B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3235/2018
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 8 Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (...).
E-3235/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das SEM das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3699/2017 vom 24. August 2017 ab. B. Am 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Asylgesuch – subeventualiter Revisionsgesuch – ein. Das SEM über- wies die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem dieses mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erklärte, dass es das Revisionsgesuch nicht anhand nehmen werde, wurde das Mehrfachgesuch vom SEM mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos abgeschrieben. C. Am 7. März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch beim SEM ein. Dieses begründet er im Wesentlichen damit, dass er am 15. Februar 2018 in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Aufgrund der Inhaftierung würden (subjektive) Nachfluchtgründe vorliegen. In den heimatlichen Printmedien sei über seine Verhaftung in der Schweiz berich- tet worden. Es seien dabei sein vollständiger Name sowie der Grund für seinen Asylantrag genannt worden. Es werde auch erwähnt, dass er gegen die Regierung sei. Dadurch habe er die Aufmerksamkeit des heimatlichen Staatsapparates auf sich gezogen. Weiter sei er bereits im Heimatland in- haftiert und gefoltert worden, da seine (...) unter dem Verdacht stehe, Mit- glied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein. Damit stehe fest, dass er im Falle der Ausschaffung bei der Einreise inhaftiert und gefoltert werde. Mit dem Gesuch wurden unter anderem eine Haftbestäti- gung vom (...) 2014, ein Haftbefehl vom (...) 2015, eine behördliche Vorla- dung vom (...) 2014 sowie ein Printmedienartikel eingereicht. D. Mit Schreiben vom 12. März 2018 wies das SEM die zuständige kantonale Behörde an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen.
E-3235/2018 Seite 3 E. Im Mehrfachgesuch vom 7. März 2018 wurde subeventualiter beantragt, die Eingabe sei vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln. Am 13. März 2018 überwies das SEM das Gesuch an das Bun- desverwaltungsgericht, welches dieses als Revisionsgesuch entgegen- nahm und mit Urteil E-1630/2018 vom 27. März 2018 abwies. Im Entscheid wird unter anderem festgehalten, dass die eingereichten Dokumente – eine Vorladung (...) vom (...) 2014, ein Haftbefehl (...) vom (...) 2015 sowie eine Haftbestätigung vom (...) 2014 – als Beweismittel revisionsrechtlich ver- spätet eingereicht worden seien (vgl. a.a.O. E. 3.2 und E. 3.3). Das Bun- desverwaltungsgericht kam sodann zum Schluss, dass den in Kopieform eingereichten Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. An der Echtheit der Dokumente bestünden zudem starke Zweifel. Es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse zu erkennen. Soweit das Bun- desverwaltungsgericht das Gesuch vom 7. März 2018 als Mehrfachgesuch qualifizierte, wurde es der Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwie- sen. F. Aufgrund des im Mehrfachgesuch vom 7. März 2018 gestellten Antrages, es seien der Rechtsvertreterin die gesamten Akten zur Einsicht zuzustellen und es sei Nachfrist zur Einreichung der Übersetzung der eingereichten Urkunden und Ergänzung der Begründung anzusetzen, liess das SEM der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 die Verfah- rensakten zukommen. Das SEM hielt in der Verfügung fest, mit der Ge- währung der Akteneinsicht werde keine Frist zur Stellungnahme bezie- hungsweise Nachfrist verbunden. G. Mit Verfügung vom 30. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM die ergänzenden Anträge, es sei der Zeitungsbericht vom (...) 2018 über den Tod des (...) zu den Akten zu erkennen und eine Frist bis am 31. Mai 2018 anzusetzen, um das Original des Zeitungsberichtes über ihn einzureichen.
E-3235/2018 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 30. April 2018 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub- eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 erhob die Instruktionsrichterin ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–. K. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 22. Juni 2018 fristgemäss. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reicht der Beschwerdeführer einen auf sei- nen (...) ausgestellten Haftbefehl zu den Akten. Weiter beantragt er sinn- gemäss, die Botschaft in Colombo sei zu beauftragen, Abklärungen im Zu- sammenhang mit der Tötung seines (...) zu tätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3235/2018 Seite 5 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht alleine die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern ins- besondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Eine asyl- suchende Person ist auch als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst auf- grund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder sub- jektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da- bei begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Solche Personen werden als Flüchtlinge vorläufig aufge- nommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E-3235/2018 Seite 6 5. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Bei der Vorladung, dem Haftbefehl sowie der Haftbestätigung handle es sich um Beweismittel, welche bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren beurteilt worden seien. Folglich seien im Rahmen des Mehrfachgesuchs nur noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht- gründe zu behandeln und als Beweismittel der Printmedienartikel über den Beschwerdeführer sowie der eingereichte Medienbericht über Ausschrei- tungen in Sri-Lanka heranzuziehen. Bezüglich des Printmedienartikels über den Beschwerdeführer sei festzu- halten, dass nur eine schlecht lesbare Kopie vorliege. Weiter sei die For- matierung des Artikels ungewöhnlich, da kein Blocksatz verwendet worden sei. Dem Artikel könne ferner nicht entnommen werden, um welche Zeitung es sich handle und an welchem Datum der Artikel erschienen sei. Der Me- dienbericht sei unbeholfen verfasst und entspreche nicht der Sprache ei- nes Journalisten. Auch inhaltlich vermöge der Artikel nicht zu überzeugen, mithin würden erhebliche Zweifel an dessen Echtheit bestehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Fa- milie diesen selber aufgesetzt und publizieren lassen hätten, falls der Arti- kel überhaupt publiziert worden sein sollte. Weiter sei davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Behörden auf Personen konzentrieren würden, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedro- hung wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpo- litisch betätigt habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die An- nahme, dass in seinem Heimatland aufgrund des Printmedienartikels Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer könne nicht aufzeigen, inwiefern bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen sei. Da- ran vermöge auch der Medienbericht über die jüngsten Ausschreitungen in Sri Lanka nichts zu ändern. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gerügt.
E-3235/2018 Seite 7 Bereits im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom 23. November 2017 sei dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert worden, indem das SEM das Gesuch am 19. Dezember 2018 formlos abgeschrieben habe, ohne jemals die Akten zugestellt zu haben. Am 7. März 2018 habe der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ge- stellt und wiederum um Zustellung der Akten ersucht. Die Akten seien der Rechtsvertreterin am 27. April 2018 zugegangen, das SEM habe seinen Entscheid jedoch bereits am 30. April 2018 verfasst und versendet. Das SEM habe dem Beschwerdeführer keine Frist zur Ergänzung der Begrün- dung gewährt. Es habe die vom Bundesgericht im Urteil 5D_81/2015 fest- gelegte Wartefrist von zehn Tagen bis zum Erlass einer Verfügung nach Akteneinsicht verletzt. Das Verhalten des SEM sei willkürlich und verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör beinhalte insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in Akten zu nehmen, Beweise beizubrin- gen, zu Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet sei, den Entscheid zu beeinflussen. Die ver- fahrensrechtlichen Garantien würden das Recht umfassen, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Be- gründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. 6.2 Weiter habe es das SEM unterlassen, den Haftbefehl sowie die Haft- bestätigung gebührend zu würdigen und zu beurteilen. Im Rahmen von Art. 12 VwVG hätte eine Echtheitsprüfung bei der Schweizer Vertretung eingeholt werden müssen. Die Auseinandersetzung mit den Beweismitteln sei geboten, zumal dem Beschwerdeführer Verfolgung und menschen- rechtswidrige Behandlung im Heimatstaat drohen würden und somit, un- geachtet von prozessualen Verfahrensbestimmungen, völkerrechtliche Wegweisungshindernisse bestünden. 6.3 Zum Eventualpunkt wird ausgeführt, die sri-lankischen Behörden seien deshalb am Beschwerdeführer interessiert, weil dessen (...) mutmasslich für die LTTE tätig gewesen sei. Aufgrund der langen und gefährlichen Flucht des Beschwerdeführers sei auch nachvollziehbar, dass er sich an-
E-3235/2018 Seite 8 lässlich des ersten Asylverfahrens nicht an alle Daten habe erinnern kön- nen. Damit lasse sich auch erklären, dass er damals oberflächliche Anga- ben gemacht haben solle. Ob der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt werde, könne nur aufgrund des sich in den Akten befindenden Haftbefehls beurteilt werden und wenn überdies feststehe, dass dieser echt sei. Für den Staatsapparat würden Familienmitglieder ehemaliger LTTE-Mitglieder auch heute noch eine grosse Bedrohung darstellen. Am (...) 2018 sei in Sri Lanka ein (...) des Beschwerdeführers bei einem mutmasslich von den Be- hörden geplanten ominösen „(...)unfall“ ums Leben gekommen. Der dazu- gehörende Zeitungsartikel liege bei den Akten. Es handle sich dabei um eine verbreitete Methode des sri-lankischen Staates, um Personen mit LTTE-Verbindungen bequem und straffrei zu beseitigen. Die Todesurkunde des (...) sowie weitere Beweismittel würden nachgereicht. Weiter gehöre der Beschwerdeführer zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts durch die sri-lanki- schen Behörden systematisch verhaftet, inhaftiert und misshandelt wür- den. Gemäss verschiedener Berichte von Organisationen und internatio- nalen Institutionen würden Verhaftungen, Entführungen, Überwachungen, Misshandlungen und Folter unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung fort- bestehen. Aufgrund der kumulierten Risikofaktoren sei im vorliegenden Fall von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung im Verfahren des zweiten Asylgesuchs vom 23. November 2017 rügt, ist festzuhalten, dass dieses durch die Vorinstanz als unbegründetes Folgegesuch formlos ab- geschrieben wurde (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Die formlose Abschreibung ist eine prozessuale Feststellungsverfügung des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird (vgl. BVGer E-3979/2014 E. 3.3). Unter diesem Blickwinkel war eine Zustellung der Verfahrensakten nicht angezeigt und eine damit zusammen- hängende Gehörsverletzung ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auch im dritten Asyl- verfahren seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Mehrfachge- such vom 7. März 2018 sei in Ziffer 5 der Antrag gestellt worden, der Rechtsvertreterin seien die gesamten Akten zur Einsicht zuzustellen und es sei eine Nachfrist zur Übersetzung der eingereichten Urkunden sowie Ergänzung der Begründung anzusetzen. Nachdem die Verfahrensakten
E-3235/2018 Seite 9 am 27. April 2018 ohne Gewährung einer Nachfrist zugestellt worden seien, habe die Vorinstanz bereits am 30. April 2018 ihren Asylentscheid gefällt. 7.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Vorinstanz habe sich nicht an die vom Bundesgericht statuierte „10 Tage-Regel“ gehalten, ist vorab festzuhalten, dass er aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Bundesgericht setzte sich im erwähnten Urteil mit dem Replikrecht einer Partei auseinander. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Akteneinsichts- und Fristengesuche beziehen sich jedoch nicht auf Eingaben von allfälligen Gegenparteien o- der auf behördliche Vernehmlassungen. Auch eine analoge Anwendung der Regel, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, ist – unter Verweis auf die nachstehenden Ausführungen – nicht angezeigt. 7.2.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Asylbehörde in diesen Fällen grundsätzlich ohne weitere Anhörung an- hand der schriftlichen Eingabe ihren Entscheid fällen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.3). Das Asylgesetz regelt nicht, in welchen Fällen einer ein Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder zur Ergänzung des Gesuchs einzuräumen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts sind für solche Fälle – in analoger Anwen- dung der Verweisregeln der Wiedererwägung auf die Revision – die Art. 52 Abs. 2 VwVG (Nachfrist für Beschwerdeverbesserung) und Art. 53 VwVG (Nachfrist für Beschwerdeergänzung) anzuwenden (vgl. a.a.O. E. 5.5). Mehrfachgesuche werden in einem Aktenverfahren anhand der schriftli- chen Eingabe des Gesuchstellers entschieden (vgl. a.a.O. E 4.3 und E. 5.3) und haben somit eine gewisse Begründungsdichte aufzuweisen. Sie müssen soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage ver- setzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuch- stellende Person vorher anhört (a.a.O. E. 5.5). Ob ein Gesuch im eben beschriebenen Sinne spruchreif ist, beruht auf einer pflichtgemässen Ein- schätzung der Behörde. Muss sie dies verneinen, ist dem Gesuchsteller Frist zur Verbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen. Im vor- liegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass das Gesuch spruchreif sei. Solches wird vom Beschwerde- führer auch nicht substantiiert dargelegt.
E-3235/2018 Seite 10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm nach Zustellung der Un- terlagen nicht genug Zeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, ist zu prüfen, ob ihm nach Art. 53 VwVG eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung hätte eingeräumt werden müssen. Gemäss Art. 53 VwVG ist dem Be- schwerdeführer auf sein Ersuchen hin eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung zu gewähren, falls es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache erfor- dern. Im Gesuch vom 7. März 2018 wurde das Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist sinngemäss damit begründet, dass für die Übersetzung ei- nes kleineren Textes sowie für das Studium und die Stellungnahme zu den Vorakten noch weitere Zeit benötigt werde (vgl. SEM-Akten B1/18 S. 2 und S. 8). Damit wird jedoch weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit betreffend die Sache geltend gemacht. Da sol- ches auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird und im Übrigen kein aussergewöhnlicher Umfang beziehungsweise keine besondere Schwierigkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung festzustellen ist, be- stand kein Anspruch auf Ergänzung. Jedoch hatte der Beschwerdeführer stets die Möglichkeit, seine Vorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG geltend zu machen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden keine Pflicht trifft, mit der Gewährung der Akteneinsicht stets Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, da in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsa- chen einzuräumen ist (vgl. im Zusammenhang mit dem Anhörungsverfah- ren: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2001 Nr. 8 S. 52). 7.2.3 Nach dem Ausgeführten konnte das SEM dem Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom 25. April 2018 die Akten mit dem ausdrückli- chen Hinweis zustellen, dass mit der Zustellung keine Frist zur Stellung- nahme beziehungsweise keine Nachfrist verbunden sei (vgl. SEM-Akten 39/2 S. 2). Die Vorinstanz hat durch ihr Vorgehen weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch das Gebot von Treu und Glauben und auch das Willkürverbot nicht verletzt. Die Rüge ist unbegrün- det, mithin eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.3 Im Revisionsurteil E-1630/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 wurden starke Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls vom (...) 2015 geäussert (vgl. a.a.O. E. 4.3). Aufgrund dieser Ausgangslage ist
E-3235/2018 Seite 11 auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Beschwerdeanträge auf Abklärung der Echtheit des Haftbefehls sowie eine darauf gestützte Gefährdungseinschätzung sind abzuweisen. 7.4 Aus dem geschilderten (...)unfall des (...) vom (...) 2018 kann der Be- schwerdeführer in asylrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Einerseits sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich dabei tatsächlich um eine Beseitigungsaktion der staatlichen Be- hörden gehandelt haben könnte. Andererseits wäre selbst in diesem Fall keine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer dargelegt. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Fristansetzung zur Einreichung von Beweismittel im Zusammenhang mit der Tötung seines (...) vom (...) 2018 und diesbezügliche Abklärungen durch die Botschaft sind abzuweisen. 7.5 Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer einen auf seinen (...) ausgestellten Haftbefehl vom (...) 2018 zu den Akten. Dazu wird ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers verfolgt werde. Sei- nem (...) sei die Auflage erteilt worden, monatlich bei der Polizeistation seine Unterschrift zu leisten. Weil er diese Auflage versäumt habe, sei am (...) 2018 ein Haftbefehl ausgestellt worden. Der Haftbefehl wurde in Kopieform eingereicht und gibt als Haftgrund „(...)“ an. Dass der Haftbefehl aufgrund einer Auflagenverletzung ausgestellt worden wäre, kann dem Dokument nicht entnommen werden. Aufgrund des Ausgeführten bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Doku- ments. Weiter ist festzuhalten, dass sich alleine aufgrund des Umstandes, dass der (...) des Beschwerdeführers tatsächlich behördlich gesucht wird, weder eine Verfolgung der ganzen Familie noch eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer selber ergibt. 7.6 Soweit in der Beschwerdeschrift die Flüchtlingseigenschaft mit der an- geblichen Verbindung der (...) zu den LTTE sowie der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe tamilischer Rückkehrer aus der Schweiz begründet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens behandelt wurden. Der Be- schwerdeführer machte diese Punkte auch im zweiten Asylverfahren geltend. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte es mit Schreiben vom
E-3235/2018 Seite 12 6. Dezember 2017 ab, die Vorbringen als Revisionsgesuch zu behandeln und die Vorinstanz schrieb im Anschluss das zweite Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. Der Beschwerdeführer ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit diesen Vorbringen nicht mehr zu hören. Das Gleiche gilt für die Erklärung, er habe sich aufgrund seiner langen Flucht im ersten Asylverfahren nicht mehr an alle Daten erinnern können, weil er damit erneut die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im ersten Asylverfahrens bekräftigt. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Umstand, dass das Asyl- und Ausschaffungsverfahren in der Schweiz das Interesse der (...) und in der Folge der sri-lankischen Behörden geweckt haben soll, auf Beschwerdeebene nicht mehr vorgebracht wird. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3235/2018 Seite 13 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht korrekt und vollständig geprüft und deshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Insbesondere seien der Haftbefehl vom (...) 2015 und der Todesfall des (...) vollständig unberücksichtigt geblieben. Im Entscheid E-1630/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 wurden starke Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls geäussert und in diesem kein völkerrechtliches Vollzugshindernis erblickt (vgl. a.a.O. E 4.3 und 4.4). Es muss – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht mehr darauf eingegangen werden. Unter den Ziffern 7.4 und 7.5 wurde be- reits dargelegt, dass aus dem dargestellten Todesfall des (...) beziehungs- weise der angeblichen Verfolgung des (...) keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer resultiert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Todesfall im Gesuch nicht erwähnt wurde und somit keine Gehörsver- letzung durch das SEM festzustellen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 7.2). 9.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Ak- tuelle Berichte über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka würden diese Einschätzung bestätigen. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkeh- rende Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
E-3235/2018 Seite 14 EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine konkrete Gefahr ("real risk") im Sinne der Recht- sprechung ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 12 ff). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des EGMR (Beweisurkunde 5 zur Beschwerdeschrift) mit der fehlenden medizinischen Betreuung von Folteropfern mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Heimatland befasst. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem zitier- ten Entscheid etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – seine behauptete Misshand- lung gerade nicht erwiesen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch der Ausgang der Kommunal- wahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
E-3235/2018 Seite 15 9.3.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Dis- trikt (...) (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 4), wohin der Vollzug grundsätzlich zu- mutbar ist. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer einen (...)-Ab- schluss sowie Berufserfahrung als (...) (vgl. SEM-Akten A15/13 F. 31ff.). Weiter verfügt er an seinem Heimatort über ein bestehendes Familiennetz (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 4 und 5). Mithin ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit insgesamt weiterhin zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juni 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3235/2018 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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