B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3096/2022
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Altersanpassung im ZEMIS); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2022 / N (...).
E-3096/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, suchte am (...). März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personali- enblatt des SEM als Geburtsdatum den (...) ([...] nach gregorianischem Kalender) sowie den (...) an. Auf der von ihm eingereichten österreichi- schen Asylverfahrenskarte ist der (...) ([...] nach afghanischem Kalender) als Geburtsdatum eingetragen. Als Beweismittel reichte er seinen Vater be- treffende Unterlagen ein. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom 8. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, am (...) geboren zu sein. Als er das Perso- nalienblatt ausgefüllt habe, habe er sein Geburtsdatum «(...)» gemäss dem afghanischen Kalender aufgeschrieben ([...] nach gregorianischem Kalender) und dieses sei falsch umgerechnet worden. Am nächsten Tag habe er den Ausweis erhalten und gesehen, dass das Geburtsdatum falsch eingetragen sei. Auch in Österreich sei sein Geburtsdatum falsch aufge- nommen worden ([...]), da die Dolmetscherin dieses falsch umgerechnet habe. C. Mit Eingabe vom 28. April 2022 ans SEM beantragte der Beschwerdefüh- rer die Durchführung einer Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) sowie die Aufnahme in die UMA-Strukturen. Dabei machte er geltend, beim Ausfüllen des Personalienblatts sei kein Dolmetscher an- wesend gewesen, weshalb die Securitas zwei andere afghanische Asylsu- chende geholt hätten, die das Blatt für ihn ausgefüllt hätten. Beim Dublin- Gespräch vom 8. April 2022 sei ihm keine Vertrauensperson zur Verfügung gestellt worden, was einem schwerwiegenden prozessualen Fehler ent- spreche. Daher stelle das Gespräch keine entscheidrelevante Verfahrens- handlung dar und könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ver- wendet werden. Es sei eine neue Befragung anzusetzen, bevor ein allfälli- ges Altersgutachten in Auftrag gegeben werde. Der Eingabe legte er eine
E-3096/2022 Seite 3 Kopie seiner Tazkira bei, welche festhält, dass er im Jahr (...) nach afgha- nischem Kalender ([...] des gregorianischen Kalenders) gemäss seinem Aussehen auf fünf Jahre geschätzt worden sei. D. Mit E-Mail vom 5. Mai 2022 äusserte sich das SEM zur obengenannten Eingabe und setzte die Rechtsvertretung über die gleichentags erfolgte Al- tersabklärung in Kenntnis. E. Am 10. Mai 2022 wurde ein Altersgutachten des B._______ erstellt. Dieses kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 19 Jahren ergebe. In Zusammenschau aller Unter- suchungsbefunde ergebe sich bei ihm ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Somit könnten beide angegebenen Geburtsdaten (chronologisches Le- bensalter von [...] Jahren beziehungsweise [...] Jahren und [...] Monaten) gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zutreffen. F. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum beruhe auf einem Berechnungs- fehler, da anlässlich des Ausfüllens des Personalienblatts kein professio- neller Dolmetscher anwesend gewesen sei. Indem das SEM ihn zusam- men mit Erwachsenen untergebracht habe, verletze es sein Kindeswohl. Es gebe in seiner Unterbringung zahlreiche Probleme und gewalttätige Zu- sammenstösse von verschiedenen Asylsuchenden, welche ihm Angst machten. Er sei bereits durch einen anderen Asylsuchenden bedroht wor- den. Weiter werde er nicht sozialpädagogisch betreut, dürfe nicht an Wo- chenendaktivitäten der UMA teilnehmen und die Schule nicht besuchen. Auch wenn das HEKS ihm eine Vertrauensperson zur Seite stelle, gelte diese rechtlich nicht als offizielle Beiständin, solange er bei den Schweizer Behörden als volljährig gelte. Er ersuchte erneut um Anpassung seines Ge- burtsdatums im ZEMIS sowie um vollumfängliche Aufnahme in die UMA- Strukturen und eventualiter um Ausstellung einer anfechtbaren ZEMIS-Ver- fügung. G. In seiner E-Mail vom 3. Juni 2022 an die Rechtsvertretung hielt das SEM fest, die Sozialpädagogen hätten mit dem Beschwerdeführer über eine mögliche Umquartierung in die UMA-Strukturen gesprochen. Dabei habe
E-3096/2022 Seite 4 er sich dahingehend geäussert, erst in den UMA-Bereich wechseln zu wol- len, wenn eine offizielle Änderung seines Geburtsdatums vorgenommen worden sei, um einen allfälligen erneuten Wechsel zu vermeiden. Das Al- tersgutachten halte fest, dass sowohl eine Minder- als auch eine Volljäh- rigkeit möglich sei. Daher werde das Alter in der Anhörung nochmals the- matisiert. H. Anlässlich der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsyIG vom 7. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter und sein Geburtsda- tum Folgendes geltend: Er sei am (...) ([...] nach gregorianischem Kalen- der) geboren. Sein Geburtsdatum kenne er, weil er seinen Vater danach gefragt habe. Dieser habe alle Geburtsdaten seiner Kinder in einem Notiz- buch aufgeschrieben. In Afghanistan werde man ständig nach dem Ge- burtsdatum gefragt, weshalb er dieses schon vor seiner Ausreise gekannt habe. Bei seinem Eintritt ins BAZ habe er die afghanische Seite des Per- sonalienblatts ausgefüllt. Das Feld mit dem Geburtsdatum sei zu viel durchgestrichen und schlecht leserlich gewesen, weshalb der Securitas- Mitarbeiter es nicht akzeptiert und entsorgt habe. Dieser habe dann zwei junge Afghanen geholt, welche ihm (dem Beschwerdeführer) beim Ausfül- len helfen sollten. Diese Jungen hätten ihn darum gebeten, sein Geburts- datum nach afghanischem Kalender aufzuschreiben. Sie hätten aber auf dem Personalienblatt ein anderes Datum aufgeschrieben und dieses auch falsch umgerechnet. I. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 lehnte die Vorinstanz sein Gesuch um Berichtigung des Alters ab (Dispositivziffer 1) und hiess gleichzeitig sein Gesuch um Berichtigung des Vornamens gut (Dispositivziffer 2). Weiter hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) (Dispositivziffer 3). J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 sei in den Dispositivziffern 1 und 3 aufzuhe- ben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern. Es sei festzustellen, dass das Personalienblatt mangels pro- fessioneller Verdolmetschung, mangels Rückübersetzung sowie mangels beigestellter Vertrauensperson kein entscheidrelevanter Verfahrensschritt darstelle. Weiter sei festzustellen, dass das Altersgutachten rechtswidrig
E-3096/2022 Seite 5 durchgeführt worden sei und das SEM somit Art. 10 Abs. 2 BV verletzt habe. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Juni 2022 in den Dispositiv- ziffern 1 und 3 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur rechtskonformen Wahrnehmung der Begründungspflicht so- wie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass das SEM Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), Art. 11 Abs. 1 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen), Art. 19 BV (Anspruch auf Grundschulunterricht), Art. 80 Abs. 1 AsyIG, Art. 17 Abs. 2 bis AsyIG und Art. 17 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verletzt habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das SEM beziehungsweise der Zuweisungskanton anzuweisen, den Be- schwerdeführer bis zum rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich als Min- derjährigen zu behandeln und in die Minderjährigenstrukturen im BAZ C._______ respektive im Zuweisungskanton aufzunehmen. Falls zur Erfül- lung dieses Zweckes nötig, sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS hierzu bis zum rechtskräftigen Entscheid auf den (...) anzupas- sen. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2022 wies der damals zuständige In- struktionsrichter das Gesuch um superprovisorische Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen ab. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachrei- chung eines Bedürftigkeitsnachweises gut und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. L. Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags aus- gestellte Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2022 hielt das SEM an seiner Verfü- gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-3096/2022 Seite 6 N. Mit Eingabe vom 19. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. O. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Roswitha Petry als Instrukti- onsrichterin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 3. Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
E-3096/2022 Seite 7 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
E-3096/2022 Seite 8 sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Da- ten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer D-3890/2022 vom 29. September 2022 E. 4.4). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm zuletzt geltend gemachte Geburtsdatum «(...)» richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3867/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nach- weis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Datum im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). 3.6 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.).
E-3096/2022 Seite 9 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz aus, zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seinen Angaben auf dem Per- sonalienblatt gebe es Widersprüche. Angesichts seiner Schulbildung sei es nicht glaubhaft, dass er das Personalienblatt nicht selbständig habe aus- füllen können. Er sei anlässlich der Anhörung nochmals aufgefordert wor- den, sein Geburtsdatum aufzuschreiben. Ein Abgleich der Schriftbilder zeige auf, dass er das Personalienblatt – entgegen seinen Aussagen – selbst ausgefüllt habe. Seine widersprüchlichen Angaben sowie das Ver- halten gegenüber den anderen europäischen Asylbehörden hätten Zweifel an seinem angegeben Alter aufkommen lassen. Das auf der Tazkira einge- tragene Alter erfolge nach einer Schätzung. Sonst habe er keine Identitäts- nachweise eingereicht. Betreffend den Schulabbruch sowie die Ausreise habe er nur vage zeitliche Angaben gemacht. Ausserdem deute sein äusseres Erscheinungsbild sowie sein sicheres Aussageverhalten auf eine Volljährigkeit hin. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Schriftbilder seien nicht gleich und auf dem Formular sei das Feld neben «nicht selbständig ausgefüllt» angekreuzt worden. Er kenne sein Geburts- datum von seinem Vater, welcher es notiert habe. Wie er erklärt habe, könne er keine weiteren Dokumente einreichen, weil seine Familie nicht mehr dort sei und die Schulen geschlossen worden seien. Entgegen der Argumentation des SEM habe er genaue Angaben gemacht. Ausserdem habe er sich in der Befragung unsicher gezeigt, habe weder den Ablauf des Altersgutachtens noch den Zweck der Fragen des SEM verstanden. Dies spreche für seine Minderjährigkeit. Das SEM habe seine Verfügung auf ei- nen falschen Sachverhalt abgestützt und damit den Untersuchungsgrund- satz sowie die Begründungspflicht verletzt. Zur Begründung der angebli- chen Volljährigkeit habe es sich auch auf das Aussehen sowie das angeb- lich sichere Aussageverhalten des Beschwerdeführers gestützt, ohne je- doch auszuführen welche äusseren Merkmale seines Aussehens bezie- hungsweise welche seiner Aussagen auf seine Volljährigkeit schliessen liessen. Auch dadurch habe es die Begründungspflicht verletzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie habe sich beim Eintrag seines Geburtsdatums zuerst auf die Angabe auf dem Personalien- blatt ([...] nach gregorianischem Kalender) gestützt, ohne zu überprüfen, ob das nach afghanischem Kalender eingetragene Datum diesem entspre- che. Die Angaben auf dem Personalienblatt könnten zu seinem Nachteil
E-3096/2022 Seite 10 verwendet werden, da von einem jungen Erwachsenen mit überdurch- schnittlicher Schulbildung an (...) in Kabul erwartet werden dürfe, dass er ein in seiner Sprache verfasstes Personalienblatt selbständig ausfüllen könne. Das im Rahmen des Dublin-Gesprächs genannte Geburtsdatum stimme ebenfalls nicht mit den zwei auf dem Personalienblatt angegebe- nen Geburtsdaten überein. Keines dieser Geburtsdaten stimme sodann mit der Angabe auf der Verfahrenskarte aus Österreich überein. Das Altersgut- achten mache keine eindeutige Aussage darüber, ob er zum Zeitpunkt der Untersuchung noch minderjährig oder bereits volljährig gewesen sei. Des- halb sei das Alter in der Anhörung nochmals thematisiert worden. Dort habe er angegeben, dem Securitas-Mitarbeiter umgehend gesagt zu haben, dass sein Alter falsch eingetragen worden sei. Anlässlich des Dublin-Ge- sprächs habe er indessen ausgesagt, erst am Folgetag bei der Aushändi- gung des Ausweises festgestellt zu haben, dass sein Alter falsch aufge- nommen worden sei. Dass er das Geburtsdatum nicht selbstständig einge- tragen haben solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal er angegeben habe, sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender genau gekannt und für die beiden Afghanen sogar auf einen Zettel geschrieben zu haben, welche dieses dann aufs Personalienblatt übertragen hätten. Seine Angabe, in Ka- bul und vor allem an den Schulen werde der europäische Kalender benutzt, stehe im Widerspruch zum Umstand, dass er sein Geburtsdatum nicht nach diesem Kalender kenne. Er habe in der Anhörung zu Protokoll ge- bracht, in Österreich sei er nicht nach dem Geburtsdatum gemäss afgha- nischem Kalender gefragt worden und er habe dort irgendein Datum nach europäischem Kalender angegeben, da er ohnehin nicht dort habe bleiben wollen. Demgegenüber habe er im Dublin-Gespräch behauptet, in Öster- reich sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender angegeben zu ha- ben, und dieses sei von einer Dolmetscherin falsch umgerechnet worden. Die Aussage, er habe aufgrund seines älteren Aussehens eine Klasse übersprungen, komme zwar seiner Argumentation, minderjährig zu sein, entgegen. Dies sei jedoch nicht glaubhaft, da für das Überspringen einer Klasse eigentlich die Leistung und nicht das Aussehen ausschlaggebend sei. Sein widersprüchliches Aussageverhalten erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum je nach Situation zu seinem Vor- teil anpassen wolle, wobei es ihm im Laufe des Verfahrens aber zuneh- mend Schwierigkeiten bereitet habe, die falschen Angaben im Gedächtnis zu behalten. 4.4 In seinen Schlussbemerkungen vom 19. September 2022 moniert der Beschwerdeführer, dem SEM hätte von Beginn des Asylverfahrens an be-
E-3096/2022 Seite 11 kannt sein müssen, dass er angebe, minderjährig zu sein. Es liege im We- sen jedes Asylverfahrens, dass die Angaben zum Alter vorerst einzig auf den Aussagen des Gesuchstellers beruhten. Damit die aus der BV, der EMKR sowie der KRK fliessenden materiellen sowie prozessualen Rechte eingehalten würden, sei es umso wichtiger, eine angeblich minderjährige Person auch von Beginn weg als solche zu behandeln, damit ihre Aussa- gen überhaupt materiell verwertbar seien. Sämtliche Verfahrensschritte im Asylverfahren eines UMA, welche ohne Zuordnung einer Vertrauensper- son durchgeführt worden seien, seien nicht entscheidrelevant und könnten daher nicht zum Nachteil des UMA verwendet werden. Dies gelte unab- hängig vom Bildungsniveau des Beschwerdeführers. Er habe auf dem Per- sonalienblatt sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nicht «ein- getragen», sondern auf einem separaten Blatt «aufgeschrieben». Im Rah- men der summarischen Erfassung des Dublin-Gesprächs sei nicht festge- halten worden, ob der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum im afghani- schen Kalender auf einen Zettel oder auf dem Personalienblatt aufge- schrieben habe. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersu- chungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). 5.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
E-3096/2022 Seite 12 rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf- grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Un- tersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesent- lichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.). 5.3 5.3.1 Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Angaben des Be- schwerdeführers auf dem Personalienblatt sowie seine anlässlich des Dub- lin-Gesprächs getätigten Aussagen seien nicht verwertbar, weil bei diesen Verfahrensschritten weder eine Vertrauensperson noch ein Dolmetscher anwesend gewesen und das Blatt nicht rückübersetzt worden sei, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet. 5.3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO wird ein unbegleiteter Minderjäh- riger in allen Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter begleitet und unterstützt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates zu erleichtern, führen die Behörden ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person (Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO). In einem Dublin- Verfahren informiert das SEM grundsätzlich vor der Erhebung des rechts- erheblichen Sachverhalts beziehungsweise vor der Befragung – als ent- scheidrelevanter Verfahrensschritt – die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/23 E. 7).
E-3096/2022 Seite 13 Nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 ist es im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren jedoch zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen – ohne Beiordnung einer Vertrauensperson – vorfrage- weise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minder- jährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchen- den Person bestehen. Diese Regel lässt sich in dem Sinne auch auf ein Dublin-Verfahren anwenden, indem vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der Altersangabe überprüft wird und – falls Zweifel über die Minderjährigkeit bestehen – eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson stattfindet. Folglich ist zu prüfen, ob nach der Gesuchseinreichung bezie- hungsweise während der Vorbereitungen zur summarischen Befragung das SEM von einer möglichen Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus- gehen und damit auf einen Beizug einer Vertrauensperson verzichten durfte (vgl. Urteile des BVGer D-4649/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3.2 m.w.H., E-4910/2016 vom 9. September 2016 E. 3.2). 5.3.3 Der Beschwerdeführer nannte vor dem Dublin-Gespräch auf dem von ihm am (...). März 2022 ausgefüllten Personalienblatt den (...) ([...] nach gregorianischem Kalender) sowie den (...) als Geburtsdatum (vgl. SEM act. [...]-1/2 [nachfolgend: act. 1/2]). Identitätspapiere reichte er zu diesem Zeitpunkt keine ein. Jedoch trug er eine österreichische Verfah- renskarte auf sich, auf welcher als Geburtsdatum der (...) vermerkt ist. Nach Sichtung dieser Karte sowie der Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt ergaben sich für das SEM zu diesem Zeitpunkt schon drei mögliche Geburtsdaten, wobei er nach einem dieser angegebe- nen Geburtsdaten bereits volljährig gewesen wäre. Es bestanden somit Hinweise gemäss Art. 17 Abs. 3 bis AsylG, dass er das Mündigkeitsalter be- reits erreicht hat, weshalb die Veranlassung eines Altersgutachtens durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Angesichts dessen, dass der Beschwer- deführer die objektive Beweislast für die von ihm vorgebrachte Minderjäh- rigkeit trägt, hegte das SEM aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zum Geburtsdatum berechtigterweise Zweifel an der behaupteten Minder- jährigkeit. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Dublin-Gespräch sowie die summarische Befragung ohne zugewiesene Vertrauensperson erfolgten (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3.2). Überdies fanden sowohl das Dublin-Gespräch vom 8. April 2022 als auch die Befragung vom 7. Juni 2022 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung statt. Es liegt somit kein Verfahrensfehler seitens des SEM vor und das entsprechende Rückweisungsbegehren des Beschwer- deführers ist abzuweisen.
E-3096/2022 Seite 14 5.4 Der Einwand, das SEM habe dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS ge- währt, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Rechtsvertretung wurde bereits im E-Mail vom 3. Juni 2022 darüber informiert, dass das Alter des Be- schwerdeführers in der Befragung vom 7. Juni 2022 nochmals thematisiert werde. In der genannten Befragung wurde ihm sodann die Gelegenheit ge- geben, seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen und insbesondere die Unstimmigkeiten in seinen Altersangaben zu klären (vgl. SEM-act. [...]- 33/15 [nachfolgend: act. 33/15] F6, F9-F21). Überdies äusserte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zusätzlich schriftlich zur beabsichtigten Altersanpassung im ZEMIS (vgl. SEM-act. [...]-21/4 [nach- folgend: act. 21/4], [...]-30/2 [nachfolgend: act. 30/2]). 5.5 Der Umstand, dass beim Ausfüllen des Personalienblatts kein Dolmet- scher anwesend gewesen und dieses nicht rückübersetzt worden sei, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Das Formular ist auf Paschtunisch und somit in seiner Muttersprache verfasst, womit sich eine Verdolmetschung beziehungsweise Rücküberset- zung nicht aufdrängte. 5.6 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz das Al- tersgutachten, die erfassten Daten in anderen europäischen Ländern so- wie die Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung der Elemente, welche für und gegen die Glaubhaftigkeit seines angegebenen Geburtsdatums sprechen, miteinbezogen. Demnach erweisen sich auch die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in diesem Zusam- menhang ihre Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt, als unbegründet. Wie die Beschwerde- schrift zeigt, war es ihm auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzu- fechten. Die Rügen in der Beschwerde beschlagen grösstenteils die recht- liche Würdigung des Sachverhalts und sind nicht geeignet, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. 5.7 Zusammenfassend ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur rechts- konformen Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung abzuweisen.
E-3096/2022 Seite 15 6. 6.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Geburtsdatum (...) im ZEMIS eingetragen hat. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 5.3.3 und D-1742/2022 vom 26. Juli 2022 E. 6.3.4). Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Kopie vorliegt. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht beweisen. So- mit sind diejenigen Daten im ZEMIS einzutragen, welche am wahrschein- lichsten – also überwiegend wahrscheinlich – sind (vgl. oben E. 3.4). 6.3 6.3.1 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indi- zien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Re- geln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Ge- samtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Ab- klärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des B._______ vom 10. Mai 2022 wird unter anderem aus- geführt, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung rechtsseitig ein Stadium 3a und linksseitig ein Stadium 2c nach KELLINGHAUS und SCHMELING aufweisen würden. Entsprechend aktueller Erkenntnisse in der Literatur werde für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen, womit sich vor- liegend nach WITTSCHIEBER ein durchschnittliches Lebensalter von 19 Jah- ren (19.6 ± 1.5) sowie ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergebe.
E-3096/2022 Seite 16 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne beim Be- schwerdeführer an den Zähnen 1 bis 5 im dritten Quadranten ein vollstän- diger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. In Regio 18 sei der Zahn stark verlagert gewesen und habe nicht sicher beurteilt werden können. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) liesse sich in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «F» nach DEMIRJIAN finden. Da- raus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 18 Jahren (18.3 ± 2.2, 18.2 ± 2.1) schliessen lies- sen. Für das Mineralisationsstadium «F» der Weisheitszähne sei nach KNELL et al. kein Mindestalter angegeben. Hinsichtlich des Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit wird ausgeführt, dass die benutzten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethni- sche Gruppen anwendbar seien. Auf der Grundlage der aktuellen interna- tionalen Fachliteratur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende in- terethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergeben. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne seien signifikante Unterschiede zwi- schen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet worden, weswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine Hinweise auf eine relevante Ent- wicklungsstörung ersichtlich. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. Mai 2022 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 19 Jahren aufweise. In Zusam- menschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdefüh- rer ein Mindestalter von 16 Jahren (16.4 Jahren). Damit könnten beide an- gegebenen Geburtsdaten (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren beziehungsweise [...] Jahren und [...] Monaten) gemäss der aktuellen wis- senschaftlichen Studienlage zutreffen (vgl. SEM act. [...]-24/7). 6.3.2 Was den Beweiswert des konkreten Gutachtens betrifft, ist festzuhal- ten, dass sich gemäss BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.2 keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Un- tersuchung unter 18 Jahren liegt. Es kann vorliegend jedoch offengelassen werden, welche Gewichtung dem Altersgutachten zukommt, da, wie in den
E-3096/2022 Seite 17 nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien klarer- weise gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen. 6.4 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens in der Schweiz insgesamt vier verschiedene Geburtsdaten angegeben. Auf dem Persona- lienblatt ist der (...) ([...] nach gregorianischem Kalender) sowie der (...) eingetragen (vgl. act. 1/2). Anlässlich der Dublin-Befragung gab er an, am (...) beziehungsweise am (...) ([...] nach gregorianischem Kalender) gebo- ren zu sein (vgl. SEM act. [...]-15/2 [nachfolgend: act. 15/2]). Sowohl in der Korrespondenz mit dem SEM als auch in der Erstbefragung und in der Be- schwerde besteht er auf der Richtigkeit des letztgenannten Geburtsdatums (vgl. act. 21/4; 30/2; 33/15 F9; Beschwerdeschrift). Aus der eingereichten österreichischen Verfahrenskarte ergibt sich sodann ein weiteres mögliches Geburtsdatum ([...]). Damit konfrontiert führte er im Dublin-Gespräch aus, in Österreich habe die Dolmetscherin sein Geburts- datum, welches er nach afghanischem Datum angegeben habe, falsch um- gerechnet (vgl. act. 15/2). Demgegenüber gab er in der Erstbefragung an, in Österreich bewusst irgendein Geburtsdatum angegeben zu haben, da er ohnehin nicht dort habe bleiben wollen (vgl. act. 33/15 F31 f.). Auf Nach- frage kam er später implizit wieder zum Argument der falschen Umrech- nung zurück, wobei er dieses Mal vorbrachte, die Rechtsvertretung – nicht die Dolmetscherin – habe ihm in Österreich beim Umrechnen geholfen (vgl. a.a.O. F36). Auch in Griechenland und Ungarn habe er irgendetwas ange- geben, da er sein Geburtsdatum nicht nach europäischem Kalender kenne (vgl. a.a.O. F32). Diese Aussagen erwecken bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Altersan- gaben. Gleiches gilt für seine Erklärungen für die abweichenden Angaben auf dem Personalienblatt. Zunächst erscheint es merkwürdig, dass der Beschwer- deführer das ganze Personalienblatt sowohl auf Englisch als auch auf Paschtunisch selbst ausfüllen konnte – mit Ausnahme des Feldes für das Geburtsdatum (vgl. act. 33/15 F14). Er gab an, er habe den afghanischen Asylsuchenden, welche ihm geholfen hätten, sein Geburtsdatum mitgeteilt und dabei sei es zu einem Fehler gekommen (vgl. a.a.O. F12). Sie hätten nämlich den (...) anstatt den (...) aufgeschrieben. Dies widerspricht aber dem Personalienblatt selbst, wo im Geburtsdatumsfeld der (...) eingetra- gen ist (vgl. act. 1/2). Somit hätten sich die helfenden Personen, die nur
E-3096/2022 Seite 18 das Geburtsdatum hätten eintragen müssen, welches vom Beschwerde- führer auf einem separaten Zettel notiert worden sei, nicht nur im Jahr, son- dern auch im Monat geirrt, was nicht nachvollziehbar ist. Überdies gibt be- reits der von ihm geltend gemachte Grund für das wiederholt ausgefüllte Personalienblatt Anlass, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Geburts- datum in Frage zu stellen: Er gibt an, der Securitas-Mitarbeiter habe das erste ausgefüllte Personalienblatt weggeworfen, weil das Geburtsdatums- feld «zu viel durchgestrichen und schlecht leserlich» gewesen sei (act. 33/15 F15). Anders als der Beschwerdeführer später behauptet, schien er damals nicht nur sein Geburtsdatum nach gregorianischem Ka- lender nicht gekannt zu haben; denn das mehrmals durchgestrichene Ge- burtsdatumsfeld betraf offenbar die auf Paschtunisch verfasste Seite des Personalienblatts. So gab er zu Protokoll: «Das erste Blatt füllte ich selber aus, aber nur die afghanische Seite. Dann habe ich das dem Security ab- gegeben und [er] sagte, er könne es so nicht akzeptieren und ich solle es wegschmeissen» (vgl. a.a.O. F17). Vor allem vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Aussagen in Afghanistan ständig nach seinem Geburtsda- tum gefragt worden sei, erscheint es unglaubhaft, dass das Ausfüllen des Feldes für eine derartige Verwirrung bei ihm gesorgt habe, dass er es mehrmals durchstreichen musste (vgl. a.a.O. F29). Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob das Schriftbild in dem Geburtsdatumsfeld des Personalienblatts mit demjenigen in der nach der Anhörung abgegebenen Schriftprobe übereinstimmt (vgl. act. 1/2 und act. [...]-34/1). Selbst wenn er das Formular nicht selbst ausgefüllt hätte, ist nicht nachvollziehbar, dass die afghanischen Asylsuchenden, welche ihm geholfen hätten, zwei unterschiedliche falsche Daten (nach gregoria- nischem und afghanischem Kalender) eingetragen hätten, ohne dass dies dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre. Die Vorinstanz weist diesbezüg- lich zu Recht darauf hin, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen zehn (recte: neun) Jahre lang eine (...) in Kabul besucht habe und somit über eine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt (vgl. act. 33/15 F47). Auch ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass er widersprüchliche Aussagen dazu gemacht hat, wie und zu welchem Zeitpunkt er den Fehler bemerkt habe (vgl. a.a.O. F6 und F20). Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden; diese sind nicht zu be- anstanden. Der Beschwerdeführer hat zwar in Bezug auf seine Familienmitglieder, seine Biographie und die Ausreise teilweise detaillierte Angaben gemacht
E-3096/2022 Seite 19 (vgl. SEM act. 33/15 F49, F65, F76, F87). Diese vermögen aber die oben- genannten Elemente, welche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Altersan- gaben sprechen, nicht aufzuwiegen. 6.5 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel kommt das Ge- richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen ver- mochte, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS eingetragene. Wie erwähnt ist die eingereichte Tazkira nur sehr eingeschränkt zum Beweis geeignet (vgl. oben E. 6.2). Auch ge- stützt auf das Altersgutachten kann keine Aussage zur Minder- bezie- hungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher besonderes Gewicht beizu- messen. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insgesamt vier verschiedene Geburtsdaten sowie in Österreich ein weite- res abweichendes Geburtsdatum angegeben hat und diese unterschiedli- chen Angaben nicht schlüssig zu begründen vermochte. Im Weiteren sind seine Aussagen zur Registrierung sowohl in Österreich als auch in der Schweiz widersprüchlich. Die Behauptungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Angesichts der aufgezeig- ten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...]). 6.6 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahr- scheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am (...). März 2022 volljährig war, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 3 KRK, Art. 11 Abs. 1 BV und von Art. 17 Abs. 2 bis AsyIG als unbegrün- det. Dasselbe gilt für die Rüge betreffend den Anspruch auf Grundschulun- terricht in Verbindung mit Art. 19 BV beziehungsweise Art. 80 Abs. 1 AsylG. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Grundschul- unterricht nur die obligatorische Schulzeit erfasst (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1 m.H., bereits BGE 129 I 35 E. 7.4), welche im Zuweisungskanton D._______ mit Vollendung des 16. Altersjahres endet (vgl. [...]). Damit wäre der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Geburtsdatums ([...]) im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs ([...]. März 2022) nicht mehr schulpflichtig gewesen. 6.7 Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verletzung von Art. 17 Abs. 5 AsylV1 wird weder begründet noch ist eine solche ersichtlich. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Würdigung sämtlicher Beweismittel und Indizien das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum im
E-3096/2022 Seite 20 Ergebnis wahrscheinlicher ist als das vom Beschwerdeführer behauptete. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(...)» ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 29. Juli 2022 wurde ihm jedoch unter Vorbehalt des fristge- rechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Prozess- verfügung gewährt. Am 10. August 2022 reichte er eine gleichentags aus- gestellte Fürsorgebestätigung nach, womit seine Bedürftigkeit belegt ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3096/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
Versand:
E-3096/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).