Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3304/2015
Entscheidungsdatum
06.08.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3304/2015

U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 5 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Somalia, vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / (...) / N (...).

E-3304/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) 1993 im Alter von (...) Jahren aus Somalia in die Schweiz ein. In der Folge wurde das Asylgesuch abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Im Jahr 2001 wurde dem Be- schwerdeführer aufgrund der Heirat seiner Mutter mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, woraufhin das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt wurde. A.b In den Jahren 2005 bis 2007 verübte der Beschwerdeführer verschie- dene Straftaten, wofür er in vier Erziehungsverfügungen der Jugendan- waltschaft B._______ als Strafe zunächst einen Verweis, anschliessend Arbeitsleistung und schliesslich eine Freiheitstrafe von 30 Tagen erhielt. A.c Am (...) April 2010 verurteilte das Jugendgericht B._______ den Be- schwerdeführer wegen (...) (Aufzählung Delikte) zu einer teilbedingten Ge- samt-Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. A.d Mit Verfügung vom 21. November 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) gestützt auf Art. 61 (Abs. 1 Bst. c) AuG fest, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei von Gesetzes wegen erloschen, dieser werde aus der Schweiz weggewie- sen und nach Rechtskraft der Verfügung werde beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt. A.e Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 ersuchte das Migrationsamt das BFM um Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. A.f Das BFM teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mit, im vorliegenden Fall hätte nicht das Erlöschen beziehungsweise die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Verlängerung die- ser Bewilligung unter Berücksichtigung der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers geprüft werden müssen. Im Übrigen erscheine die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers als obsolet. A.g Mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer des (...) (Aufzählung Delikte) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde für die mit Urteil vom (...) April 2010 ausgefällte Strafe der bedingte

E-3304/2015 Seite 3 Strafvollzug im Umfang von 16 Monaten widerrufen. Der Beschwerdefüh- rer wurde im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 61 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 an das Migrationsamt machte der Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter neue und wesentlich verän- derte Umstände geltend und bat um Stellung eines weiteren Gesuchs um Gewährung der vorläufigen Aufnahme an das SEM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich seit dem 4. November 2013 im Massnahmenzentrum D._______ und sei auf gutem Weg, seine Lehre als (...) abzuschliessen. Demnächst werde er die öffent- liche Berufsschule besuchen, was einen wichtigen Integrationsschritt be- deute. Bei der Prüfung der vorläufigen Aufnahme sei die Straffälligkeit nicht das einzige Kriterium. Die Delinquenz sei sogar gänzlich irrelevant, wenn der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt werden müsste. Sodann müsse die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs beurteilt werden. Angesichts der weit überdurchschnittlich gewichti- gen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und des gemäss Mas- snahmenbericht stetig sinkenden Risikos einer weiteren Delinquenz, müsste schliesslich die Verhältnismässigkeitsprüfung klar zu seinen Guns- ten ausfallen. C. Am 18. Februar 2015 ersuchte das Migrationsamt das SEM um erneute Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe sich mit Schreiben vom 31. Januar 2013 bereits klar zur Frage des Bestehens von Vollzugshindernissen geäussert. Wichtig sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig sei. Auf die Un- zumutbarkeit und die Unmöglichkeit könne er sich aufgrund der erhebli- chen Straffälligkeit nicht berufen. Es erwäge daher, die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme zu verweigern, wozu es ihm das rechtliche Gehör ge- währe.

E-3304/2015 Seite 4 E. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 30. März 2015 verneh- men. Dabei bezog er sich auf sein Schreiben an das Migrationsamt vom 13. Februar 2015. Ergänzend führte er insbesondere aus, die Auffassung, wonach sich eine erheblich straffällig gewordene ausländische Person nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne, stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts. Im Urteil D-2351/2014 vom 3. Juni 2014, das ebenfalls einen somalischen Gesuchsteller betreffe, habe das Gericht unmissverständlich festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen sei, ob die Anwendung der Ausschlussklausel verhältnismässig sei. Es habe ausserdem darauf hingewiesen, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen würden; es gehe nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der aus- ländischen Person. In seinem Fall seien die privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz überdurchschnittlich hoch. Er habe seine Schulzeit und Adoleszenz hier verbracht und lebe mittlerweile seit (...) Jahren unun- terbrochen in der Schweiz, zudem habe er keine Verwandten im Heimat- staat. Dies vermöge die öffentlichen Interessen am Vollzug seiner Wegwei- sung zu überwiegen, zumal die Resozialisierungs- und Therapiemassnah- men zu greifen begonnen hätten. Am 13. April reichte der Beschwerdeführer das erwähnte Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts (D-2351/2014 vom 3. Juni 2014) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – lehnte das SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Antrag des Kantons B._______ vom 18. Februar 2015 gutzuheissen und den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.

E-3304/2015 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amt- lichen Anwalt ein. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. I. Die Vorinstanz liess sich am 10. Juni 2015 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. K. Am 16. Juli 2015 reichte der amtliche Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

E-3304/2015 Seite 6 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Be- hörden beantragt werden. Nur die Migrationsbehörde verfügt über ein An- tragsrecht, nicht aber die betroffene Person (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 83 N 47 ff.). Da das SEM gegenüber der kantonalen Migrationsbe- hörde weder Rechtsmittelinstanz noch Aufsichtsbehörde ist, kann der Be- troffene nur von den kantonalen Behörden und Gerichten einfordern, dass ein Antrag gestellt werde (vgl. PETER BOLZLI in Spescha/Thür [Hrsg.], Mig- rationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 N 19). Trotz der Kann-Formulierung muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Auf- nahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarer- weise ausgeschlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich vom 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2). 4. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2012 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuord- nen ist.

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in ei- nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

E-3304/2015 Seite 7 AuG). Schliesslich kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un- zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

4.2 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde; wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen hat oder diese gefährdet; oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG).

5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine Umstände substanziiert vorgebracht worden oder gegeben seien, die konkret darauf hinweisen würden, dass völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Wegweisungsvollzug sei sodann unbestrittenerweise möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es könne sich somit nur die Frage stellen, ob der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dies wäre aufgrund der gesam- ten Sach- und Rechtslage nicht zum Vornherein zu verneinen. Indessen habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt und in erheb- lichem Masse zu verschiedenen Strafen verurteilt werden müssen. In ei- nem Fall sei er (am (...) April 2010 durch das Bezirksgericht B._______) wegen (...) (Aufzählung Delikte) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Davon habe er trotz seines jugendlichen Alters sechs Monate verbüssen müssen. Dies weise auf eine sehr grosse kriminelle Energie hin. Der Beschwerdeführer habe durch seine fortwährende Delin- quenz eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Ge- ringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gezeigt. Da er sich weder durch Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Straf- behörden noch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken und von weiteren Straftaten habe abhalten lassen, sei davon auszugehen, dass ihm die Fähigkeit fehle, die hiesige Ordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Damit bleibe aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 7 (Bst. a) AuG kein Raum für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Daran vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil

E-3304/2015 Seite 8 D-2351/2014 des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Dieses stelle die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG bei einer mehr als ein- jährigen Freiheitsstrafe nicht infrage, sondern verlange lediglich eine Prü- fung der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Bei der Anwendung jener Bestimmung rechtfertige sich eine vertiefte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchaus, wenn zu beurteilen sei, ob ein erheblicher oder wiederholter Verstoss oder eine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege. Im An- wendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG hingegen bestehe dieser Spielraum kaum. Bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe sei regelmässig von einem grossen, überwiegenden öffentlichen Interesse an einer auslän- derrechtlichen Massnahme auszugehen. Dies sei auch vorliegend der Fall. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit komme auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwer- deführers nicht in Frage. Unter den gegebenen Umständen gelte der Beschwerdeführer als rechts- kräftig weggewiesen. Er habe die Schweiz zu verlassen. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, der Vollzug der Wegweisung nach Somalia sei sowohl unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG als auch unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung würden sich keine Erwägungen zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs finden. Diese sei je- doch gegeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Urteil vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07 und 11449/07) festgehalten, dass aufgrund einer extremen Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt für jede in der Re- gion von Mogadischu wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmensch- licher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben sei. Zwei Jahre spä- ter sei das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/27 zum Schluss ge- kommen, die Gewaltsituation in Mogadischu sei nicht mehr als dermassen intensiv einzustufen, dass sich der Wegweisungsvollzug dorthin als gene- rell unzulässig erweise. Daraus lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Wegweisungsvollzug generell zulässig sei. Nach wie vor sei zu prüfen, ob eine konkrete und ernsthafte Gefahr dafür bestehe, dass jemand im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Somalia einer extremen Ge- waltsituation ausgesetzt wäre. Bei Personen, die wie er gar nie in Somalia gelebt hätten und dort kein einziges Familienmitglied mehr hätten, sei ein Vollzug der Wegweisung unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine

E-3304/2015 Seite 9 einigermassen menschenwürdige Existenz sei ohne Beziehungs- und Schutznetz in keiner Weise gesichert. Ein Leben in der gewaltgeprägten Anarchie von Somalia wäre für ihn existenzgefährdend. Sodann sei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) zu prüfen. Vorlie- gend falle vor allem die Sozialisation während seiner Kleinkind-, Schulkind- und Jugendjahre ins Gewicht. Obschon seine persönliche Entwicklung problematisch verlaufen sei, könne nicht in Abrede gestellt werden, dass er seine Wurzeln in der Schweiz habe. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde sein gesamtes Privatleben zunichte gemacht. Ein allfälliges Restri- siko betreffend weitere Delinquenz müsse die Öffentlichkeit angesichts sei- ner ausserordentlich starken Verbundenheit mit der Schweiz hinnehmen, zumal die von ihm früher begangenen Straftaten nicht die besonders ver- pönten Bereiche des Handelns mit harten Drogen und der schweren Ge- walttaten betroffen hätten. Der (durch den Wegweisungsvollzug nach So- malia entstehende) Eingriff in das Privatleben einer Person, die ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe, sei selbst angesichts der Straffällig- keit klar unverhältnismässig. 5.2.2 Der Wegweisungsvollzug erweise sich ausserdem als unzumutbar. Eine sorgfältige Zumutbarkeitsprüfung beinhalte nicht ausschliesslich die Würdigung der zu erwartenden Verhältnisse im Heimatstaat; vielmehr müsse auch die für die weggewiesene Person in der Schweiz gegebene Situation berücksichtigt werden, insbesondere wenn wie vorliegend ein in der Schweiz aufgewachsener und sozialisierter junger Erwachsener betrof- fen sei (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Die Vorinstanz habe die Frage nach der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offen gelassen, wobei evi- dent sei, dass diese in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss zu be- jahen wäre. Umstritten sei hingegen die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Demnach werde eine vorläufige Aufnahme nicht angeordnet, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (Bst. a). Selbst bei Vorliegen dieses Tatbestands sei ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme jedoch kei- neswegs die automatische Folge. Nach Feststellung eines Ausschluss- grundes sei vielmehr in einem zweiten Schritt stets eine Verhältnismässig- keitsprüfung beziehungsweise eine Interessenabwägung vonnöten. Dabei sei zu beachten, dass es bei der Abwägung nicht um die Sanktionierung vergangener Straftaten, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künf- tigen Delikten gehe.

E-3304/2015 Seite 10 Er (Beschwerdeführer) sei zu insgesamt drei Jahren und vier Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt worden, könne derzeit jedoch eine stationäre Mass- nahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene absolvieren. Seine Taten stünden in Zusammenhang mit seinem "Leben auf Kurve". Er sei von zu Hause und aus den Erziehungsheimen ausgerissen, habe gekifft, zusam- men mit anderen Jugendlichen Passanten überfallen, Autos geknackt und Portemonnaies und Mobiltelefone gestohlen. Er habe zwar teilweise auch Faustschläge oder Fusstritte ausgeteilt, jedoch nie Messer oder Schuss- waffen benützt. Seine Taten könnten demnach nicht als schwere Gewalt- taten qualifiziert werden. Betreffend das Verschulden sei zu berücksichti- gen, dass bereits seine früheste Kindheit von zahlreichen und gewichtigen kriminalitätsbegünstigenden Faktoren geprägt gewesen sei (vgl. die Be- schwerdeschrift Ziff. 28). Die (...) Strafjustiz glaube offensichtlich daran, dass die bislang fehlgeschlagene Persönlichkeitsentwicklung noch korri- giert werden könne. Am 4. November 2013 sei er ins Massnahmezentrum D._______ eingetreten, wo er seit dem 1. August 2014 eine zweijährige Grundausbildung zum (...) mit eidgenössischem Berufsattest begonnen habe. Seit Februar 2015 besuche er die öffentliche Berufsschule. Bald werde er seinen Ausbildungsabschluss haben und könne seine berufliche Integration angehen. Sein Heimatstaat Somalia sei ihm hingegen komplett fremd, er habe dort weder Verwandte noch Bekannte und wäre im kriegszerstörten und von Gewalttaten geprägten Land nicht überlebensfähig. In Anbetracht dieser Privatinteressen am Verbleib in der Schweiz erscheine das öffentliche In- teresse am Vollzug der Wegweisung vernachlässigbar. Bei der Würdigung des öffentlichen Interesses sei ausserdem zu beachten, dass Wegweisun- gen nach Somalia technisch nicht vollzogen werden könnten, womit er im Falle der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme ohne Status in der Schweiz verbliebe, wodurch gerade ein weiteres Kriminalitätsrisiko gene- riert würde. Vor diesem Hintergrund liege letztlich sein Verbleib in der Schweiz im öffentlichen Interesse. Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG dürfe daher nicht zur Anwendung gelangen. 5.3 Vernehmlassend führt das SEM aus, es bleibe zu wiederholen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit nicht auf die Un- zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne und der Vollzug zudem zulässig sei. Auch die durchgeführte Prüfung der Verhältnismässigkeit habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die aus- bildungs- und berufsbedingte Situation und die Resozialisierung seien be-

E-3304/2015 Seite 11 reits Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen. Trotz dieser Bemü- hungen sei ihm aufgrund seiner Straffälligkeit die Aufenthaltsbewilligung entzogen und die Wegweisung angeordnet worden. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2015 werde zur Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nur erwähnt, dass niemand zwangsweise nach Somalia ausgeschafft werden könne. Hinge- gen fehlten sachdienliche Hinweise auf eine konkrete Gefahr im Heimat- staat, die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würden. 5.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, die Verfügung des Migrationsamts, mit welcher das Erlöschen der Aufenthalts- bewilligung beziehungsweise deren Nicht-Wiedererteilung festgehalten worden sei, datiere vom 21. November 2012. Der Massnahmevollzug habe am 4. November 2013 und die Berufslehre am 1. August 2014 begonnen. Die heutige Situation betreffend berufliche Perspektiven sei somit neu und nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen. Ohnehin enthalte die kantonale Verfügung keine ausführliche Interessenabwägung. 6. Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia ausging. 6.1 Das SEM äusserte sich im angefochtenen Entscheid zur Frage der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst knapp. Ohne Verweis auf die Rechtsprechung oder eingehendere individuelle Prüfung hielt es lediglich fest, es seien keine Umstände vorhanden, die konkret auf eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch den Vollzug der Wegweisung hin- weisen würden. Ob die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, kann indes offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung sachgerecht anfechten, seine Einwände auf Beschwerdeebene umfassend darlegen und erhielt nach Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren über volle Kognition. Bei dieser Sachlage ist auf die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzich- ten.

E-3304/2015 Seite 12 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Ge- mäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmungen gelten absolut. Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat hat der EGMR wie- derholt festgestellt, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung ange- sichts einer unsicheren Situation im Zielstaat oder der dort allgemein vor- herrschenden Gewalt normalerweise nicht genügen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft machen, dass einer Auslän- derin oder einem Ausländer im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 6.2.1 Gemäss den Akten des Asylverfahrens stammt der Beschwerdefüh- rer aus Mogadischu (vgl. N (...) betreffend E._______, act. A5/9). Mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EGMR vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07 und 11449/07) wurde festgestellt, die Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt in Moga- dischu sei als dermassen extrem einzustufen, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei. Zwar schloss der Gerichtshof nicht vollständig aus, dass in Einzelfällen eine Per- son aufgrund vorhandener Vernetzung mit mächtigen Akteuren in Moga- dischu Schutz finden könne, jedoch hielt er diese Möglichkeit gerade für Personen, die sich einige Zeit ausserhalb Somalias aufhielten, für unwahr- scheinlich. Kurze Zeit nach dem Entscheid des EGMR veränderte sich die Situation der kriegerischen Auseinandersetzungen in Zentral- und Südso- malia sowie insbesondere im Gebiet der Stadt Mogadischu. In Bezug auf Mogadischu kann nach dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab-Mili- zen im August 2011 nicht mehr von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte

E-3304/2015 Seite 13 Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätz- lich als gegeben zu erachten ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Mog- adischu ist somit nicht generell unzulässig (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/27 E. 8.5.4–8.5.6). 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten individuellen Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf das Fehlen eines Beziehungs- und Schutznetzes in Somalia und leitet aus der Anordnung des Vollzugs eine unmenschliche Behandlung ab. Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorhandensein eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und die Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz im Heimatstaat werden pra- xisgemäss unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit (vgl. nachfolgend E. 7) respektive sogleich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs mit Art. 8 EMRK geprüft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit überwiegender Wahrschein- lichkeit unmenschliche Behandlung oder Strafe droht. Auch der Umstand, dass er lediglich (...) Jahre seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht hat, führt nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK leitet sich unter anderem die Pflicht der Schweiz ab, bei der Regelung ausländerrechtlicher Sachverhalte das Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zu garantieren. Das Recht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind nach Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ord- nung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Gren- zen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuwei- sen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müs- sen jedoch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein (Vgl. EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006, § 54

E-3304/2015 Seite 14 f). Der EGMR und das Bundesgericht gehen sein langem davon aus, dass sich aus einem langjährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für so genannte Ausländer der zweiten Generation und für solche, die als Kinder oder Jugendliche in ein Land gekommen sind, Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können. Sie stellen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verlet- zung von Art. 8 EMRK jedoch nicht allein auf die Dauer der bisherigen An- wesenheit ab, sondern nehmen eine Gesamtwürdigung vor (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.5 f. und E. 8.7 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann aus dem Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genü- gen für sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesell- schaftlicher und beruflicher Natur beziehungsweise entsprechender ver- tiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und BGE 126 II 377 E. 2c). Das Bundesverwal- tungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung der bundesge- richtlichen Praxis angeschlossen. Der Beschwerdeführer kam am (...) Februar 1993 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz, wo er seither – seit 22 Jahren – wohnt. Seit dem 14. Juni 1993 war er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Ab dem 12. Septem- ber 2001 hielt er sich aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zur Feststellung von deren Erlöschen am 21. November 2012 in einem Zeitraum von knapp 11 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Hier be- suchte er die obligatorische Schule. Seine Familie wohnt in der Schweiz. In Somalia verfügt er, soweit ersichtlich, über keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen mehr. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation. In den 22 Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz hat er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Mass integriert, verbrachte er hier doch die entwicklungs- mässig wichtigen Jahre als Kind und als Jugendlicher sowie seine Schul- zeit. Eine überdurchschnittliche Integration ist jedoch zu verneinen. Bereits in seiner Schulzeit trat der Beschwerdeführer erstmals jugendstrafrechtlich in Erscheinung und musste kinderfürsorgerische Massnahmen und Erzie- hungsverfügungen gewärtigen. Mit zunehmendem Alter wurde er in stärke- rem Masse straffällig. Besonders intensive private Bindungen des Be- schwerdeführers gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind nicht er- sichtlich. Er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, zahlreiche Beziehungen zu Verwandten und Bekannten zu unterhalten, ohne diese näher zu beschreiben. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb aufgrund

E-3304/2015 Seite 15 dieser Verbindungen von einer besonders starken Integration respektive einer ausserordentlich starken Verbundenheit mit der Schweiz auszugehen sei. Mit seiner Berufsausbildung begann er – im Alter von (...) Jahren – erst am 1. August 2014 im Lauf des Vollzugs respektive unter dem Druck der angeordneten Massnahme. Sein diesbezügliches Engagement ist zwar be- grüssenswert, vermag jedoch ebenfalls keine besondere Bindung an die Schweiz zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich der mit dem Voll- zug der Wegweisung verbundene Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK als gerechtfertigt. Aus dem in der Beschwerde angerufenen Entscheid des EGMR vom 12. Januar 2010 (A.W. Khan gegen das Verei- nigte Königreich, Nr. 47486/06) kann der Beschwerdeführer aufgrund einer anderen Ausgangslage (einmalige strafrechtliche Verurteilung, enge Be- ziehungen zur Familie) nichts für sich ableiten. Ein Vollzugshindernis we- gen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt mithin nicht vor. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- lässig. 7. Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer weder in den Heimat- noch in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Auslände- rinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a oder b AuG vorliegen, die der Gewährung der vorläufigen Aufnahme – selbst bei allfälliger Bejahung der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs – entgegenstehen. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde o- der wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde.

E-3304/2015 Seite 16 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde; unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbe- dingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit den Urteilen vom (...) April 2010 und vom (...) Juli 2013 zu Freiheitsstrafen von 22 und 18 Monaten verurteilt. Er befindet sich nach wie vor im Massnahmenvollzug. Die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG sind damit grundsätzlich erfüllt, was in der Beschwerdeschrift auch anerkannt wird. 7.3 Der Beschwerdeführer wendet jedoch zu Recht ein, dass – auch im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG – eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. statt vieler die zuletzt ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2012/2015 vom 27. April 2015 S. 11, E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 9, D-2037/2014 vom 3. November 2014 E. 5). Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vor- liegenden Rechtsbereich in Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben. Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine Prü- fung der Verhältnismässigkeit. In ihrer Vernehmlassung begründete sie dies damit, dass ihr Spielraum im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eng sei. Zudem merkte sie an, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit komme auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht in Frage. Auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt ist – mit derselben Begründung wie unter E. 6.1 – ebenfalls zu verzichten. 7.4 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Wegwei- sung des Beschwerdeführers ist das Interesse der Schweiz, den Be- schwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz so- wie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Dabei ist auf die ge- samten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 371 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H). In die Interessenabwägung fliesst mit ein, dass

E-3304/2015 Seite 17 namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte wie Raub sowie schwere Se- xualdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Auf- enthaltsrechts führen sollen (Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil des BGer 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 2.2). 7.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der heute (...) jährige Be- schwerdeführer hält sich seit über 22 Jahren in der Schweiz auf. Er wurde im hiesigen Kulturkreis sozialisiert und hat seine Kindheit und Adoleszenz hier verbracht. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist er nie nach Somalia zurückgekehrt. Er verfügt hier eigenen Angaben zufolge über mehrere nicht näher spezifizierte Verwandte und Bekannte. Aus den Strafakten ergibt sich, dass er seit Anfang 2009 bei (...) in B._______ lebte, wodurch sich das Verhältnis zu seiner Mutter verbessert habe. Die wichtigsten Be- ziehungen pflegte er damals zu seiner Freundin und zu seinem kleinen Halbbruder. Im Zeitpunkt der Verurteilungen verfügte er wohl über einen grösstenteils deliktischen Kollegenkreis. Seit seinem (...) Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in mehreren Heimen. Nach der obligatorischen Schule, deren letztes Schuljahr er nicht abschloss, absolvierte er eine ein- jährige Schnupperlehre als (...) und war zudem zweimal kurzzeitig (einmal sechs und einmal drei Monate) erwerbstätig, wodurch er erste berufliche Erfahrungen sammeln konnte (vgl. das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 25. Juli 2013 E. 6). Auch die im Massnahmenvollzug be- gonnene Ausbildung ist als positiv zu werten. Die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia antreffen würde, muss als äussert schwierig bezeichnet werden. Der Voll- zug der Wegweisung nach Zentral- und Südsomalia wird aufgrund der an- dauernden Gewaltsituation, der chaotischen Lage und der prekären huma- nitären Situation in Somalia als generell unzumutbar erachtet (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18, EMARK 2006 Nr. 2, BVGE 2013/27 E. 8.3). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat, soweit aktenkundig, we- der über Verwandte noch Bekannte. Der Umstand, dass er in der Schweiz die Schule besuchte und nunmehr eine Lehre als (...) begonnen hat, dürfte ihm in Somalia bei der Suche nach einer Arbeitsstelle nur von beschränk- tem Nutzen sein. Unter diesen Umständen sind die Chancen, dass er in Somalia eine Arbeit findet, mit der er seine Existenz finanzieren kann, eher gering. Ebenso dürfte er es nicht einfach haben, eine angemessene Unter- kunft zu finden. Da es sich bei ihm jedoch um einen jungen, gesunden und

E-3304/2015 Seite 18 von seiner Familie unabhängigen Mann handelt, ist – anders als in der Be- schwerdeschrift vorgebracht – nicht davon auszugehen, dass er in Somalia schlicht nicht überlebensfähig wäre. 7.6 Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht insbesondere die Tatsache, dass er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtigerweise darlegt, ist bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe regelmässig von einem grossen öffent- lichen Interesse an einer ausländerrechtlichen Massnahme auszugehen. Zudem wurden bei den Straftaten des Beschwerdeführers wertvolle Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter be- troffen. 7.6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteilen vom (...) April 2010 und vom (...) Juli 2013 unter anderem des (...) (Aufzählung De- likte) für schuldig befunden. Das Jugendgericht B._______ erachtete in seinem Urteil vom (...) April 2010 das Verschulden als "nicht mehr leicht" (vgl. dort E. 4.1 in fine). Es hielt fest, das Vorgehen des Beschwerdeführers bei sämtlichen Taten zeige Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen- über fremdem Eigentum und insbesondere auch gegenüber der physi- schen und psychischen Integrität von Personen. In Bezug auf die (...)de- likte falle die exzessive Gewaltanwendung auf; man könne sich des Ein- drucks nicht erwehren, dass es bei diesen Delikten (die der Beschwerde- führer gemeinsam mit weiteren Personen verübte) nebst dem finanziellen Motiv auch um die Demonstration von Macht und Stärke gegangen sei. Vor dem Hintergrund der (...)sucht des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten von einer in leichtem Masse verminderten Schuldfähigkeit auszu- gehen. Straferhöhend ins Gewicht fiel, dass er trotz laufender Strafunter- suchung sowie während der vorsorglichen Schutzmassnahme erneut de- linquierte. Hinsichtlich der Legalprognose hielt das Gericht fest, der Be- schwerdeführer verfüge bereits über einschlägige Vorstrafen, was auf Un- belehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hinweise. Obgleich sich aufgrund der früheren Verurteilungen ernsthafte Bedenken an der Legalbewährung ergeben würden, vermöchten diese bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände ([...]) eine Schlechtprognose noch nicht zu begründen. Dies rechtfertigte den teilbedingten Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren. 7.6.2 Im Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) Juli 2013 wurde ausgeführt, (...). Es sei von einer "schlechten Legalprognose" (vgl. a.a.O.

E-3304/2015 Seite 19 E. VIII. 2.2) auszugehen. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der ausgefällten Freiheitsstrafe falle damit ausser Betracht und der Widerruf des bedingten Strafvollzugs für den Strafrest von 16 Monaten Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil vom (...) April 2010 sei unumgänglich. Es sei jedoch eine Massnahme nach Art. 61 StGB für junge Erwachsene zur Behandlung der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschwer- deführers anzuordnen. Mit einer psychotheraupeutisch-psychoagogischen Behandlung und einer begleitenden schulischen und beruflichen Ausbil- dung könne die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte vermindert werden. 7.6.3 Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung auf seinen schwierigen Lebenslauf und bemerkt, er habe (...), weshalb nicht von schweren Gewalttaten gesprochen werden könne. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann, dass seine Lebensumstände – zusammen mit den grundsätzlichen Schwierigkeiten des Heranwachsens zwischen zwei Kulturen – sein Aufwachsen in der Schweiz und die Integration in die hiesigen Verhältnissen erschwert haben (...), vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren, insbesondere da er über einen langen Zeitraum immer wieder straffällig wurde. Die Prognose bezüglich der Ge- fahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden wird, fällt insge- samt stark zu seinen Ungunsten aus. Derzeit befindet sich der Beschwer- deführer im Massnahmenvollzug, weshalb nur beschränkt Aussagen über sein Verhalten seit der letzten Straftat gemacht werden können. Immerhin kann festgestellt werden, dass der bisherige Vollzug soweit ersichtlich kein Anlass zu Klagen über ihn gibt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz durch die beschränkte Integra- tion relativiert wird. Der Beschwerdeführer hat weder in beruflicher noch sozialer oder familiärer Hinsicht besondere Anstrengungen an den Tag ge- legt oder Beziehungen aufgebaut, welche für eine fortgeschrittene Verwur- zelung in der Schweiz sprechen; aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist vielmehr auf das Gegenteil zu schliessen. Auch ein Wohlverhalten im Strafvollzug stellt noch keine gelungene Integration in die hiesige Gesell- schaft dar. Zwar beteuert er in seiner Beschwerdeschrift, nach Abschluss seiner Lehre und der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug seine be- rufliche Integration angehen zu wollen. Damit wird jedoch nur bestätigt, dass eine solche bisher nicht stattgefunden hat. Der Argumentation, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz im öffentlichen Interesse liege, da im Falle der Anordnung des

E-3304/2015 Seite 20 Vollzugs ein weiteres Kriminalitätsrisiko generiert würde, kann schliesslich nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass der Vollzug nach Somalia aus technischer Sicht erschwert ist, kann kein öffentliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.7 Eine Gesamtwürdigung der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen In- teressen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tä- tigkeiten des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig. 8. Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll- zug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzich- ten. 11. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundes- verwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 16. Juli 2015 machte der Rechtsvertreter neben Spesen von Fr. 59.10 einen Vertretungsaufwand von 11 Stunden und 40 Minuten und einen Stundenansatz von Fr. 300.– geltend. Davon abzuziehen ist die für das vorinstanzliche Verfahren aufgewendete Zeit von 35 Minuten sowie die für das Beschwerdeverfahren nicht direkt relevanten Aufwendungen im Umfang von 155 Minuten. Auch die Auslagen sind leicht

E-3304/2015 Seite 21 zu kürzen. Im Übrigen erscheint der Aufwand von 470 Minuten für das Ver- fassen der Beschwerde (inkl. Durchsicht der angefochtenen Verfügung so- wie Orientierung und Beratung des Beschwerdeführers) und von 40 Minu- ten für das Studium der Vernehmlassung und die Ausarbeitung der Replik als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Bun- desverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwal- tungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3304/2015 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für die anwaltschaftlichen Bemühungen wird dem amtlichen Rechtsvertre- ter eine Entschädigung von 2'800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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Zitate

Gesetze

28

AuG

  • Art. 83 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 25 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 121 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

StGB

  • Art. 61 StGB
  • Art. 64 StGB

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 9 VGKE
  • Art. 10 VGKE
  • Art. 11 VGKE
  • Art. 12 VGKE
  • Art. 13 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 35 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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