Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2710/2023
Entscheidungsdatum
26.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2710/2023

U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...).

E-2710/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2022 erteilte sie der im Bundesasylzent- rum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Voll- macht. Am 3. November 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Griechenland ein Asylge- such eingereicht hatte. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 27. Oktober 2022 die griechischen Behörden um ihre Rückübernahme. Die griechi- schen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. Oktober 2022 gut und teil- ten mit, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Mit Schreiben vom 3. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt; worauf sie mit Schreiben vom 16. No- vember 2022 Stellung nahm. Hierbei machte sie geltend, sie habe in Grie- chenland nie staatliche Hilfe beantragt, da sie nach der Erteilung des Schutzstatus zu ihrem damaligen Partner gezogen sei und die griechi- schen Behörden ihr mitgeteilt hätten, dass sie keinen Anspruch auf finan- zielle Unterstützung habe. Sie habe stets in Begleitung ihres damaligen Partners das Haus verlassen. Bei diesen Gelegenheiten habe sie sich re- gelmässig an kirchliche Hilfsorganisationen gewendet, von denen sie Reis und Teigwaren erhalten habe. Da sie die Wohnung nur zusammen mit Ih- rem Partner habe verlassen dürfen, habe sie keine Gelegenheit gehabt, sich wegen der durch ihn erlittenen häuslichen Gewalt an Behörden oder Organisationen zu wenden. Nach ungefähr zwei Monaten im gemeinsa- men Haushalt in dessen winziger Wohnung habe er begonnen sie zu schla- gen. Hierbei habe er auch sexuelle Gewalt angewendet und sie wiederholt vergewaltigt. Eines Tages habe er sie die Treppe hinuntergestossen, wodurch sie einen Schwangerschaftsabbruch erlitten habe. Bis sie schliesslich habe packen, ihre Dokumente behändigen und die Wohnung verlassen können, sei sie in dieser Wohnung eingeschlossen gewesen. Sie sei in die Schweiz gereist, da sie andernfalls auf der Strasse hätte schlafen müssen. In Griechenland habe sie auch keinen Zugang zu Schmerzmitteln gehabt. Nach ihrer Fehlgeburt sei sie mit grossem Blutverlust in ein Spital

E-2710/2023 Seite 3 gekommen. Dort habe man auf der Notfallstation mit ihr gesprochen und sie anschliessend wieder nach Hause geschickt. Sie falle in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen. D. Am 20. April 2023 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte – nach zweimaliger Fristerstreckung – mit Schreiben vom 2. Mai 2023. Hierbei machte sie geltend, es fehle bereits an der formellen Voraussetzung für die Anwendung des einschlägigen Abkommens zur Rückübernahme, da die Zustimmung der Rückübernahme lediglich dreissig Tage Gültigkeit besitze und die Zustimmung der griechischen Behörden vom 31. Oktober 2022 so- mit nicht mehr gültig sei. Zudem hätten die griechischen Behörden zwar innerhalb von vier Tagen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM beant- wortet, das SEM habe indessen während eines halben Jahres keine wei- teren Abklärungen an die Hand genommen, weshalb eine Rechtsverzöge- rung vorliege. Was ihre Gesundheit anbelange, sei sie insbesondere auf- grund ihrer schweren posttraumatischen Belastungsstörung zur äusserst vulnerablen Personengruppe zu zählen. Im Übrigen würden bei ihr keine besonders begünstigenden Umständen bei einer Rückkehr vorliegen und es bestehe die Gefahr, dass sie erneut Opfer von häuslicher Gewalt in Griechenland werde. E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behör- den um eine Bestätigung über den Fortbestand der Gültigkeit der Zustim- mung betreffend die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Mit Schrei- ben vom 3. Mai 2023 bestätigten die griechischen Behörden, dass die Zu- stimmung vom 31. Oktober 2022 nach wie vor Gültigkeit besitze. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Konsultationsberichts der (...) vom 10. Mai 2023 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des

E-2710/2023 Seite 4 SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie aufgrund der Un- zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständi- gen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechi- schen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbrin- gung, medizinische Versorgung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;

E-2710/2023 Seite 5 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt. 3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Zustimmung für ihre Rückübernahme durch die griechischen Behörden liege zeitlich zu weit zurück; die erneute Anfrage an die griechischen Behörden ändere nichts an der nicht fristge- rechten Überstellung. Das Schweigen der Vorinstanz zu diesem zentralen Punkt sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht ersichtlich und werde nicht überzeugend begründet, weshalb die Vorinstanz so lange mit dem Entscheid zugewartet habe; es liege mithin eine Rechtsverzögerung vor. Da die Vorinstanz Zweifel am medizinischen Sachverhalt äussere, ohne selbständig Abklärungen getroffen zu haben, sei zudem der medizi- nische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb sowohl die Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör verletzt worden seien. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu ei- ner Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Vorliegend stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 ausdrücklich zu. Zwar lag diese Zustimmung zum Zeitpunkt der Er- öffnung der angefochtenen Verfügung über sechs Monate zurück. Die Vorinstanz hat jedoch die griechischen Behörden am 2. Mai 2023 um eine Bestätigung ihrer damaligen Zustimmung ersucht, die am 3. Mai 2023 er- folgte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre im Übrigen auch ohne diese erneute Zustimmung davon auszugehen, dass die grie- chischen Behörden den Schutzstatus der Beschwerdeführerin nach wie vor als gültig erachten und eine Rückübernahme – zu den angegebenen Bedingungen (namentlich eine Vorankündigung innert zehn Arbeitsta- gen) – gewährleistet wäre (vgl. Urteil des BVGer E-4206/2022 vom 29. September 2022 E. 4.3). Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt

E-2710/2023 Seite 6 grundsätzlich für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (vgl. Art. 1 Ziff. 5 Durchführungsprotokoll des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729] nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien jedoch verlängert werden (Art. 1 Ziff. 5 letzter Satz Durchführungsprotokoll des Rücküber- nahmeabkommens). Weshalb die griechischen Behörden eine Verlänge- rung der Zustimmung verweigern sollten, ist in casu nicht ersichtlich, haben sie dieser doch erneut ausdrücklich zugestimmt und verfügt die Beschwer- deführerin über eine bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechen- land. Überdies gibt es keine Bestimmungen, wonach die Frist nicht mehr- mals beziehungsweise innert einer vorgegebenen Frist verlängert werden könnte oder nach Ablauf dieser Frist ein Übergang der Zuständigkeit erfol- gen würde (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2). Indem die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dargelegt hat, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Auch ist in die- sem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung nicht zu erblicken. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts diesen ausreichend festgestellt hat (siehe hierzu auch E. 7.6). Damit zusammenhängend ist auch zu erklären, weshalb sie mit dem Entscheidentwurf beziehungsweise der Entscheidfäl- lung zugewartet hat, obwohl die Zustimmung der griechischen Behörden bereits seit Oktober 2022 vorlag. Es trifft zwar zu, dass der Zeitraum von gut sieben Monaten zwischen der Einreichung ihres Asylgesuchs und der Eröffnung des Nichteintretensentscheids als lange zu bezeichnen ist. Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu- nächst die notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie die verschiede- nen ärztlichen Berichte über den physischen und psychischen Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin abgewartet und damit den medizini- schen Sachverhalt ausreichend festgestellt hat, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess. Was die Rechtsverzögerung anbelangt wäre allenfalls die Verletzung einer Ordnungsfrist durch die Vorinstanz zu rügen (vgl. Ur- teil des BVGer E-457/2016 vom 4. Februar 2016 S. 6), wobei nicht erhellt, was die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten daraus abzuleiten gedenkt. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin vor der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Verfahrensdauer bemängelt hätte. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfah- rensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht,

E-2710/2023 Seite 7 weshalb die diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin ins Leere geht. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt, noch die Begrün- dungspflicht oder das rechtliche Gehör in anderer Weise verletzt hat. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Be- schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Län- der der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt wor- den ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichtein- tretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht ein- getreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwer- deführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.

E-2710/2023 Seite 8 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbbsondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerin- nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass ge- mäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhn- liche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizini- sche Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als we- sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat

E-2710/2023 Seite 9 eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und ernied- rigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktiona- len Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz die- ser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermu- tung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwan- gere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzu- stossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E-2710/2023 Seite 10 7.5 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen Schutzstatus erhal- ten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie beru- fen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohn- raum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Grie- chenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rück- kehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 16. November 2022 geltend, dass sie nach Erhalt des positi- ven Asylentscheids das Asylheim habe verlassen müssen und zu ihrem damaligen Partner gezogen sei. Aus diesen Ausführungen geht nicht her- vor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestrei- ten. Die Behauptung, ihr sei kommuniziert worden, sie habe nach Erhalt des positiven Asylentscheids keinen Anspruch auf finanzielle Unterstüt- zung und müsse für sich selbst aufkommen, erscheint dabei nicht überzeu- gend und ist auf jeden Fall unbehelflich. Vielmehr lassen ihre Ausführungen darauf schliessen, dass sie bereits Hilfe von Hilfsorganisationen erhalten hat (Lebensmittel) und bis anhin lediglich deshalb keine Unterkunft von Seiten des griechischen Staates erhalten hat, weil sie umgehend zu ihrem damaligen Partner (den sie teilweise sogar als Ehemann bezeichnet) ge- zogen ist, der bereits über eine Wohnung verfügte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht weiterhin Lebens- mittel erhalten und – da sie inzwischen mit ihrem damaligen Partner nicht mehr zusammen ist – nun eine staatliche Unterkunft erhalten sollte. Sie hielt sich bereits seit mindestens 2018 in Griechenland auf, wobei sie teil- weise auch Hilfe erhalten hat. Es war ihr schliesslich möglich – ungeachtet ihrer Schilderungen (Abnahme der Dokumente durch ihren Partner und eingesperrt sein in dessen Wohnung) – doch unbehelligt von ihm freizu- kommen und ihre Reise in die Schweiz zu organisieren. Weshalb sie sich spätestens hiernach nicht nach staatlichen Unterstützungsangeboten hätte erkundigen respektive sich an entsprechende Organisationen wenden kön- nen, ist nicht ersichtlich. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie An- spruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsan- gehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungs- bedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen

E-2710/2023 Seite 11 Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Auch was die angeblichen Probleme mit ihrem damaligen Partner anbelangt (häusliche Gewalt, sexueller Missbrauch) kann sie sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden wen- den. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch un- ter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbe- dingungen. 7.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Vorinstanz feststellte die Beschwerdeführerin leide an Migräne, einer mit- telgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einer Gastri- tis (Magenschleimhautentzündung) sowie einer Obstipation (Verstopfung). Zudem bestehe bei ihr der Verdacht auf Cholelithiasis (Gallensteine) sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Dem auf Beschwer- deebene eingereichten Konsultationsbericht vom 10. Mai 2023 ist zu ent- nehmen, dass sie weiterhin an Gastritis, einer PTBS mit Somatisierungs- störung sowie einer mittelgradigen Depression leidet. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb entsprechende Behandlungen inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, aufgrund des Treppensturzes in Griechenland im zweiten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren zu haben und trotz starker Blu- tungen von der Notaufnahme nach Hause geschickt worden zu sein. Dass die Bewältigung dieser Situation ohne jegliche ärztliche Hilfe möglich ge- wesen sein soll, ist aus medizinischer Sicht jedoch nicht nachvollziehbar. Überdies haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen (unab- hängig von ihrem rechtlichen Status) in Griechenland Zugang zu Notfall- stationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2), wes- halb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Behauptungen – in Griechenland bereits ärztliche Hilfe in Anspruch neh- men konnte. Es kann angenommen werden, dass sie bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum erhältlich machen kann. Es sind zwar weitere Stuhlproben sowie eine psychiatrische Vorstellung im weiteren Prozedere vorgesehen (vgl. Konsultationsbericht vom 10. Mai 2023). Den eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Be- einträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des

E-2710/2023 Seite 12 Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Es darf angenom- men werden, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass sie keinen Zugang zum griechi- schen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich den Akten nicht ent- nehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erneut vorgebrachte Suizidalität – von der sie sich ursprünglich bereits distanziert hatte (vgl. SEM-eAkten 25/3 Konsultationsbericht vom 24. März 2023) – dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundes- gerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Mass- nahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Ab- schliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh- rerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der ent- sprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuho- len, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.8 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland – wie bereits im

E-2710/2023 Seite 13 Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 5.3) – ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha- ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge- geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2710/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

Zitate

Gesetze

26

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 6a AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FK

  • Art. 33 FK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

14
  • BGE 139 II 39322.03.2013 · 926 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1202/2022
  • D-2644/2021
  • D-4879/2022
  • D-5551/2022
  • D-5620/2021
  • E-2710/2023
  • E-3191/2022
  • E-3427/2021
  • E-3431/2021
  • E-4206/2022
  • E-457/2016
  • E-6331/2020