B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3358/2022
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), Russland, beide vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2022 / N (...).
E-3358/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten die Schweiz am 31. März 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 8. Juni 2022 fand eine Kurzbefragung der Beschwerdeführerin statt. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Be- gründung ihres Gesuchs aus, sie verfüge in der Ukraine über eine perma- nente Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie im Jahre 2009 einen ukraini- schen Staatsangehörigen geheiratet und während drei Jahren ununterbro- chen in der Ukraine gelebt habe. Im Jahre (...) sei ihr Kind in Moskau ge- boren. In seiner Geburtsurkunde sei die russische Staatsangehörigkeit ein- getragen. Sie habe in der (...) gearbeitet. Seit April 2019 sei sie geschie- den. Ihre in Russland lebenden Schwestern würden sie als Ukrainerin be- trachten, weil sie bereits so lange in der Ukraine gelebt habe. Sie sei im Dezember 2021 – während den Schulferien – letztmals in Russland gewe- sen. Sie habe täglich Kontakt mit ihren Schwestern, welche sie zur Rück- kehr nach Russland hätten überzeugen wollen. Nach Kriegsausbruch habe es jedoch kein sicheres Verkehrsmittel gegeben. Zudem sei ihr geschiede- ner Ehemann dagegen gewesen, dass sie in Russland lebten. Auch be- fürchte sie, dass es für ihr Kind sehr schwierig sein würde, sich in der rus- sischen Gesellschaft zu sozialisieren. Zudem sei sie bei ihrer letzten Pass- verlängerung bei den (russischen) Passbeamten auf Unverständnis gestossen, weil sie in Odessa lebe. Schliesslich habe sie in Moskau ver- geblich eine Arbeitsstelle als (...) gesucht, da dort nur russische Diplome zählen würden. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lehnte das SEM die Gesuche um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Be- schwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. C. Mit Eingabe vom 4. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, die Feststellung der Nichtigkeit der Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Ver- fügung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In
E-3358/2022 Seite 3 verfahrensrechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Die zuständigen Migrationsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugs- bemühungen abzusehen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie neben der angefochtenen Ver- fügung in Kopie die folgenden Beweismittel zu den Akten: – Amnesty International Russland 2021, Report vom 29. März 2022, – Amnesty International, public statement vom 26. April 2022; "Russia: Schoolteacher faces 10 Years in Prison ...", – Bestätigung des Vereins B._______ vom 20. Juli 2022, – Fremdsprachige Bescheinigung eines Hilfskomitees, – Bestätigung C., Prof. D. vom 20. Juli 2022, – Amnesty International vom 25. Juli 2022: "Wenn der Geheimdienst zu Besuch kommt", – Bescheinigung Sozialhilfeleistungen vom 27. Juli 2022.
D. Mit Verfügung vom 15. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Ge- suche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte antragsgemäss Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 an ihrer Verfügung fest. Dabei teilt sie mit, das Asylgesuch der Beschwerde- führenden werde entgegengenommen. Mit dessen Behandlung werde in- des bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zugewartet. Der Voll- zug der Wegweisung werde aufgrund des hängigen Asylgesuchs ausge- setzt. F. Mit Verfügung vom 27. September 2022 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden gestützt auf die Vernehmlassung der Vorinstanz Gelegenheit, ihre Beschwerde zurückzuziehen.
E-3358/2022 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten wollten. H. Mit Replik vom 1. November 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichten sie eine Ho- norarnote sowie die folgenden Beweismittel zu den Akten: – Artikel vom 25. Juli 2022 (Defence intelligence of the ministry of defence of Ukraine), – Artikel der newsweek vom 13. Oktober 2022, – Artikel von businessinsider vom 15. Oktober 2022, – zwei fremdsprachige Schreiben vom 18. Oktober 2022, – undatierte Bescheinigung, Ukraine, – ukrainische Passkopien von B._______, – Auszüge von Facebook-posts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3358/2022 Seite 5 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von nachfolgender E. 4 – ein- zutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E-3358/2022 Seite 6 4. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), wes- halb auf den diesbezüglichen Antrag (Rechtsbegehren 4) nicht einzutreten ist. 5. Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführenden einzugehen, wonach das SEM nicht zuständig sei zur Bestimmung der Gruppenzugehörigkeit, beziehungsweise zur einzelfallspezifischen Prüfung, ob eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit im Sinne von Bst. c des Bundesratsbeschlus- ses vom 11. März 2022 möglich sei. Auch sei das SEM nicht berechtigt, die Wegweisung zu verfügen, wenn es den vorläufigen Schutz verweigere. Die Frage der Rückkehr in Sicherheit beschlage die Wegweisung und könne daher nicht in das Anerkennungsverfahren eingebaut werden. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit der entsprechen- den Anordnungen in Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 3). Entgegen dieser Auffassung ergibt sich die Zuständigkeit des SEM zur ein- zelfallspezifischen Prüfung, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird, aus Art. 68 Abs. 1 AsylG. Dass es sich dabei um ein summa- risches Verfahren handelt, hat die Beschwerdeführerin implizit zu Recht erkannt (vgl. Beschwerde Ziff. 13). Diese Haltung wird vom SEM auch in seiner Vernehmlassung vertreten: Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom SEM zu Recht vorgenommene Einzelfallprüfung – eine solche sei in der aktuellen Rechtsprechung des BVGer nie beanstandet worden – durch den Bundesrat erfolgen sollte. Die Zuständigkeit des SEM zur Prü- fung der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs ergibt sich sodann aus Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 64 und 83 AIG. Der Antrag, es seien die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung als nichtig zu erklären, ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass ihr und ihrem Kind die Wegweisung nach Russland drohe. Es hätte den Sachverhalt nä- her abklären müssen (Beschaffung von Unterlagen und Abklärung rechts- relevanter Tatsachen). Indem sie ihr anlässlich der Kurzbefragung keine Nachfragen gestellt habe und es ihr auch nicht möglich gewesen sei, in
E-3358/2022 Seite 7 Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse Gründe gegen eine Wegwei- sung (recte: einen Wegweisungsvollzug) nach Russland vorzutragen, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. 6.2 6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re- levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2.2 Die Rüge der Beschwerdeführenden geht fehl. So hat sich die Vor- instanz im Rahmen des eingereichten Gesuchs um Gewährung des vor- läufigen Schutzes auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung gestützt. Dabei hat sie trotz entsprechender Gelegenheit keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat spre- chen (vgl. SEM-Akte 1145244-9/5 F16 f., F20 ff.). Da es sich bei diesem Verfahren um ein summarisches Verfahren handelt, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. 6.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht zu erblicken. 6.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Einreichung ihres Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ein Asylgesuch stellen wollen. Es sei die Pflicht jeder Behörde, nach dem wirklichen Willen der betroffenen Person zu forschen, die möglicher- weise nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären. Aus den Materialien geht hervor, dass ein Verfahren dann als ordentliches Asylver- fahren fortzusetzen ist, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch betrachtet werden kann (vgl. BBl 1996 II 81). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indes trotz entsprechender Nachfragen in der Kurzbefragung keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihr in
E-3358/2022 Seite 8 Russland drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr dargelegt. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass sie nebst ihrem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch ein Asylgesuch ge- stellt hat, welches von der Vorinstanz als solches hätte entgegengenom- men werden müssen. An dieser Stelle ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin auf Be- schwerdeebene erstmals vorgebrachten Gründe darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 ausge- führt hat, sie nehme die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Gründe als Asylgesuch entgegen und warte mit der Behandlung des Gesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Schutzstatus zu. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach den obigen Erwägungen als unbegründet. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entspre- chende Begehren ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bun- desrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil sie offensichtlich in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland (Russland) zurückkehren könnten. Die Beschwerdeführerin habe ein geregeltes Er- werbsleben in Russland geführt, bevor sie in die Ukraine ausgewandert sei. Zudem sei sie zwecks Familienbesuche regelmässig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Bei den aufgeführten Kontakten mit russischen Beamten (beim Erneuern der Pässe und Grenzübertritt zuletzt im Sommer 2021), bei denen vermehrt Fragen gestellt worden seien, handle es sich nicht um Gründe, die einer sicheren Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstehen würden. Der Umstand, dass ihr (...) Kind sein bisheriges Leben in der Ukraine zugebracht habe, spreche unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht gegen eine Rückkehr in das Heimatland, auch wenn es sich anfäng- lich schwer tun würde und anfängliche Schwierigkeiten bei seiner Wieder- eingliederung nicht ausgeschlossen werden könnten. Eine Reintegration in Russland dürfte ihm ohne grössere Probleme gelingen, zumal es durchaus Zukunftsperspektiven habe und mit der Unterstützung seiner Verwandten rechnen könne. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht ausgeführt, es be- stünden mehrere Gründe, die eine dauerhafte Rückkehr der Beschwerde-
E-3358/2022 Seite 9 führenden nach Russland in Sicherheit verunmöglichen würden. Dabei wird auf die Verletzung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungs- freiheit und die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Russland hin- gewiesen. Ferner habe die Beschwerdeführerin als (...) wegen ihrer Arbeit und Unterstützungsleistungen in der Ukraine eine mehrjährige Gefängnis- strafe zu erwarten. Auch habe sie auf Facebook kriegskritische Einträge vorgenommen, die ihr als Unterstützung der Ukraine und Gefährdung der Sicherheit der russischen Föderation ausgelegt würden. Es gebe für die Beschwerdeführenden aufgrund ihres 13-jährigen Aufenthalts in der Ukra- ine kein Leben in Sicherheit in Russland. Zu beachten sei zudem, dass das Kind eines ukrainischen Vaters die ukrainische Staatsangehörigkeit erwor- ben und damit Anspruch auf vorläufige Schutzgewährung habe, was wie- derum zum umgekehrten Familiennachzug für seine Mutter – die Be- schwerdeführerin – führe. Diese Tatsache wäre den russischen Behörden zu melden. Es könnte dem Kind auch Mitverantwortung zugeschoben wer- den, wenn beispielsweise der Vater eines Mitschülers im Krieg falle. Im Falle einer Verweigerung des vorläufigen Schutzes habe das SEM das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen. Dabei weist die Be- schwerdeführerin auf ihre Unterstützung eines ukrainischen Hilfskomitees, welches Güter für die ukrainische Armee beschafft habe, und die Behand- lung ukrainischer Soldaten hin. Bei Bekanntwerden dieser Tatsachen drohe ihr eine mehrjährige Gefängnisstrafe. 7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Unterstützungsleistun- gen für das ukrainische Hilfskomitee und ukrainische Militärangehörige so- wie die Verbreitung von russlandkritischen Inhalten auf Facebook und die deshalb geäusserte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer mehrjährigen Gefängnisstrafe habe sie in der Befragung nicht erwähnt. Diese seien nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Die Bescheinigung eines Hilfs- werkskomitees sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten und habe nur ge- ringen Beweiswert. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer wenigen und unauffälligen Posts auf Facebook von den russischen Behörden als russlandfeindliche Oppositio- nelle eingestuft und verfolgt werden würde. Sie habe eine ukrainische Staatsangehörigkeit ihres Kindes in der Befragung weder bestätigt noch mit gültigen ukrainischen Reise- oder Identitätsdokumenten belegt. Es komme für die Beschwerdeführenden damit einzig eine Zugehörigkeit zur Kategorie c des Bundesratsbeschlusses vom 11. März 2022 in Frage, da beide weder über die ukrainische Staatsangehörigkeit noch über einen
E-3358/2022 Seite 10 ukrainischen respektive internationalen Schutzstatus verfügen würden. Es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprä- chen. Die Rückkehr russischer Staatsangehöriger nach Russland be- gründe für sich allein kein erhöhtes Risikoprofil, das einer Rückkehr in Si- cherheit im Wege stehe. 7.4 Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihren weiteren Eingaben fest, die Vorinstanz habe ihre in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Nach- teile zu Unrecht als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet, zu- mal nur eine summarische Befragung erfolgt sei. Es drohe ihr im Falle einer Rückkehr nach Russland die Einberufung in das russische Militär und eine Ausreisesperre, welche für sämtliches (...) gelte. Ihre Unterstützungsleis- tungen in der Ukraine seien, da sie (...) sei, naheliegend. Im Weiteren sei im ukrainischen Reisepass ihres Ex-Ehemannes und Vaters ihres Kindes die Ehe mit ihr eingetragen. Gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine gelte ihr Kind mit seiner Geburt als ukrai- nischer Staatsangehöriger. Als solcher falle es unter Bst. a des Bundes- ratsbeschlusses vom 11. März 2022. Dieses habe nur deshalb keinen uk- rainischen Reisepass, weil es in Russland geboren sei und bisher noch kein solcher beantragt worden sei. Für die Ausstellung eines solchen sei die persönliche Anwesenheit respektive der Wohnsitz in der Ukraine zwin- gend. 8. 8.1 Vorliegend ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführen- den um russische Staatsangehörige handelt, welche in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügen. Das Bundesverwal- tungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht der Personenkategorie von Ziffer 1 Bst. c des Bundesratsbeschlusses vom 11. März 2022 zuge- ordnet werden, da zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM die Frage, ob sie in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat Russland zurückkeh- ren können, bejaht werden konnte. Die neu auf Beschwerdeebene vorge- brachten allfälligen Hindernisgründe sind im Rahmen des angekündigten Asylverfahrens zu prüfen. Insbesondere ist festzustellen, dass den Ausführungen der Beschwerde- führerin anlässlich ihrer Kurzbefragung nichts zu entnehmen ist, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat im damaligen Zeit- punkt in Frage stellen konnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine.
E-3358/2022 Seite 11 Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verfol- gungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Russland aufgrund der Unter- stützungstätigkeit der Beschwerdeführerin eines ukrainischen Hilfskomi- tees und ihrer Publikationen auf Facebook sowie der Benachteiligungen ihres Kindes ist festzuhalten, dass diese nicht unter dem Titel des Schutz- status zu prüfen sind. Vielmehr wird diesen im Rahmen des Asylverfahrens vom SEM nachzugehen sein. Das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt. 8.2 Nachdem der vorübergehende Schutz verweigert worden ist, setzt das SEM (in einem separaten Verfahren) das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da vorliegend die Vorinstanz die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe als Asylgesuch entgegennahm und in diesem Rahmen das Weg- weisungsverfahren wiederaufgenommen wird, sind die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung) betrifft, abzuweisen. Sie ist demgegenüber als gegenstandslos ab- zuschreiben, soweit darin die Aufhebung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs (Dispositiv-Ziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung) beantragt wird. Im Weiteren ist der Eventualantrag, die Beschwerdeführen- den seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, angesichts des Aus- gangs des Verfahrens ebenfalls gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Antrags auf Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes unterlegen. Bezüglich der Wegwei- sung und des Wegweisungsvollzugs ist von einer Gegenstandslosigkeit auszugehen, die von den Beschwerdeführenden materiell verschuldet wurde. Das materielle Verschulden wurde durch das verspätete Vorbringen von allfällig asylrelevanten drohenden Nachteilen nach Art. 3 AsylG und nicht durch die Vollzugsaussetzung des SEM im Rahmen der Vernehmlas- sung beziehungsweise die Wiederaufnahme der Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs im Asylverfahren verursacht (vgl. Praxis des BGer 9C_402/2022 E. 4.3 und 8C_60/2010 E. 4.2). Da ihnen mit Ver- fügung vom 15. August 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten keine wesentliche Änderung der finanziellen Lage zu erkennen ist, haben sie indes keine Verfahrenskosten zu tragen.
E-3358/2022 Seite 12 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 15. August 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) und den Beschwerdeführenden Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 8–14 VGKE). Am 16. November 2022 wurde eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 29.17 Stunden erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollumfänglich angemessen; der notwendige Vertretungsaufwand ist – unter Berücksichtigung der Eingaben nach Einreichung der Kostennote – auf insgesamt zehn Stunden zu kürzen. Wie in der Verfügung vom 15. August 2022 angekündigt, ist hinsichtlich des amtlichen Honorars zudem von einem Stundenansatz von Fr. 220.– auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2'450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3358/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Juli 2022) abgewiesen. Betref- fend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 2 bis 4) wird sie als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 11. Juli 2022 werden aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'450.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener