B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3085/2025
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...).
E-3085/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – ersuchte am 20. September 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie ihres kamerunischen Identitätsausweises zu den Akten. A.c Am 18. Januar 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört und am 5. September 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei kamerunische Staatsangehö- rige englischer Muttersprache. Von (...) bis (...) habe sie jedoch in C._______ gelebt, wo sie D._______ studiert habe. Nachdem ihr Vater krank geworden sei, sei sie nach A._______ zurückgekehrt, wo sie einen eigenen kleinen Verkaufsladen für E._______ gehabt habe. Am (...) 2023 habe sodann eine Gruppe der Gendarmerie und der Polizei in ihrer Gegend Hausdurchsuchungen durchgeführt, weil es im Nachbarsquartier zu einer Schiesserei zwischen den «Amba-Boys» und dem Militär gekommen sei. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen habe man eine auf sie lautende SCNC-Mitgliedskarte, welcher ihr Vater für sie habe ausstellen lassen, ge- funden, weshalb sie auf den Polizeiposten gebracht worden sei. Dort sei sie aufgefordert worden, Informationen preiszugeben und sei beschimpft, geohrfeigt und geschlagen worden. Am (...) 2023 sei sie zudem in der Nacht von zwei Offizieren vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie am (...) 2023 gemeinsam mit anderen Inhaftierten draussen die Umgebung des Polizeipostens reinigen müssen. Sie sei von einer Frau angesprochen worden, die ihr mitgeteilt habe, sie werde versuchen zu fliehen. Sie habe sich ihr angeschlossen und sie seien nach einem Zeichen der anderen Frau normal losgelaufen. Die Frau habe ihr gesagt, es sei wichtig nicht loszurennen, sonst würde man hinter ihnen her sein. Die Beschwerdefüh- rerin habe ihre Instruktionen ganz genau befolgt. Nach ihrer Flucht habe sie sich tagsüber auf einer Plantage versteckt und abends einen Motorbike- Transport benutzt, welcher sie zu ihrer F._______ gebracht habe, von wo aus sie am darauffolgenden Tag mit einem Taxi zum Bruder ihrer F._______ in die Grenzstadt G._______ weitergereist sei. Dort habe ihre F._______ angerufen und mitgeteilt, man habe ihre Mutter zwecks Befra- gung abgeholt, man würde die Beschwerdeführerin suchen und sie sei in Kamerun nicht mehr sicher. Daraufhin habe sie Kamerun am (...) 2023 il- legal auf dem Landweg nach Nigeria verlassen.
E-3085/2025 Seite 3 Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, in psychischer Hinsicht gehe es ihr nicht gut. So schlafe sie schlecht, habe manchmal Albträume und sei nicht glücklich. Zudem sei sie bei einem Arzt gewesen, weil sie Angst gehabt habe, eine sexuell übertragbare Krankheit zu haben. A.d Bei den Akten befinden sich ein psychologischer Bericht vom (...) 2024 sowie ein Sprechstundenbericht (Verlauf) der H._______. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin (...) diag- nostiziert wurden. Der Gesundheitszustand sei stabil mit leichter Tendenz zur Besserung. Die gynäkologischen Laboruntersuchungen seien sodann ohne Befund gewesen, die Beschwerdeführerin leide jedoch unter Bauch- schmerzen. B. Mit Verfügung vom 31. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. April 2025 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, even- tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuord- nen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- feststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din in der Person der Unterzeichnenden. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrich- terin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-3085/2025 Seite 4 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass völlig unklar bleibe, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin ihr eine SCNC- Mitgliedskarte hätte ausstellen lassen sollen, obwohl sie zeitgleich nach C._______ gegangen sei, um dort zu studieren und er ihr gesagt haben solle, dass sie dort mit dieser Karte nicht herumlaufen dürfe, weshalb er ihr
E-3085/2025 Seite 5 diese gar nicht erst ausgehändigt habe. Genauso unklar bleibe, wie sich die Karte für die Beschwerdeführerin als hilfreich hätte erweisen sollen, wenn sie sich doch gar nicht in ihrem Besitz befunden habe. Auch sei sie gemäss eigener Aussage in Kamerun gar nicht politisch engagiert gewe- sen. Weiter erstaune, dass bei der Hausdurchsuchung ausgerechnet ihre SCNC-Mitgliedskarte, jedoch keine Dokumente betreffend die SCNC-Mit- gliedschaft des Vaters hätten gefunden werden sollen. Gleichermassen leuchte nicht ein, weshalb man nicht auch den Vater – trotz seines (...) und (...) – mitgenommen habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass er ein akti- ves SCNC-Mitglied gewesen sei. Weiter falle auf, dass die Beschwerde- führerin die Festnahme und den mehrtägigen Gefängnisaufenthalt ihres Vaters an ihrer ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob dieser je Probleme wegen seiner SCNC-Mitgliedschaft gehabt habe. Trotz präziser und eindeutiger Fragestellung habe sie zu diesem Zeitpunkt nur einen verhältnismässig be- deutungslosen Vorfall erwähnt, als man einmal zu ihnen nach Hause ge- kommen sei, da man einen Freund ihres Vaters gesucht habe. Dieses Aus- sageverhalten entbehre jeglicher Logik. Schliesslich sei aufgefallen, dass sie als Grund für die Hausdurchsuchung an der ersten Befragung zu Pro- tokoll gegeben habe, dass am Morgen desselben Tages eine Schiesserei zwischen den Amba-Boys und dem Militär stattgefunden habe, während sie an der ergänzenden Anhörung von einem Anschlag im Nachbarsquar- tier am Vortag gesprochen habe. Im Ergebnis mangle es den Aussagen der Beschwerdeführerin an einer logischen Konsistenz. An diese seien so- dann umso höhere Anforderungen zu stellen, als es sich dabei um ein- schneidende und prägende Ereignisse handle, die verhältnismässig gut in Erinnerung bleiben würden. Es gelinge ihr somit nicht, glaubhaft darzule- gen, dass sie von der kamerunischen Gendarmerie beziehungsweise Po- lizei wegen einer SCNC-Mitgliedskarte festgenommen und mehrere Tage inhaftiert gewesen sei. Zudem würden sich auch in Zusammenhang mit der Flucht der Beschwer- deführerin nach ihrer Inhaftierung Ungereimtheiten ergeben. So sei nicht plausibel, dass Personen, die während Monaten auf einem Polizeiposten festgehalten würden, ohne strenge Sicherheitsvorkehrungen auf einem nicht umzäunten Polizeigelände als Arbeitskräfte eingesetzt würden und sich unbeobachtet vom Polizeigelände entfernen könnten. Schliesslich liessen sich die Schilderungen der Umstände ihrer Flucht (mangelnde Si- cherheitsvorkehrungen) denn auch nicht in Einklang damit bringen, dass man nach wie vor nach ihr auf der Suche sein solle. Ihrer angeblichen
E-3085/2025 Seite 6 Furcht, nach einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden, werde damit die Grundlage entzogen. Ferner erachte es das SEM als realitätsfremd, dass die Beschwerdeführe- rin ihrer Familie angeblich sehr nahestehen solle, gleichzeitig aber ange- geben habe, dass sie seit dem (...) 2023 keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe und nicht wisse, wo sie sich seit ihrer Ausreise aus Kamerun aufhalten würde. Bei ihrem Profil und Hintergrund sei es nicht nachvollzieh- bar, weshalb sie nicht wissen solle, wie sie mit ihrer Familie in Kontakt tre- ten könne. Nach der allgemeinen Erfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihrer Familie zumindest ein Lebenszeichen von sich gegeben hätte und sie hätte wissen lassen, dass es ihr gut gehe und dass sie sich in der Schweiz aufhalte. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewen- det, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz äusserst glaubhaft ausgesagt habe. Sie habe das Geschehene über meh- rere Seiten hinweg in freier Rede und vollkommen widerspruchsfrei ge- schildert. Zudem weise ihre Schilderung verschiedene Realkennzeichen auf: So ordne sie die Vorkommnisse von sich aus örtlich und zeitlich ein, gebe Wissenslücken zu und beschreibe auch scheinbar unwichtige, innere Gedankengänge. Auch die Orte, an denen die Geschehnisse stattgefun- den hätten, könne die Beschwerdeführerin problemlos und sehr detailliert beschreiben und sogar aufzeichnen. Gespräche habe sie in direkter Rede wiedergegeben, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen spreche. Zudem gestikuliere sie während ihrer Erzählungen, habe Bewe- gungen nachgemacht und sei an verschiedenen Stellen in Tränen ausge- brochen. Aufgrund dessen erscheine es geradezu stossend, lediglich ge- stützt auf angeblich unplausible Vorkommnisse und Verhaltensweisen auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe zu schliessen. In Bezug auf die SCNC-Mitgliedskarte sei das Folgende auszuführen: Wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung geschildert habe, habe ein Freund des Vaters geraten, eine Mitgliedskarte für sie ausstellen zu lassen. Die dahinterstehende Absicht sei gewesen, dass diese ihr in Zukunft hilfreich sein könnte, insbesondere für den Fall, dass sich die politische Lage än- dere und der anglophone Teil Kameruns unabhängig werde. Die Mitglieds- karte solle ihr in einem solchen Fall als Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur Unabhängigkeitsbewegung dienen und ihr einen gewissen Schutz ver- schaffen. Hätte man sie sodann in C._______ im Besitz einer SCNC-
E-3085/2025 Seite 7 Mitgliedskarte kontrolliert, hätte dies für sie erhebliche Konsequenzen ge- habt. Bereits der Besitz einer Mitgliedskarte der SCNC könne als hinrei- chender Grund für den Vorwurf der separatistischen Betätigung gewertet werden. In Bezug auf die Hausdurchsuchung sei es ferner durchaus mög- lich, dass weitere Dokumente, insbesondere Dokumente des Vaters, mit- genommen worden seien, die Beschwerdeführerin jedoch nicht darüber in- formiert worden sei. Zudem habe sich der Vater zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung in einem sehr schlechten Zustand befunden. Angesichts sei- ner gesundheitlichen Situation und körperlichen Einschränkung erscheine es durchaus plausibel, dass die Aufmerksamkeit der Militärleute auf die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. Ausserdem sei die Mitnahme der eigenen Tochter für den Vater wohl noch grausamer gewesen als die eigene Inhaftierung. Betreffend den von der Vorinstanz festgestellten Wi- derspruch in Bezug auf die Festnahme des Vaters sei sodann anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass es ihr während der ersten Anhörung psychisch nicht gut gegangen sei. Sie leide an (...), wobei es nachvollziehbar sei, dass diese ihr Aussageverhalten beein- flusse. Bei nachgeschobenen Vorbringen dürfe denn auch nicht automa- tisch von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen werden. Die in der ergän- zenden Anhörung geltend gemachten Angaben seien als Ergänzung einer lückenhaften Erinnerung zu werten. Einen weiteren Widerspruch meine die Vorinstanz darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin angeblich wi- dersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der bewaffneten Auseinanderset- zung – dem Grund für die Hausdurchsuchung – gemacht habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie jedoch nie gesagt, dass die Auseinandersetzung am Morgen desselben Tages stattgefunden habe. Vielmehr stehe im Protokoll: «(...) weil am Morgen eine Schiesserei statt- gefunden hatte im Nachbarquartier (...)». Gemeint sei damit, dass der Vor- fall sich am Vortag morgens ereignet habe, womit es sich bei den zitierten Stellen um keinen Widerspruch handle. Schliesslich würden auch die Einwände der Vorinstanz bezüglich der Flucht eindeutig zu kurz greifen, da die tatsächlichen Gegebenheiten in Kamerun nicht ausreichend berücksichtigt würden. Das Gelände der Poli- zeistation sei weder umzäunt noch gesichert gewesen, was eine Flucht be- günstige. Die Beschwerdeführerin habe in einer Situation grosser Angst gehandelt und sei letztlich einer Gelegenheit gefolgt, die ihr die andere in- haftierte Frau geboten habe. Diese Umstände würden nahelegen, dass die Flucht unter Berücksichtigung der bekannten Schwächen staatlicher Kon- trolle in ländlichen Polizeistationen durchaus plausibel und nachvollziehbar sei. Ausserdem würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur
E-3085/2025 Seite 8 Flucht verschiedene Realkennzeichen aufweisen, weshalb das Plausibili- tätsargument der Vorinstanz nicht überzeuge. Zudem sei betreffend die Ak- tualität der Verfolgung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass der SCNC in Kamerun seit dem Jahr 2017 unter dem Anti-Terrorismus Gesetz verboten sei. (Mutmassliche) Mitglieder würden von der kamerunischen Regierung als Terroristen betrachtet und konsequent verfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt wäre, insbesondere auch des- halb, weil ihr Vater ein aktives Mitglied der SCNC gewesen sei. Betreffend die nicht erfolgte Kontaktaufnahme der Familie habe die Vor- instanz im Übrigen die besondere Belastungssituation, in der sich die Be- schwerdeführerin befunden habe, nicht berücksichtigt. Sie habe nachvoll- ziehbar geschildert, dass sie grosse Angst gehabt habe, ihre Familie durch eine Kontaktaufnahme zu gefährden. 4.2.2 Der der Rechtsmitteleingabe beigelegten persönlichen Stellung- nahme der Beschwerdeführerin lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sie zwar verstehen könne, dass die Vorinstanz ihre Flucht als unrea- listisch oder unlogisch bewerte, sie aber aufgefordert worden sei, ehrlich über das Vorgefallene zu berichten, was sie denn auch getan habe. Zudem müsse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit im Asylverfahren der psycholo- gische Zustand der Asylbewerber berücksichtigt werden. Ferner habe das Militär nach ihrer Flucht ihre Mutter zur Befragung mitgenommen, weshalb sie wisse, dass aktiv nach ihr gesucht werde. Sie finde es im Übrigen sehr schmerzhaft, dass das SEM ihre Vorbringen betreffend die Haft im Gegen- satz zu denjenigen betreffend ihren Familienhintergrund und ihre Ausbil- dung als nicht glaubhaft erachte. Diese Inkonsistenz sei schwer verständ- lich. Sie leide noch heute unter dem Missbrauch, den sie während ihrer Inhaftierung habe erleiden müssen, habe Albträume und (...). Die Wegwei- sung nach Kamerun käme einem Todesurteil gleich. 4.2.3 Mit der Beschwerde wurde ein Bericht betreffend die Einreisekontrol- len an Flughäfen in Kamerun der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. April 2024 zu den Akten gereicht. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vorinstanz im Wegweisungspunkt ihrer Begründungspflicht nicht nachge- kommen sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei aufgrund der Situation im Nord- und Südwesten von Kamerun in jedem
E-3085/2025 Seite 9 Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheine und insbesondere, ob eine valable Aufenthaltsalternative bestehe. Das SEM setze sich in der angefochtenen Verfügung jedoch nur oberflächlich mit den individuellen Umständen der Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr nach Kamerun auseinander und stütze sich dabei einseitig auf ein paar wenige für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Faktoren. Ferner sei auch die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht differenziert erfolgt. So würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet, weil diese unplausibel seien. Dies, obschon die Schilderungen der Beschwerdeführerin äusserst viele Realkennzeichen aufweisen würden und in sich stimmig und widerspruchslos seien. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs- verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver- halts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg- fältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2) 5.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend diffe- renziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der
E-3085/2025 Seite 10 Beurteilung der Glaubhaftigkeit leiten liess. Ferner hat es in seiner Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gemäss Rechtsprechung relevanten Kriterien – insbesondere das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative – gebührend berücksichtigt. Soweit die Beschwer- deführerin mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist die Rüge materiell-rechtlicher Natur und im Folgenden zu behandeln. 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zu- rückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin in wesentlichen Aspekten unplausibel wirken. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht einleuchtet, weshalb der Vater eine
E-3085/2025 Seite 11 SCNC-Mitgliedskarte auf ihren Namen habe ausstellen lassen sollen, wäh- rend er sich den damit einhergehenden Gefahren bewusst gewesen sein soll und ihr die Karte aufgrund dessen gar nicht erst ausgehändigt habe. Das beschwerdeweise Vorbringen, die Mitgliedskarte habe als Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur Unabhängigkeitsbewegung dienen und ihr dadurch einen gewissen Schutz bei einer allfälligen Unabhängigkeit des anglopho- nen Teils Kameruns verschaffen sollen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es bleibt weiterhin unklar, inwiefern sich die Mitglieds- karte für die Beschwerdeführerin hätte hilfreich erweisen sollen, wenn sich diese gar nie in ihrem Besitz befunden habe. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme und den mehrtägigen Gefängnisaufenthalt ihres Vaters trotz expliziter Nachfrage in der ersten Anhörung nicht erwähnte, nicht nachvoll- ziehbar sei. Insofern die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch mit dem Hinweis auf ihre psychische Verfassung während der Anhörung zu erklären versucht, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen wer- den können, dass sie aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder sich ausreichend zu artikulieren. Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht als äusserst unwahrscheinlich zu bewerten. Es kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass sich zwei Inhaftierte bei der Verrichtung von Arbeiten trotz der Anwesenheit mehrerer Wärter zu deren Überwachung ohne Wei- teres vom Polizeigelände entfernen können. Wären die Sicherheitsvorkeh- rung der Polizeistation tatsächlich derart mangelhaft, hätte das ferner auch anderen Inhaftierten auffallen müssen. Schliesslich ist nicht plausibel, dass auf einfachste Sicherheitsvorkehrungen wie eine Umzäunung verzichtet worden sei, die Beschwerdeführerin aber nach wie vor von den Behörden gesucht werden soll. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde weiterhin gesucht, stützt sich denn auch lediglich auf die Aussagen von Drittpersonen, welche praxisgemäss für sich alleine ohnehin keine begrün- dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es der Be- schwerdeführerin nicht gelingt, ihre Inhaftierung aufgrund einer auf ihren Namen lautenden SCNC-Mitgliedskarte glaubhaft zu machen. Zwar ent- hielten die Schilderungen der Beschwerdeführerin einzelne Details und Realkennzeichen. Gesamthaft betrachtet vermögen diese die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit des angeblich Vorgefallenen sprechen, aber nicht aufzuwiegen. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund ihres hohen
E-3085/2025 Seite 12 Bildungsgrads (D._______) zu erwarten gewesen, dass sie ihre Asylvor- bringen widerspruchsfrei und ohne Unstimmigkeiten vortragen kann. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
E-3085/2025 Seite 13 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
E-3085/2025 Seite 14 drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdefüh- rerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung aus- gesetzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humani- tären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns, aus einer solchen die Beschwerdeführerin stammt, ist im Ein- zelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsal- ternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären und Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.). 9.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest- hielt sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auch in der Beschwerde wurde nicht überzeugend dargelegt, weshalb es der jungen und gebildeten Be- schwerdeführerin nicht möglich sein sollte, sich in C., wo sie be- reits während (...) Jahren gelebt habe, oder anderswo in einem frankopho- nen Landesteil, zum Beispiel in I., wo einige ihrer Familienmitglie- der väterlicherseits wohnen, niederzulassen und dort Fuss zu fassen. So- dann haben es ihr ihre Französischkenntnisse ermöglicht, ihr gesamtes D._______ im frankophonen Teil Kameruns zu absolvieren und dort zu le- ben. So rudimentär können ihre Kenntnisse der französischen Sprache – selbst unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, sie habe ihr Studium in englischer Sprache absolviert – daher nicht sein. 9.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be- wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe- handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Laut dem psychologischen Bericht vom (...) 2024 leidet die Beschwerdeführerin an (...), weshalb eine psychotherapeutische Be- handlung zur Bearbeitung der Traumata dringend indiziert sei, wobei vor- sichtig vorgegangen werden müsse, um eine Retraumatisierung zu verhin- dern. Diese gesundheitlichen Leiden vermögen nicht gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der
E-3085/2025 Seite 15 Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Auch wenn das kamerunische Gesundheitssystem einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten aufweist und über wenig Fachpersonal verfügt, stehen der Beschwerdeführerin für eine wei- tere Behandlung ihrer psychischen Beschwerden, wie durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt, etwa das J., K., oder das L._______ offen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft aus dem eng- lischsprachigen Teil Kameruns keinen Zugang zu einer entsprechenden Behandlung haben sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der psychologische Be- richt vom (...) 2024 impliziere, dass ohne angemessene Behandlung der Beschwerdeführerin ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne. In die- sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Behandlungsmöglichkeit in Kamerun wie soeben ausgeführt zu bejahen ist. Zudem führt eine allfällige Suizidalität gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung ge- troffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-3085/2025 Seite 16 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG – wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG – wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzu- weisen ist. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3085/2025 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Flavia Mark
Versand: