B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3225/2022
Urte i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 / N (...).
E-3225/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. Mai 2022 im Bundesasylzentrum B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 24. Mai 2022 fand ihre Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Be- gründung ihres Gesuches aus, in der Ukraine geboren und aufgewachsen zu sein und nach der Heirat mit einem russischen Staatsangehörigen im Jahre 1986 nach Russland gezogen zu sein, wo sie eine Familie gegründet habe. Sie habe dort bis zur Scheidung im Jahre 1999 gelebt und sei dann mit ihren Kindern in die Ukraine zurückgekehrt. Letztere seien im Erwach- senenalter nach Russland zurückgekehrt. Die Beziehung zu ihnen sei, un- ter anderem aufgrund unterschiedlicher Ansichten hinsichtlich des Krieges zwischen Russland und der Ukraine, angespannt. Sie sei mehrmals nach Russland zurückgekehrt, um mit der Bank ihren Rentenanspruch zu klären. Gegen eine Rückkehr nach Russland spräche, dass sie pro-ukrainisch ein- gestellt und ihr die russische Mentalität fremd sei. Die Russen hätten aus- serdem nicht nur ihr Haus, sondern auch ihr Leben zerstört. Sie sei am 4. März 2022 ausgereist. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte sie ihren russischen Pass sowie ihre ukrainische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 – eröffnet am 27. Juni 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren; ansonsten sei die Sache zur Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass Asylgründe geltend gemacht worden seien und das Verfahren als Asylver- fahren hätte anhand genommen werden müssen. Zumindest sei sie vor- läufig aufzunehmen, da ein Wegweisungsvollzug nach Russland unzumut- bar und nicht rechtens wäre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
E-3225/2022 Seite 3 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde reichte sie eine Kopie ihrer ukrainischen Geburtsur- kunde, eine Übersicht des Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) betref- fend die Rechte inländisch Vertriebener sowie einen Screenshot ihres digi- tal hinterlegten Status als Kriegsvertriebene zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und for- derte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (Datum Poststempel) reichte die Be- schwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 26. August 2022 nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. Zudem stellte sie fest, dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde als Asylgesuch entgegengenommen würden und das Asylverfahren eingelei- tet werde, sobald ein rechtskräftiger Entscheid über das Schutzgesuch vor- liege, dies werde so im ZEMIS verbucht. Sodann werde der Vollzug der Wegweisung zur anschliessenden Durchführung des Wegweisungsvoll- zugs ausgesetzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 wurden die Gesuche um un- entgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechts- verbeiständung gutgeheissen und die Beschwerdeführerin zur Bezeich- nung und Bevollmächtigung einer Person, welche als amtlicher Beistand beigeordnet werden soll, aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Beschwer- deführerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik gewährt. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 wurde unter Beilage einer entsprechen- den Vollmacht MLaw Elia Menghini als Rechtsvertreter bezeichnet und um dessen Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig
E-3225/2022 Seite 4 wurde zur Vernehmlassung des SEM replizierend Stellung genommen, un- ter Beilage einer Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eines Ausdruckes des ukrainischen «Law on Ensuring the Rights and Freedoms of Internally Displaced Persons» sowie einer Kostennote vom 19. Oktober 2022. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 wurde MLaw Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 wurde der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Mitteilung des Beschwerderückzugs aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz ihr Asylgesuch entgegengenommen hat, gegeben. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 liess die Beschwerdefüh- rerin mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3225/2022 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat
E-3225/2022 Seite 6 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Es seien keine Hin- weise dafür ersichtlich, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Hei- matland, namentlich Russland, zurückkehren könne. Ihre Hinweise darauf, dass ihr die russische Mentalität fremd sei, sie pro-ukrainisch eingestellt sei und Russland ihr Leben zerstört habe, seien zwar nachvollziehbar, wür- den jedoch nicht gegen eine Rückkehr nach Russland sprechen. Auch wür- den sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die politische Situation in Russland würde nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. So sei die Beschwerdeführerin heute (...) Jahre alt und habe mehrere Jahre in Russland gelebt, gearbeitet und eine Familie gegründet. Ihre Kinder würden noch in Russland leben, selbst wenn das Verhältnis zu ihnen angespannt sei. Sie verfüge mithin über ein tragfähiges familiäres Netz in Russland und habe dort einen Rentenanspruch. In den letzten Jahren sei sie regelmässig nach Russland gereist; eine dauerhafte und sichere Rückkehr sei mithin möglich. 4.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, dass sie seit 1999 in der Ukraine lebe und pro-ukrainisch eingestellt sei. Sie habe sich aufgrund ihrer politischen Einstellung auch mit ihren in Russland lebenden Söhnen verstritten. Die russische Staats- angehörigkeit wolle sie sobald als möglich abgeben. Falls sie nach Russ- land zurückkehren müsste, könnte sie ihre politische Ablehnung nicht ver- schleiern und würde als Verräterin verhaftet und in der Gesellschaft aus- gegrenzt werden. Mithin könne sie nicht dauerhaft und in Sicherheit in ihren Heimatstaat zurückkehren. Des Weiteren sei sie im Besitz eines Status für inländisch Vertriebene in der Ukraine gewesen, nachdem Russland ihren damaligen Wohnort C., D., angegriffen habe. Entspre- chend erfülle sie die Anforderungen von Bst. b der Allgemeinverfügung. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung würde sie in Russland auf- grund des zerrütteten Verhältnisses mit ihren Söhnen auch nicht über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen. Sie könne nicht auf deren Unterstüt- zung zählen. Sie sei ausserdem innert 23 Jahren zwar mehrmals, jedoch nicht regelmässig wie vom SEM behauptet, in Russland gewesen, und auch dies bloss um ihre finanzielle Situation zu klären. Schliesslich sei ihr zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, da ihre Aussichten, in Russland eine Anstellung zu finden, gering seien und ihr die Armut drohe. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf den Status der Beschwerdeführerin als Binnenvertriebene (Internally Displaced People;
E-3225/2022 Seite 7 IDP) aus, dass die im Jahre 2014 in der Ukraine eingeführten IDP-Zertifi- kate insbesondere die Funktion einer Wohnsitzbestätigung hätten. Damit sei der Anspruch auf gewisse Leistungen verbunden; ein offizieller natio- naler oder internationaler Schutzstatus – analog eines Flüchtlingsstatus – lasse sich aber nicht ableiten. Sofern die Beschwerdeführerin Asylgründe geltend mache, habe das SEM diese zur Kenntnis genommen und werde das Asylverfahren einleiten, sobald ein rechtskräftiger Entscheid über das Schutzgesuch vorliege. Bis zum Abschluss des allfälligen Asylverfahrens sei der Vollzug der Wegweisung daher ausgesetzt. Nach einer allfälligen Ablehnung des Schutzgesuchs werde die Beschwerdeführerin über das weitere Vorgehen im Asylverfahren informiert. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, beim Status der Beschwerdeführerin als intern Vertriebene handle es sich um einen auf nationalem ukrainischem Recht basierenden Schutzstatus und nicht bloss um eine Wohnsitzbestäti- gung, wie dies vom SEM behauptet werde. Die mit der Beschwerde einge- reichte Übersicht des UNHCR zeige entsprechend die zahlreichen Rechte, die einer binnenvertriebenen Person in der Ukraine zukommen würden. Auch die mit der Replik eingereichte Kopie des ukrainischen Gesetzes «On ensuring the Rights and Freedoms of Internally Diplaced Persons», wel- ches im Zuge des russischen Angriffs auf die Krim im Jahre 2014 erlassen worden sei, regle den Umfang der Rechte und des Schutzes von Binnen- vertriebenen. Mithin seien mit diesem Status zahlreiche Rechte verbunden, die über eine blosse Wohnsitzbestätigung hinausgehe. Insgesamt gehöre die Beschwerdeführerin daher zur schutzberechtigten Personenkategorie im Sinn von Bst. b der Allgemeinverfügung. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ukrainische Staatsangehörige ist. Dies wird, ungeachtet der eingereichten Kopie ihrer ukrainischen Geburtsurkunde und den entsprechenden Ausführungen des SEM, von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (s. Replik vom 19. Oktober 2022, S. 2). Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht. 5.2 In Bezug auf die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass der Status der Beschwerdeführerin als inländisch vertriebene Person in der Ukraine nicht einem internationalen oder nationalen Schutzstatus im Sinne der Allgemeinverfügung gleichkommt. Mit internationalem Schutz-
E-3225/2022 Seite 8 status ist in erster Linie der Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flücht- lingskonvention (Weisung des SEM vom 29. März 2022, S. 2 und Anhang I) gemeint; vom nationalen Schutzstatus können auch andere Formen des von den, in diesem Falle, ukrainischen Behörden erfassten Schutzes er- fasst sein, namentlich der vorübergehende Schutz oder der humanitäre Schutz (Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21.03.2022, 2022/C 126 I/01). Der Status als IDP hingegen gewährt keine besondere Rechts- stellung, sondern hat blossen deskriptiven Charakter, zumal er den Bin- nenvertriebenen dieselben Rechte und Garantien einräumt wie anderen Staatsangehörigen oder Aufenthaltsberechtigten. Folglich sind auch ent- sprechende Richtlinien, wie die «UN Guiding Principles on Internal Dis- placement», rechtlich nicht bindend. IDP’s haben, gerade anders als Flüchtlinge, keine international anerkannten Grenzen überqueren müssen und bedürfen daher, mangels besonderer Schutzbedürftigkeit, keines ex- pliziten Schutzstatus (s. UNHCR, IDP Definition, https://emergency.un- hcr.org/entry/44826/idp-definition, zuletzt besucht am 13.06.2023). Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte und eingereichte nationale ukraini- sche Gesetzgebung sowie die Ausführungen des UNHCR zum IDP-Zertifi- kat vermögen an dieser rechtlichen Einordnung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin, die als russische Staatsangehörige mit einer uk- rainischen Aufenthaltsbewilligung von 1999 bis 2014 in D._______ ge- wohnt hat, war aufgrund des russisch-ukrainischen Konflikts gezwungen, ihren bisherigen Wohnort zu verlassen und sich innerhalb der Ukraine neu niederzulassen. Wie andere ukrainische Staatsangehörige oder Aufent- haltsberechtigte der betroffenen Region wechselte die Beschwerdeführerin somit unfreiwillig ihren Wohnsitz innerhalb der Ukraine; am neuen Wohn- sitz hat sie dieselben Rechte und Garantien wie zuvor, beziehungsweise wie alle anderen Binnenvertriebenen – dies wird durch die entsprechenden Richtlinien geregelt. Darüberhinausgehende Rechte und Garantien gehen mit dem Status als IDP hingegen nicht einher. Entsprechend erfüllt die Be- schwerdeführerin die Anforderungen von Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht. 5.3 5.3.1 In Bezug auf die Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über die rus- sische Staatsangehörigkeit verfügt. Das SEM geht diesbezüglich davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Sicherheit und dauerhaft in ihren Hei- matstaat Russland zurückkehren kann.
E-3225/2022 Seite 9 5.3.2 Bei Einreichung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes wird nicht automatisch ein Asylverfahren durchgeführt. Aus den entsprechenden Materialien geht hervor, dass ein Verfahren dann als or- dentliches Asylverfahren fortzusetzen sei, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Die Beschwerdeführerin hat am 20. Mai 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestellt und wurde bei der Befragung vom 24. Mai 2022 unter anderem aufgefordert, die Gründe darzulegen, die ihr zufolge eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihren Heimatstaat in Frage stellen würden. Dabei führte sie lediglich aus, dass sie pro-ukrai- nisch eingestellt sei, ihr die russische Mentalität fremd sei und sie sich als Ukrainerin fühle (SEM-Akten [...]-4/6). Konkrete Anhaltspunkte für eine po- tenziell ihr im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr fehl- ten in ihren Ausführungen hingegen. Entsprechend ist eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat im damaligen Zeitpunkt nicht in Frage zu stellen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine (s. auch Urteil des BVGer E-3358/2022 vom 8. März 2023 E. 8.1). 5.4 Das SEM hat sodann in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2022 festgehalten, die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde (s.o. E. 4.2) als Asylgesuch entgegenzunehmen und das Asyl- verfahren einzuleiten, sobald ein rechtskräftiger Entscheid über das Schutzgesuch vorliege. 5.5 Nachdem der vorübergehende Schutz verweigert worden ist, setzt das SEM (in einem separaten Verfahren) das Verfahren über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder das Wegweisungsverfahren fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da vorliegend die Vorinstanz die auf Beschwerdeebene vor- gebrachten Gründe als Asylgesuch entgegennahm und in diesem Rahmen das Wegweisungsverfahren wiederaufgenommen wird, sind die Dispositiv- Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (s. auch Urteil des BVGer E-3358/2022 vom 8. März 2023 E. 8.2). 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung) betrifft, abzuweisen. Sie ist demgegenüber als gegenstandslos ab- zuschreiben, soweit darin die Aufhebung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs (Dispositiv-Ziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung)
E-3225/2022 Seite 10 beantragt wird. Im Weiteren ist der Eventualantrag, die Beschwerdeführe- rin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, angesichts des Ausgangs des Verfahrens ebenfalls gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes unterlegen. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist von einer Gegenstandslosigkeit auszuge- hen, die von der Beschwerdeführerin durch das verspätete Vorbringen von allfällig asylrelevanten drohenden Nachteilen nach Art. 3 AsylG und nicht durch die Vollzugsaussetzung des SEM im Rahmen der Vernehmlassung beziehungsweise die Wiederaufnahme der Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs im Asylverfahren verursacht wurde (vgl. Praxis des BGer 9C_402/2022 E. 4.3 und 8C_60/2010 E. 4.2, vgl. auch Urteil des BVGer E-3358/2022 vom 8. März 2023 E. 10.1). Da ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und auf- grund der Akten keine wesentliche Änderung der finanziellen Lage zu er- kennen ist, hat sie indes keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Mit Verfügung vom 1. November 2022 wurde sodann das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführerin MLaw Elia Menghini als amtli- cher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 8–14 VGKE). Der in der einge- reichten Kostennote vom 19. Oktober 2022 geltend gemachte zeitliche Auf- wand von 7 Stunden erscheint angemessen. Ausgehend von einem Stun- denansatz von Fr. 150.– ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbe- trag von (gerundet) Fr. 1’166.– (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu ver- güten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3225/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Juni 2022) abgewiesen. Betref- fend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 2 bis 4) wird sie als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 24. Juni 2022 werden aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’166.– ausgerichtet.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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