B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3000/2021
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 / N (...).
E-3000/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März 2020 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welcher sie im Wesentlichen ausführte, sie sei im Alter von (...) Jahren mit ihrer Familie von Tschetschenien nach Istanbul gezo- gen, wo sie gemeinsam mit ihrer Familie im Jahr (...) die türkische Staats- bürgerschaft erhalten habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe sie an der Universität in C._______ Sozialdienst studiert und das Studium nach vier Jahren im Jahr (...) abgeschlossen. Eine Freundin ihrer Mutter habe ihr den jetzigen Ehemann D._______ (N [...]; nachfolgend D.) vermittelt, welchen sie anfangs November (...) per Telefon kennengelernt habe und im Dezember (...) habe heiraten wollen. Ihr Vater habe die Heirat abgelehnt, da er die Meinung vertreten habe, sie solle sich einerseits einen Ehemann aus ihrem Umfeld suchen und andererseits sei seine Lebenssituation in der Schweiz problematisch, da er lediglich einige Praktika gemacht und keine gefestigte Aufenthaltsbe- willigung habe. Aufgrund der ablehnenden Haltung hinsichtlich der Heirat habe ihr Vater ihr verboten, zu arbeiten oder Freunde zu treffen, obwohl sie nach Abschluss des Studiums eigentlich eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Ab März 2019 habe sie als Dolmetscherin in der Firma ihres Vaters arbei- ten können. Sie habe gehofft, dass sich die persönliche und berufliche Situation von D. stabilisiere und dies ihren Vater umstimmen könne, jedoch habe sich diese Erwartung nicht erfüllt, weswegen sie sich im Juni 2019 entschieden habe, in die Schweiz einzureisen. Ihre Mutter sei ihr beim Ein- reichen des Gesuchs für das Touristenvisum behilflich gewesen, welches sie dann auch erhalten habe. Einen Tag vor der Ausreise, am 28. August 2019, hätten sich die Beschwer- deführerin und D._______ in der Türkei religiös trauen lassen. Der Vater habe sich gegen die Hochzeit ausgesprochen und die Beschwerdeführerin bezichtigt, die Familienehre beschmutzt zu haben, wonach er sie mit dem Tod bedroht habe. D._______ habe ihr dann vorgeschlagen, ein Asylge- such in der Schweiz zu stellen. A.b Da die Beschwerdeführerin geltend machte, sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer eines Ehrenmordes zu werden, hörte das SEM sie am 4. Mai 2020 durch eine Person des gleichen Geschlechts
E-3000/2021 Seite 3 nochmals an. Anlässlich dieser zweiten Anhörung äusserte sie sich dahin- gehend, dass Teile ihrer Aussagen bei der ersten Anhörung nicht der Wahr- heit entsprächen. Der Vater habe sie weder mit dem Tode bedroht, noch sei sie ohne sein Wissen in die Schweiz gereist. Es stimme aber, dass der Vater nicht gewollt habe, dass sie die Stelle, welche sie gefunden habe, antrete. Der Grund sei aber gewesen, dass er wegen ihres Risikoprofils, welches sie aufgrund seiner Vergangenheit in Tschetschenien habe, Si- cherheitsbedenken gehabt habe. Sie würde in Wahrheit E._______ heissen und sei die Nichte des tschet- schenischen Rebellenführers F._______ und die Tochter des Kommandan- ten G.. Die Familie habe nach ihrer Flucht aus Tschetschenien in die Türkei im Jahr (...) unter falscher Identität in der Türkei gelebt. Ihr Vater sei der Familie im Jahr (...) in die Türkei gefolgt. Sie und ihre Familie seien seit (...) türkische Staatsbürger. Da die Kadyrov-Regierung bekanntgegeben habe, dass sie weiterhin nach ihrem Vater suchen würde und dieser vermutlich in der Türkei sei, sei die ganze Familie aus Angst immer wieder umgezogen. In Istanbul habe es anfänglich einen Anschlag auf ihren Vater gegeben, woraufhin sie und ihre Familie, um die Spuren zu verwischen, nach H. umgezogen seien. Aus Sicherheitsgründen habe der Vater das Haus und sein Auto auf eine andere Person registrieren lassen und sei anfänglich auch nicht oft nach- hause gekommen. Ein Cousin ihrer Mutter, welcher in Tschetschenien aktiv gewesen sei, sei in der Türkei vor etwa vier Jahren vergiftet worden. Zu- dem sei es für russische Staatsbürger neuerdings möglich, visumsfrei in die Türkei einzureisen, was es dem russischen Geheimdienst erleichtert habe, an die Familie heranzukommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe einen Freund beim türkischen Geheimdienst, der diesen jeweils warne, wenn ein Auftragsmörder nach ihm geschickt werde. Er habe im Weiteren noch andere Quellen, welche aber ihr, der Beschwerdeführerin, nicht bekannt seien. Zuletzt sei ihr Vater vor etwa zwei Jahren gewarnt worden, wonach sie beschlossen habe, etwas an ihrer Situation zu ändern. Aufgrund der seit der Kindheit herrschenden Angst, dass der Familie oder ihr selber etwas passieren könne und weil sie viele Verwandte verloren habe, sei sie zu D._______ in die Schweiz gezogen. Des Weiteren sei ihr Vater Geschäftsführer und Inhaber der Firma «I._______», welche für Ausländer Reisen in die Türkei vermittle, um sich medizinisch behandeln zu lassen.
E-3000/2021 Seite 4 Sie habe bei einer Rückkehr in die Türkei Angst um ihr Leben und das ihrer Familie. A.c Am 16. Juli 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. A.d Am (...) hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ geboren. A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Ver- fahrens ihren türkischen Reisepass im Original sowie neun Fotos zu den Akten. Acht der Fotos seien in Tschetschenien aufgenommen worden und würden das Familienleben, die Rebellen ihres Vaters und weitere Familien- angehörige zeigen. Ein Foto zeige die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in der Türkei. Im Weiteren reichte sie einen USB-Stick mit zwei Videos ein. Eines handle von den tschetschenisch-russischen Friedensgesprächen und das andere zeige Ausschreitungen in Tschetschenien. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Un- zulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subeventu- aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegan- gen. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: – Angefochtene Verfügung (Beilage 1) – Anwaltsvollmacht (Beilage 2)
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D. Am 1. Juli 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor- gebestätigung der J._______ als Beilage 3 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden An- wältin als amtliche Rechtsbeiständin aufgrund festgestellter Aussichtslosig- keit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. G. Der erhobene Kostenvorschuss ging am 21. Juli 2021 und somit fristge- recht bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten (Beilagen 4 bis 10): – Betreibungsregisterauszüge (je für Beschwerdeführerin und D.) – Strafregisterauszüge (je für Beschwerdeführerin und D.) – Lehrvertrag von D._______ mit Entscheid Ausbildungszulagen – Letzte drei Lohnabrechnungen von D._______ – Mietvertrag von D._______ – Krankenkassenpolice von D._______ – Schreiben des Zivilstandesamtes K._______ vom 20. Juli 2021
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-3000/2021 Seite 6 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einging, ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3000/2021 Seite 7 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Oppo- nenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb- lich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Begründete Furcht vor künftiger Ver- folgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 4.2 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung insbesondere aus, der Vater der Beschwerdeführerin weise aufgrund seiner Vergangenheit als Kämpfer und seiner führenden Position innerhalb der tschetschenischen Rebellen zweifellos ein exponiertes Profil auf und es sei festzustellen, dass es in der Türkei bis 2016 immer wieder Morde an ehemaligen tschetsche- nischen Kämpfern gegeben habe. Dem SEM seien allerdings weder solche Fälle aus den letzten Jahren in der Türkei bekannt noch solche, bei wel- chen Familienmitglieder Reflexverfolgungen in der Türkei zu befürchten gehabt hätten. Auch unter Einbezug ihrer persönlichen Situation lägen keine konkreten verdichteten Hinweise vor, dass sie und ihr Kind in der Türkei mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen kon- frontiert werden würden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie als etwa (...)jähriges Mädchen von Tschetschenien in die Türkei gekommen und habe danach über (...) Jahre in der Türkei verbracht, ohne dass es je zu einem relevanten gegen sie gerichteten Vorfall gekommen sei; dies ob- wohl zwei von ihren Geschwistern zwecks Studiums nicht mehr zu Hause leben würden und gemäss ihren Aussagen von tschetschenischer Seite al- les versucht werde, um an ihren Vater heranzukommen. Auf den Vorhalt, die Vorbringen würden alle auf Mutmassungen basieren, habe die Beschwerdeführerin lediglich auf vergangene Ereignisse in Tschetschenien verwiesen. Der einzig konkrete Vorfall, welcher sich zuge- tragen habe, habe ihren Vater betroffen, welcher angegriffen worden sei, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Dieser Angriff liege aber mehr als fünf Jahre zurück und habe nicht auf die Beschwerdeführerin abgezielt. Nach dem Umzug von Istanbul nach H._______ sei kein solcher Angriff mehr erfolgt, insbesondere auch, weil ihr Vater eine Kontaktperson beim
E-3000/2021 Seite 8 türkischen Geheimdienst habe, welcher ihn jeweils – letztmalig vor nun- mehr zwei Jahren – gewarnt habe, wenn angebliche Auftragsmörder gegen den Vater losgeschickt worden seien. Konsequenzen seien bis heute nicht eingetreten. Im Weiteren sei nicht erkennbar, dass sich die Gefahrenlage für ihren Vater und daher auch potentiell für sie selber in den letzten Jahren zugespitzt habe, da der befreundete Geheimdienstmitarbeiter sie bei Gefahr warnen würde und die Familie seit nunmehr über einem Jahr die Adresse nicht ge- wechselt habe – obwohl sie dies zur Sicherheit und in ähnlichen Situatio- nen mehrere Male gemacht habe. Auch zeuge die berufliche Tätigkeit ihres Vaters nicht davon, dass sich die Gefahrenlage erhöht habe, sei er doch Mitinhaber und Geschäftsführer eines auf internationale Kundschaft aus- gerichteten Geschäfts und in letzter Zeit auch im Ausland tätig. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Visumserleichterung für russische Staatsbürger eine gesteigerte Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bedeuten könne, da bei einer Verfolgung seitens des russischen oder tschetschenischen Geheimdiensts Visarestriktionen kein echtes Hin- dernis darstellen würden. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit mehr als sieben Jahren Inha- berin der türkischen Staatsbürgerschaft und könne auf den Schutz der Tür- kei zurückgreifen, insbesondere, da gemäss ihren Aussagen der türkische Staat über die wahre Identität der Familie Bescheid wisse. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz könne aber nicht verlangt werden, da kein Staat – auch die Schweiz nicht – die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall garantieren könne. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift und in der Ein- gabe vom 23. Juli 2021 im Wesentlichen vor, aufgrund der schweren sys- tematischen und wiederholten Eingriffe in ihre Menschenrechte sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich (ständiger Wohnortwechsel, versuchte Anschläge auf ihren Vater, Vergiftung eines Cousins ihrer Mutter, keine Registrierung von Autos oder Häusern auf den eigenen Namen usw.). Im Weiteren lebe sie wegen ihres Vaters seit ihrer Kindheit mit der Angst, Opfer eines gezielten Anschlages zu werden, wobei sie sich fühle, als wäre sie im Gefängnis. Als ihr Vater 2019 wegen eines geplanten Attentatsversuchs gewarnt worden sei, habe es ihr den Rest ge- geben. Die erlittenen Eingriffe seien daher geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken.
E-3000/2021 Seite 9 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der Türkei sei der türkische Staat nicht dafür bekannt, Morde auf seinem Boden verhindern zu wollen oder zu können. Ebenfalls erweise sich die Annahme als falsch, die Türkei habe von der Situation ihres Vaters gewusst und schütze ihn deswegen. Die Familie habe in der Türkei ledig- lich einen sogenannten Gaststatus erhalten und sei im Rahmen einer hu- manitären Aktion eingebürgert worden. Die Warnungen vor Attentaten auf ihren Vater von einem seiner Freunde seien lediglich ein Freundschafts- dienst desselben und kein Staatsakt. Somit könne nicht ohne Weiteres von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Regimes ausge- gangen werden. Es sei abschliessend zu erwähnen, dass in der Zwischenzeit ein YouTube Video über den Vater aufgetaucht sei, in welchem der Aufenthaltsort des- selben genannt werde. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Insbesondere ist das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung zu verneinen und die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen. Aufgrund der Aktenlage ist namentlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rück- kehr in die Türkei in absehbarer Zukunft wegen ihres Vaters eine asylbe- achtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Mithin hat es in der Vergangen- heit weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen ihre Geschwister, welche nicht mehr zuhause leben würden, asylrelevante Vorfälle gegeben (SEM-act. 1062283-22, F108). Ebenfalls ist das ausschlaggebende Ereig- nis für die Flucht, nämlich die Warnung ihres Vaters durch den befreunde- ten türkischen Geheimdienstmitarbeiter vor einem bevorstehenden An- schlag, nicht geeignet, eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen, da den Angaben zufolge ausschliesslich ihr Vater das Ziel ge- wesen ist. Wenn die Beschwerdeführerin eine sie betreffende Reflexverfolgung gel- tend macht, in dem sie den vermeintlich gleichgelagerten Fall vorbringt, ein
E-3000/2021 Seite 10 Cousin ihrer Mutter, welcher mit ihrem Vater an einem Attentat auf ein Kran- kenhaus teilgenommen haben soll, sei vergiftet worden (SEM-act. 1062283-22, F12), verkennt sie, dass bei Wahrunterstellung dieser unbe- legten Behauptung, dieser, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, sich mit der Teilnahme am Attentat politisch exponiert hat. Seine Tötung scheint so- mit nicht in Zusammenhang mit den Handlungen ihres Vaters zu stehen, sondern mit seinen eigenen. Zu den vorgebrachten Bemühungen, im Schutze der Anonymität leben zu wollen, indem die Familie ständig den Wohnort gewechselt und das Haus sowie das Auto auf andere Personen registriert habe, passt nicht, dass der Vater Geschäftsführer und Inhaber einer international tätigen Firma ist, wo er sich mithin öffentlich exponieren muss. Es erscheint daher unwahr- scheinlich, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters als einzige Angehörige einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. 5.2 Betreffend das beschwerdeseitige Vorbringen, es könne nicht ohne weiteres von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der Türkei ausge- gangen werden, kann gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung festgehalten werden, dass der türkische Staat die Vorausset- zungen erfüllt, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-1280/2021 vom 20. April 2021). Die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen türkische Staatsbürge- rin ist, kann sich bei Nachstellungen oder Behelligungen an die türkischen Behörden wenden. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt dar- zulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-3000/2021 Seite 11 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der Wegweisung führt die Vorinstanz aus, dass Art. 8 EMRK keine Anwendung auf die Beschwerdeführerin finde. Weder bei ei- ner F-Bewilligung (vorläufige Aufnahme) noch bei einer B-Bewilligung nach einer Härtefallregelung, über die D._______ seit Anfang dieses Jahres ver- füge, bestehe ein Anspruch auf Verlängerung. Zudem sei der bald zehn- jährige Aufenthalt von D._______ insgesamt als zu kurz einzustufen, als dass von einem faktischen Anwesenheitsrecht auszugehen sei (unter Ver- weis auf BGE 130 II 281 E. 3.2 und 3.3). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass bei Vorliegen einer schüt- zenswerten gelebten familiären Beziehung die Anrufung von Art. 8 EMRK grundsätzlich, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, möglich sei. Es läge vor- liegend zweifelsfrei ein intaktes, tatsächlich gelebtes Familienverhältnis vor, da die Beschwerdeführerin mit D._______ religiös verheiratet sei und mit ihm seit August 2019 zusammenlebe. Zudem seien sie am 1. März 2021 Eltern eines gemeinsamen Kindes geworden und ihre Trauung stehe kurz bevor. 6.3 6.3.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An- spruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundes- gerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Auslän- derinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizeri- scher Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Fa- milienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich
E-3000/2021 Seite 12 nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) An- wesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen wer- den muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Ja- nuar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Ag- raw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 6.3.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung handelt. Die Beschwerdeführerin hat D._______ im Jahr (...) telefonisch kennengelernt und bis zu ihrer Einreise im Jahr (...) nie persönlich getroffen. Einen Tag vor der Abreise in die Schweiz haben sie sich, wiederum telefonisch, reli- giös getraut. Obwohl beschwerdeseitig unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 12.2 vorgebracht wird, dass zur Beurteilung der nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Be- ziehung Faktoren wie das gemeinsame Wohnen respektive der gemein- same Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sei, wird darauf nur sehr oberflächlich respektive gar nicht eingegangen. Die dafür eingereichten Beweismittel vermögen die gel- tend gemachte familiäre Beziehung ebenfalls nicht zu belegen. Der Be- schwerdeführerin gelingt es mit ihren Vorbringen offensichtlich nicht, die familiäre Beziehung in den erwähnten Facetten substantiiert darzutun. Da- ran vermag weder die Geburt des Kindes noch das in der Schweiz einge- leitete Ehevorbereitungsverfahren respektive die von der Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 23. Juli 2021 in Aussicht gestellte Trauung vom 31. August 2021 etwas zu ändern. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei D._______ um eine Person handelt, die in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt oder deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss. Der Be- schwerdeführerin bleibt die Anrufung von Art. 8 EMRK verwehrt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-3000/2021 Seite 13 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat (Türkei) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E-3000/2021 Seite 14 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzu- mutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise in der Provinz H._______ gelebt. Sie sei eine junge Frau bei guter Gesundheit, welche in der Türkei über ein stabiles familiäres Beziehungs- netz verfüge. Es sei auch zu erwarten, dass sie von der Familie finanziell unterstützt werde, zumal ihr Vater zuletzt Mitinhaber einer Firma gewesen sei, die medizinische Dienstleistungen an ausländische Personen anbiete. Zudem besitze die Familie Wohneigentum. Im Weiteren verfüge die Be- schwerdeführerin über einen Universitätsabschluss und habe im Betrieb ihres Vaters bereits erste Arbeitserfahrung sammeln können. Ebenso sei in der Geburt ihres Sohnes am (...) kein Hindernis für den Wegweisungs- vollzug zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.4 Gemäss Art. 44 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegwei- sung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Art. 44 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Fa- milienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c/ee; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG ent- spricht). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähn- licher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Die vorerwähnte Regel gilt jedoch nicht
E-3000/2021 Seite 15 ausnahmslos. Der Grundsatz der Einheit der Familie gelangt unter ande- rem dann nicht zur Anwendung, wenn die einzubeziehende Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – in die Schweiz eingereist ist, nach- dem ein Familienmitglied – wie vorliegend D._______ – die vorläufige Auf- nahme erhalten hat, da in dieser Konstellation von einer Umgehung der ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG auszugehen ist (vgl. BVGE 2017 VII/8 E. 5.3). Darüber hinaus stellt das Verheimlichen der religiösen Heirat im Antrag auf ein Touristenvisum, eine – wie schon die Vorinstanz richtigerweise festge- stellt hat – bewusste Umgehung der Nachzugsbestimmungen von Art. 44 AIG bzw. Art. 85 Abs. 7 AIG dar, was in der Folge dazu führt, dass Art. 44 AsylG nicht angewendet werden kann. Im Weiteren kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3000/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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