Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-276/2022
Entscheidungsdatum
25.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022

U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung und ZEMIS-Datenberichtigung; Verfügungen des SEM vom 22. Dezember 2020 und 23. De- zember 2021 / N (...).

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) 2020 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 8. Oktober 2020 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums (BAZ) Region B.. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 22. Oktober 2020 und der Anhörung vom 7. Dezember 2020 gab er im Beisein seines Rechtsvertreters an, er sei am (...) in E. (Libyen) geboren. Dort sei er nur während kurzer Zeit zur Schule gegangen. Als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, vermutlich Ende 2010, sei seine Mutter verstorben. Nachdem im Jahr 2011 der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit seinem Vater über Ägypten und Syrien in die Türkei ausgereist. Ohne Aufenthaltsbewilligung habe er jedoch dort keine Schulen besuchen können. In der Türkei habe sein Vater (ca. 2013 oder 2014) eine Kurdin geheiratet. Nach dessen Tod im Jahr 2016 sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe angefangen, in verschiedenen türki- schen Städten im Gastgewerbe – zuletzt Ende 2018 in C._______ – sein Geld zu verdienen. Im Mai 2019 sei er nach Griechenland gereist, um über weitere Länder des Balkans nach Österreich und im September 2020 in die Schweiz zu gelangen. Hinsichtlich möglicher Ausweispapiere informierte er, dass er weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass besitze; auch andere Dokumente könne er nicht beschaffen. An der EB UMA wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Vornahme einer medizinischen Altersabklärung sowie zum medizinischen Sachver- halt gewährt. Er wies darauf hin, dass er psychisch schwer belastet sei und Mühe habe, über seine Vergangenheit zu sprechen. An der Anhörung wurde ferner seine Medikamentenabhängigkeit angesprochen. C. Am 14. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. Tags darauf informierte sein Rechtsvertreter, dass er das Mandat weiterführen werde und reichte eine entsprechende Vollmacht glei- chen Datums zu den Akten.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 3 D. D.a Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Erstellung ei- nes Altersgutachtens (mit Datum vom 10. November 2020) im Auftrag der Vorinstanz durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (...) D._______ un- tersucht. Im damaligen Zeitpunkt wurde ein Mindestalter des Beschwerde- führers von 17 Jahren ermittelt, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Be- troffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Alters- schätzung nicht zutreffen. D.b Mit Schreiben vom 16. November 2020 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestrei- tungsvermerk) das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm am 18. November 2020 hierzu Stellung. D.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburts- datum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. D.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 durch sei- nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-320/2021). Er beantragt, dass das SEM nach Aufhebung der Verfügung anzuweisen sei, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D.e Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt ver- schoben. D.f Ein zweites Altersgutachten, welches dasjenige vom 10. November 2020 ersetzt, wurde im Rahmen des Schriftenwechsels durch dasselbe Institut wie im November 2020 am 12. Februar 2021 erstellt. In diesem Gutachten kam das IRM erneut zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2020 das 17. Lebens- jahr bereits abgeschlossen haben müsse und folglich seine Angabe, am (...) geboren zu sein, nicht zutreffen könne.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 4 D.g Am 18. Februar 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, woraufhin der Beschwerdeführer am 8. März 2021 replizierte. E. Am 12. November 2021 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig wegen eines fremdaggressiven Verhaltens und Suizidalität vor dem Hintergrund eines Entzugs von Pregabalin und Clonazepam im Zentrum für Akute Psy- chische Erkrankungen der (...) B._______ für vier Tage hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht vom 16. November 2020 wurden psychische und Ver- haltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Entzugssyndrom) sowie durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom) diagnostiziert. F. F.a Am 11. Dezember 2020 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, um die Möglichkeit einer frühen Sozialisation in Libyen zu überprüfen und gegebenenfalls sprachliche Hinweise auf einen weiteren möglichen Sozialisationsort zu er- halten. Sachverständige Personen werteten die Aufzeichnungen aus und erstellten dazu drei Gutachten. F.b Aufgrund dieser Erkenntnisse gewährte das SEM dem Beschwerde- führer am 17. November 2021 zur Absicht, seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Staat unbekannt" zu ändern (mit Bestreitungsvermerk), das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 5. De- zember 2021 zu den Akten gereicht. G. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2021 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. Ferner wurde festgehalten, dass seine Staatsangehö- rigkeit im ZEMIS mit "Staat unbekannt" (mit Bestreitungsvermerk) regis- triert werde und ihm wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer unter Beigabe ver- schiedener Beilagen durch seinen Rechtsvertreter am 20. Januar 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass er nach Aufhebung der Verfügung aufgrund eines unzulässigen oder unzumutba- ren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und dass seine

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 5 Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Libyen" anzupassen sei. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 wurde auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbei- ständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sodann wurde festge- halten, dass das Beschwerdeverfahren soweit die Frage des Wegwei- sungsvollzugs betreffend unter der Geschäftsnummer E-276/2022 und so- weit die Datenberichtigung ZEMIS betreffend unter der Geschäftsnummer E-367/2022 geführt werde. J. In seinen Vernehmlassungen vom 16. Februar 2022 (E-276/2022 und E- 367/2022) hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik gemeinsam für die Verfahren E-276/2022 und E-367/2022 zu den Akten. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin zur weiteren Behandlung übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 6 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch auf dem Gebiet der Datenberichtigung ZEMIS über entsprechende Beschwerden, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich für die Beschwerdeverfahren nach (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Hinsichtlich des Beschwerdegegenstands der Verfahren ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Im Verfahren E-276/2022 richtet sich die Beschwerde vom 20. Ja- nuar 2022 gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz als solche) der Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.1.2 Soweit sich die Beschwerde vom 20. Januar 2022 gegen die Ände- rung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf "Staat unbekannt" (Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Dezember 2021) richtet, wurde das Verfahren bisher unter der Geschäftsnummer E-367/2022 geführt. 3.1.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Ja- nuar 2021 die ZEMIS-Änderung seines Geburtsdatums auf den (...), und beantragt, dass das SEM nach Aufhebung der Verfügung anzuweisen sei, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern. Das Verfahren wurde bisher unter der Geschäftsnummer E-320/2021 geführt.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 7 3.2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs werden die Verfah- ren E-276/2022 (Vollzug der Wegweisung), E-320/2021 (ZEMIS-Datenbe- richtigung [Geburtsdatum]) und E-367/2022 (ZEMIS-Datenberichtigung [Staatsangehörigkeit]) vereinigt und im vorliegenden Urteil über sämtliche Rechtsbegehren befunden. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügungen führte die Vorinstanz im Wesentli- chen Folgendes aus: 4.1.1 Die LINGUA-Abklärungen hätten einerseits keinen Aufschluss über das Herkunftsland des Beschwerdeführers gegeben, anderseits seien die Zweifel an der vorgebrachten Herkunft aber durch diese auch nicht ausge- räumt worden. Seine Aussagen anlässlich der EB UMA und der Anhörung würden auf eine Verschleierung seiner Identität hindeuten, da er eine Bio- graphie geltend gemacht habe, welche kaum Raum für weiterführende Fra- gen gelassen habe. Ausserdem weise er Auffälligkeiten im Sprachge- brauch auf und habe keine Kenntnis von typisch libyschen Wörtern. So- dann sei erstaunlich, dass er sich, obwohl er bei der Ausreise aus Libyen gemäss Einschätzung des SEM (...) Jahre alt gewesen sei, an nichts erin- nern könne. Auch würden gewisse Aussagen des Beschwerdeführers, bei- spielsweise sein Vater habe einerseits keine Zeit für ihn gehabt, anderseits habe er ihm das Lesen und Schreiben beigebracht, nicht zusammenpas- sen. Die geltend gemachte Herkunft aus Libyen sei folglich nicht glaubhaft, weshalb im ZEMIS die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf "Staat unbekannt" abzuändern sei. 4.1.2 Sodann seien zwar allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, doch finde der Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Daher sei ver- mutungsweise davon auszugehen, dass ihm bei einer Wegweisung in sei- nen tatsächlichen Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse entgegenste- hen würden. 4.1.3 Betreffend die Frage der Minderjährigkeit erwog das SEM im Wesent- lichen, dass die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA zu seinem Alter gemacht habe, zwar widerspruchsfrei seien. Gleich- zeitig seien die Angaben jedoch zu vage und unsubstantiiert, um daraus Rückschlüsse auf sein Alter ziehen zu können, zumal keine Identitätspa- piere eingereicht worden seien. Gemäss dem am 6. November 2020 durchgeführten Altersgutachten, welches hinsichtlich des Beweiswertes

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 8 als starkes Indiz zu werten sei, könne ferner das angegebene Geburtsda- tum nicht zutreffen. Folglich sei das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Die Resultate der Nachbegutach- tung vom 12. Februar 2021 würden sich vom am 10. November 2020 er- stellten Gutachten nicht unterscheiden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde vom 20. Januar 2022 wurde den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Herkunft entgegengebracht, der Beschwerde- führer habe glaubhaft darlegen können, weshalb er über keine Identitäts- papiere verfüge. So sei er mit seinem Vater bei Ausbruch des libyschen Bürgerkrieges im Alter von (...) oder (...) Jahren illegal in die Türkei aus- gewandert, wo er fortan ohne Ausweispapiere gelebt habe. Dort habe er viel Zeit mit Flüchtlingen aus Syrien, aus dem Irak oder aus verschiedenen Ländern Nordafrikas verbracht, was sich auf seine Sprache ausgewirkt habe. Zu Verwandten in Libyen, welche ihm bei der Beschaffung von Iden- titätspapieren behilflich sein könnten, habe er keinen Kontakt. Hinsichtlich des LINGUA-Gutachtens, welche eine Herkunft aus Libyen nicht aus- schliessen würde, sei ihm anzurechnen, dass er ehrlicherweise erklärt habe, er könne sich beispielsweise nicht mehr an den Namen seines Wohnquartiers in E._______ erinnern. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Namen irgendeines Quartiers auswendig zu lernen. Sodann sei es plausi- bel, dass Kindheitserinnerungen fehlen würden, wenn jemand in jungen Jahren seinen Heimatstaat verlassen habe; dies umso mehr, wenn dies unter schwierigen Bedingungen geschehen sei. Ferner sei vorstellbar, dass sein Vater ihm typische libysche Wörter abgewöhnt habe, damit er von anderen arabisch sprechenden Personen verstanden werde. In Vor- nahme einer Gesamtwürdigung sei es folglich glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer aus Libyen stamme, zumal die Auffälligkeiten seines Sprachgebrauchs erklärbar seien. 4.2.2 Gestützt auf diese Erkenntnisse sei ein Wegweisungsvollzug nach Libyen unter Verweis auf die Rechtspraxis grundsätzlich nicht zumutbar, da in weiten Teilen dieses Landes eine Situation allgemeiner Gewalt vor- herrsche. Die Zumutbarkeit könne nur bei begünstigenden Faktoren bejaht werden, welche in Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch klarerweise zu verneinen seien. Folglich sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zudem sei seine Herkunft aus Libyen wahrscheinlicher, weshalb die ZEMIS-Änderung sei- ner Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" nicht rechtens und zu korri- gieren sei.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 9 4.2.3 Hinsichtlich seines Geburtsdatums wurde in den Beschwerden vom 20. Januar 2021 und vom 20. Januar 2022 ausgeführt, dass das Altersgut- achten nur auf zwei Säulen basiere, weshalb sich sein Beweiswert redu- ziere. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum einen wi- derspruchsfrei und zum anderen auch in sich schlüssig und seinem Alter entsprechend, was als starkes Indiz zu werten sei. Sodann habe er für das Fehlen von Ausweispapieren entschuldbare Gründe vorgetragen, weshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...]) das wahrscheinlichere als das vom SEM eingetragene sei. 4.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassungen führte das SEM aus, der Ein- wand des Beschwerdeführers, er habe glaubhaft dargelegt, weshalb er keine Möglichkeit zur Papierbeschaffung habe, sei nicht haltbar. Es stehe ihm frei, sich zur Bescheinigung seiner libyschen Staatsbürgerschaft an die libysche Botschaft zu wenden. Es sei unverständlich, dass er sich nicht um libysche Identitätspapiere bemühe, zumal ein solches Dokument seine Si- tuation positiv beeinflussen würde. Weil seine vorgebrachte Herkunft aus Libyen weiterhin unglaubhaft sei, erübrige es sich, sich zu allfälligen Weg- weisungsvollzugshindernissen zu äussern. Ferner wies das SEM auf den Schluss des IRM hin, dass der Beschwerde- führer das 17. Altersjahr abgeschlossen haben müsse, was eine Unter- grenze umschreibe. Es sei nicht davon auszugehen, dass das vom Be- schwerdeführer angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher als diese Einschätzung sei. Sodann wies es erneut auf seine Erwägungen hin, dass vorliegendes Altersgutachten als starkes Indiz zu gelten habe und dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere. 4.4 Gegen die Ausführungen des SEM, er könne sich zwecks Papierbe- schaffung an die libysche Botschaft wenden, argumentierte der Beschwer- deführer in seiner Replik, dass die Mitwirkungspflicht von asylsuchenden Personen nicht beinhalte, sich während eines hängigen Asylverfahrens bei den heimatlichen Behörden um Identitätspapiere zu bemühen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3 ff.). Zudem legte er dar, dass Weisheitszähne als alleiniges Kriterium für eine forensische Altersschätzung nicht geeignet seien, wes- halb vorliegendes Gutachten nur als schwaches Indiz angesehen werden könne. 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht den Vollzug der Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zulässig, zumutbar oder

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 10 möglich bezeichnet hat (E-276/2022). Ist dem nicht so, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländi- sche Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Er ist ausserdem nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Vorab ist auf die Frage der Herkunft einzugehen, welche seitens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ver- pflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts in Verfahren mitzuwirken, welches durch sein Begehren eingeleitet wurde (Art. 13 VwVG). Art. 8 Abs. 1 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwir- kungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsu- chende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Aus- bildung in der Lage sind. Betreffend die Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 5.4.2 Nach einer Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Herkunft des Be- schwerdeführers, nämlich dass er libyscher Staatsangehöriger sei, zu Recht in Zweifel gezogen hat. Somit kann vorab grundsätzlich auf die

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 11 zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen wer- den. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.4.3 Die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA erlaubt allenfalls eine Aussage darüber, welchem Land bezie- hungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit der Frage der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.3 m.w.H.). Dennoch kann die LINGUA-Analyse dazu dienen, eine geltend gemachte Sozialisation in einer bestimmten Region respek- tive einem bestimmten Land glaubhaft zu untermauern oder auch in Frage zu stellen. 5.4.4 Aus den erstellten LINGUA-Gutachten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer keine geografischen oder kulturellen Fragen zu Libyen be- antworten konnte. Gemäss dem Experten habe der Beschwerdeführer ein Quartier genannt, in welchem er bis zur Ausreise gelebt haben will, wel- ches aber nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe sodann keine weiteren Angaben zu E._______ machen können. (...) habe er weder von sich aus aufzählen können noch habe er sie erkannt, als der Experte sie genannt habe. In der Sprechweise des Beschwerdeführers seien keine dis- tinktiven, typisch libyschen Sprachelemente zu verzeichnen; hingegen würden Sprachelemente vorkommen, die der libyschen Varietät nicht ent- sprechen würden (vgl. A64 und Verfügung vom 23. Dezember 2021 Zif- fer II). Es ist nicht klar, weshalb seine Sprache keine libyschen Sprachele- mente oder sonstige Elemente aufweist, welche darauf hinweisen würden, dass er die ersten Lebensjahre in Libyen verbracht hat, zumal er angege- ben hat, bei seinem libyschen Vater bis zu dessen Tod aufgewachsen zu sein; zu diesem Zeitpunkt war er (...) Jahre alt. Dass der Beschwerdeführer keine für Libyen typischen Wörter verwendet, könnte allenfalls noch mit der von ihm geltend gemachte Biographie erklärt werden. Dass er aber auch passiv die vom Experten genannten typisch libyschen Wörter nicht verstan- den hat (beispielsweise die Entsprechung für [...]) ist nicht nachvollziehbar und auch dadurch nicht zu erklären, dass der Vater mit dem Beschwerde- führer nicht viel gesprochen haben soll. 5.4.5 Nicht plausibel ist sodann, dass keine grössere Verbindung des Dia- lekts des Beschwerdeführers, welcher notabene das Schreiben und Lesen von seinem libyschen Vater erlernt haben will (vgl. A12 Ziff. 1.17.04), zum libyschen Arabisch hergestellt werden konnte. Die diesbezügliche

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 12 Entgegnung, der Vater habe ihm libysche Wörter abgewöhnt, damit der Beschwerdeführer von anderen arabisch sprechenden Personen besser verstanden werde, überzeugt ebenfalls nicht. 5.4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zwar grundsätzlich nicht widersprüchlich – ausser als er mitteilte, er könne nicht rechnen, dies habe er nie gelernt (vgl. A27 F12); später zeigte sich dann aber, dass er zumin- dest Jahreszahlen berechnen kann (vgl. A27 F22). Auffallend ist jedoch, dass er sich an relevante Gegebenheiten nicht erinnern konnte und gene- rell nur vage Aussagen machte, weshalb sich kein substantiiertes und über- zeugendes Bild seiner Vorbringen ergibt. So konnte er sich nicht an die Koranschule erinnern, welche er in Libyen besucht haben will, auch zu sei- ner Mutter konnte er keine weiterführenden Angaben machen, ausser dass diese ihn zum Meer gebracht, ihm beim Anziehen geholfen und ihm aufer- legt habe, die Kleider nicht schmutzig zu machen. Über den Vater und des- sen spätere neue Ehefrau wusste er ebenso wenig zu berichten und brachte vor, der Vater habe nicht mit ihm gesprochen, da er viel gearbeitet habe; 2016 sei er auch verstorben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumindest versucht hätte, wahrheits- getreu von gewissen seiner Erlebnissen detaillierter zu berichten, auch wenn es ihm schwerfällt, über seine Vergangenheit zu erzählen und auch wenn es nicht möglich gewesen wäre, alle Fragen zu beantworten. 5.4.7 Die wenigen konkretisierten und mit Realkennzeichen versehenen Vorbringen betreffen seinen letzten Arbeitgeber ([...] in C._______; vgl. A12 Ziff. 1.17.05 und A27 F29 f.) sowie seine Ausführungen zu seinen Er- werbstätigkeiten in der Türkei und zum Reiseweg. Sie vermögen jedoch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert, ge- samthaft nicht umzustossen. 5.4.8 Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht, und bringt vor, solche habe er nie besessen (vgl. A12 Ziff. 1.11). Ob er tatsächlich nie im Besitz eines libyschen Ausweispapiers oder anderer Dokumente seine eigene Person oder seine Eltern betreffend sowie nie im Besitz einer türkischen Aufenthaltsbewilligung gewesen ist, lässt sich auch nach seinen Einwendungen auf Beschwerdestufe nicht ab- schliessend klären. Indes wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein Versuch möglich gewesen, zu seiner Stiefmutter, mit welcher er bis zum Tod seines Vaters in der Türkei zusammengelebt haben will (vgl. A12 Ziff. 5.02), Kontakt aufzunehmen, um mindestens abzuklären, ob sie (noch) über Identitätspapiere oder Dokumente von ihm oder solche seines

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 13 Vaters verfügt. Auch die vom SEM nach Beendigung des Asylverfahrens vorgeschlagene Kontaktaufnahme mit der libyschen Botschaft wäre allen- falls eine Möglichkeit gewesen. Eine solche Kontaktaufnahme ist nach ei- ner rechtskräftigen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zulässig, da da- mit rechtsgültig festgestellt wurde, dass die betreffende Person nicht in flüchtlingsrelevanter Weise in Gefahr ist (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.1 und E. 3.6). Dies ist vorliegend der Fall. Da die materielle Prüfung der Flücht- lingseigenschaft (auch ohne Asylgewährung gemäss Art. 53 f. AsylG) des Beschwerdeführers mangels Anfechtung bereits rechtskräftig abgeschlos- sen ist und der Beschwerdeführer im Übrigen auch in Bezug auf den von ihm angegebenen Heimatstaat keine Fluchtgründe geltend machte, darf davon ausgegangen werden, dass er nicht im flüchtlingsrechtlichen Sinn gefährdet ist. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er sich nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten oder anderen Beweismitteln bemüht hat, die geeignet sein könnten, seine Staatsange- hörigkeit glaubhaft zu untermauern. 5.4.9 Nach einer Gesamtbeurteilung der verschiedenen Elemente ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Herkunft Libyen nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer hat durch die Ver- heimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm ob- liegende Mitwirkungspflicht verletzt und die diesbezüglichen Folgen zu tra- gen. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfolgung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach all- fälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.2). 5.4.10 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf all- fällig bestehende völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die in genereller Art und Weise einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig erscheinen lassen könnten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel- fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. Urteil EGMR Papos- hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 14 § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behand- lungsmöglichkeiten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem rea- len Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlech- terung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Lei- den oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können – unabhängig davon, in welchen Staat die Wegweisung des Beschwerdeführers vollzogen wird – vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden. Zum einen ist der letzte medizinische Bericht vom 16. November 2020, welcher aufgrund einer not- fallmässigen Hospitalisierung zustande kam, schon über zwei Jahre alt und für eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerde- führers nicht dienlich. Zum anderen stellen die damals gestellten Diagno- sen (psychische und Verhaltensstörungen) und Therapien (Empfehlung ei- ner ärztlichen Vorstellung des Beschwerdeführers und einer Reduzierung der Dosen von bestimmten Medikamenten), welchen sich der Beschwer- deführer aus eigenem Entscheid entzogen hat, keinen "real risk" einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK dar. Folglich ist ein Vollzug der Wegweisung auch aus gesundheitlicher Per- spektive zulässig. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist auf die vorinstanzlichen Änderungen im ZEMIS betreffend Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit einzugehen. Nach einer Prüfung der Akten ist festzustellen, dass diese zu Recht erfolgt sind und der Beschwerdeführer mit seinen Begehren auf Datenberichti- gung nicht durchzudringen vermag.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 15 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Be- richtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in ihrem Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 6.2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 16 der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglich- erweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit über- wiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personen- daten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2; BANGERT JAN, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 25/25 bis N. 53 ff.). 6.3 Die Vorinstanz hat die ursprünglichen Einträge über die Staatsangehö- rigkeit (Libyen) und das Geburtsdatum ([...]) des Beschwerdeführers ab- geändert. Im ZEMIS ist diesbezüglich aktuell "Staat unbekannt" und als Geburtsdatum der (...) vermerkt. Mithin hat der Beschwerdeführer zu be- weisen, dass die von ihm angegebenen Daten korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten aktuellen Ein- träge. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte seine geltend gemachte libysche Natio- nalität nicht glaubhaft machen (vgl. E. 5.4). Die Eintragung der Vorinstanz, wonach seine Herkunft unbekannt sei (mit Bestreitungsvermerk), ist daher nicht zu beanstanden, scheint die Richtigkeit dieses Eintrags doch wahr- scheinlicher als die vom Beschwerdeführer angegebene und wie besehen unglaubhafte Herkunft respektive Staatsangehörigkeit Libyen. Der beste- hende ZEMIS-Eintrag "Staat unbekannt" ist mithin zu belassen.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 17 6.5 6.5.1 Hinsichtlich des vorgebrachten Geburtsdatums ([...]) hat der Be- schwerdeführer keine Identitätspapiere oder sonstige taugliche Beweismit- tel eingereicht, mit denen er sein Geburtsdatum beweisen oder dieses zu- mindest glaubhaft machen kann. 6.5.2 Der aktuelle vom SEM vorgenommene ZEMIS-Eintrag ist ein fiktives chronologisches Geburtsdatum. Es beruht auf der durch rechtsmedizini- sche Untersuchungen vorgenommenen Altersschätzung. Dieses Vorgehe- hen des SEM lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag er- fasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile BGer 1C 709/2017 vom 12. Feb- ruar 2019 E. 2.5 und 1C 240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). 6.5.3 Die Festlegung des chronologischen Geburtsdatums basiert auf dem Altersgutachten, welches sich seinerseits auf eine Röntgenuntersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustgelenke sowie einer Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer stützt. Im Gutachten wurde festgestellt, dass die knöcherne Handentwick- lung weitgehend abgeschlossen sei und dass aufgrund einer fischmaular- tigen Konfiguration beider inneren Schlüsselbeinanteile eine konklusive Beurteilung des Skelettalters anhand des Verknöcherungsgrades der Wachstumsfugen nicht möglich sei. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums (Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten) und ein Mineralisationsstadium von "H" der Weisheits- zähne ergeben. Vor dem Hintergrund, dass keine relevante Entwicklungs- störung beim Beschwerdeführer festgestellt worden sei, ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. November 2020 das 17. Le- bensjahr sicher vollendet, weshalb das angegebene Geburtsdatum ([...]) nicht zutreffen könne. Zwar kommt dem Altersgutachten angesichts der lediglich eingeschränkten Beurteilung aufgrund einer fischmaulartigen Konfiguration beider innerer Schlüsselbeinanteile nur ein geringer Beweiswert zu. Unter Berücksichti- gung der trotzdem gewonnenen Erkenntnisse und auch des Aussagever- haltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4.3 f.) ist das von ihm angege- bene Geburtsdatum offenkundig nicht wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass strafrechtliche Verfahren bezüglich des Beschwerdeführers von der Jugendanwaltschaft

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 18 geführt würden (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen des SEM in sei- ner Vernehmlassung vom 16. Februar 2022). 6.5.4 Der aktuelle ZEMIS-Eintrag erweist sich als sachgerecht, da sich nach den vorangegangenen Erwägungen nicht auf eine höhere Wahr- scheinlichkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums schliessen lässt. Auch wurden auf Beschwerdeebene weder Ausführungen getroffen noch Dokumente eingereicht, welche die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Altersangaben belegen oder zumindest glaubhaft unter- mauern könnten. 6.6 Gesamthaft sind die aktuellen ZEMIS-Einträge mit jeweils einem Be- streitungsvermerk zu belassen. Die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Berichtigung der genannten ZEMIS-Einträge in Bezug auf sein Ge- burtsdatum und die Herkunft sind abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen sind. Die Beschwerden sind folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In den Beschwerden wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Aus den vor- stehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeit- punkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Aufgrund der eingereich- ten Fürsorgebestätigungen zum Zeitpunkt des Gesuchs ist von der pro- zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus den Ak- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der finanziellen Situation. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind mithin erfüllt und die entsprechenden Gesuche in den Beschwerden gutzuheissen. 8.2 Mit Beschwerde vom 20. Januar 2022 (Verfahren E-276/2022 und E-367/2022) wurde beantragt, den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli- chen Rechtsbeistand zu bestellen. 8.3 Bezüglich des Verfahrens E-276/2022 betreffend Wegweisungsvollzug ist gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG das Gesuch um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung gutzuheissen, nachdem die Voraussetzungen

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 19 erfüllt gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG sind. Der Rechtsvertreter MLaw Di- mitri Witzig ist in diesem Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzuset- zen. 8.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung richtet sich im Verfahren E-367/2022 (ZEMIS-Datenberichtigung) nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss dieser Norm bestellt die Beschwerdeinstanz einer Partei, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich patentierten Anwältinnen und An- wälten vorbehalten, die im Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. KAY- SER/ALTMANN, in: Auer/Müler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 69 und 76). Weil vorliegend diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung betreffend die Rechtsbegehren im Verfahren E-367/2022 abzuweisen. 8.5 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist infolgedessen für das Verfahren E-276/2022 ein Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Kostennote vom 20. Januar 2022, welche für die Verfahren E-276/2022 und E-367/2022 zu den Akten gereicht wurde, setzt ein Honorar von Fr. 1'687.50 (ohne Mehrwertsteuerzuschlag und mit Spesenpauschale) fest. Der zeitliche Aufwand scheint unter Berücksichtigung der am 25. Feb- ruar 2022 eingereichten Replik angemessen (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE), ebenso der Stundenansatz in Höhe von Fr. 150.-. Weil sich die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG nur auf das Verfahren E-276/2022 bezieht, ist der Aufwand hälftig zu entschädigen. Die Spesenpauschale wird praxis- gemäss nicht entschädigt. Insgesamt ergibt sich demgemäss für das Ver- fahren E-276/2022 ein amtliches Honorar in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 909.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag), welches dem amtlichen Rechts- beistand zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 20 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren E-276/2022 betreffend Wegweisungsvollzug wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden in den Verfahren E-320/2021 und E-376/2022 betreffend ZEMIS-Berichtigungen werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung betref- fend das Verfahren E-276/2022 wird gutgeheissen. MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, wird als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. 6. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse betreffend das Ver- fahren E-276/2022 ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 909.- ausgerich- tet.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 22 7. Bezüglich des Verfahrens E-367/2022 wird das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. 8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffern 2 und 7 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröff- nung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizule- gen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

33

AIG

  • Art. 83 AIG
  • Art. 112 AIG

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 53 AsylG
  • Art. 102m AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 83 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m
  • Art. 12 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 8 VGKE
  • Art. 10 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

11
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-2291/2015
  • A-4256/2015
  • A-7588/2015
  • A-7822/2015
  • E-276/2022
  • E-320/2021
  • E-367/2022
  • E-376/2022