018 sei er von sechs oder sieben dieser Leute auf offener Strasse verprügelt worden. Sie hätten auch Holzstöcke verwendet und ei- nander angefeuert, man solle ihn wieder ausziehen und ihm den Hals ab- schneiden. Sie hätten ihm auch gesagt, falls er das hier überlebe, könne er sich an die Polizei oder Politiker wenden, man sehe dann, was diese ihnen antun könnten. Er habe in einem Hindutempel Zuflucht gefunden. Weder der Cousin seines Vaters noch Karuna Amman hätten dem Vorfall Bedeutung beigemessen. Am 13. Februar habe er sich beim Dorfvorsteher beschwert – nicht beim Friedensrichter, denn dieser haben zu den Unter- stützern der Gegenpartei gehört. Er sei jedoch auch zum Friedensrichter des Nachbardorfes gegangen. Beides seien indessen Vertrauensperso- nen, die an sich keine «Schritte unternehmen» könnten; da 2016 der am- tierende Dorfvorsteher umgebracht worden sei, würden sie sich ohnehin zurückhalten. Zur Polizei zu gehen, habe er sich nicht getraut. Bei der Po-
E-3433/2020 Seite 5 lizei müsse man damit rechnen, mit etwas Falschem beschuldigt und ein- gesperrt zu werden. Die Leute der Gegenpartei hätten überall Handlanger, wohin er auch gehe im Land, werde er gefunden, offenbar sei auch sein Foto zwecks Suche verbreitet worden. Am nächsten Tag habe er das Dorf verlassen. Er sei zuerst nach E., dann nach G. und schliesslich nach C._______ ge- gangen, wo ihm ein Freund die besagte «Mansion» in D._______ empfoh- len habe. Er sei von dort hin und wieder ins Dorf zurückgekehrt, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Er habe gedacht, er könne in H., I. oder allgemein im singhalesischen Gebiet als Chauffeur arbeiten und habe in dieser Zeit fahren gelernt. Indessen sei er anlässlich der Fahrprüfung gesehen worden und die Information sei wei- tergereicht worden. Der Cousin des Vaters habe schliesslich einen Schlep- per organisiert. Er sei um den 10./11. August nach H._______ gegangen, habe dort am 12./13. August den Führerschein abgeholt und am 15. August 2018 das Land verlassen. Bei einem Verbleib in Sri Lanka hätte er sich nicht verstecken können; eine Rückkehr bedeute den sicheren Tod. Die Leute hätten erfahren, dass er sich beim Dorfvorsteher und beim Friedensrichter beschwert habe und würden ihn nie mehr in Ruhe lassen. Warum genau die Leute hinter ihm her seien – ob wegen des Vorfalls von 2006 oder wegen der Unterstützung von Karuna Amman – wisse er nicht. Er sei im Heimatland seitens der Behörden weder verhaftet noch angeklagt oder verurteilt worden. Mit Privatpersonen habe er – vom Geschilderten abgesehen – keine Probleme gehabt. Politisch sei er im Rahmen der ge- schilderten Wahlkampfhilfe aktiv gewesen, mit den LTTE verbinde ihn nichts. Nach seiner Ausreise sei der Cousin seines Vaters zusammenge- schlagen worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitäts- karte und seines Führerscheins sowie je eine Bestätigung des Dorfvorste- hers und des Friedensrichters zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugewiesen (vi-act. A12). Sein Gesuch vom 12. Februar 2019 um Bewilligung eines Kantonswechsels (vi-act. B1) wurde mit Ent- scheid vom 26. April 2019 abgewiesen (vi-act. B6).
E-3433/2020 Seite 6 D. Am 16. November 2018 unternahm der Beschwerdeführer einen Suizidver- such mittels Einnahme von Schmerzmitteln (vi-act. A14). E. Mit am 4. Juni 2020 eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2020 (vi-act A25, A27; vgl. auch A21, A23 f.) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3) und setzte ihm – unter Vorbehalt eines Fristerstreckungsgesuchs infolge der herrschenden Pan- demiesituation – eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz und dem Schen- genraum (Ziff. 4 f.). Mit dem Vollzug wurde der Kanton J._______ beauf- tragt (Ziff. 6). F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 2). Eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 3). Subeventualiter sei die Angelegen- heit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Aussetzung des Vollzugs (Ziff. 5) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt (Ziff. 6). G. Mit Zwischenverfügungen vom 8. Juli und 9. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter gewährte sie ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, entband ihn von der Vorschusspflicht und ordnete ihm Rechtsanwältin Lea Hunger- bühler als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG bei. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
E-3433/2020 Seite 7 I. In seiner Replik vom 2. November 2020 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest. In Ergänzung zur Replik reichte er am 11. November 2020 einen Arztbericht vom 16. Juli 2020 nach. J. Mit Eingabe vom 22. März 2021 wurde ein weiterer Arztbericht vom 8. März 2021 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3433/2020 Seite 8 2. 2.1 Die Vorinstanz stellt sich im Asylpunkt auf den Standpunkt, die Sach- verhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers liefen der Logik des Han- delns zuwider und seien widersprüchlich. Es sei ihm folglich nicht gelun- gen, eine gezielte und nachhaltige Verfolgung durch Dritte glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe das Verfolgungsinteresse seiner Peiniger im Umfeld des Wahlkampfes von 2017 nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht. Ein Zusammenhang zum Vorfall von 2006 sei nicht ersichtlich, da offenbar in den Jahren dazwischen nichts vorgefallen sei. Angesichts der niederschwelligen Art der politischen Tätigkeit sei auch ein allgemeines Vorgehen gegen Karuna Amman als Motiv nicht nachvollziehbar. «Ein ge- wisses Erstaunen» errege, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Übergriff vom Dezember 2017, an den sich ein Suizidversuch angeschlos- sen habe, weiter für den Wahlkampf seines Verwandten eingesetzt habe. Befremdlich sei auch, dass die politischen Gegner die Nacktaufnahmen im Wahlkampf nicht veröffentlicht hätten, zumal deren Zweck wohl die Schwä- chung des Gegners im Wahlkampf gewesen sei. Nach der offenbar deutli- chen Niederlage begründeten diese Fotos für die Gegner jedenfalls keinen politischen Vorteil mehr und Befürchtungen, es erfolge noch eine Publika- tion, seien nur «begrenzt nachvollziehbar». Es erstaune zudem, dass er den Angreifern, die jeweils in massiver Überzahl und angeblich in Tötungs- absicht auf ihn losgegangen sein sollen, immer habe entkommen können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich nach den Übergriffen nicht an die Polizei gewandt habe, habe er dies doch bei der Entführung im Jahr 2006 getan, obwohl die Familie des Angreifers schon damals einflussreich gewesen sei. Auch die Schilderung der Monate vor der Ausreise im August 2018 lasse an der vorgebrachten Verfolgung seiner Person zweifeln. Gemäss seinen Ausführungen sei nichts mehr passiert, doch seien die Personen auf der Suche nach ihm gewesen. Konkrete Vorfälle mache er keine geltend. Es sei wenig plausibel, warum er sich zur Ausreise gezwungen gefühlt habe. Er führe einzig aus, er könne in Sri Lanka überall erkannt werden, man könnte die Preisgabe seines Aufenthaltsorts bei Verwandten erzwingen und dass er bei der Fahrprüfung – die er im Hinblick auf eine Niederlassung in H._______ oder anderswo absolviert habe – gesehen worden sei. Kon- krete Folgen hiervon mache er aber nicht geltend. Seine Aussage, er habe sich 2011 oder 2012 einen Pass ausstellen lassen, weil er damals schon wegen Problemen habe ausreisen wollen – obwohl er mehrmals betont
E-3433/2020 Seite 9 habe, zwischen 2006 und 2017 glücklich gelebt zu haben – lege die Ver- mutung nahe, dass eine Ausreise bereits früher geplant gewesen sei und in keinem Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung stehe. Vage blieben schliesslich seine Ausführungen dazu, was er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten habe. Da die von ihm unterstützte politische Partei die Wahl verloren habe, sei nicht erkennbar, warum sein nieder- schwelliges politisches Engagement Grund für ein weiteres Verfolgungsin- teresse sein sollte. Die Glaubhaftigkeit des Angriffs auf den Cousin seines Vaters sei, da nur vom Hörensagen bekannt, nicht überprüfbar, es sei auch nicht ersichtlich, warum der Politiker lange Zeit nach seiner Niederlage ge- schlagen werden und warum das bedeuten solle, der Beschwerdeführer sei im Visier der (unbekannten) Angreifer. Dem Übergriff des Jahres 2006 sprach die Vorinstanz die Asylrelevanz ab. Die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen kein gezieltes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse der mutmasslichen Entführer an seiner Person erkennen. Er selbst habe berichtet, es habe damals viele solcher Entführungen gegeben und sich die Tatsache, dass gerade er hätte ent- führt werden sollen, nicht anders erklären können. Weiter sei seither in dem Zusammenhang nichts mehr vorgefallen, obwohl einer der mutmasslichen und namentlich bekannten Angreifer seinen Aufenthalt gekannt habe. Es fehle damit auch ein Kausalzusammenhang zur Ausreise im August 2018. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr begründeten Anlass zur Annahme habe, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft relevante Verfolgungsmassnahmen realisieren würden, erwog die Vorinstanz, eine allfällige Befragung, aber auch das Er- öffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie die Registrie- rung, Erfassung der Identität und Aktivitätsüberwachung stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt gewesen sei. Er habe nach Kriegsende noch neun Jahre im Heimatstaat gelebt. Er habe keine Verbindungen zu den LTTE und die politische Arbeit im Wahlkampf 2017 sei niederschwelliger Art und überdies legal gewesen. Er weise damit kein in den Augen des sri-lanki- schen Staates als risikobehaftet angesehenes Profil auf und es sei auf- grund der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die Umstände um und nach der letzten Präsident-
E-3433/2020 Seite 10 schaftswahl liessen keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönli- chen Situation annehmen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 2.2 In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer eine verkürzte und willkürliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asyl- gründe. Indem die Vorinstanz im Wesentlichen darauf abstelle, die Vorbrin- gen würden der Logik des Handelns widersprechen, verstosse sie gegen die Untersuchungsmaxime. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsmotive seiner Peiniger nicht benennen können, sei aktenwid- rig, habe er doch klar ausgesagt, dass diese in erster Linie aus politischen Motiven gehandelt hätten. Nicht nachvollziehbar sei das Erstaunen der Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer trotz Übergriffen seine politische Arbeit fortgesetzt habe. Vielerorts werde Politik unter Lebensgefahr betrieben und erlittene Bedrohungen seien kein Grund, sich einem Regime zu fügen. Solches Tä- tigwerden sei vom Asylrecht geschützt und es gehe nicht an, vom Be- schwerdeführer zu verlangen, er müsse zur Sicherung seines Lebens auf seine Meinungsfreiheit verzichten. Zudem sei er, selbst wenn er mit der politischen Tätigkeit aufgehört hätte, bereits im Fokus der Angreifer gewe- sen, d.h. es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Angriffe ein Ende genommen hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch die Verwunde- rung der Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer nicht die Polizei, sondern den Friedensrichter einbezogen habe. Das sri-lankische Strafpro- zessrecht sehe vor Strafanzeigen einen Schlichtungsversuch vor. Zudem sei der Beizug der Polizei 2006 ohne Erfolg geblieben und erscheine die Annahme, die Polizei sei durch den politischen Gegner kontrolliert, keines- wegs abwegig. Mit dem ausschliesslichen Abstellen auf die fehlende Logik des Handelns unterlasse die Vorinstanz eine Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Glaubwürdigkeits- und Realitätskriterien. Ohnehin sei in Lehre und Recht- sprechung anerkannt, dass dieses Kriterium auf dem rein subjektiven Ge- fühl des Entscheidungsträgers basiere, ohne dass objektivierbare Kriterien benutzt würden. Somit verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie die gebotene Analyse seiner Aussagen un- terlassen habe. Seine Aussagen seien in zeitlicher Hinsicht kongruent und detailliert und wiesen sehr viele Realkennzeichen aus, ohne übertrieben oder unrealistisch zu wirken. Von der Vorinstanz benannte Widersprüche seien an der Anhörung geklärt worden oder unbedeutend.
E-3433/2020 Seite 11 Die Befragung sei zudem mangelhaft geführt worden. Der Beschwerdefüh- rer habe sich in freier Rede ausführlich zu seinen Problemen äussern kön- nen. In Anbetracht der ihm «als unglaubhaft geradezu um die Ohren ge- hauenen Punkte» wären vom Befrager ausführliche Nachfragen zu erwar- ten gewesen, diese seien aber vage geblieben. Zum Entführungsversuch im Jahr 2006 etwa habe man ihn zwar zu Mutmassungen, aber nicht zu einer genaueren Schilderung angehalten, um ihm dann eine vage Erzähl- weise zu unterstellen. Auch habe er den Vorfall im Jahr 2017 zwar im Detail beschreiben dürfen; doch der flüchtlingsrelevante Punkt – die erlittene se- xuelle Gewalt – sei «in zwei Fragen ohne Nachfragen» erledigt worden. Die durchaus spezifische Fallkonstellation sei detailreich geschildert. Das Erstaunen der Vorinstanz, dass die Bilder schliesslich nicht veröffentlicht worden seien, sei nicht nachvollziehbar, liege doch genau darin der Sinn eines Druckmittels, etwa mit Blick auf künftige Wahlen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Sie seien auch asylrelevant. Der Beschwerdeführer werde in seinem Hei- matland aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt, nämlich wegen Wahlkampfhandlungen, die den politischen Gegnern nicht genehm gewe- sen seien. Mit der Unterstützung der Partei Karuna Ammans hab er sich eindeutig positioniert. In der Folge sei er zusammengeschlagen, nackt fo- tografiert und unter Druck gesetzt worden. Auf die Polizei habe er – wie sich beim ersten Vorfall gezeigt habe – nicht zählen können. Der Staat sei folglich seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen, müsse sich die Verfol- gung also zurechnen lassen. Die enorme Verletzung der physischen Inte- grität und der unerträgliche psychische Druck als Folge der Erpressung mit dem Nacktfoto seien flüchtlingsrelevante Nachteile bei gleichzeitig fehlen- der Schutzfähigkeit und fehlendem Schutzwillen des Staates. Bereits auf Basis des Erlebten, was sich in Zukunft jederzeit wiederholen könnte und demnach ein gewichtiges Indiz für die künftige Gefährdungssituation sei, erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Die Anhänger Karuna Ammans würden in letzter Zeit – ungeachtet dessen, ob sie LTTE-Mitglieder gewesen seien oder nicht – vermehrt ins Visier der Regierung in Sri Lanka geraten. Gegen Amman werde wegen angeblicher Kriegsverbrechen ermittelt, seinen Anhängern dürften damit unabhängig von der konkreten Beteiligung ohne rechtsstaatliches Verfahren empfindli- che Bestrafungen drohen respektive geoutete Unterstützer seiner Partei dürften bei Angriffen aufgrund ihrer politischen Einstellung kaum Schutz erhalten. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer über den Onkel
E-3433/2020 Seite 12 bzw. Schwager Beziehungen zu den LTTE aufweise. Die Furcht des Be- schwerdeführers, aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach einer allfälli- gen Rückkehr erneut ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt zu sein, sei folglich begründet. Die zu erwartenden Nachteile seien auch ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG: Sein Leben sei in Gefahr, zumindest aber die physische Integrität. Zudem sei die Erpressung mittels der Nacktfotos geeignet, unerträglichen psychischen Druck aufzubauen. Vorliegend habe dies auch zu einer schweren Traumatisierung mit Suizid- versuch geführt. Der Befund, dass der sri-lankische Staat weder schutzwil- lig noch -fähig sei, gelte für die Heimatregion des Beschwerdeführers umso mehr, als die Gegner seiner Partei nun an der Macht seien und kein realis- tisches Interesse an seinem Schutz hätten. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung zur Neubeurteilung (Rechts- begehren Ziff. 4) begründet der Beschwerdeführer mit der gerügten unvoll- ständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Es könne nicht angehen, dem Beschwerdeführer anzulasten, seine Aussagen seien un- glaubwürdig und unvollständig, wenn es die Vorinstanz unterlassen habe, weitere Fragen zum Sachverhalt zu stellen. Die Widersprüche seien auf- gelöst. Die Vorinstanz übergehe die psychischen Probleme des Beschwer- deführers. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass er anlässlich der BzP, obwohl er eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, von einem Frauenteam befragt worden sei und die Befragung nicht abgebrochen worden sei, als dies bei der Schilderung der Fluchtgründe klar geworden sei. Neben den bekannten Beweismitteln – den Bestätigungen von Dorfvorste- her und Friedensrichter – legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Dienste K._______ vom 4. Dezember 2018 vor. 2.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Zum eingereichten Arztbericht nimmt die Vorinstanz vorab aus dem Blickwinkel des Wegwei- sungsvollzuges Stellung. Daneben hält sie fest, dass der Bericht auf der subjektiven Patientenaussage beruhe; der Bericht sei demnach nicht ge- eignet, die Aussagen zu bestätigen. Auch sei es nicht Aufgabe einer Arzt- person, die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Patienten zu hinterfragen. Die Kritik des Beschwerdeführers, sie habe sich einzig auf das Kriterium der Logik des Handelns gestützt und die teils sehr detaillierten und aus-
E-3433/2020 Seite 13 führlichen Schilderungen nicht beachtet, weist die Vorinstanz zurück. Viel- mehr habe sie neben der fehlenden Nachvollziehbarkeit auch auf zahlrei- che Widersprüche und Substanzmängel hingewiesen. Trotz ausführlicher Schilderung gewisser Erlebnisse, sei es ihm insgesamt nicht gelungen, eine anhaltende und asylrelevante Verfolgung, die ihn zur Ausreise ge- zwungen hätte, glaubhaft darzulegen. Bezüglich der geschlechtsspezifischen Fluchtgründe führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP nicht angehalten wor- den, diese Verfolgungsgründe weiter auszuführen. Das Befragerteam an- lässlich der Anhörung sei sodann rein männlich zusammengesetzt gewe- sen. Der Entscheid halte auch keine Widersprüche zwischen BzP und An- hörung in Bezug auf die geschlechtsspezifischen Vorbringen vor. 2.4 Der Beschwerdeführer konzediert in der Replik, dass es Aufgabe der Vorinstanz – und nicht des Arztes – sei, die Glaubhaftigkeit einzuschätzen. Gleichwohl sei Grundvoraussetzung für eine posttraumatische Belastungs- störung, dass ein belastendes Ereignis, eine Situation oder Bedrohung ka- tastrophenartigen Ausmasses, welches bei fast jedem eine tiefe Verstö- rung auslösen würde, vorliege. Hinreichende Symptome seien wiederholte unausweichliche Erinnerungen oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen in Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis. Für diese Diagnosestellung müsse der Facharzt folglich sehr wohl die Glaubhaftigkeit seines Patienten einschätzen kön- nen, denn «wäre das der PTBS zugrundeliegende Ereignis nämlich erfun- den, dürfte eine Diagnose einer PTBS nicht erfolgen». Der Facharzt werde folglich – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Glaubhaftigkeit seines Patien- ten «kompetent und unvoreingenommen» einschätzen können. Offenbar störe sich die Vorinstanz so sehr daran, dass der Beschwerde- führer nach ersten Drohungen seine politische Tätigkeit fortsetzte, dass sie in dem «ausserordentlich dürftig begründeten» Entscheid zum Schluss komme, mehrere Aussagen seien nicht nachvollziehbar. Tragendes Mo- ment des Entscheides sei die fehlende Nachvollziehbarkeit respektive die fehlende Logik des Handelns. Die Vorinstanz zeige weder Widersprüch- lichkeiten noch fehlende Substantiierungen auf. Es werde zwar einge- räumt, der Beschwerdeführer habe teils sehr ausführlich berichtet, aber – ohne weiter darauf einzugehen – bemängelt, er sei sehr vage geblieben. Die Vorinstanz versteife sich auf das Kriterium der Logik des Handelns und komme, «wie könnte es auch anders sein», zum Schluss, die Fortsetzung
E-3433/2020 Seite 14 der politischen Tätigkeit wie auch die Reaktion darauf widerspreche eben- dieser. Als rein subjektives Kriterium tauge dieses aber nicht, schon gar nicht als einziges und entscheidendes. Das Protokoll der BzP sei nicht verwertbar, da nicht auf ein Männerteam geachtet worden sei. Das gelte für jedwede Widersprüche, die dem Be- schwerdeführer zwischen Aussagen an der BzP und der Anhörung vorge- halten worden seien. 3. Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind (statt vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. Novem- ber 2019 E. 2 Ingress m.w.H.). 3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind ge- nügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin- ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Um- stände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausrei- chend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entschei-
E-3433/2020 Seite 15 des, das in der Verfügung zum Ausdruck kommt und das allein die Rechts- stellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente still- schweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfas- sungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfrei- heit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individu- ellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün- dung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; einge- hend SUTTER, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). Angesichts der Bedeutung der im Asylverfahren zu beurteilen- den Interessen der Betroffenen gelten hohe Anforderungen an die Begrün- dungsdichte (Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 Abs. 1). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 zweiter Absatz). 3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass die asylsu- chende Person ihre Vorbringen angemessen vortragen kann; das heisst, dass konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
E-3433/2020 Seite 16 Schamgefühlen geschildert werden können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Diese Schutzvor- schrift beinhaltet nicht nur ein Recht der asylsuchenden Person, eine sol- che Befragung zu verlangen, sondern auch eine Pflicht der Behörden, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Ein Verzicht der betroffenen Person auf eine Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/42 E. 5 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a ff.). 3.4 Zu diesen Grundsätzen ist vorliegend Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Gehörsrügen im Wesentli- chen damit, dass die Vorinstanz sich «auf den Standpunkt [stelle], dass sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers der Logik des Handelns zu- widerlaufen würden und widersprüchlich seien»; das Kriterium der Logik des Handelns sei rein subjektiver Natur und für sich ungenügend. Es sei kein weiteres von 19 möglichen Realkriterien geprüft worden, insbeson- dere habe die Vorinstanz den Detailreichtum und die Nennung mehrerer Orte, Namen und Zeitpunkte ignoriert (Beschwerde Ziff. 24 ff. m.H.a. Urteil des BVGer E-4108/2017 vom 25. April 2019 E. 7.1). Die Beschwerde erwähnt zwar, dass neben der Logik des Handelns auch Widersprüche in den Aussagen zu den Entscheidgründen gehörten, be- hauptet aber, Ersteres sei der einzige Entscheidgrund. Diese Schlussfol- gerung ist unzutreffend: Die Vorinstanz bezeichnete neben der Logik des Handelns mehrfach und ausgewiesen (nicht oder ausweichend erklärte) Widersprüchlichkeiten und qualitativ mangelhaften Detailreichtum in zent- ralen Punkten als Gründe der nicht erfüllten Glaubhaftigkeit. Auch prüfte sie die Asylrelevanz der Vorbringen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage nur be- jaht werden kann, wenn sie notwendig sowohl eine logische Konsistenz als auch Detailreichtum aufweist (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rn. 297 ff.). Dazu ist zum einen zu ergän- zen, dass sich die logische Konsistenz durchaus im Sinne des vom Be- schwerdeführer zitierten Urteils nicht in einer Prüfung anhand subjektiver Erwartungshaltungen erschöpft (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. Rn. 298) und dass sich das Kriterium des Detailreichtums nicht auf die Quantität,
E-3433/2020 Seite 17 sondern auf die Qualität der berichteten Details bezieht (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., u.a. Rn 301, 310, 417). Auch die vom Be- schwerdeführer zitierten Autorinnen verlangen als erstes der in ihrer Sys- tematik 19 möglichen Realkennzeichen nach der logischen Konsistenz der Aussagen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 2011, 1415 ff. insb. 1425); im Übrigen erteilen Sie einer «Checklistendiagnostik» eine klare Absage (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O. S. 1427). Es ist nicht erkennbar, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich auf ein un- genügendes Kriterium in der Würdigung der Aussagen des Beschwerde- führers abgestützt hätte. Ob sie die Aussagen richtig gewichtete, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Gehörsrüge ist zu verwerfen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt die Befragungstaktik. Er hält dafür, in «Anbetracht der [ihm] als unglaubhaft geradezu um die Ohren gehauenen Punkte wäre zu erwarten gewesen, dass der Befrager ausführliche Nach- fragen stellt. Dies war aber nicht der Fall, die Nachfragen blieben äusserst vage» (Beschwerde, Ziff. 28). Dazu ist zu bemerken, dass der Befrager eingangs der Anhörung den Ver- lauf skizzierte und dabei ausdrücklich ankündigte, dass allfällige Wider- sprüchlichkeiten angesprochen würden (Anhörung F14). Dies taten der Be- frager und die HWV nach neuerlicher Einleitung denn auch (F90 ff.). Die Vorhalte erfolgten in sachlicher und detaillierter Art. Der Beschwerdeführer wusste jeweils, zu welchem Widerspruch er Stellung zu nehmen hatte. Es handelte sich damit nicht um «vage» Fragen (die als «offene» Fragen oh- nehin der vorrangig zu wählenden Befragungstaktik entsprechen würden; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rn 874 ff., 883), sondern um klassische, nicht zu beanstandende Sondierungsfragen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. Rn 903 f.). Soweit der Beschwerdeführer konkret unterlassene Nachfragen rügt (Be- schwerde, Ziff. 29 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass zu den fraglichen Punkten ausführliche Aussagen im freien Bericht vorlagen und dem Be- schwerdeführer diesbezüglich auch nicht in entscheidrelevanter Weise un- terstellt wurde, er berichte «vage». Dessen ungeachtet ist darauf hinzuwei- sen, dass es nicht der Vorinstanz obliegt, solange nachzufragen, bis unzu- reichende Aussagen substantiiert sind.
E-3433/2020 Seite 18 3.4.3 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer das Protokoll der BzP als nicht verwertbar, da die Befragung nicht durch Personen gleichen Ge- schlechts durchgeführt wurde. Dazu kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass dem Beschwer- deführer im angefochtenen Entscheid im Sachverhaltskomplex, der mit ei- nem Übergriff mit geschlechtlichem Bezug zu tun hätte, keine Aussagen aus der BzP vorgehalten werden. Die vorgehaltenen Widersprüche zum vorgebrachten Geschehen sind weitgehend untergeordneter Bedeutung. Die einzige Aussage von zentraler Bedeutung, die aus der BzP vorgehalten wird, ist jene zur Frage des Reisepasses, die er dahingehend beantwor- tete, er habe sich diesen 2011 oder 2012 ausstellen lassen, weil er wegen der Probleme «schon damals» habe ausreisen wollen (BzP Ziff. 4.02). Diese Aussage erfolgte im relativ technischen Fragebereich zu den Aus- weispapieren, zeitlich weit vor den Fragen zu den Fluchtgründen; vor allem aber erfolgte sie im freien Bericht. Es ist nicht erkennbar, dass diese Aus- sage – die mit einem geschlechtsspezifischen Übergriff nichts zu tun hat – nicht frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen gemacht worden wäre. Diese bleibt folglich verwertbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3433/2020 Seite 19 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei stän- diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich auch das Asylgesuch abgewiesen hat. Im Grundsatz ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. 4.5 Soweit die Ausführungen in den Rechtsschriften zu Ergänzungen An- lass geben, ist Folgendes festzuhalten: 4.5.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die vorgelegten Arztbe- richte würden seine Schilderung des fluchtauslösenden Geschehens un- termauern. Hätte es kein traumatisches Ereignis gegeben, so hätte die Di- agnose einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt wer- den können. Berichte von behandelnden Ärzten sind der freien Beweiswürdigung zu- gänglich, wobei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass be- handelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.b.cc). Die Kurzberichte in den Akten betreffen zwei Einzelkonsultationen in den Jahren 2018 und 2020. Ferner liegt der jüngste Bericht vom 8. März 2021 vor, dem zufolge der Beschwerdeführer seit November 2018 psychothera- peutische Konsultationen (zuerst wöchentlich, später alle 2-3 Wochen) in Anspruch nimmt und medikamentös behandelt wird. Die biographischen und anamnestischen Angaben basieren auf der subjektiven Schilderung des Patienten (und weichen z.B. insofern von den im Verfahren getätigten Aussagen ab, als er dem behandelnden Arzt offenbar berichtete, er sei 2006 «von Rebellen entführt und gefoltert» worden; Beschwerdebeilage 5 S. 1). Es handelt sich bei den Arztberichten weder von der Form noch von der Dichte noch vom inhaltlichen Aufbau her um ein Gutachten. Die Diag- nose der posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt ohne Herleitung und ohne Diskussion unter anderem der Frage prädisponierender Faktoren (vgl. zur vollständigen Definition des Krankheitsbildes: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, ICD-10-WHO Version
E-3433/2020 Seite 20 2019 mit Aktualisierungen vom 01.11.2019, 13.02.2020, 23.03.2020 und 22.04.2020, F43.1; https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd- 10-who/kode-suche/htmlamtl2019/block-f40-f48.htm, abgerufen am 17. März 2021). Gleich wie die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht ist der diagnostizierende Mediziner damit konfrontiert, dass die ihm vorge- tragenen Erinnerungen in den Phasen der Wahrnehmung, der Speiche- rung und des Abrufes tendenziell zu Ungenauigkeiten neigen (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O. S. 1418 ff.; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O.,
E-3433/2020 Seite 21 Angesichts dessen, dass die parteipolitische Ausgangslage eigentlich klar wäre, lässt der Beschwerdeführer eine klare Überzeugung, er werde seiner politischen Haltung wegen verfolgt, sehr ausgeprägt vermissen. Entspre- chend unklar bleibt auch – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – warum eine untergeordnete Hilfskraft im Gefolge eines Lokalpolitikers derart be- deutend sein soll, dass eine regelrechte Todesschwadron auf ihn angesetzt werden sollte. 4.5.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seitens schweizeri- scher Behörden selbstredend nicht gefordert werden kann, auf blosse Dro- hung hin politische Tätigkeiten einzustellen. Das diesbezügliche Unver- ständnis der Vorinstanz gründet in der fehlenden Verhältnismässigkeit der Drohungen angesichts der subalternen, einfach zu ersetzenden Hilfstätig- keit des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit fehlt auch im Zusammenhang mit dem Drohpo- tential der Nacktbilder: Es ist nicht erkennbar, weshalb eine einzelne sub- alterne Hilfskraft mit dem geschilderten Aufwand auch von künftigen Wahl- kämpfen ferngehalten werden sollte. Es ist aber auch nicht erklärbar, wes- halb die Angreifer Fotografien als Druckmittel einsetzen, dann aber bei nicht drohungskonformem Verhalten unmittelbar mit Tötungsversuchen re- agieren sollten. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht eine be- gründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist. 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lanki- schen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurück- kehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Ausland- aufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).
E-3433/2020 Seite 22 Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge- schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu- sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be- gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Ein- trag in die sogenannte „Stop-List“ (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haft- befehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regime- kritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh- rung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Auf- enthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschlies- send (a.a.O. E. 9.1). 4.6.2 Die Vorinstanz nahm – nach dem Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Vorverfolgung durch Dritte nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft gemacht sei – eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor (angefochtener Entscheid, Ziff. II.3). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe keine Verbindungen zu den LTTE gehabt und nach Ende des Bürgerkrieges neun Jahre im Heimatstaat ohne Probleme gelebt. Seine politische Tätigkeit sei untergeordneter Natur und legal ge- wesen; ein Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsidentschaftswahlen von 2019 sei weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt erfülle er kein Risikoprofil.
E-3433/2020 Seite 23 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er verfüge über diverse ver- wandtschaftliche Beziehungen zu den LTTE und habe sich als Unterstützer der Partei Karuna Ammans – eines ehemaligen LTTE-Anführers – hervor- getan, der derzeit wegen möglicher Kriegsverbrechen im Fokus der Presse und des Staates stehe. Weiter fehlten ihm Reisepapiere und er habe sein Heimatland vor zwei Jahren verlassen (Beschwerde, Ziff. 38, 43). 4.6.3 Mit der Vorinstanz ist die Erfüllung eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer ging nach seiner Schilderung bis zu sei- ner Ausreise von den Behörden unbehelligt durchs Leben. Weder im Zu- sammenhang mit den von ihm geltend gemachten Anzeigen und Be- schwerden in den Jahren 2006 noch 2018 macht er erfolgte staatliche Massnahmen oder Androhungen von solchen gegen sich geltend. Auch im Nachgang der verlorenen Regionalwahlen geschah nichts. Seine mehrmo- natige Dorfabwesenheit war relativer Natur: Er lebte nicht sehr entfernt von seiner Familie, besuchte das Dorf mehrmals und absolvierte in dieser Zeit die Fahrprüfung. Er holte den Führerschein offiziell ab und hatte somit Be- hördenkontakt. Hier kann nicht von einem Untertauchen die Rede sein, wäre der Beschwerdeführer doch für Behörden, die ihm hätten nachstellen wollen, greifbar gewesen. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass das staatliche Interesse an möglichen Kriegsverbrechen Karuna Ammans zu Verfolgungsmassnahmen gegen einen kommunalen, niederrangigen Wahlhelfer führt. Es wird weder geltend gemacht noch wäre ersichtlich, dass die Tatsache, dass mehrere Onkel bei den LTTE respektive der EPDP waren, zu Behelligungen durch den Staat geführt hätten. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer (durch sein eigenes Zutun) aktuell über keine gülti- gen Reisepapiere verfügt, indessen war deren Beschaffung in der Vergan- genheit offensichtlich kein Problem. Die Landesabwesenheit von mittler- weile gut zweieinhalb Jahren ist nicht als besonders lang anzusehen. 4.6.4 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri- lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungs- massnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Ein- schätzung vermag vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. In einer Gesamt- würdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E-3433/2020 Seite 24 4.7 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab- gelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-3433/2020 Seite 25 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie- derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem- ber 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politi- schen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 nichts Grundlegendes zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2) Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
E-3433/2020 Seite 26 wäre. Seine Mutmassungen über Massnahmen seitens der Strafverfol- gungsbehörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch indi- viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumut- barkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzur- teil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuel- len politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni- Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Re- ferenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. 6.3.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III.2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neu- eren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom eben genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3), prüfte sie die individu- ellen Zumutbarkeitskriterien. Sie befand, der Beschwerdeführer sei ein jun- ger, gesunder, in Sri Lanka sozialisierter Mann, der die Schule bis zur 10. Klasse besucht und dann als (...) gearbeitet habe. Sein Vater könne mit seinem eigenen (...)geschäft die Familie gut ernähren. Er habe in der
E-3433/2020 Seite 27 Heimat bei einer Tante, in unmittelbarer Nähe zu den Eltern gelebt. Er ver- füge in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne folglich, auch mit Blick auf seine Berufserfahrungen, in der Heimat einer bezahlten Tätigkeit nachgehen. Insgesamt seien keine individuellen Wegweisungs- vollzugshindernisse ersichtlich. 6.3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Wegwei- sung sei aufgrund seiner medizinischen Situation unzumutbar. Seit dem Suizidversuch 2018 verschlechtere sich seine psychische Situation zuse- hends. Aktuell sei eine rezidivierende depressive Störung sowie eine PTBS diagnostiziert; die Berichtslage dokumentiere Flashbacks, Suizidalität und Selbstverletzungen. Der Zustand hätte der Vorinstanz angesichts der Be- merkungen der HWV bekannt sein müssen. Eine Rückführung nach Sri Lanka würde die psychische Situation verschlimmern, er müsste in Sri Lanka mit weiteren Bedrohungen und Angriffen rechnen und in ständiger Angst leben, auch könne dort die benötigte Therapie nicht absolviert wer- den. Wenn die Rechtsprechung im Allgemeinen nicht von einem fehlenden Zugang zu medizinischer Behandlung ausgehe, sei ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend eine besonders schwerwiegende psychische Erkrankung mit äusserst schwerwiegender Suizidalität vorliege. Eine Person mit PTBS und einer Vorgeschichte mit Suizidversuchen sei in auf der Hand liegender Weise als besonders verletzlich anzusehen. Zudem hätten enge Bezugs- personen – die Mutter und eine Schwester – inzwischen ausreisen müssen und vermöchten den nötigen Halt nicht zu geben. 6.3.4 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, die Be- handlung der diagnostizierten Beschwerde sei im Heimatland gewährleis- tet. Eine gegebene Suizidalität stehe der Zumutbarkeit des Vollzuges ge- mäss der Rechtsprechung nicht entgegen. 6.3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik, dass die notwendige Behandlung in Sri Lanka möglich sei. In der Ergänzung zur Replik stellt er unter Verweis auf einen neueren Arztbericht dar, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und sei weiterhin äusserst kritisch. Mit Eingabe vom 22. März 2021 legt er einen aktualisierten weiteren Arztbericht ins Recht. 6.3.6 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Erwägungen der Vorinstanz in- sofern als unvollständig, als sie seine medizinische Situation und die Lan- desabgängigkeit zweier naher Familienmitglieder ausser Acht liessen. Dar-
E-3433/2020 Seite 28 über hinaus werden die Erwägungen nicht in Frage gestellt. Was die gene- relle Zumutbarkeit des Vollzugs im Falle des aus der Ostprovinz stammen- den Beschwerdeführers und die übrigen individuellen Zumutbarkeitskrite- rien angeht, kann auf die in diesen Punkten nicht ersichtlich falschen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass die Mutter und eine Schwester inzwischen aus Sri Lanka nach Indien gezogen seien, erwähnte der Beschwerdeführer zuerst als reine Lebenstatsache (Anhörung F22, F42); später führt er zwar an, man habe seinetwegen Angst um die Schwester gehabt und sie seien deshalb ausgereist – hätten aber auch Hochzeitsvorbereitungen für die Schwester getroffen (F87 f.). Substanti- ierte Aussagen über eine objektiv begründete Bedrohungs- oder Zwangs- lage liegen nicht vor. Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass er vorab eine enge persönliche Beziehung zu der einen Tante, bei der er nahe dem Haus der Eltern gewohnt habe, schilderte (z.B. F 31, F41) und in wirt- schaftlicher Beziehung stark an den Vater gebunden sei, in dessen (...)ge- schäft er gearbeitet habe (z.B. F23 f., F35 ff.). Wichtige Bezugspersonen, auf die er im Sinne eines sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetzes zurückkommen kann, sind somit vorhanden. 6.3.7 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt (Beschwerde, Ziff. 46), ist einzuräumen, dass sich die angefochtene Verfügung tatsächlich nicht zu seinen psychischen Problemen äussert. Den Beschwerdeführer im Wegweisungsvollzugspunkt als jungen gesunden Mann zu bezeichnen, greift zudem angesichts seiner Krankengeschichte und des aktuellen Be- handlungssettings offensichtlich zu kurz. Wie nachfolgend dargelegt, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Soweit in diesem Zusammenhang ferner sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Anhö- rung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2019 und damit knapp ein Jahr nach seinem Suizidversuch und rund zehn Monate nach dem letzten – und im vorinstanzlichen Verfahren einzigen – ins Recht gelegten Arztbericht (vom 17. Januar 2019, Beilage zum Kantonswechselgesuch vom 12. Feb- ruar 2019) stattgefunden hat. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwer- deführer auf Nachfragen ausdrücklich zu Protokoll, es gehe ihm gesund- heitlich gut respektive er habe einfach beständig Kopfweh (Anhörung, F14 f., F46). Auf die Frage der HWV führte er zwar aus, nicht glücklich zu sein und sich verloren zu fühlen, drückte aber in erster Linie den Wunsch aus, in Ruhe zu leben und keine Probleme mehr zu haben (F94 f.). Weder
E-3433/2020 Seite 29 dies noch die Bemerkung der HWV, die Anhörung scheine für den Be- schwerdeführer offensichtlich «anstrengend und aufwühlend» gewesen zu sein (Anhörung, Unterschriftenblatt HWV) sind hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden wegweisungsrechtlich re- levanten Ausmasses, die weitere Abklärungen erfordert hätten. Eine Ver- letzung der Untersuchungspflicht ist daher nicht ersichtlich. 6.3.8 Die mit Arztberichten vom 4. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage 5), 16. Juli 2020 (Beilage zur Replikergänzung vom 11. November 2020) und 8. März 2021 (Eingabe vom 22. März 2021) dokumentierten gesundheitli- chen Probleme führen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges. Diagnostiziert sind gemäss dem jüngsten Arztbericht eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depres- sive Episode nach einem Suizidversuch im November 2018, der eine drei- tägige stationäre Behandlung erfordert hatte. Konzentration, Auffassung, Durchhaltevermögen und Gruppenfähigkeit seien reduziert, ebenso die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Er habe diverse somati- sche Beschwerden. Aus psychischer Sicht sei er unter Medikation und psy- chiatrischer Behandlung auf niedrigem Niveau stabil. Im Gespräch könne er sich von Suizidalität distanzieren. Aktuell nehme er eine Psychotherapie (im aktuellen Zeitpunkt alle zwei bis drei Wochen) und eine medikamentöse Behandlung (Sequase XR retard und Valdoxan) in Anspruch. Ohne Be- handlung sei von einer schlechten Prognose mit Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes auszugehen. Insgesamt erscheint die psychiatrische Befundlage ernst, aber nicht aus- serordentlich schwerwiegend. Insbesondere kann entgegen den Darlegun- gen des Beschwerdeführers nicht von einer akuten Suizidalität oder Selbst- verletzungstendenz ausgegangen werden. Die Behandlung der dokumen- tierten Beschwerden, insbesondere der im Vordergrund stehenden depres- siven Störung, ist im Heimatland möglich (Urteil des BVGer E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 E. 7.3 m.w.H.). Zudem besteht die Möglichkeit einer me- dizinischen Rückkehrhilfe (Art. 75 AsylV 2) Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwer- deführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E-3433/2020 Seite 30 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da je- doch am 9. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 8, des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung über den anwendbaren Kostenrahmen informiert. In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von 7.5 Honorarstunden (zu Fr. 220.–) geltend gemacht; das erscheint zu jenem Zeitpunkt als angemessen. Ergänzt um 1.5 Stunden für den Auf- wand in Zusammenhang mit Replik, Ergänzung und der Eingabe vom 22. März 2021 sowie unter Berücksichtigung der Auslagen ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 1'996.30 (Honorar [9 Std. x Fr. 220.–/Std.] Fr. 1'980.–, Auslagen Fr. 16.30; keine Mehrwertsteuer geltend gemacht). (Dispositiv nächste Seite)
E-3433/2020 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1'996.30 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Thomas Bischof
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