B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3013/2020
U r t e i l v o m 8. J u l i 2 0 2 0 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 / N (...).
E-3013/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende und anlässlich der Erst- befragung vom 27. Januar 2020 gab er an, er sei ethnischer Hazara und am (...) geboren. Er stamme aus dem Dorf B., Distrikt C., Provinz D._______. In Afghanistan habe Krieg geherrscht. Sein Vater habe in der Bürgerwehr gegen die Kutchi gekämpft, die ihr Dorf angegriffen hät- ten. Der Vater sei später identifiziert worden, weshalb die Familie im Jahr 2011 in den Iran geflüchtet sei. Im November 2011, kurz nach seinem (...) Geburtstag, sei er in Teheran in einer afghanischen Schule eingeschult worden. Er habe die Schule vier Jahre lang, bis ins Jahr 2015, besucht. Danach sei sie von den iranischen Behörden geschlossen worden. Er habe arbeiten müssen, da sein Vater bei schlechter Gesundheit gewesen sei. Bei der Arbeit sei er mehrmals verhaftet worden. Statt ihn abzuschieben, hätten sie ihn jeweils frei gelassen, weil er sehr jung gewesen sei. Sie hät- ten illegal im Iran gelebt. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Familie nach Afghanistan abgeschoben werde. Im August 2019 sei er aus dem Iran ausgereist. B. Gemäss einem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals St.Gallen vom 4. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer das 17. Altersjahr mit Sicherheit vollendet. Eine Vollendung des 18. Altersjahrs konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. C. Am 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. Februar 2020 und am 15. April 2020 einen Arztbericht der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich vom 27. März 2020 ein. D. Anlässlich der Anhörung vom 20. April 2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, ihr Wohngebiet in Afghanistan sei jedes Jahr von den Kut- chis, ein Nomadenvolk, angegriffen worden. Bei einem Angriff sei es zu einem Vorfall mit zwei Männern gekommen, bei welchem der ältere Mann ihm mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen habe. Er habe eine Narbe davon. Er habe deswegen Albträume und sei nicht in der Lage zu erzählen, was danach vorgefallen sei. Sein Vater habe als Mitglied der Bür- gerwehr das Dorf verteidigt. Sein Vater sei erkannt worden, weshalb sie in
E-3013/2020 Seite 3 den Iran geflüchtet seien. Bei der Arbeit im Iran sei er wegen einer fehlen- den Arbeitsbewilligung mehrmals verhaftet worden; einmal hätten ihm die iranischen Polizisten den Arm gebrochen. Seine Eltern hätten befürchtet, sobald er älter sei, werde er nach Afghanistan ausgeschafft. Deshalb hät- ten sie beschlossen, er solle mit einer befreundeten Familie ausreisen. Anschliessend gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zur Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzu- passen. Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden. Der (...) habe als sein Geburtsdatum im Koran gestanden. E. Mit Schreiben vom 28. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf der Vorinstanz Stellung. F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufgeschoben wurde. Zugleich hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). Es sei ein Bestreitungs- vermerk angebracht worden. G. Am 27. Mai 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. H. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Ziffern 1, 2, 3 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf dem (...) zu belassen beziehungsweise auf dieses Datum zurückzuändern. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte die Anordnung seiner fürsorgerischen Un- terbringung aufgrund einer psychischen Störung vom 28. April 2020 ein.
E-3013/2020 Seite 4 I. Am 22. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 29. April 2020 betreffend sei- nen stationären Aufenthalt vom 28. April 2020 bis 19. Mai 2020 zu den Ak- ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Über den Antrag des Be- schwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.2 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
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kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom
15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 3.2, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach
den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie-
sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist,
dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da-
gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte
Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015
vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015
E. 4.3).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
E-3013/2020 Seite 6 weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt kei- ner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
E-3013/2020 Seite 7 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt den bestehen ZEMIS-Eintrag auf das Altersgut- achten vom 4. Februar 2020, wonach der Beschwerdeführer das 17. Le- bensjahr sicher vollendet habe. Zudem führt sie aus, aus der Antwort der griechischen Behörden auf ihr Informationsersuchen sei ersichtlich, dass in Griechenland der (...) als Geburtsdatum erfasst worden sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er kenne sein Geburtsdatum von sei- ner Mutter. Er sei mit diesem Wissen aufgewachsen und es gehöre zu sei- ner Identität. In Griechenland habe nichts funktioniert. Die griechischen Be- hörden hätten sein Geburtsdatum falsch aufgeschrieben. Sie hätten sogar zwei vierjährige Kinder als 15-Jährige eingetragen. Als er erfahren habe, dass die Vorinstanz ihm nicht glaube und sein Geburtsdatum abgeändert habe, habe er sich erhängen wollen. Er sei deswegen für mehrere Wochen in die Klinik eingewiesen worden. Er habe alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Die Vorinstanz schreibe selbst dazu, er habe die Fragen schlüssig und ohne Widersprüche beantwortet. Es sei unverständlich, wes- halb das Ergebnis einer maschinellen Untersuchung höher gewichtet werde als seine wahren Angaben. Sein damaliger Rechtsvertreter habe gesagt, es gebe Studien, die gegen die Ergebnisse des Altersgutachtens sprechen würden. Bei ethnischen Hazara könne das Zahnalter schneller fortschreiten, was zu einer Altersüberschätzung von ungefähr einem Jahr führen könne. Er sei Hazara. Das könnte erklären, weshalb bei ihm das Altersgutachten falsch liege. Zudem sei das Ergebnis der Untersuchung des Schlüsselbeins ungenau. Als Kind sei es nicht seine Schuld, dass er keine Identitätspapiere besitze; seine Eltern hätten ihm keine Papiere ge- geben. 4.3 4.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Minderjährigkeit des Beschwer- deführers unbestritten ist. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdefüh- rer können indes das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum – der vom Be- schwerdeführer behauptete (...) oder der von der Vor- instanz behauptete (...) – wahrscheinlicher ist. 4.3.2 Zur Alterseinschätzung misst das Bundesverwaltungsgericht den ver- schiedenen Faktoren eine unterschiedliche Beweiskraft zu (vgl. Urteile des BVGer E-2999/2018 vom 14. September 2018 E. 6.7; E-1443/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.5; SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, C9, S. 10):
E-3013/2020 Seite 8 Vorlage echter Identitätsausweise: starkes Indiz; Würdigung der Aussagen der gesuchstellenden Person zu den Gründen für die Nichtabgabe von Ausweispapieren: starkes Indiz; Würdigung der Angaben der gesuchstellenden Person zum geltend gemachten Alter (Hinweise auf Unglaubhaftigkeit: dem angegebe- nen Alter nicht entsprechendes Verhalten, widersprüchliche Aussa- gen zur Altersfrage, irreführende Angaben zu anderen Elementen der Identität, Abgabe gefälschter Identitätspapiere, fehlende Über- einstimmung der schulischen und beruflichen Laufbahn mit dem ge- nannten Alter, ernsthafte Zweifel hinsichtlich der verwendeten Rei- sedokumente, abweichende Angaben im Rahmen eines Strafver- fahrens usw.): starkes Indiz; Altersgutachten gemäss des sogenannten «Drei-Säulen-Modells»: radiologische (Knochenalter), zahnärztliche (Zahnalter) und physi- ognomische (Körperbau und Geschlechtsreife) Untersuchung: star- kes Indiz; Würdigung der äusserlichen Erscheinung der gesuchstellenden Person: sehr schwaches Indiz. 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente abgegeben, die sein Geburtsdatum belegen würden. Seine Aussage, er habe von den Eltern keine Identitätspapiere erhalten, ist aufgrund der Gegebenheiten schlüs- sig. Der Beschwerdeführer flüchtete im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern in den Iran. Dass er in diesem Alter noch keine Tazkira besass, ist nicht unüblich. Im Iran hielt er sich mit seiner Familie illegal auf, weshalb nachvollziehbar ist, dass er auch keine iranischen Dokumente besitzt, die sein Geburtsdatum belegen könnten. Zudem hat der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern hat und daher auch nicht in der Lage ist, allfällige Dokumente zu beschaffen. Wie die Vorinstanz selbst festgestellt hat, sind die Angaben des Beschwer- deführers an der Erstbefragung und an der Anhörung zum Geburtsdatum und Alter, zur Schulbildung, zu den Familienverhältnissen und zur Reise detailliert, schlüssig und ohne Widersprüche ausgefallen. Sein angegebe- nes Geburtsdatum stimmt mit dem Zeitpunkt der Ereignisse (Ausreise Af- ghanistan, Einschulung, Abbruch der Schule, Ausreise Iran) und dem je- weilig angegebenen Alter überein. Seine Angaben zum Alter waren zudem ausführlich. So erklärt er, unmittelbar nach der Flucht in den Iran im Jahr 2011 habe er nicht eingeschult werden können, da er erst (...) Jahre alt
E-3013/2020 Seite 9 gewesen sei und das Mindestalter sieben Jahre betragen habe. Im Novem- ber 2011, kurz nach seinem (...) Geburtstag, habe er dann die afghanische Schule besuchen dürfen. Auch die Angaben zum Alter seiner Geschwister und den jeweiligen Altersunterschieden sind stimmig. Einzig das von den griechischen Behörden notierte Geburtsdatum, der (...), stimmt nicht mit seinen Angaben überein. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass den Be- hörden bei der Aufnahme des Geburtsdatums ein Fehler unterlaufen ist. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch gemäss den griechischen Behör- den minderjährig, weshalb kein Grund für die Angabe eines anderen Ge- burtsdatums in der Schweiz ersichtlich ist, ausser eben, dass die griechi- schen Behörden sein Geburtsdatum falsch notiert haben. Insgesamt ergibt eine Würdigung seiner Aussagen ein starkes Indiz für das von ihm ange- gebene Geburtsdatum. Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.Gallen wurde nach dem "3-Säulen-Modell" erstellt. Darin ist festgehal- ten, die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergebe ein Alter von 14 bis 15 Jahren; diese Untersuchung diene indes in erster Linie nicht der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Beim Beschwerdeführer hätten keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bezie- hungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden können. Die Untersuchung des Skelettalters und des Zahnalters liessen auf ein Mindestalter von 17,4 respektive 17 Jahren schliessen. Insgesamt ergebe sich aus den Befunden, dass der Beschwerdeführer das 17. Le- bensjahr sicher vollendet habe. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das Altersgut- achten weist keinerlei Mängel auf und ist demnach ein starkes Indiz für das von der Vorinstanz festgelegte Alter. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers deutet gemäss Al- tersgutachten auf ein Alter zwischen 14 und 15 Jahren hin. Dies würde mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen; es ist somit als sehr schwaches Indiz für das vom Beschwerdeführer angeführte Geburts- datum zu werten. 4.3.4 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Auf- grund seiner stimmigen, widerspruchslosen und detaillierten Angaben zu seinem Geburtsdatum, der Begründung für die fehlenden Identitätspapiere
E-3013/2020 Seite 10 sowie seines Erscheinungsbildes ist indes in diesem Einzelfall davon aus- zugehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, der (...), wahrscheinlicher ist als das eingetragene Geburtsdatum. Der be- stehende ZEMIS-Eintrag ist daher zu ändern. Als Geburtsdatum ist der (...) einzutragen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet den negativen Asylentscheid damit, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall in Afghanistan sei zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Af- ghanistan in Gefahr zu sein, sei hypothetisch und wenig konkret. Es han- dele sich hierbei um eine subjektive Furcht, die sich nicht auf objektive Kri- terien stütze. Der Vorfall liege etliche Jahre zurück. Seither dürften sich die Gegebenheiten im Heimatland verändert haben. Ferner fehle es an der Gezieltheit der Verfolgung, da die Kutchi sein Dorf jedes Jahr angegriffen, den Einwohnern das Vieh gestohlen und Personen anderer Ethnie getötet hätten. Die Verfolgung habe sich demnach nicht gezielt gegen den Be- schwerdeführer gerichtet, sondern die Gesamtheit der Bewohner anderer Volkszugehörigkeit betroffen. Gemäss Rechtsprechung liege keine Kollek- tivverfolgung der Hazara in Afghanistan vor.
E-3013/2020 Seite 11 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle nicht an den Ort zurückkeh- ren, an dem sich der schlimme Vorfall mit den zwei Männern ereignet habe. Es sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, um ihn vor diesen Männern zu schützen. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind glaubhaft ausgefallen. Es ist nachvollziehbar, dass er aufgrund des traumatischen Vorfalls, der ihm in Afghanistan widerfahren ist, bei einer Rückkehr eine subjektiv begrün- dete Furcht vor einer Verfolgung hat. Die Vorinstanz hat indes zu Recht festgestellt, dass keine objektiv begründete Furcht vorliegt, da sich der Vor- fall vor neun Jahren ereignet hat und es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür gibt, dass er nach einer Rückkehr wieder ernsthafte Nachteile durch die Kutchis zu erleiden hätte. Zudem fehlt es an der Gezieltheit der erlitte- nen Nachteile, da der Beschwerdeführer ein zufälliges Opfer der Kutchi war. Die in Afghanistan erlittenen Nachteile des Beschwerdeführers sind daher nicht als asylrelevant einzustufen. Das Asylgesuch des Beschwer- deführers wurde zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord- net. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwer- deführers zur Hälfte auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis- sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-3013/2020 Seite 12 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Partei- kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Folglich hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Obsiegens zur Hälfte grundsätzlich Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Zudem hätte er Anspruch auf Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistandes und auf Entschädigung desselben im Rahmen sei- nes hälftigen Unterliegens (Art. 102m Bst. a AsylG). Der Beschwerdeführer hat indes die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, dass er dabei Unterstützung erhalten hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistands würde folglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der dies- bezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E- 4449/2018 E. 9.2 vom 28. August 2018). Ebenso ist auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten, da der Beschwerdeführer keine Parteikosten geltend gemacht hat. (Dispositiv nächste Seite)
E-3013/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif- fern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigen- schaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge- wiesen. 6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
E-3013/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Er- öffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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