Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2853/2023
Entscheidungsdatum
08.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2853/2023

U r t e i l v o m 8. S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 19. April 2023 / N (...).

E-2853/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Auf dem Personalienblatt (vgl. vorinstanzliche Ak- ten [...]-1/2 [nachfolgend: act. 1]) gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 10. November 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. B.b Gestützt hierauf ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 11. November 2022 um Information unter anderem hinsichtlich des Schutz- status des Beschwerdeführers in Griechenland sowie des von ihm in Grie- chenland angegebenen Geburtsdatums. B.c Die griechischen Behörden antworteten am 18. November auf das In- formationsersuchen des SEM und führten aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Sein Asylgesuch sei am 28. Mai 2020 in zweiter Instanz abgewiesen worden. C. Am 16. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Persona- lien befragt (Personalienaufnahme, PA). Im Rahmen der Befragung wurde er vom SEM darauf hingewiesen, dass es aufgrund seines äusseren Er- scheinungsbilds, wonach er deutlich älter beziehungsweise volljährig scheine, und aufgrund des Umstands, dass er seine behauptete Minder- jährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten habe untermauern kön- nen, seine Geburtstagsangaben ([...]) als Nebenidentität im ZEMIS erfas- sen und ihn in der Hauptidentität als volljährige Person mit dem fiktiven Geburtsdatum «(...)» (recte: [...]) registrieren werde (vgl. act. 14 Ziff. 1.06). Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er allfällige Einwände zur Voll- jährigkeit mit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung besprechen und ge- gebenenfalls im weiteren Verfahren geltend machen könne. D. Mit Schreiben vom 16. November 2022 informierte das SEM den Be- schwerdeführer über die Anpassung in der Hauptidentität auf das fiktive Geburtsdatum (...) und die damit einhergehende Umquartierung im BAZ

E-2853/2023 Seite 3 B._______ sowie über die Möglichkeit, allfällige Einwände zur Volljährigkeit «im Rahmen des Dublin-Gesprächs» geltend zu machen (vgl. act. 12). E. Auf einen Einwand der Rechtsvertretung vom 17. November 2022 hin, wo- nach keine offensichtliche Volljährigkeit bestehe, wurde der Beschwerde- führer vorläufig dennoch als minderjährige Person registriert (vgl. act. 15). F. F.a Am 30. Dezember 2022 fand die Erstbefragung für minderjährige un- begleitete Asylsuchende (EB UMA) statt. F.b In Bezug auf sein Alter und seine schulische Laufbahn machte der Be- schwerdeführer geltend, am (...) geboren zu sein. Dieses Datum kenne er, da man ihm in der Schule mit sechs Jahren gesagt habe, wie alt er sei. Er sei im Alter von drei Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur siebten Klasse im Jahr (...) besucht. Mit elf Jahren habe er die Schule abbrechen und bis zu seiner Ausreise aus Guinea im Jahr 2017 für seinen Onkel Wasser verkaufen müssen. Als er in Griechenland angekommen sei, sei er (...) Jahre alt gewesen. Man habe ihm jedoch geraten, sich gegen- über den griechischen Behörden als Volljährigen auszugeben, um weiter- reisen zu können. Deshalb sei er dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Das SEM wies den Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass aufgrund sei- ner Stellungnahme zu den Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprä- chen, sowie der Tatsache, dass er seine Minderjährigkeit weder habe be- legen noch glaubhaft machen können, fortan von seiner Volljährigkeit aus- gegangen werde. Sein Geburtsdatum werde daher im ZEMIS auf den (...) geändert (mit Bestreitungsvermerk). Hierauf merkte die Rechtsvertretung an, dass seine Aussagen zum Alter stimmig und rechnerisch korrekt aus- gefallen seien und das Fehlen von Identitätsdokumenten mit seinen Asyl- gründen zusammenhingen. Das SEM werde daher dringend ersucht, ein Altersgutachten durchzuführen. G. Am 22. Februar 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Auf- grund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung wurde diese aber abgebrochen und am 24. Februar 2023 fortgeführt. H. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben im

E-2853/2023 Seite 4 Asylverfahren führte das SEM am 29. März 2023 eine Anhörung Men- schenhandel durch und gewährte ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. April 2023 verfügte das SEM die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1), entzog ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 2) und ordnete die Aushändigung der dem Entscheid zugrundeliegenden res- pektive referenzierten Akten an (Dispositivziffer 3). J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2023 unter Anweisung an das SEM, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss- verzicht sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter sei die Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wiederherzustellen und er als Minderjähriger in die UMA-Struk- turen einzufügen und unterzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die

E-2853/2023 Seite 5 Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – als von vornherein unbegrün- det erweist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 70 DSG; vgl. auch BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf- lage 2022, §24 Rz. 551 f.). 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E-2853/2023 Seite 6 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E-2853/2023 Seite 7 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer behaup- tete Geburtsdatum fest, dass seine Aussagen zum Alter und der Biographie nur rein rechnerisch korrekt ausgefallen seien, demgegenüber aber die An- gabe, wonach er bereits mit drei Jahren eingeschult worden sei, kaum le- bensnah seien und Zweifel an seiner Altersangabe wecke. Auch widerspre- che die Altersangabe in Griechenland seinem in der Schweiz angegebenen Geburtsdatum. Gemäss dem in Griechenland angegebenen Geburtsdatum wäre er zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz bereits (...) Jahre alt gewesen. Diesen Widerspruch mit einer Diskrepanz von sechseinhalb Jahren habe er nicht zu entkräften vermocht. Hinzu komme, dass er in Griechenland ein komplettes mehrjähriges Asylverfahren mit den dort re- gistrierten Angaben durchlaufen habe. Gemäss seinem in der EB UMA gel- tend gemachten Geburtsdatum wäre er bei der Einreichung seines Asylge- suchs in Griechenland lediglich (...) Jahre alt gewesen. Es sei unwahr- scheinlich, dass die griechischen Behörden ihn als (...)-jährigen und somit als volljährig erfasst hätten. Sodann würden die Fingerabdrücke von Per- sonen, welche internationalen Schutz beantragten, erst ab einem Mindest- alter von 14 Jahren abgenommen und dem Zentralsystem übermittelt. Im Lichte dieser Ausführungen erweckten seine widersprüchlichen Altersan- gaben erhebliche Zweifel an seiner Minderjährigkeit. Zumindest sei davon auszugehen, dass er bei seinem Asylgesuch in Griechenland mindestens als Person von 14 Jahren angesehen worden sei, da seine Fingerabdrücke in Eurodac verzeichnet worden seien. Auch mit diesem Alter wäre er bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits volljährig gewesen. Diese Umstände erhärteten die Zweifel an der Richtigkeit seiner Altersangabe. Hinzu komme, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe. Ohne seine Erlebnisse und die daraus resultierenden Hürden zur Beschaffung von Dokumenten aus Guinea in Abrede zu stellen, verwundere es, dass er während des gesamten bisherigen Verfahrens keinerlei Dokumente zu sei- ner Identität habe einreichen können. Dies insbesondere auch, zumal er sich bereits seit 2017 in Europa aufhalte, in Griechenland ein Asylverfahren durchlaufen und nach seiner Aussage gearbeitet habe. Obwohl er anläss- lich der PA, der EB UMA und der Anhörung auf seine Pflicht zur Beibrin- gung von Dokumenten hingewiesen worden sei, sei nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich Bemühungen unternommen hätte. Vielmehr habe er bei der Anhörung angegeben, diesbezüglich niemanden kontaktiert zu haben. Schliesslich entspreche sein äusseres Erscheinungsbild demjenigen eines erwachsenen Mannes, der einige Jahre älter aussehe als ein (...)-jähriger.

E-2853/2023 Seite 8 Dies sei allerdings praxisgemäss nur als schwaches Indiz gegen die Glaub- haftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit zu werten. In Gesamtwürdigung aller Indizien sei daher mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass er das Alter von 18 Jahren erreicht habe und es sich bei ihm um eine volljährige Person handle. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde Folgendes entgegen: Entgegen des Antrags seiner Rechtsvertretung habe das SEM kein Alters- gutachten vorgenommen, was den Untersuchungsgrundsatz verletze. So- lange sein Alter nicht korrekt erfasst sei, solle er als minderjähriger behan- delt und in die UMA-Strukturen eingegliedert werden. Anlässlich der EB UMA habe er nie gesagt, am (...) geboren zu sein – an der besagten Stelle habe er sein korrektes Geburtsdatum – den (...) – genannt. Er habe stets das gleiche Datum angegeben, was für seine Glaubhaftigkeit spreche. Der Geburtstag sei ein Teil seiner Identität, weshalb es für ihn sehr schlimm gewesen sei zu hören, dass er plötzlich nicht mehr als Minderjähriger be- handelt werden solle. Sodann seien seine Aussagen zur Biographie rech- nerisch korrekt ausgefallen, wie auch das SEM anerkannt habe. Dass er keine Identitätsdokumente habe einreichen können sei nachvollziehbar; es könne nicht sein, dass er angesichts des Erlebten bei seinem Onkel nach seiner Geburtsurkunde fragen müsse. Ferner seien die Geburtstagsanga- ben in Griechenland offensichtlich falsch. Seine Erklärung, er habe ein fal- sches Datum genannt, weil ihm gesagt worden sei, er dürfe dann ausrei- sen, sei überzeugend. Es sei ihm damals nichts Besseres in den Sinn ge- kommen als der (...). Es sei allgemein bekannt, dass in Griechenland schlechte Zustände herrschten und die dortigen Behörden überfordert seien. Die griechischen Behörden hätten also keinerlei Interesse daran ge- habt, einen gemäss Selbstdeklaration Volljährigen von sich aus und gegen seine Aussage als minderjährig zu erfassen. Daraus hätten den Behörden nur Nachteile resultiert. Ausserdem sehe er offensichtlich nicht aus wie ein (...)-jähriger. Zudem scheine nicht einmal das SEM selbst davon auszuge- hen, dass das Datum in Griechenland korrekt sei, ansonsten hätte es die- ses Datum registriert und nicht auf ein weiteres fiktives zurückgreifen müs- sen. Es gelte der Grundsatz, dass in Zweifelsfällen von der behaupteten Minderjährigkeit auszugehen sei. Schliesslich werde er ohnehin bald (...) und es bringe ihm keine weiteren Vorteile, auf seinem Geburtstag zu be- harren. Dem SEM und der Schweiz bringe es auch keinen Nachteil. Es sei also unverhältnismässig, ihm einen Teil seiner Identität wegzunehmen.

E-2853/2023 Seite 9 5. 5.1 Vorgängig ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzuge- hen, wonach das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, da es kein Altersgutachten eingeholt habe. 5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Einholung eines Altersgutachtens bei Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, nicht zwingend ist, das SEM mit- hin über einen Ermessensspielraum verfügt (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG). Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der reinen Kann-Bestimmung. Ferner stellt ein Altersgutachten ohnehin lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Im Lichte der Aktenlage (insbesondere angesichts der teilweise offenkundig realitätsfernen Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers wie beispielsweise eine angebliche Einschulung als Kleinstkind von 3 Jah- ren oder eine angebliche Erfassung in Griechenland als Volljähriger obwohl er erst (...) Jahre alt gewesen sein sollte [vgl. hierzu auch E. 5.4.ff.]) be- stand hierzu keine Notwendigkeit. Aufgrund der übrigen Aktenlage war eine Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Angaben des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, wie die gut begründeten Erwägungen der Vo- rinstanz illustrativ aufzeigen. 5.1.2 Nach dem Ausgeführten ist eine Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen nicht angezeigt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Zweifelsfall von der Min- derjährigkeit auszugehen sei und verweist sinngemäss auf den Grundsatz «in dubio pro minore». Vorliegend bildet jedoch das konkrete Geburtsda- tum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach daten- schutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 5.3 Wie vorstehend (vgl. E. 3) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS

E-2853/2023 Seite 10 erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge- burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des- sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 5.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Anga- ben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nicht- einreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufs- bildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollzieh- bare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich, überzeu- gend und zutreffend argumentiert, weshalb die Altersangabe des Be- schwerdeführers ([...]) unwahrscheinlicher erscheint, als die Angaben im ZEMIS ([...]). Es kann daher auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stich- haltiges entgegenzuhalten vermag. Insbesondere erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass die griechischen Behörden einen bei Ankunft in Griechenland (...)jährigen Jungen – ohne dessen Altersangaben zu hin- terfragen – als volljährig hätten registrieren sollen. Ebensowenig nachvoll- ziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinen angeblich fal- schen Altersangaben in Griechenland ein mehrjähriges Asyl- inklusive Be- schwerdeverfahren durchlaufen haben will (vgl. act. 16) und als Minderjäh- riger scheinbar legal und problemlos einer Arbeitstätigkeit in einem Super- markt als Gabelstaplerfahrer nachgehen konnte (vgl. act. 31 F37-43). Sein nun behauptetes Geburtsdatum ([...]) weicht um sechseinhalb Jahre von dem Geburtsdatum ab, an welchem er in Griechenland jahrelang festge- halten hat ([...]). Diese erhebliche Diskrepanz wirft ein negatives Licht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit und spricht ebenfalls gegen die be- hauptete Minderjährigkeit. Weiter ist dem SEM zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdefüh- rers zu seiner schulischen Laufbahn nur rechnerisch mit seinen Altersan- gaben übereinstimmen (vgl. act. 22 Ziff. 1.17.4), diese Behauptungen aber im Einzelnen kaum realitätsnah erscheinen. Eine Einschulung mit gerade einmal drei Jahren erweist sich als höchst unrealistisch. In diesem Kleinst- kinderalter wäre ein dreijähriges Kleinkind weder in sprachlicher, geistiger

E-2853/2023 Seite 11 oder intellektueller Hinsicht überhaupt in der Lage, einem Schulunterricht für Kinder im Schulalter zu folgen, geschweige aktiv daran teilzunehmen. Ob der Beschwerdeführer letztlich, wie von der Vorinstanz angeführt, auf- grund seines äusseren Erscheinungsbildes tatsächlich dem einer «offen- sichtlich» volljährigen und mehrere Jahre älteren Person entspricht (vgl. act. 11, act. 14 Ziff. 1.06, act. 15), kann im Lichte der übrigen Akten- lage offen bleiben. 5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist je- doch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher anzusehen als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der

  1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Okto- ber 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

Das Rechtsbegehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde erweist sich mit vorliegendem Direktentscheid als gegenstands- los. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Rechtsmit- telverfahrens ist, weshalb sich allfällige Ausführungen hierzu ebenfalls er- übrigen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines behaupteten Geburts- datums mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.

E-2853/2023 Seite 12 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der vorgelegten Fürsorgebestäti- gung abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegen- standslos geworden. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind nach dem bisherigen Recht (Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG, SR 235.11]) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten (EDÖB) bekanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2853/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, den Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) sowie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

E-2853/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

21

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG
  • Art. 70 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 57 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

10