Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3324/2024
Entscheidungsdatum
02.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3324/2024 und E-3298/2024

U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, angegebenes Geburtsdatum (...), Angola, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2024 / N (...).

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im (...) 2023 und suchte am 7. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2023 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die portugiesischen Behörden der Beschwerdeführerin am (...) 2023 ein Visum – gültig bis am (...) 2023 – ausgestellt hatten (vgl. SEM-Akten [...]-7/2). C. Mit Schreiben vom 16. November 2023 teilte das SEM der Beschwerde- führerin mit, sie habe im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich jedoch, dass sie sich gegenüber den portugiesischen Behör- den mit einem angolanischen Reisepass mit Geburtsdatum vom (...) aus- gewiesen habe. Da es ihr offensichtlich nicht gelinge, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, beabsichtige das SEM, ihr Geburtsdatum im Zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen, was dem Geburtsdatum in dem von ihr gegenüber den portugiesischen Behör- den vorgelegten Reisepass entspreche. Sollte sie mit der Anpassung nicht einverstanden sei, werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk ver- sehen. Es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, sich zur beabsichtigen Da- tenanpassung im ZEMIS schriftlich zu äussern. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. November 2023 nahm die Be- schwerdeführerin Stellung. Sie führte insbesondere aus, das Geburtsjahr im Pass, mit welchem das portugiesische Visum beantragt worden sei, sei gefälscht worden, damit sie ohne Begleitung ausreisen könne. Der Ehe- mann der Schwester ihrer Mutter habe sie dabei unterstützt, das Geburts- jahr im Pass fälschen zu lassen. Sie habe im Bundesasylzentrum eine Identitätskarte eingereicht, in welcher ihr richtiges Geburtsjahr festgehalten sei. Zudem besitze sie einen weiteren Pass, in welchem ihr richtiges Ge- burtsdatum stehe. Dieser befinde sich in Angola und sie werde versuchen, diesen oder ein Foto davon einzureichen. E. Mit E-Mail an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 3 November 2023 teilte das SEM mit, dass sich die Identitätskarte der Be- schwerdeführerin in den Akten befinde. Gemäss dieser sei sie minderjäh- rig. Daher werde vorerst auf eine Altersanpassung verzichtet und eine Erst- befragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende, nachfolgend EB UMA) durchgeführt. F. Anlässlich der EB UMA vom 11. Dezember 2023 (vgl. SEM-Akten [...]- 17/14, nachfolgend A17) wurde die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Alter, ihren familiären Verhältnissen, ihrem Lebenslauf und zum medizinischen Sachverhalt befragt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Portugal gewährt. Sie führte im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei in B._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Sie sei (...) Jahre alt. In B._______ habe sie mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern zusammengelebt. Von ihrem leiblichen Vater wisse sie seit (...) nichts. Ihr Stiefvater lebe in der Schweiz. Im Jahr 2013 sei sie eingeschult worden und habe die Schule im August 2023, während des 10. Schuljahrs, verlassen. Im (...) 2023 sei sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten für einen Monat inhaftiert worden. Nachdem sie im (...) beziehungsweise (...) 2023 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe ihr Onkel, der Kontakte «zur Partei» habe, ihr geraten, das Land zu verlassen. Er habe für sie einen Pass mit einem anderen Geburtsjahr ausstellen lassen, damit sie alleine und ohne das Einverständnis ihrer Eltern ausreisen könne. Die Dokumente habe er ihr am Ausreisetag, dem (...) 2023, übergeben. Sie sei schliesslich mit Freunden ihres Onkels nach Portugal gereist. Im (...) 2023 sei sie in die Schweiz gereist. Ihr Stiefvater werde bald nach Angola fliegen und ihre echten Identitätsdokumente holen. In Bezug auf die mögliche Überstellung nach Portugal führte die Beschwer- deführerin aus, sie könne nicht dorthin zurück, da Angola und Portugal enge Kontakte pflegten und ihr deshalb die Wegweisung nach Angola drohe. Ausserdem sei während ihres Aufenthalts in Portugal drei Mal ver- sucht worden, in die Wohnung des Mannes, bei dem sie gewohnt habe, einzubrechen. Dieser sei ebenfalls bei «der Partei» gewesen und dessen Freunde hätten sie bereits an Demonstrationen in Angola gesehen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte sie, gesund zu sein, und beantwortete Zusatzfragen für die medizinische Altersabklärung.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 4 G. Ein vom SEM am 29. Dezember 2023 in Auftrag gegebenes Altersgutach- ten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie vom (...) 2024 ergab gestützt auf radiologische Untersuchungen der linken Hand, der Schlüsselbein-Wachstumsfugen und des Kiefers ein höchstes Mindest- alter von 16.1 Jahren. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Voll- jährigkeit nicht bewiesen werden könne und die Minderjährigkeit möglich sei. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege inner- halb der Ergebnisse der Altersschätzung. H. Am (...) 2024 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten [...]-26/7). I. I.a Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 teilte das SEM der Beschwerdefüh- rerin mit, dass es sie als volljährig betrachte und beabsichtige, ihr Geburts- datum im ZEMIS anzupassen. Dazu gewährte es ihr das rechtliche Gehör. Dem Schreiben wurden das Protokoll der Erstbefragung, die Visumsunter- lagen, ein Consulting vom 31. Januar 2024 sowie ein Korrespondenzver- lauf zwischen dem SEM und dem Institut für Diagnostische und lnterventi- onelle Radiologie beigelegt. I.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2024 ihr rechtliches Gehör wahr. Sie beantragte, von der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums sei abzusehen. Sie habe die Fragen zu ihrem Alter detailliert und korrekt beantworten und auch ausführlich die Umstände der Ausstellung des gefälschten Passes darlegen können. Das Altersguten sei ein starkes Indiz für das von ihr angegebene Alter. Mit der Stellungnahme reichte sie eine Geburtsurkunde im Original sowie verschiedene Schul- zeugnisse im Original, ein Foto ihres Reisepasses aus Angola sowie Fotos der ldentitätskarten ihrer Mutter, ihres Vaters und ihrer Brüder zu den Ak- ten. Diese Dokumente, welche aufgrund eines internen fehlerhaften Infor- mationsaustausches noch nicht beim SEM eingereicht worden seien, wür- den ihre Aussagen bezüglich ihres Geburtsdatums bestätigen.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 5 J. Am 19. Februar 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum der Beschwer- deführerin im ZEMIS auf den (...) und liess einen Bestreitungsvermerk an- bringen. K. Am 26. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass aus Angola im Original zu den Akten. In diesem ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt. L. Mit Schreiben vom 5. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung der Altersanpassung. Es stehe eine schwere Kindes- wohlgefährdung im Raum. Seit dem (...) 2024 befinde sie sich in C._______; dies insbesondere aufgrund der vorgenommenen Altersan- passung und der damit einhergehenden Destabilisierung. Zur Wahrung des vorrangig zu beachtenden Kindeswohls und zur Vermeidung nicht wie- dergutzumachender Nachteile werde dringend beantragt, ihr Geburtsda- tum im ZEMIS bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Alter mit dem (...) zu erfassen. Andernfalls werde beantragt, umgehend eine an- fechtbare Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung im ZEMIS zu erlassen. M. Am (...) 2024 übermittelte das SEM den zuständigen portugiesischen Be- hörden Kopien der mit Stellungnahme vom 15. März 2024 eingereichten Beweismittel (vgl. oben I.b). Zugleich führte es aus, dass die Beschwerde- führerin zwischenzeitlich auch Originaldokumente eingereicht habe, um ihre Minderjährigkeit zu belegen. Das SEM gehe aber davon aus, dass diese auf betrügerische Weise beschafft worden seien, und halte die Be- schwerdeführerin weiterhin für volljährig. N. Am (...) 2024 hiessen die portugiesischen Behörden das Übernahmege- such des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM-Akten [...]-41/2). O. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden im vorinstanzli- chen Verfahren folgende Unterlagen eingereicht:

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 6

  • Ärztlicher Kurzbericht für das BAZ von D._______, vom (...) 2023 mit ärztlicher Anamnese
  • Ärztlicher Kurzbericht für das BAZ von E._______, vom (...) 2023
  • Ärztlicher Kurzbericht für das BAZ von F.,, vom (...) 2023 mit Über- weisungsschreiben an G.
  • Ärztlicher Kurzbericht für das BAZ von H._______, vom (...) 2024
  • Ärztlicher Kurzbericht für das BAZ von I., vom (...) 2024 mit Überwei- sungsschreiben an J.
  • Ärztlicher Kurzbericht für das BAZ von K._______, vom (...) 2024
  • Provisorischer Austrittsbericht von L., und M., beide C., vom (...) 2024 (ausgestellt am [...] 2024) Diesen Unterlagen lassen sich folgende Diagnosen und Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entnehmen: (...) und (...), akute (...), (...), Stand nach mehrfacher Vergewaltigung in Angola und zweier Abtreibungen, Stand nach einem zweifachen chirurgischen Eingriff in Angola, Unklarer Hepatitis-B-Status, (...), (...) und (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) und (...). Zudem wurde die Beschwerdeführerin vom (...) 2024 bis am (...) 2024 nach einem verhinderten Suizidversuch in C. stationär aufgenommen und behandelt. P. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 – eröffnet am 16. Mai 2024 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei- sung nach Portugal an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsver- merk). Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (N._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Q. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Eventua- liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 7 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf allfällige Vollzugshandlungen. R. Am 27. Mai 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. S. Am 29. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 27 AsylG dem Kanton N._______ zugewiesen. T. Am 30. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Version der Beschwerdeschrift sowie einen Bericht von O._______ und P., UMA Fachpersonen des BAZ Q., vom (...) 2024 betreffend die Einschätzung ihres Alters ein. U. U.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2024 erteilte die Instruktionsrich- terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Be- schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Gleichzeitig erklärte sie, über das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befun- den, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. U.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. Juni 2024 vernehmen und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. U.c Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juni 2024 einen ärztlichen Kurzbericht von R._______, vom (...) 2024 sowie eine Fürsorgebestäti- gung ins Recht. U.d Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin ihr Recht zur Replik wahr. Dieser legte sie ein Schreiben der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) an das Amt für Jugend und Berufsbera- tung (AJB) vom (...) 2024 betreffend Benennung einer Beistandsperson, einen Auszug einer Whats-App-Konversation vom (...) 2024 mit der Rechtsvertretung betreffend die Unterkunft sowie eine Gefährdungsmel- dung des UMA-Teams an die KESB vom (...) 2024 bei.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 8 V. V.a Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 teilte die Instruktionsrich- terin mit, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Dublin-Verfahren (E- 3298/2024) vom Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-3324/2024) praxisgemäss getrennt worden sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass gemäss Mutationsmeldung des Migrationsamtes des Kantons N._______ vom 27. August 2024 die Beschwerdeführerin seit dem 19. Au- gust 2024 als verschwunden gelte, weshalb sie deren Rechtsvertretung dazu aufforderte, die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin mitzuteilen und dem Gericht innerhalb derselben Frist eine von ihr persönlich unter- zeichnete Willensäusserung einzureichen, die ihr schutzwürdiges Inte- resse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hinreichend darlege. V.b Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2024 nach, wobei die Rechtsvertretung Ausführungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin und den Konflikten im Durchgangszent- rum machte. Gleichzeitig reichte sie einen Austrittsbericht von L., M., vom (...) 2024 (Finalisierung vom [...] 2024) sowie einen EKG- und Labor-Befund von R., S., und T._______ vom (...) 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und – betreffend den Nichteintretensentscheid – das AsylG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 9 [Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Ge- burtsdatum). 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Da- tenbereinigung (E-3324/2024) separat neben dem Dublin-Beschwerdever- fahren (E-3298/2024) geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. Aufgrund dessen sind die Beschwerdeverfahren E-3324/2024 und E-3298 (wieder) zu verei- nigen. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – ein- schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 10 Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung – explizit oder stillschweigend – zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in ei- nem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dub- lin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig- keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III- VO). 4.3 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die be- treffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz ge- stellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wieder- aufnahmeverfahren ausgenommen. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsan- gehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Be- troffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs- recht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 11 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein unein- geschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu be- richtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. 6. 6.1 Das SEM führte aus, das vorliegende Altersgutachten lasse keine Aus- sage darüber zu, ob die Beschwerdeführerin voll- oder minderjährig sei, und sei deshalb bei der Beurteilung der Minderjährigkeit ausser Acht zu lassen. Es erwog in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter im Wesentlichen, dass diese ausgeführt habe, ihr Onkel habe den Reisepass (mit Geburtsjahr [...]) im (...) 2023 ausstellen lassen, nach- dem sie aus der Haft entlassen worden sei. Ihre Ausführungen liessen aber eher auf eine Haftentlassung Ende (...) 2023 oder (...) 2023 schliessen. Im Widerspruch dazu weise der angolanische Pass den (...) 2023 als

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 12 Ausstellungsdatum aus und auch den Visumsunterlagen der portugiesi- schen Behörden sei zu entnehmen, dass sie den Antragsprozess für ihr portugiesisches Schengenvisum bereits deutlich vor (...) 2023 gestartet habe. Unplausibel sei ferner auch ihre Behauptung, sie habe nicht alleine ausreisen können, sei die Reise doch in Begleitung ihres angeblichen Pa- ten geplant worden. In dieser Hinsicht sei zudem nicht nachvollziehbar, dass ihr die Ausreise nur mit Zustimmung ihres Vaters möglich gewesen sei, zumal sie diesen im Jahr (...) zum letzten Mal gesehen habe. Bei be- stehender Minderjährigkeit wäre davon auszugehen, dass das Sorgerecht bei ihrer Mutter liegen würde und diese bei Bedarf eine Bewilligung für ihre Reise hätte erteilen können. Die Erklärung, wonach die Mutter der Be- schwerdeführerin wahrscheinlich bereits vor der Ausreise mit dem Onkel über eine mögliche Gefährdung gesprochen und ihr nichts gesagt habe, vermöge nicht zu überzeugen und wirke angesichts des erstmaligen Vor- bringens auf Beschwerdestufe nachgeschoben. Auch ihre Aussagen in Bezug auf die schulische Laufbahn seien nicht glaubhaft, zumal die Erklärung, sie habe nach der Corona-Pandemie zwei Schulstufen in einem Jahr besucht, nicht mit ihren Angaben zur Dauer ihrer Schulbildung übereinstimmten. Die Aussagen liessen sich auch nicht mit den Erkenntnissen des SEM zum angolanischen Schulsystem vereinba- ren. Ausserdem dauere das Schuljahr von September bis im Juli, es sei daher nicht möglich, dass sie die Schule im August verlassen habe. Letzt- lich erscheine es eher unwahrscheinlich, dass sie nach ihrer Haftentlas- sung in Angola persönlich in der Schule vorbeigegangen sei, zumal sie sich stets habe verstecken müssen. Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden Auswirkungen auf die Aussagefähig- keit der Beschwerdeführerin gehabt hätten. In Bezug auf die eingereichten Identitätsdokumente führte die Vorinstanz unter anderem aus, Erkenntnissen des SEM zufolge hätten im Juni 2020 nach Angaben des angolanischen Justiz- und Menschenrechtsministers nach wie vor zehn bis zwölf Millionen Angolanerinnen und Angolaner weder eine Geburtsurkunde noch eine Identitätskarte gehabt. Einer Studie zu- folge würden Eltern daher auf gefälschte Dokumente zurückgreifen, um ihre Kinder im Zivilstandsregister einzutragen. Oftmals seien die Urkunden zwar echt, aber enthielten falsche Angaben. Vorliegend falle etwa auf, dass die auf der Bestätigung des lnstituto Superior Politecnico de Tecnologias e Ciencias (ISPTEC) erwähnte Identitätskarte dieselbe Nummer sowie das- selbe Ausstellungsdatum aufweise wie die im Original eingereichte Identi- tätskarte, allem Anschein nach aber auf eine volljährige Identität laute. Das

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 13 SEM fügt hinzu, dass der Vater der Beschwerdeführerin gemäss ihren An- gaben seit dem Jahr (...) verschollen sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass seine Unterschrift auf dem am (...) 2020 ausgestellten «assento de nascimento» erscheine. Dies stelle einen Hinweis dafür dar, dass eben- dieses Dokument und damit der Eintrag im Zivilstandsregister an sich so- wie, da letztlich auf dem Zivilstandsregistereintrag basierend, die einge- reichte Identitätskarte und der nachträglich eingereichte Reisepass ge- fälscht seien. Ausserdem sei anzumerken, dass gemäss Aktenlage weder die portugiesischen Behörden, welche das Visum ausgestellt hätten, noch die Behörden Frankreichs, wo die Beschwerdeführerin die Schengen-Aus- sengrenze passiert habe, Zweifel an der Echtheit ihres Reisepasses (mit Geburtsjahr [...]) gehabt hätten, ansonsten das Visum respektive die Ein- reise verweigert worden wären. Im Lichte dessen sowie der unglaubhaften und tatsachenwidrigen Ausführungen betreffend den Erhalt des angeblich gefälschten Passes komme das SEM zum Schluss, dass den Identitätspa- pieren keine Beweiskraft hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährig- keit beigemessen werden könne, obschon sie keine Fälschungsmerkmale aufwiesen. Es gehe davon aus, dass es sich zwar um authentische, aber erschlichene Dokumente handle, welche die Beschwerdeführerin zielge- richtet erworben habe, um die Behörden zu täuschen. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete den Ausführungen der Vorinstanz, sie habe konzise Aussagen zu ihrem Alter und ihrem Geburtsdatum ge- macht. Die kleineren, von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche vermöchten nicht ihre Glaubhaftigkeit zu erschüttern. So habe sie etwa den Irrtum in Bezug auf die Anzahl Schuljahre sofort bemerkt und korrigiert. Des Weiteren erscheine es realistisch, dass sie als erst (...)-Jährige nicht über jedes Detail der geplanten Reise und der Modalitäten zum Erhalt ei- nes Visums Bescheid wisse. Hinsichtlich der Informationen, welche die Vorinstanz von den portugiesischen Behörden erhalten habe, sei festzu- halten, dass ihre Mutter wahrscheinlich bereits vor der Ausreise mit dem Onkel über eine mögliche Gefährdung gesprochen und ihr nichts gesagt habe, zumal sie bereits im Jahr 2022 Probleme mit den angolanischen Be- hörden gehabt habe. Zudem habe ihr Onkel durch Korruption die notwen- digen Dokumente für ihre Ausreise gekauft, unter anderem auch das Do- kument betreffend ihr Studium in (...). Die Erklärung, ihre Mutter habe sich vermutungsgemäss bereits einige Zeit vor der effektiven Ausreise um eine Fluchtmöglichkeit für ihre Tochter bemüht, sei nicht nachgeschoben, sie habe dies ihrer Rechtsvertretung bereits früher erklärt, was aber aufgrund einer Nachlässigkeit der Rechtsvertretung nicht in die Stellungnahme ein- geflossen sei. Von der Schule habe sie sich auch während der

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 14 Semesterferien abmelden können und müssen, ansonsten sie das nächste Semester hätte bezahlen müssen. In Berücksichtigung der Stresssituation während der Befragung, ihres Alters und ihres Wissensstandes habe sie insgesamt kongruente Aussagen zu ihrem Alter und zu ihrem Geburtsda- tum gemacht. Zudem seien die Ausführungen der Vorinstanz zur Ausstellung von echten Identitätsdokumenten in Angola, die auf falschen Angaben beruhten, in ih- rem Falle hypothetischer Natur und nicht belegt. Sie habe von Beginn an offen und transparent über ihre Identitätspapiere kommuniziert. Diese wie- sen keine Fälschungsmerkmale auf und sie habe neben den Identitätsdo- kumenten auch das Original ihrer Geburtsurkunde sowie diverse Schul- zeugnisse zu den Akten gereicht, welche die Angaben zu ihrem Alter stütz- ten. Sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht bestmöglich nachgekommen. Unter den gefälschten Dokumenten befinde sich ausserdem auch ein CO- VID-Impfausweis, obwohl sie sich nicht habe impfen lassen. Für die Aus- stellung der Geburtsurkunde sei sie zusammen mit ihrer Mutter bei den Behörden vorstellig geworden. Die Unterschrift ihres Vaters auf dem Doku- ment könne sie sich nicht erklären. 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über ein por- tugiesisches Schengenvisum verfügt hat und die portugiesischen Behör- den ihrer Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz als unbegleitete minder- jährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO und Art. 1a Bst. d AsylV1 gegolten habe, weshalb die Schweiz vorrangig zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei. 7.2 7.2.1 Im Asylverfahren hat die gesuchstellende Person die geltend ge- machte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen; sie trägt grund- sätzlich die Beweislast (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2. m.w.H.). Bei der Be- urteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwä- gung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grund- satz der freien Beweiswürdigung.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 15 7.2.2 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben wird auf allfällige vorhandene Ausweisepapiere und die Aussagen zur Person – wie etwa die Angaben zum schulischen Lebenslauf und zum familiären Umfeld – abge- stellt. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hin- weise, dass die angeblich minderjährige Person das Mündigkeitsalter be- reits erreicht hat, so kann gestützt auf Art. 17 Abs. 3 bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissen- schaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsu- chenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. BVGE 2019/6 E. 5.5 m.w.H.). 7.2.3 Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der be- gutachtenden Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1036/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa). 7.3 7.3.1 Das vorliegende Altersgutachten ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde zudem nach Rückfragen des SEM nochmals im Detail geprüft (vgl. SEM-Akt. [...]-25/2). Es erweist sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei. 7.3.2 Das Gutachten stützt sich auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Ge- sellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qua- litätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiag- nostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08- 06-2022.pdf], abgerufen am 15.04.2025). Gemäss diesem Methodendoku- ment ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berech- nungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforde- rungen des geforderten Beweismassstabs nicht erfüllen können, wobei bei Anwendung mehrerer Säulen das höchste Mindestalter anzugeben ist (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff.).

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 16 7.3.3 Diesem Prinzip folgend wurde bei der Beschwerdeführerin bei der Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren (und ein durchschnittliches Alter von 18 bzw. 19 Jahren) ermittelt. Die Wachstumsfugen der beiden inneren Schlüsselbeine zeigten beidseits eine punktuell beginnende Verknöche- rung von deutlich weniger als 1/3 und wiesen ein Stadium 3a auf, wobei sich dieses Stadium bei weiblichen Untersuchten eines Alters von durch- schnittlich 19 Jahren finde und frühestens bei einem Alter von 15.5 Jahren auftrete. Bei den Weisheitszähnen wurde ein Mittelwert von 21.9 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt. Die Begutachtenden ka- men in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16.1 Jahren aufweise. Das von ihr angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne gemäss der aktuellen wissenschaftli- chen Studienlage somit zutreffen. 7.3.4 Die medizinische Altersschätzung ist vorliegend als neutrales Indiz zu würdigen, da das Mindestalter sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall sind praxisgemäss sowohl eine Voll- als auch eine Minderjäh- rigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.4 7.4.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situa- tion und ihrem Geburtsdatum sowie die eingereichten Dokumente enthal- ten hingegen Anhaltspunkte, die bei einer Gesamtwürdigung einer Minder- jährigkeit nicht entgegenstehen. 7.4.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter erweisen sich zwar nicht in allen Punkten als stimmig, indes sind die diesbezüglich we- sentlichen Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft zu erach- ten: So hat die Beschwerdeführerin während des Verfahrens gleichlau- tende Angaben zu ihrem Alter und ihrem Geburtsdatum gemacht. Betref- fend die Ausstellung des (gefälschten) Reisepasses und den Antragspro- zess des portugiesischen Visums hat das SEM zwar zu Recht Widersprü- che in ihren Aussagen erkannt. Diese lassen im Gesamtkontext jedoch noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben schliessen, zumal es in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht un- realistisch ist, dass eine Minderjährige nicht über alle Einzelheiten dieser Prozesse Bescheid weiss. Vor diesem Hintergrund kann auch die

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 17 Erklärung, dass ihre Mutter eine mögliche Gefährdung mit dem Onkel schon früher besprochen habe, nicht pauschal als unglaubhaft bewertet werden. 7.5 Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass die von der Beschwerde- führerin im Original eingereichte Identitätskarte und ihr im Original nachge- reichter Reisepass durch das SEM geprüft wurden, wobei keine Fäl- schungsmerkmale festgestellt worden seien. Es ist hinsichtlich der Be- schaffungsmöglichkeiten von echten Identitätsdokumenten mit gefälsch- tem Inhalt jedoch festzustellen, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin festhalten, dass es in Angola möglich sei, solche zu erwerben. Diesen Dokumenten ist daher aufgrund der Fälschungsanfällig- keit nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen; sie sind dennoch als Indiz für die (damalige) Minderjährigkeit zu werten. 7.6 Sodann wird das durch die Beschwerdeführerin angegebene Geburts- jahr auch durch die eingereichte Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ge- stützt, wonach diese am (...) 1989 geboren wurde. Das vom SEM festge- stellte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ([...]) lässt sich damit nicht vereinbaren, wäre doch die Mutter bei ihrer Geburt diesfalls erst (...) Jahre alt gewesen. 7.7 Schliesslich kann der Umstand, dass gemäss Aussagen zweier UMA- Fachpersonen die Verhaltensweisen und Reaktionen der Beschwerdefüh- rerin auf eine jugendliche bis kindliche Entwicklungsstufe hinweisen und ihr Erscheinungsbild sehr jung wirke, da es sich um persönliche Eindrücke handelt, nur, aber immerhin als sehr schwaches Indiz für ihre Minderjährig- keit berücksichtigt werden. 7.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin in Würdigung dieser Beweislage gerade noch gelun- gen ist, ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung glaubhaft zu machen. 7.9 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit der Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung auszugehen mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist in den Dispo- sitivziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 18 8. 8.1 Was den Antrag auf Anpassung des Geburtsdatums der Beschwerde- führerin im ZEMIS anbelangt, ist gemäss den vorstehenden Ausführungen weder die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS eingetragenen «(...)» noch die- jenige des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums «(...)» bewiesen. Es ist jedoch festzustellen, dass die von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Minderjährigkeit und damit das von ihr ange- gebene Geburtsdatum «(...)» wahrscheinlicher erscheint als die von der Vorinstanz angenommene Volljährigkeit und das auf dieser Annahme be- ruhende eingetragene Geburtsdatum. 8.2 Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen. Das SEM ist an- zuweisen, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS vom (...) auf den (...), weiterhin mit Bestreitungsvermerk, zu ändern. 9. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den formellen Rügen sowie den weiteren Beschwerdevorbringen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos geworden. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Asylverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewie- sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG han- delt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG ent- schädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-3324/2024 und E-3298/2024 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2024 wird aufgehoben. 4. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdefüh- rerin zuständig zu erklären und das nationale Asylverfahren durchzuführen. 5. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) mit Be- streitungsvermerk einzutragen. 6. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Flavia Mark

E-3324/2024 und E-3298/2024 Seite 20

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 5 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, so- weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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