Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2831/2022
Entscheidungsdatum
10.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2831/2022

U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 / N (...).

E-2831/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Identitätsabklärungen und des Abgleichs der Perso- nendaten stellte die Vorinstanz fest, dass ihr am 11. Januar 2021 in Grie- chenland ein Schutzstatus gewährt worden war. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug nach Griechenland an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5554/2021 vom 17. Januar 2022 abgewie- sen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, die (...)erkran- kung der Beschwerdeführerin liesse sich nicht diagnostizieren und auf- grund ihrer (...) könne nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester geschlossen werden. Nach dem Tod ihres Bruders habe sie alleine von Syrien nach Griechenland reisen können, wo sie sich höchstens wenige Monate gemeinsam mit ihren beiden Schwes- tern aufgehalten habe. Es liege dementsprechend keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn sie nach Griechenland zurückgewiesen werde. Bei sicheren Drittstaaten bestehe die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Zudem sei im schwei- zerischen Recht die Vermutung verankert, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die beiden erwähnten Legalvermutungen umzu- stossen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in seiner konstanten Praxis, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für Asylsuchende und für ausländische Personen mit einem Schutzstatus schwierig seien; es sei aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigen- den Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage der Betroffenen auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Für- sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res- pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei- spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter- kunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den

E-2831/2022 Seite 3 zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Weiter könnten Schutzberechtigte sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen und auch diese notfalls auf dem Rechtsweg geltend und erhältlich machen. Bei einer allfälligen Verletzung der Garan- tien der EMRK stehe letztlich auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin in Griechenland nicht obdachlos gewesen und habe auf die Hilfe von Nachbarn zurückgreifen können. Aus den Akten sei nicht ersicht- lich, dass sie die griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen um Un- terstützung ersucht habe oder diese ihr verweigert worden wäre. Der Voll- zug der Wegweisung erweise sich auch unter Berücksichtigung ihres Ge- sundheitszustandes als zumutbar. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung ihrer möglicher- weise noch vorhandenen (...) in Griechenland nicht gegeben wäre. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass ihr in Griechenland lediglich Schmerztabletten verschrieben worden seien, welche nichts genützt hät- ten, zumal sie nicht erneut einen Arzt aufgesucht habe. Auch der Aufenthalt ihrer Schwester in der Schweiz vermöge an der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung sei schliess- lich auch möglich, weil die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hätten, diese dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen seien. Die Vorinstanz habe zudem der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sach- gerecht Rechnung getragen. D. Mit Eingabe vom 27. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragte, es sei auf dieses einzutreten und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2021 sei im Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) auf- zuheben. Wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Griechenland sei eine vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Sie begründete dies mit der Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes. Aufgrund der Erlebnisse in Syrien und der traumatischen Le- bensbedingungen in Griechenland leide sie an einer (...) mit andauernder (...). In Griechenland sei sie von ihrer Schwester von einem Suizidversuch abgehalten worden. Sie sei auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz le- benden Schwester angewiesen und bedürfe einer spezialisierten und eng- maschigen psychiatrisch psychotherapeutischen und medikamentösen

E-2831/2022 Seite 4 Behandlung. Aufgrund der gravierenden Mängel des griechischen Betreu- ungssystems sei bei einer Rückschaffung nach Griechenland von einer ra- schen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit massiver Selbst- gefährdung auszugehen. Dem Wiedererwägungsgesuch lag ein Arztbrief vom 20. April 2022 bei. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (eröffnet am 8. Juni 2022) wies die Vor- instanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. Dezember 2021 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie- bende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 3. Juni 2022 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asyl- gesuch einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzufüh- ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Subeventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugs- behörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von ei- ner Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis die Vorinstanz über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbrief vom 20. Juni 2022 und eine Zusammenfassung vom "Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431-2021 vom 28. März 2022; Schutzberechtigte Griechenland" der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) ein. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juni 2022 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einst- weilen aus.

E-2831/2022 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung, setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut und forderte sie auf, umgehend ihre Bedürftig- keit nachzuweisen. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, wies den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Für- sorgebestätigung ein. Am 13. Juli 2022 wurde eine Kostennote zu den Ak- ten gereicht. J. Am 15. Juli 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. K. Mit Replik vom 27. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war ein weiterer Arztbrief vom 28. Juni 2022 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge- mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2831/2022 Seite 6 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 3 einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezem- ber 2021 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung wurden im Beschwerdeverfahren E-5554/2021 nicht ange- fochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde vom 17. De- zember 2021 richtete sich ausschliesslich gegen den angeordneten Voll- zug der Wegweisung (a.a.O. E. 2.1). Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden ebenfalls nur Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, weshalb die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2022 sich zurecht auch darauf beschränkte. Folglich kann vorliegend nur der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Entsprechend ist auf das Rechtsbegehren 1, es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein- zutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, nicht einzutreten. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E-2831/2022 Seite 7 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2021 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine unvollständige Sachverhaltsfest- stellung rügt, indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die verän- derte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 eingegangen sei, ist festzuhalten, dass die Vor- instanz in der Vernehmlassung der veränderten Situation für Schutzbe- rechtigte in Griechenland Rechnung trägt. Sie äusserte sich ausführlich zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland mit Blick auf das Referenz- urteil und erachtet diesen als zumutbar. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt und vollständig fest- gestellt. 5.2 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Im Wiederwägungsgesuch vom 27. April 2022 beruft sich die Be- schwerdeführerin auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2021 und dem Urteil E-5554/2021, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie zwischenzeitlich an psychischen Problemen leide. 6.2 In ihrem Wiedererwägungsentscheid führt die Vorinstanz aus, die me- dizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus sei gewährleistet. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations- richtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit interna- tionalem Schutzstatus regle, umgesetzt. Dies gelte insbesondere für die Stadt B._______, wohin die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr über- stellt werden würde. Ihre medizinische Behandlung könne in Griechenland

E-2831/2022 Seite 8 fortgesetzt werden. Ihre medizinischen Probleme seien nicht von einer der- artigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlun- gen nicht derart spezifisch, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Darüber hinaus habe sie keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, dass ihr Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verwei- gert habe oder zukünftig verweigern würde. Es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht werde. Es wäre aber stossend, wenn sie durch Beru- fung auf eine tatsächlich oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behör- den zum Einlenken zwingen könnten. Der Umstand, dass ihr eine Rück- kehr nach Griechenland schwerfallen möge und diese sie psychisch be- laste, begründe kein Anrecht auf Anwesenheit in der Schweiz. Ihrem aktu- ellen Gesundheitszustand werde bei der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen, indem die Vorinstanz die griechischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige Be- handlung informiere. Ihre in der Schweiz lebende Schwester gehöre nicht zur Familie im Sinne von Art. 8 EMRK. In Griechenland habe sie lediglich drei Monate mit ihrer Schwester zusammengelebt. Danach sei ihre Schwester in die Schweiz gereist, was nicht darauf schliessen lasse, dass ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester bestehe. Zwar habe noch eine zweite Schwester in Griechenland gelebt, diese sei jedoch nach Deutschland ausgereist und sie sei alleine in Griechenland zurückgeblieben. Die Abhängigkeit zu ihrer Schwester in der Schweiz sei nicht derart einschneidend, als dass eine Abweichung von der ordentlichen Zuständigkeit angezeigt sei. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht gehe im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte zulässig und grundsätzlich zumutbar sei. Es erachte je- doch den Wegweisungsvollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtig- ten Personen, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Perso- nen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwer- wiegender Weise beeinträchtigt sei, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es würden besonders begünstigende Umstände bestehen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge- gangen werden könne. Gemäss den ärztlichen Berichten handle es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person, die auf eine engmaschige, psy- chotherapeutisch-medikamentöse Behandlung und auf eine sichere Um-

E-2831/2022 Seite 9 gebung angewiesen sei. Beides sei in Griechenland nicht gegeben und be- günstigende Faktoren seien nicht erkennbar. Aufgrund ihrer schweren Er- krankung und ohne die unentbehrliche Unterstützung ihrer Schwester würde sie in Griechenland in eine soziale, wirtschaftliche und gesundheit- liche Notlage geraten. 6.4 In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, gemäss Referenz- urteil E-3427/2021 und E-3431/2021 sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nach wie vor zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diversen Urteilen, die Einzelpersonen mit einer PTBS und zum Teil de- pressiven Episoden betrafen, die Wegweisung nach Griechenland mit Be- zug auf das Referenzurteil bestätigt. Die benötigten Medikamente seien in Griechenland erhältlich und Personen mit Schutzstatus hätten wie griechi- sche Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Versorgung. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil von zwei alleinstehenden Frauen in einer ähnlichen Situation wie die der Beschwerdeführerin die Wegweisung nach Griechenland ebenfalls bestätigt. Die beiden Frauen würden auch an einer PTBS, einer schweren depressiven Episode und an Angststörungen leiden und über Familienangehörige in der Schweiz verfü- gen, welche nicht zur Kernfamilie gehören würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der beiden Frauen seien nicht von einer derartigen Schwere, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätten. Ebenso stünden ein Suizidversuch oder suizidale Tendenzen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ausserdem würde auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen den beiden Frauen und deren Eltern und Bruder in der Schweiz vor- liegen (vgl. Urteil des BVGer D-651/2022 und D-656/2022 vom 30. Juni 2022). Dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getra- gen. Sie habe sich zudem bereits (...) Jahre in Griechenland aufgehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Griechenland Hilfeleistungen erhalten habe. 6.5 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, ihre gesundheitlichen Probleme seien als schwerwiegende Erkrankung einzu- stufen, womit die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht gegeben sei. Besonders günstige Umstände lägen nicht vor, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2831/2022 Seite 10 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Perso- nen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu- decken (a.a.O. E. 11.2). An dieser Einschätzung vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Zusammenfassung der SFH zum Refe- renzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 nichts zu ändern.

7.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den not- wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund

E-2831/2022 Seite 11 von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen subsidiären Schutz- status erhalten. Als Schutzberechtigte kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleis- tungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Le- bensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Mög- lichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existen- ziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 8.2 8.2.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel- fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.2.2 Gemäss dem im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erstellten Arztbriefes vom 20. April 2022 und den auf Beschwerdeebene eingereich- ten aktuellsten Arztbriefen vom 20. Juni 2022 und 28. Juni 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine (...) mit (...) und eine mindestens (...) sowie eine (...) festgestellt. Es lägen (...) vor. Daraus resultiere eine ausgeprägte (...) und (...). Zudem sei bei einer Rückschaffung nach Griechenland von einem sehr hohen (...) auszugehen. Sie befindet sich in einer langfristigen (...) mit (...) in einmal wöchentlicher Frequenz und erhält (...). Gemäss

E-2831/2022 Seite 12 dem aktuellsten Arztbrief habe eine leichte Stabilisierung der Symptomlage erreicht werden können. 8.2.3 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bedau- erlich. Von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann indessen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, so- lange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesge- richts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangs- weisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Vollzug der Wegweisung stelle eine Verletzung des Rechts auf Familienleben dar, da sie dadurch von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester, von welcher sie abhängig sei, getrennt würde. Wie im Urteil E-5554/2021 und im Wiedererwägungsentscheid bereits fest- gestellt wurde, lässt sich aus Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da die Schwester der Beschwerdeführerin nicht in die Kernfamilie fällt und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen ihr und ihrer Schwester besteht. Aufgrund der im Wiedererwägungs- verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist nicht ersicht- lich, dass sie auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre Schwes- ter angewiesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

E-2831/2022 Seite 13 8.2.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung verstösst auch nicht gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz und erweist sich somit als zulässig. 8.3 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerde- führerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internati- onalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbun- den ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine kon- krete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche bereits (...) Jahre in Griechenland verbracht hat (vgl. elektronische SEM-Akten [...]- 20/3 S. 1). Mit ihrer in der Schweiz lebenden Schwester hielt sie sich in Griechenland höchstens we- nige Monate gemeinsam auf, da diese bereits am 10. Juli 2020 ein Asylge- such in der Schweiz stellte. Gemäss ihren eigenen Angaben war sie in Griechenland nicht obdachlos, auch nicht, als sie alleine in Griechenland zurückblieb, nachdem auch ihre zweite Schwester ausgereist war (vgl. elektronische SEM-Akten [...]- 26/2). Auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstüt- zungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderli- che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsor- ganisationen können ihr in dieser Hinsicht behilflich sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihr – insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten – dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich ge- gen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegan- gen wäre. 8.4 8.4.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-

E-2831/2022 Seite 14 ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.2 Aufgrund der gestellten Diagnosen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz notwendig ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind ihre medizinischen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Es handelt sich hauptsächlich um psychische Probleme, die im Übrigen darauf hindeuten, dass sie im Anschluss an ihre Beschwerde, welche mit Urteil E-5554/2021 abgewiesen wurde, aufgetreten sind; zuvor hatte sie keine psychischen Beschwerden geltend gemacht. Nach der Praxis des Gerichts stehen ihre psychischen Probleme dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Zu- dem wird davon ausgegangen, dass Behandlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. D-651/2022 und D-656/2022 E. 6.4.2.1, E. 7.1.2 f.; Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8; E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um eine besonders vul- nerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als un- zumutbar erweisen würde. Sie hatte in Griechenland Zugang zur Gesund- heitsversorgung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihr bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversi- cherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Ge- sundheits- und Versicherungswesen gewährt. Zudem haben in lebensbe- drohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O, E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung in- dividueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). 8.4.3 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheb- lichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte

E-2831/2022 Seite 15 für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfäl- ligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Be- schwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung be- gegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schwei- zerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Be- dürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorberei- tung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin ge- rate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefähr- dende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wie- dererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp und die am 5. Juli 2022 ange- ordnete aufschiebenden Wirkung dahin. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten

E-2831/2022 Seite 16 keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-2831/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener

Zitate

Gesetze

22

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111b AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

12
  • BGE 139 II 39322.03.2013 · 926 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1988/2022
  • D-2644/2021
  • D-651/2022
  • D-656/2022
  • E-2831/2022
  • E-319/2021
  • E-3427/2021
  • E-3431/2021
  • E-4013/2021
  • E-5554/2021