Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-3252/2021
Entscheidungsdatum
02.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3252/2021

U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 / N (...).

E-3252/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Pro- vinz B._______ – ist am 10. Mai 2021 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei machte er geltend am (...) gebo- ren und damit noch minderjährig zu sein. Anlässlich der Einreise wurde die Kopie seiner sogenannten Verfahrenskarte von Österreich (Nr. [...]) mit Ge- burtsdatum am (...) sichergestellt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) vom 12. Mai 2021 ergab, dass er am (...). November 2020 in Rumänien und am (...). November 2020 in Österreich je ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 14. Mai 2021 eine Vertretungs- vollmacht in Sachen Asyl/Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______. D. Am 17. Mai 2021 ersuchte das SEM – gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) – die österrei- chischen und die rumänischen Behörden um weiterführende Informationen den Beschwerdeführer betreffend. E. Am 21. Mai 2021 reichte die Rechtsvertretung die Kopie einer (weiteren) österreichischen Verfahrenskarte (Nr. [...]) des Beschwerdeführers mit Ge- burtsdatum am (...) zu den Akten. F. Am 25. Mai 2021 fand im Beisein seiner Rechtsvertretung respektive Ver- trauensperson eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör bezüglich einer Überstellung nach Rumänien respektive Öster- reich gewährt.

E-3252/2021 Seite 3 G. Am 27. Mai 2021 teilten die österreichischen Behörden dem SEM mit, dass die Zuständigkeit mit Rumänien im Rahmen der Dublin-III-VO geklärt wor- den sei und man den Beschwerdeführer rechtskräftig in erster Instanz nach Rumänien weggewiesen habe. Ferner wurde dem SEM ein umfangreiches Altersgutachten zugestellt. H. Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin D._______ vom (...). Juni 2021 hielt nach einer eingehenden Untersuchung vom (...). Juni 2021 das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers ([...] Jahre) fest. Das zu be- rücksichtigende, höchste Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen. Das angegebene Alter von (...) erscheine nicht plausibel. I. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2021 hielt das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, er habe bislang keine rechts- genüglichen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, womit er sein an- gegebenes Geburtsdatum hätte belegen können. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin D._______ würden die radiologischen Un- tersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem wahrscheinlichen Alter von circa (...) Jah- ren resultieren. Das zu berücksichtigende, höchste Mindestalter werde mit (...) Jahre angegeben. Folglich gehe das SEM in einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte von seiner Volljährigkeit aus, weshalb es auch beab- sichtige, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen (mit Bestrei- tungsvermerk). J. Am 15. Juni 2021 informierten die rumänischen Behörden, dass der Be- schwerdeführer in Rumänien als E._______, (...), Afghanistan, bekannt sei. Er sei am 23. November 2020 aus seiner Unterkunft verschwunden, weswegen sein Asylgesuch am 28. Dezember 2020 abgeschrieben wor- den sei. Am 11. März 2021 hätten die rumänischen Behörden einem «take back» Ersuchen der österreichischen Behörden nach Vorlage eines Alters- gutachtens im Rahmen der Dublin-III-VO zugestimmt. K. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit,

E-3252/2021 Seite 4 dass er mit der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums nicht ein- verstanden sei. Er kenne sein Alter und habe dies bereits etliche Male dem SEM mitgeteilt. Zudem habe er eine Karte aus Österreich eingereicht, wel- che seine Minderjährigkeit bestätige. L. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (...) angepasst und der Beschwerde- führer für das restliche Verfahren als volljährig angesehen. M. Am 21. Juni 2021 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerde- führers. N. Am 28. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen ein und ersuchte das SEM, mit einem Entscheid zuzuwarten, bis der me- dizinische Sachverhalt abgeklärt sei. O. Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen um Übernahme des Be- schwerdeführers am 5. Juli 2021 gut. P. Ebenfalls am 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopien seiner Impfkarte und Geburtsurkunde zu den Akten. Ferner reichte er einen Be- fundbericht des Röntgeninstituts F._______ ein. Q. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 – eröffnet am 8. Juli 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wir- kung zukomme. Schliesslich stellte es fest, das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk.

E-3252/2021 Seite 5 R. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, das SEM sei nach Aufhebung der Verfügung anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre- ten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventua- liter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich seien die Behörden anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlun- gen abzusehen. S. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Juli 2021 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bun- desverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). T. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwer- deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlas- sung gesetzt. U. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 hielt die Vorinstanz vollumfäng- lich an ihrer Verfügung fest. V. Mit Eingabe vom 13. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-3252/2021 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS- Eintragung. 1.3 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung neben dem Wegweisungs-Beschwerdeverfahren sepa- rat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfah- renskonstellation und des Prozessausgangs – jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei- ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E-3252/2021 Seite 7 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe seine Minderjährigkeit weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs habe er geltend gemacht, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Spä- ter habe er seine Angaben auf den (...) revidiert. An der EB UMA seien seine Angaben zu seinem Geburtsdatum, respektive wie er davon erfahren habe, sowie zu seinen Registrierungen in Rumänien und Österreich vage, ungenau und schwer nachvollziehbar ausgefallen. Zwar habe er sein gel- tend gemachtes Geburtsdatum im afghanischen Kalender nennen können und dabei auf seine Mutter und auf seine vor fünf Jahren verbrannte Taskara verwiesen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe sein Geburtsdatum früher gekannt, es indes vergessen und sei sich nicht sicher gewesen, ob er es noch richtig in Erinnerung gehabt habe, weshalb er bei seiner Mutter nochmals nachgefragt habe, als er in Österreich gewesen sei. Weiter habe er ausgeführt, in Rumänien habe ein Freund das Alter und die Personalien für ihn aufgeschrieben; die Angaben seien falsch gewesen. Da er dort nicht habe bleiben wollen, habe er sich nicht um eine Korrektur bemüht. In Österreich sei er als Minderjähriger registriert worden. Man habe ihm gedroht, dass er nur als Minderjähriger weiterhin in Österreich bleiben dürfe. Die zweite Karte mit dem Geburtsdatum (...) habe er erhal- ten, als er gesagt habe, er würde nicht in Österreich bleiben wollen. Dem sei entgegenzuhalten – so das SEM –, dass die österreichischen Behörden sein Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten auf den (...) angepasst hätten. Ferner sei ein Zuständigkeitsverfahren im Rahmen der Dublin-III- VO mit einer erstinstanzlich rechtskräftigen Wegweisung nach Rumänien durchgeführt worden, weshalb seine Angaben als unwahr zu bezeichnen seien. Die am (...). Juni 2021 durchgeführte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Alters- bestimmung habe ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren ergeben. Ge- mäss Bericht sei das zu berücksichtigende, höchste Mindestalter mit (...) Jahren zu benennen und sein geltend gemachtes Alter als nicht plausibel zu beurteilen. Die Ergebnisse würden sich mit dem österreichischen Alters- gutachten decken. Das SEM sehe keinen Grund, das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität in Zweifel zu ziehen. Bei den eingereichten Beweismitteln – Kopien einer Impfkarte und einer Geburts- urkunde – handle es sich nicht um rechtsgenügliche Dokumente, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit zu untermauern vermöchten.

E-3252/2021 Seite 8 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien schlecht behandelt worden sei und von der Polizei keine Hilfe erhalten habe, vermöchten die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) oder der EMRK widerspre- chende Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Sou- veränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Rumänien mangelhafte Unterstützungsleistungen erhalten, hielt das SEM fest, dass Rumänien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und er sich daher an die zuständigen Behörden wenden könne, um Unterstüt- zungsleistungen zu erhalten. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach einer Rückkehr nach Rumänien in eine exis- tenzielle Notlage geraten könnte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung der Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit (...) bestätigen würde, vermöchte dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Rumänien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasse. Sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen und es würden auch sonst keine Umstände vor- liegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel an- zuwenden. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, er habe konsistente und widerspruchsfreie Aussagen zu seinem Alter ge- macht. Er habe beschrieben, wie ihm seine Mutter das genaue Geburtsda- tum mitgeteilt habe, als er in Österreich gewesen sei, und erklärt, wie er als (...)jähriger auf den Feldern habe arbeiten müssen bis zu seiner Aus- reise, als er (...)jährig gewesen sei. Seine Altersangaben in Österreich seien mit den Angaben in der Schweiz in sich schlüssig. Die Angabe, dass

E-3252/2021 Seite 9 er (...)jährig sei, basiere auf der Altersanamnese des am (...). Februar 2021 in Österreich durchgeführten Altersgutachtens, welche zu diesem Zeitpunkt auch korrekt gewesen sei. Es müsse angenommen werden, dass das registrierte Geburtsdatum des (...) einzig auf der Grundlage des öster- reichischen Altersgutachtens erstellt worden sei. Weil sein Alter in Öster- reich angepasst worden sei, sei er in die Schweiz weitergereist. Auch könne er nachvollziehbar erklären, warum in Rumänien falsche Persona- lien aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz begründe ihre Würdigung im angefochtenen Entscheid nicht weiter. Die Aussagen und auch die ein- gereichten Dokumente des Beschwerdeführers seien als Indiz für die Min- derjährigkeit zu werten. «In dubio pro minore» – und unter Berücksichti- gung des Kindeswohls und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers – würden überwiegende Anhaltspunkte für die Wahr- scheinlichkeit seiner Minderjährigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer zeige sodann Anzeichen einer schweren psychi- schen Erkrankung. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei der me- dizinische Sachverhalt somit im Zeitpunkt ihrer Verfügung nicht ausrei- chend abgeklärt gewesen, zumal sie nicht habe beurteilen können, welche medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung notwendig und ob der Zugang zu dieser Behandlung in Rumänien gewährleistet sei. Die Vorinstanz habe sich ferner nur rudimentär zur Situation von Asylsuchen- den in Rumänien geäussert und lediglich die völkerrechtlichen Verpflich- tungen Rumäniens aufgeführt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die drastische Zuspitzung der Situation für Asylsuchende in Rumä- nien hätten eine einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit der Situation nach einer Rückkehr nach Rumänien erforderlich gemacht. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Erstellung des rechtsgenüglichen Sachverhalts verletzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, der Be- schwerdeführer sei in Rumänien als volljährige Person registriert und in Österreich nach einem durchgeführten Altersgutachten als volljährig ange- sehen worden. Da er bis vor fünf Jahren im Besitz einer Taskara gewesen sei, überzeuge namentlich seine Aussage nicht, dass er sein Geburtsda- tum vergessen habe und sich bei seiner Mutter diesbezüglich habe rück- versichern müssen. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb die von ihm eingereichten Kopien zweier Verfahrenskarten aus Österreich un- terschiedliche Geburtsdaten aufweisen würden. Den Akten aus Österreich sei zu entnehmen, dass er angegeben habe, niemals im Besitz einer Taskara gewesen zu sein. Die Altersgutachten in Österreich und der

E-3252/2021 Seite 10 Schweiz seien nach dem gleichen Verfahren erstellt worden und überein- stimmend zum gleichen Schluss gekommen, nämlich, dass der Beschwer- deführer volljährig sei. Das österreichische Gutachten beurteile die Wahr- scheinlichkeit einer Minderjährigkeit als nicht möglich, das Gutachten aus C._______ das angegebene Alter als nicht plausibel. Die differenzierten Ergebnisse beider Altersgutachten seien als sehr starke Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Weiter seien seine Angaben zum Geburtsdatum und seine Begründung für die unterschiedlichen Registrierungen in Rumänien und Österreich vage, ungenau und schwer nachvollziehbar geblieben. Er habe nicht erwähnt, dass er in Österreich aufgrund eines Altersgutachtens als volljährige Per- son erachtet worden sei. Sein Erklärungsversuch, die österreichischen Be- hörden hätten die unterschiedlichen Registrierungen auf seinen eigenen Wunsch gemacht, da er dort nicht habe bleiben wollen, sei unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Die eingereichten, nicht rechtsgenüglichen Do- kumente würden ausschliesslich in Kopie vorliegen und über keinerlei Si- cherheitsmerkmale verfügen. Sie seien daher als schwaches Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten. Zudem seien solche Doku- mente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar. Der Be- schwerdeführer habe zwar Angaben zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner schulischen Laufbahn, zu seiner Ausreise und seinen Aufenthalten in Europa zu machen vermocht. Es sei ihm aber nicht gelungen, dem SEM glaubhaft darzulegen, dass er minderjährig sei. Die Angaben zu seinem Geburtsdatum seien vage und ungenau geblieben. Mit seinen Angaben sowie den eingereichten Dokumentenkopien vermöge er die durch die beiden durchgeführten dreistufigen Altersgutachten sehr starken Indizien für seine Volljährigkeit nicht aufzuwiegen. Unter Würdi- gung und Abwägung aller Indizien gehe das SEM davon aus, dass er voll- jährig sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der (...) und nicht der von ihm geltend gemachte (...) – respektive der zu Beginn angegebene (...) – sein Geburtsdatum. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik ergänzend, die Teilre- sultate beider Gutachten seien nach BVGE 2018 VI/3 nur als «starkes Indiz für die Volljährigkeit» zu werten. Dass er in Österreich angegeben habe, niemals im Besitz einer Taskara gewesen zu sein, sei gemäss den Akten bei der Altersanamnese im dort durchgeführten Altersgutachten festgehal- ten worden, die Korrektheit dieser Aufnahme sei aber von ihm nicht bestä- tigt worden. Er versuche, die Originale seines Impfausweises und seiner

E-3252/2021 Seite 11 Geburtsurkunde zu organisieren, und werde diese dem Gericht nach Erhalt schnellstmöglich nachreichen. Weiter finde am (...). August 2021 ein Erst- termin bei der transkulturellen Sprechstunde statt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei- nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem- gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka- pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E-3252/2021 Seite 12 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be- gründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskom- mentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen- daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.

E-3252/2021 Seite 13 Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein unein- geschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 7. 7.1 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm in der EB UMA geltend gemachte Datum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zu- kommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist das- jenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 21. Juni 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 5. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien seine Fingerab- drücke abgegeben zu haben, er habe dort aber nicht bleiben wollen und nicht um Asyl ersucht. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-

E-3252/2021 Seite 14 III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 7.4.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identi- tätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.4.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2). 7.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Dokumenten (Impfkarte und Geburtsurkunde) – welchen das von ihm anlässlich der EB UMA geltend gemachte Geburts- datum ([...], umgerechnet: [...]) zu entnehmen ist – praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Kopie vorliegen. 7.4.4 Im Altersgutachten vom (...). Juni 2021 wurde bezüglich des Skelett- alters des Beschwerdeführers festgehalten, dass das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenkes einem Alter von (...) Jahren res- pektive (...) Jahren (mind. [...] – max. [...] Jahren) und der Schichtröntgen- scan der medialen Anteile der Schlüsselbeine einem mittleren Alter von (...) Jahren entspreche. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass die untersuchten Zähne auf ein Durchschnittsalter von (...)

E-3252/2021 Seite 15 Jahren mit einer Abweichung von 1.97 Jahren respektive von (...) mit einer Abweichung von 2.09 Jahren hinweisen würden. Der Proband dürfte zwi- schen (...) und (...) Jahre alt sein mit einem Durchschnittsalter von (...) Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage – je nach Studie – 90.1% respektive 85.3 oder 96.3%. Als Fazit hält das Gutachten sodann fest, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem wahrscheinlichen Alter von circa (...) Jahren resultieren würden. Das zu berücksichtigende, höchste Mindestalter sei mit (...) Jah- ren zu benennen (vgl. SEM-Akte 1096083-26/6, nachfolgend: A26). Das angegebene Alter von (...) erscheine daher nicht plausibel (vgl. A26 S. 5). Vorliegend überlappen sich die Alterspannen der beiden Analysen, was praxisgemäss ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Resultate des Altersgutachtens – welches mit den Resultaten des österreichischen Altersgutachtens übereinstimmen – sind demnach, wie auch mit Beschwerde anerkannt wird, als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. 7.4.5 Als Indiz für die Volljährigkeit sind im vorliegendem Fall zudem die mehrfach unterschiedlich registrierten Geburtsdaten und insbesondere die Auskunft der rumänischen Behörden zu beachten, gemäss welcher der Be- schwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. 7.4.6 Zwar ist die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe unwahre Angaben gemacht, soweit er ausführte, dass die österreichischen Behörden sein Geburtsdatum angepasst hätten, nachdem er ihnen mitge- teilt habe, dass er nicht dort bleiben wolle, von der Hand zu weisen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Vermutung des Beschwer- deführers gehandelt hat, als er gefragt wurde, was er denke, weshalb die österreichischen Behörden sein Geburtsdatum geändert hätten. Indes sind seine weiteren Aussagen im Rahmen der EB UMA betreffend sein Alter zwar plausibel, aber insgesamt sehr vage ausgefallen. So habe er als (...)jähriger bereits auf den Feldern arbeiten müssen und nicht mehr zur Schule gehen können. Nach dem Tod seines Vaters bis zu seiner Ausreise habe er fünf Jahre auf den Feldern seiner Verwandten gearbeitet (vgl. A19, Ziff. 1.17.04). Seine Angaben sind nur als schwaches Indiz für die Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Insbesondere auch seine Aussage, wonach er sein Geburtsdatum vergessen habe – obschon er bis vor fünf Jahren im Besitz einer Taskara gewesen sei – und sich diesbezüg- lich bei seiner Mutter habe rückversichern müssen, überzeugt nicht. So

E-3252/2021 Seite 16 wurde seine Minderjährigkeit bereits in Österreich in Frage gestellt. In den österreichischen Akten ist er überdies mit zwei anderen Geburtsdaten re- gistriert ([...] und [...]), obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits damals diesbezüglich bei seiner Mutter nachgefragt hatte (vgl. A19 F1.06). Bei sei- ner Einreise in die Schweiz vermerkte er sodann erneut ein anderes Ge- burtsdatum (...). 7.4.7 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die vagen Aussagen des Beschwerdeführers stichhal- tige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asyl- gesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellen die Altersgutachten vor- liegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt sei- ner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat zudem die eingereichten Beweismittel in einer Gesamtwürdi- gung der Elemente, welche für und gegen die Glaubhaftigkeit der Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, miteinbezogen. 7.5 Nach dem Gesagten ist die im ZEMIS erfasste Angabe wahrscheinli- cher als das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda- tum. Folglich ist der Beschwerdeantrag auf Änderung des Eintrags im ZEMIS abzuweisen. 7.6 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnah- meersuchen an die rumänischen Behörden gelangt. 8. Soweit (eventualiter) die Rückweisung der Verfügung zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Sache durch das SEM beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dies bedeutet, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen

E-3252/2021 Seite 17 Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersu- chungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vor- bringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebo- tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn auf- grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.). 8.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entspre- chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 8.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrens- rechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:

E-3252/2021 Seite 18 8.3.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abge- klärt. Nachdem es festgestellt hatte, dass Rumänien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei und sich der Be- schwerdeführer bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden könne, be- stand kein Anlass für weitere Abklärungen hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dort schlecht behandelt worden sei, zumal er diese Behauptung nicht konkretisierte. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 8.3.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht er- kennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers, insbesondere dass er in Rumänien schlecht behandelt worden sei und von der Polizei keine Hilfe erhalten habe sowie mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 8.3.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM ge- zogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. 8.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 9. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die das SEM hätten veranlassen müssen, auf das Asylgesuch einzutreten. 9.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 9.1.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

E-3252/2021 Seite 19 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten zu ent- nehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumä- nien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, dass Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union (EuGH) – systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2, F-2380/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.2, E- 2329/2021 vom 21. Mai 2021 S. 5 f., F-2055/2021 vom 5. Mai 2021 E. 6.2, F-1988/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.1 oder D-1017/2021 vom 22. April 2021 E. 7.2.3). Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu sei- ner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung 9.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 9.2 Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 9.2.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus- übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet- zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK,

E-3252/2021 Seite 20 Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die be- schwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktu- elle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D- 5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundes- verwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das rumänische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf (vgl. oben E. 9.1.1). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien ist nach der Auskunft der rumänischen Behörden noch nicht abgeschlossen (vgl. A30). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs man- gelhaft sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refou- lement-Prinzips verfügt würde. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegwei- sung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Ketten- abschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen

E-3252/2021 Seite 21 würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass sich der Betroffene eigenen An- gaben zufolge nur knapp (...) Wochen in Rumänien aufgehalten hat. Er hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land auszuschaffen. Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Ru- mänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Seine Aussagen, wonach er in Rumänien schlecht behandelt worden sei, keine Unterkunft erhalten habe und auf der Strasse habe leben müssen, die Schule nicht habe besuchen können und die Umstände sehr schlecht gewesen seien, hat der Beschwerdeführer nicht weiter belegt. Damit ist den diesbezüglich erhobenen Rügen die Grundlage entzogen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nö- tigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich bestehen keine Hinweise darauf, dass der rumänische Staat nicht schutzfähig und schutz- willig ist. 9.2.3 Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). 9.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungs- hindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 9.2.4.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei-

E-3252/2021 Seite 22 nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 9.2.4.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme – gemäss ärztlichem Kurzbericht vom (...). Juni 2021 eine Schlafstörung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (...) – stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu ei- nem Selbsteintritt führen müsste, da Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Das SEM führt in antizipierender Be- weiswürdigung zutreffend aus, dass selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung der Verdacht auf eine psychische Erkrankung be- stätigen würde, dies die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässig- keit der Wegweisung nach Rumänien oder der Anwendung der Souveräni- tätsklausel nicht in Frage stellen würde. Die Vollzugsbehörden werden die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO – sofern notwendig – vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die ange- messene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. 9.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei- lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies- bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E-3252/2021 Seite 23 9.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.6 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumä- nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub- lin-III-VO wiederaufzunehmen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 13. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge- genstandslos geworden. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indes die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vorn- herein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von seiner Mittello- sigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3252/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 5 und 7 der ange- fochtenen Verfügung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Ver- fügung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat des EJPD und den EDÖB.

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

E-3252/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (vgl. Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

37

Gerichtsentscheide

14
  • BGE 136 I 18418.01.2010 · 2.239 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-3051/2018
  • A-7615/2016
  • C 326/02
  • D-1017/2021
  • D-195/2021
  • E-2412/2021
  • E-3252/2021
  • E-4931/2014
  • F-1988/2021
  • F-2055/2021
  • F-2380/2021
  • F-3773/2020