B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.05.2023 (1C_382/2022)
Abteilung V E-3230/2021
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Segessemann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), Mosambik, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...).
E-3230/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten mit ihren mosambikanischen Reisepäs- sen und Schengenvisa von C._______ über Südafrika nach Zürich und er- suchten am 1. Januar 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl. Dabei wurden sie gemäss ihren Reisepässen als mosambikanische Staatsangehörige registriert. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylge- suche nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Südafrika an. Zur Be- gründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien über Südafrika in die Schweiz geflogen, weshalb sie in einen Drittstaat, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hätten, zurückkehren könnten. Mit Urteil E-579/2018 vom 16. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Am 22. Februar 2018 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. B. Am 3. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin und am 4. Januar 2018 der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM- Akten [...] [nachfolgend A]11/28 und A18/33). Am 29. September 2020 und am 27. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A81/16 und A83/16) und am 28. Oktober 2020 die Beschwerdeführerin (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A84/17). Anlässlich ihrer Befragungen brachten die Beschwerdeführenden vor, ru- andische Staatsangehörige zu sein. Sie seien im Jahr 2006 aufgrund von Problemen in Ruanda nach Mosambik gezogen und hätten zuletzt in der Stadt C._______ gelebt. Im Jahr 2013 hätten sie in Mosambik den Flücht- lingsstatus erhalten. Die mosambikanischen Identitätsdokumente seien zwar echt, aber sie hätten diese mit Hilfe eines Bekannten unrechtmässig beschafft. B.a Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens verschiedene Dokumente zu den Akten. Unter den Identitätspapieren befinden sich zwei mosambikanische Reise- pässe im Original, beide ausgestellt am (...) 2014, lautend auf A._______,
E-3230/2021 Seite 3 geboren am (...) und B., geboren am (...), sowie zwei mosambi- kanische Identitätskarten im Original, beide ausgestellt am (...) 2013, lau- tend auf dieselben Personalien. Alle vier Identitätspapiere wurden von der Dokumentenstelle der Kantonspolizei D. geprüft und mit der Be- merkung versehen, es könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest- gestellt werden (A12 und A14). Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden unter anderem diverse Kopien von Dokumenten zu ihrem Flüchtlingsstatus in Mosambik und je- nem ihrer Töchter in E._______ ein. Unter den Dokumenten befinden sich zwei mosambikanische Reisedokumente für Flüchtlinge im Original, lau- tend auf F., geboren am (...) und G., geboren am (...), welche vom SEM geprüft und mit der Bemerkung versehen wurden, die Authentizität der Dokumente könne aufgrund fehlenden Vergleichsmateri- als nicht beurteilt werden, es sei jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Do- kumente von den mosambikanischen Behörden in dieser Form ausgestellt worden seien (A85). In den Akten befinden sich ausserdem mehrere Refe- renzschreiben von Personen, welche die ruandische Identität der Be- schwerdeführenden bestätigen. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM zwei ruandische Identitätskarten im Original einreichen, lautend auf H., geboren am (...), und I., geboren am (...), und geltend machen, dies seien ihre wahren Identitäten. Nach ihrer Flucht aus Ruanda hätten sie in Mosambik unter falschen Identitäten gelebt, um ihren Verfol- gern zu entkommen, entsprechend seien auch ihre mosambikanischen Identitätspapiere nicht authentisch. Da sie sich nun in der Schweiz ge- schützt wähnten, seien sie bereit, ihre wahre Identität offenzulegen, insbe- sondere, dass ihre eigentliche Staatsangehörigkeit die ruandische sei. Gleichzeitig ersuchten sie das SEM um entsprechende Anpassung der Ein- träge im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Auch bei diesen Dokumenten wurde eine Ausweisprüfung durch das SEM vorgenommen und festgehalten, es könnten keine objektiven Fälschungs- merkmale festgestellt werden (A74). D. Eine in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungsbe- schwerde vom 30. April 2021 wurde mit Urteil E-2274/2021 des Bundes- verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 gutgeheissen.
E-3230/2021 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführenden um Berichtigung ihrer Personendaten im ZEMIS ab und stellte fest, diese lauteten wie bisher A., geboren am (...), Mosambik und B., geboren am (...), Mosambik sowie unter ande- rem alias H., geboren am (...), Ruanda, und I., geboren am (...), Ruanda. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden han- delnd durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben und ihre Personendaten seien im ZEMIS gemäss ih- ren ruandischen Identitätskarten anzupassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. G. Am 15. Juli 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein- zutreten.
E-3230/2021 Seite 5 1.3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie das Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Weg- weisung (Urteil E-2034/2021, ebenfalls von heute datierend). Die Verfah- ren wurden koordiniert behandelt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich- tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird auf einen Schriftenwechsel verzich- tet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornhe- rein unbegründet erweist. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E-3230/2021 Seite 6 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta
E-3230/2021 Seite 7 [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis
N. 53 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass sie davon ausgehe, die Beschwerdeführenden besässen beide Staatsan- gehörigkeiten. Das Einreichen der ruandischen Identitätskarte schliesse nicht aus, dass sie nicht auch mosambikanische Staatsangehörige seien. Ruanda anerkenne nämlich die doppelte Staatsangehörigkeit. Insgesamt seien bei den Beschwerdeführenden drei Identitäten und zwei Staatsbür- gerschaften mit formal echten Dokumenten belegt. Die Beschwerdeführen- den hätten hierzu angegeben, dass es sich bei den mosambikanischen Pässen um echte, aber nicht ihnen zustehende, Dokumente handle, wel- che sie sich im Jahr 2014 mit Hilfe von Bekannten hätten ausstellen lassen. Erst im Jahr 2017 seien sie als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Be- schwerdeführenden hätten weiter ausgeführt, es sei unmöglich, sowohl in Mosambik als Flüchtling anerkannt zu werden als auch die mosambikani- sche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ausserdem sei für den Erhalt der mosambikanischen Staatsangehörigkeit ein langjähriger Aufenthalt in die- sem Staat nötig. Mit diesen Ausführungen hätten die Beschwerdeführen- den insgesamt keine überzeugenden Angaben bezüglich ihrer Identitäten und Staatsangehörigkeiten gemacht. Ihnen komme jedoch eine Mitwir- kungs- und eine Substantiierungspflicht zu. Im Falle fehlender stichhaltiger Hinweise und Dokumente sei es nicht Aufgabe des SEM, allfällige abwei- chende Identitätsangaben in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Eine Doppelbürgerschaft beziehungsweise eine zweite geltend gemachte Identität könne im ZEMIS aus technischen Gründen nur als abweichende Daten erfasst werden. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass das SEM die Doppelstaatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aner- kenne. Nach einer Gesamtabwägung komme das SEM zum Schluss, dass die Einwände der Beschwerdeführenden die Zweifel des SEM, dass sie einzig ruandische Staatsangehörige seien, nicht zu beseitigen vermöchten. Es sei ihnen nicht gelungen nachzuweisen, dass sie keine mosambikani- sche Staatsangehörige seien, weshalb das Gesuch um Berichtigung der ZEMIS-Daten abgelehnt werde. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Rechtsmitteleingabe ent- gegen, sie seien unter falscher Identität nach Mosambik gereist und hätten unter falscher Identität in Mosambik ein Asylgesuch gestellt. Sie seien in der Folge als Flüchtlinge anerkannt worden. Um in die Schweiz reisen zu können, hätten sie sich formal echte, aber auf eine (zweite) falsche Identität
E-3230/2021 Seite 8 lautende Pässe organisiert. Da sie sich vor einer Wegweisung nach Süd- afrika oder Mosambik gefürchtet hätten, hätten sie zu Beginn des Asylver- fahrens ihre wahre Identität nicht offengelegt. Deswegen seien sie in der Schweiz gemäss ihren falschen mosambikanischen Reisepässen im ZEMIS registriert worden. Im Verlaufe des Verfahrens hätten sie auch ihre ruandischen Identitätskarten eingereicht. Das SEM betrachte nun beide Dokumente als echt und demzufolge die Beschwerdeführenden als Dop- pelbürger. Es sei indes erstaunlich, dass das SEM die beiden anderslau- tenden Identitäten der Beschwerdeführenden anerkenne und diese als Doppelbürger betrachte. Allein diese Tatsache müsse den Wahrheitsgehalt einer Identität in Frage stellen. Die Beschwerdeführenden hätten erklärt, weshalb sie mosambikanische Pässe und Flüchtlingsausweise besässen. Die von ihnen eingereichten ruandischen Identitätskarten, welche sich ebenfalls als echt erwiesen hätten, seien vor den beiden anderen in Mosambik erhaltenen Dokumenten ausgestellt worden. Dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nur eine andere Identität angenom- men hätten, um sich zu Reisezwecken einen mosambikanischen Pass aus- stellen lassen zu können. Es sei unbestritten, dass man in vielen afrikani- schen Staaten gegen Bezahlung Identitätsdokumente erhalten könne. So auch im korrupten Mosambik. Allein der Umstand, dass die auf drei ver- schiedene Identitäten lautenden Identitätsdokumente alle als echt befun- den worden seien, sei nicht ein hinreichendes Motiv, um die Beschwerde- führenden als mosambikanische Staatsangehörige zu registrieren. Alle weiteren Fakten würden dafür sprechen, dass ihre ruandische Identität die wahre sei. Sie hätten erklärt, weshalb sie die mosambikanischen Doku- mente hätten ausstellen lassen und es bestehe kein Zweifel daran, dass die mosambikanischen Pässe unrechtmässig erworbene, echte Pässe seien. Sie hätten diese im Jahr 2014 erlangt. Im Jahr 2017, als ihnen mosambikanische Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt worden seien, hätten sie noch den Flüchtlingsstatus gehabt. Es sei aber praktisch unmög- lich, dass sie gleichzeitig den Flüchtlingsstatus in Mosambik und die mosambikanische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Man könne somit die mosambikanischen Reisepässe nicht anerkennen, wenn gleichzeitig auch ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss den Dokumenten anerkannt werde. Ausserdem beruhe die im Flüchtlingsausweis festgehaltene Identi- tät lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführenden im mosambikani- schen Asylverfahren. Die mosambikanische Staatsangehörigkeit könne zu- dem nur schwierig und erst nach langjährigem Aufenthalt – und nicht be- reits nach neun Jahren wie im Fall der Beschwerdeführenden – erlangt werden. Sie hätten viele Beweise, welche für die ruandische Identität sprä- chen, eingereicht, die nicht berücksichtigt worden seien. Das SEM habe
E-3230/2021 Seite 9 nicht hinreichend begründet, weshalb es die mosambikanische Identität als Hauptidentität betrachte. Die mosambikanischen Pässe enthielten mosam- bikanische Namen, die sich von den Namen auf den lange zuvor ausge- stellten ruandischen Identitätsdokumenten unterschieden. Dies verdeutli- che, dass es sich bei der mosambikanischen Identität um eine fremde handle. Ihre Vorbringen und die ruandischen Identitätskarten würden ihre Angabe bestätigen, dass sie unter falschem Namen eingereist seien, da sie Angst vor Verfolgung durch das ruandische Regime in Mosambik ge- habt hätten. Zusammenfassend seien die ZEMIS-Daten basierend auf den ruandischen Identitätskarten zu berichtigen. 6. 6.1 Es ist strittig, ob das SEM die Beschwerdeführenden zu Recht unter der Identität gemäss dem mosambikanischen Reisepass und insbeson- dere als Staatsangehörige von Mosambik und somit als Doppelbürger von Mosambik und Ruanda eintrug. Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist. 6.2 Bei der Erfassung von ZEMIS-Daten hat sich das SEM an die Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS (vgl. Weisung des SEM vom 1. Juli 2020, Nr. 02/2020, https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaender- bereich/aufenthaltsregelung.html, abgerufen am 27. Januar 2022) zu hal- ten. Der Weisung zufolge gilt die Identität einer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht) als gesichert, wenn sie ein echtes, gültiges und ihr zustehendes Reise- oder Identitätsdoku- ment vorweisen kann (Ziff. 2.1.1). Diese gesicherte Identität ist grundsätz- lich die Hauptidentität (Ziff. 2.1.3). Sind für eine Person mehrere Identitäten bekannt, erfolgt der Eintrag als Hauptidentität aufgrund der offiziellen Do- kumente. Im Zweifelsfall wird die mit der höchsten Wahrscheinlichkeit rich- tige Angabe als Hauptidentität geführt. Die weiteren Identitäten werden als Nebenidentität bezeichnet (Ziff. 3.8). Besitzt eine Person mehrere Staats- angehörigkeiten, ist im Bereich Asyl eine weitere Staatsangehörigkeit als Nebenidentität zu erfassen (Ziff. 3.3). 6.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien ruandische Staatsan- gehörige und sie reichten hierzu ruandische Identitätskarten ein. Sie hätten sich nach ihrer Ausreise aus Ruanda unter einer falschen Identität in Mosambik registrieren lassen, um nicht von ruandischen Personen in Mosambik ausfindig gemacht zu werden. Bis zu ihrer Ausreise aus Mosam- bik, hätten sie unter dieser falschen Identität gelebt und seien unter dieser
E-3230/2021 Seite 10 Identität auch als Flüchtlinge in Mosambik anerkannt worden. Diesbezüg- lich befinden sich diverse Dokumente, wie auch ein mosambikanisches Reisedokument für Flüchtlinge in den Akten. Ferner geben sie an, sie hät- ten sich unter einer dritten Identität unrechtmässig echte mosambikanische Reisepässe und echte mosambikanische Identitätskarten besorgt, um aus- reisen zu können. 6.4 Zu allen drei Identitäten befinden sich als echt befundene Ausweisdo- kumente in den Akten, wobei die mosambikanischen Reisepässe die ein- zigen Pässe sind, die bei den Akten liegen. Mit den mosambikanischen Reisepässen haben die Beschwerdeführenden bei der deutschen Bot- schaft in Mosambik Schengenvisa beantragt und auch erhalten und sind damit schliesslich in die Schweiz gereist. Bereits zuvor hatten sie mit den Pässen Visa beantragt, welche jedoch von den niederländischen Behörden abgelehnt wurden (A10, A31). In den mosambikanischen Reisepässen be- finden sich auch Ein- und Ausreisestempel, welche belegen, dass die Be- schwerdeführenden mit den Reisepässen nach Südafrika und wieder zu- rück nach Mosambik reisten. Das SEM ist zu Recht und in Übereinstim- mung mit Ziff. 2.1.1. der Weisung zur Erfassung und Änderung von Perso- nendaten in ZEMIS davon ausgegangen, dass diejenige Identität die Hauptidentität darstellt, welche mittels gültigen und als echt befundenen Reisepässen belegt wurde, und mittels welcher die Beschwerdeführenden in die Schweiz reisten. Die Beschwerdeführenden hätten sodann ihrerseits zu beweisen, dass die vom SEM erfasste Hauptidentität und insbesondere die mosambikanische Staatsangehörigkeit nicht korrekt ist beziehungs- weise die alleinige Staatsangehörigkeit Ruandas gegenüber einer Doppel- nationalität wahrscheinlicher ist. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden jedoch keinerlei Anstrengungen unternommen, um Dokumente beizubringen, welche belegen könnten, dass sie keine mosam- bikanischen Staatsangehörigen seien beziehungsweise die Reisedoku- mente ihnen nicht zustehen würden. Das SEM hat hierzu zu Recht festge- halten, dass es in ihrer Mitwirkungspflicht liegen würde, allfällige Gegenbe- weise zu erbringen, welche die vom SEM als echt befundenen Reisepässe in Frage stellen könnten. Konkrete Angaben oder Beweismittel, wie es ihnen gelungen sei, die echten, aber angeblich unrechtmässigen mosam- bikanischen Identitätsdokumente zu beschaffen, bringen die Beschwerde- führenden ebenfalls nicht vor. Sie gaben lediglich vage an, einer ihrer Kun- den habe für die sie die Reisedokumente beschafft und sie hätten dafür nichts bezahlt (A18, Ziff. 4.02).
E-3230/2021 Seite 11 Die Beschwerdeführenden versuchen in ihrer Rechtsmitteleingabe einzig aufzuzeigen, dass sie die mosambikanische Staatsangehörigkeit gar nicht besitzen könnten. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es sei schwierig, die mosambikanische Staatsangehörigkeit zu erlangen, über- zeugt jedoch nicht, zumal diese gesetzlich bereits nach fünf Jahren Wohn- sitz im Land erhältlich sind (Art. 11 Mozambican Nationality Act vom 25. Juni 1975, unter https://www.refworld.org/docid/3ae6b5238.html auf Englisch abrufbar, abgerufen am 5. Mai 2022). Auch ihr Einwand, sie hät- ten das mosambikanische Reisedokument für Flüchtlinge nach dem auf eine dritte Identität lautenden mosambikanischen Reisepass erhalten und es sei nicht möglich, sowohl Flüchtling eines Staates zu sein als auch des- sen Staatsangehörigkeit zu besitzen, lässt nicht die alleinige ruandische Staatsangehörigkeit als wahrscheinlicher erscheinen, zumal es auch dies- bezüglich Ungereimtheiten gibt. Wären die Beschwerdeführenden nämlich tatsächlich, wie von ihnen behauptet, in Mosambik im Jahr 2013 (bezie- hungsweise gemäss einem eingereichten Dokument im Jahr 2011) als Flüchtlinge anerkannt worden, hätte auch das Reisedokument für Flücht- linge sie zu länderübergreifenden Reisen berechtigt. Im Übrigen geht es vorliegend nicht darum zu belegen, dass die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung ihrer Vorbringen die mosambikanische Staatsangehörig- keit gar nicht hätten erlangen können, sondern darum, zu belegen, dass sie eben keine mosambikanische Staatsangehörige seien und ihre mosambikanischen Reisepässe und Identitätskarten unrechtmässig erwor- ben worden seien. Den Beschwerdeführenden gelingt dies offensichtlich nicht. 6.5 Zwar haben die Beschwerdeführenden zu drei Identitäten als echt be- fundene Dokumente eingereicht und sie werden unter zwei verschiedenen Identitäten als Doppelbürger von Mosambik und Ruanda betrachtet. Dabei sprechen etwa auch die eingereichten Referenzschreiben und die Asylge- währung an die Töchter in E._______ als ruandische Staatsangehörige für die Richtigkeit der Angaben in den ruandischen Identitätsdokumenten. Dennoch erscheint das Vorgehen des SEM korrekt, aufgrund der vorlie- genden offiziellen und als echt befundenen Reisepässe die Nationalität der Hauptidentität als Mosambik zu erfassen, zumal aus dem ZEMIS gleich- wohl hervorgeht, dass auch gewichtige Indizien vorliegen, die auf eine ru- andische Staatsbürgerschaft und andere Personalien als jene in den mosambikanischen Reisepässen schliessen lassen.
E-3230/2021 Seite 12 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die aktuell im ZEMIS re- gistrierte Hauptnationalität Mosambik (und die zweite erfasste Staatsange- hörigkeit Ruanda) als sachgerecht erweist. Aufgrund der vorstehenden Er- wägungen kann nicht auf eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass die Be- schwerdeführenden keine mosambikanischen Staatsangehörigen seien, geschlossen werden. Das Begehren der Beschwerdeführenden, sie einzig als ruandische Staatsangehörige im ZEMIS zu erfassen, ist abzuweisen. Immerhin stehen aber die vom SEM für korrekt gehaltenen Daten beweis- mässig ebenfalls nicht fest, weshalb das SEM anzuweisen ist, den beste- henden Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dies insbesondere angesichts der als von der zuständigen Stelle als echt be- fundenen mosambikanischen Reisepässe, mit welchen die Beschwerde- führenden sowohl Visa für den Schengenraum erhalten sowie Staatsgren- zen übergreifende Reisen unternehmen konnten, insbesondere auch auf dem Flugweg. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
E-3230/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die im ZEMIS eingetragenen Personendaten sind zu belassen. Das SEM wird angewiesen, einen Bestreitungsvermerk anzubringen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tina Zumbühl
E-3230/2021 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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