Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2676/2013
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2676/2013 + E-2729/2013

U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A., geboren am (...) 1962, (Beschwerdeführerin 1) B., geboren 1966, (Beschwerdeführerin 2) beide Staat C._______ und Staat D._______, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid und Ver- weigerung der Akteneinsicht); Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 und vom 19. April 2013 / N (...) und N (...),

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerinnen reisten – damals als [Staatsangehörige von C._______ ] unter den Namen E., geb. (...) 1971, sowie F., geb. (...) 1975 – gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Ge- schwistern in die Schweiz ein und ersuchten am 11. Juli 1993 um Asyl. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1993 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 1994 fochten die Beschwerde- führerinnen den vorinstanzlichen Entscheid bei der damaligen Schweize- rischen Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Urteil vom 24. Juli 1995 hiess die ARK die Beschwerde insoweit gut, als dass die Verfügung des BFF aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. C. Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 1996 die Asylgesu- che der Beschwerdeführerinnen erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. April 1996 wurde gegen diese zweite Verfügung des BFF Beschwerde erhoben, welche mit Urteil der ARK vom 26. September 1996 abgelehnt und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 1996 bestätigt wurde. Das BFF setzte die Ausreisefrist auf den 15. November 1996 an. II. E. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 8. November 1996 ein Revisionsgesuch gegen den Ablehnungsentscheid der ARK vom 26. September 1996 ein. Dieses wurde mit Urteil der ARK vom 3. März 1997 im Wesentlichen infolge unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführe- rinnen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 3 In der Zwischenzeit hatte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführe- rinnen in Wirklichkeit von Staat D._______ her in die Schweiz eingereist waren und in Besitz von D.Pässen mit Visum der Schweizer Botschaft in D. waren. Die Pässe wiesen andere Namen und an- dere Altersangaben der Beschwerdeführerinnen auf. So hiess E._______ tatsächlich A._______ und wurde am (...) 1962 geboren, während F._______ tatsächlich B._______ hiess und im Jahr 1966 geboren wurde. F. Mit Eingabe vom 12. April 1997 räumten die Beschwerdeführerinnen ein, in Staat D._______ gelebt zu haben und neben der C. auch die D. Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie ersuchten das BFF um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 1996 und beantrag- ten die Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abschluss ihrer Ausreise- bemühungen in die Vereinigten Staaten, wo die Mutter der Beschwerde- führerinnen früher eine Green Card besessen habe. Das BFF teilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 20. August 1997 mit, es be- stehe keine Veranlassung, deren Eingabe zu prüfen. Sie könnten wahl- weise nach Staat C. oder Staat D. zurückkehren und den Entscheid betreffend die Einreise in die Vereinigten Staaten dort ab- warten. III. G. Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte der neu mandatierte Rechts- vertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch für die beiden Beschwer- deführerinnen beim BFM ein und beantragte deren vorläufige Aufnahme. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Privatleben verstosse und damit unzulässig sei. Even- tualiter seien die Beschwerdeführerinnen wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. H. Das BFM wies mit zwei separaten Verfügungen vom 5. April 2013 – beide Verfügungen den Beschwerdeführerinnen am 9. April 2013 eröffnet – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab, bestätigte die Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 22. Februar 1996 und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschieben-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 4 de Wirkung zukomme. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Gebühr von je Fr. 600.- auferlegt. I. Das BFM hiess mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 19. April 2013 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 9. April 2013 nur teilweise gut und verweigerte somit die Einsicht in bestimmte Aktenstücke mit der Begründung, es handle sich um interne Akten bzw. Kopien kantonaler Akten. J. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 resp. 19. April 2013 ein und be- antragte, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. April 2013 bzw. 22. Februar 1996 seien betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig aufzunehmen; hinsichtlich der Verfügung vom 19. April 2013 betreffend Akteneinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, die uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, nament- lich auch in die verweigerten Aktenstücke; eventualiter sei die uneinge- schränkte Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu gewäh- ren und anschliessend eine angemessene Frist zur Beschwerdeergän- zung anzusetzen; in formeller Hinsicht wurde die Aussetzung des Weg- weisungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. K. Die Instruktionsrichterin ordnete per Faxmitteilung vom 13. Mai 2013 an die zuständigen kantonalen Behörden einen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG an. L. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2013 hielt das Gericht fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin vorsorglich ausgesetzt. Auf- grund der Aktenlage wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Antrag der Beschwerdeführerinnen

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 5 auf Akteneinsicht wurde unter besonderer Anweisung der Instruktionsrich- terin an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. M. Gemäss Anweisung des Gerichts wurden die entsprechenden Aktenstü- cke mit Schreiben des BFM vom 30. Mai 2013 offen gelegt. Mit Instrukti- onsverfügung vom 3. Juni 2013 bot das Gericht den Beschwerdeführerin- nen Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen. N. Der Rechtsvertreter ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 17. Juni 2013 um Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung der Be- schwerdeergänzung. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 19. Ju- ni 2013 stattgegeben, worauf mit Eingabe vom 31. Juli 2013 die Be- schwerdeergänzung folgte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Vorliegend wurden mittels einer Beschwerdeschrift zwei Verfügungen angefochten. Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren der Beschwerdeführerinnen, E-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 6 2676/2013 und E-2729/2013, sind die beiden Verfahren auf Beschwerde- ebene zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu behandeln. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab wird der prozessuale Antrag des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerinnen hinsichtlich der Akteneinsicht behandelt. In der Be- schwerdeeingabe wird beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 19. April 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle einer Heilung des verletzten rechtli- chen Gehörs auf Beschwerdeebene sei den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu- setzen. 4.2 Auf Anweisung der Instruktionsrichterin behandelte das BFM mit Ver- fügung vom 30. Mai 2013 dieses Akteneinsichtsgesuch auf Beschwerde- ebene, indem es verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht verweigerte Akten herausgab sowie unter präziser Bezeichnung der Schriftstücke, die durch Drittbehörden ausgestellt wurden, auf die Akten- einsicht bei den jeweiligen Behörden verwies. Das Bundesverwaltungsge- richt bot den Beschwerdeführerinnen anschliessend antragsgemäss Ge- legenheit zur Stellungnahme. In der Beschwerdeergänzung erfolgten so- dann keine weiteren prozessualen Anträge. Durch die nachträgliche Ge- währung der Akteneinsicht auf Beschwerdeebene konnte die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Ge-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 7 hörs geheilt werden. In der Sache erwies sich die Rüge der unrechtmäs- sigen Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen des Instruktionsverfah- ren demnach teilweise als berechtigt. Durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der auch nachträglich nicht offengelegten Aktenstücke ist der Antrag auf Aufhebung der Akteneinsichtsverfügungen und auf Gewährung der Akteneinsicht abzuweisen; mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2013, auf deren Begründung an dieser Stelle verwiesen werden kann, wurde der Antrag auf Einsicht in jene Aktenstücke abgewiesen, die das BFM zu Recht als nicht der Einsicht unterstehende interne Akten be- zeichnet hat. Der Beschwerdeantrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 19. April 2013 aufzuheben und Akteneinsicht zu gewähren, erweist sich nach dem Gesagten als teilweise gegenstandslos geworden; im Üb- rigen ist er abzuweisen. 5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in materieller Hin- sicht bildet – gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 als auch in der Be- schwerdeschrift vom 9. Mai 2013 – einzig die Frage, ob der Wegwei- sungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. Demgegenüber sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung rechtskräftig beurteilt und vom Prozessgegenstand nicht erfasst.

6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grund- sätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un- ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinwei- sen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegens- tand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 8 6.2 Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, hat es aber abgewiesen. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. 7. 7.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in den ver- gangenen 14 Jahren weder eine Ausreise nach Staat C._______ noch al- lenfalls nach Staat D._______ organisieren können. Obwohl sie gut integ- riert seien, seien mehrere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit gescheitert. Unter Heranziehung dreier Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Agraw gegen Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06; Sisojeva gegen Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Be- schwerde Nr. 60654/00; da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande, Ur- teil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99) hielt der Rechtsver- treter fest, der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei auch bei einem illega- len Aufenthalt wie vorliegend eröffnet. Nach einem Aufenthalt von bisher über 17 Jahren seien die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz verwur- zelt und würden über einen Anspruch auf ein geschütztes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfügen. Darüber hinaus erweise sich eine Rück- führung nach Staat D._______ oder Staat C._______ mangels sozialer Anknüpfungspunkte in den jeweiligen Staaten als unzumutbar. 7.2 Die Vorinstanz hielt in ihren beiden ablehnenden Verfügungen fest, dass mit Verfügung des BFF vom 22. Februar 1996 das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt wurde und dieser Entscheid am 3. Ok- tober 1996 in Rechtskraft erwuchs. Den Beschwerdeführerinnen sei es seither jederzeit möglich gewesen, aktiv bei der Papierbeschaffung mit- zuwirken und in ihren Heimatstaat auszureisen. Das vom Rechtsvertreter herangezogene EGMR-Urteil (Agraw gegen Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06) sei nicht geeignet, eine Änderung der rechtskräftigen Verfügung zu bewirken, da es sich hier um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe; namentlich sei es um Zusammenführung ei- nes abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Ehepaares in der Schweiz gegangen, die unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden. Im vorlie- genden Fall sei der andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen dagegen selbst verschuldet. Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in der Vergangen-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 9 heit einen äusserst bescheidenen Integrations- und Arbeitswillen gezeigt, womit nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden könne. Zusammenfassend habe sich die Sachlage seit dem rechtskräfti- gen Entscheid vom 22. Februar 1996 in keiner Weise verändert, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. 7.3 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerdeingabe hinsichtlich der EGMR-Urteile Sisojeva gegen Lettland (Urteil vom 16. Juni 2005, Be- schwerde Nr. 60654/00) und da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande (Urteil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99) ergänzend fest, dass es sich in diesen Fällen um sich illegal aufhaltende Personen hand- le, die zwar – anders als im vorliegenden Verfahren – früher über ein Auf- enthaltsrecht verfügt resp. Anspruch auf ein solches gehabt hätten; den- noch zeige diese Rechtsprechung, dass illegaler Aufenthalt nicht a priori den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ausschliesse.

Die Beschwerdeführerinnen seien zwar im Besitz vollzugsgenüglicher C.Identitätskarten, indessen habe bisher weder eine Wegwei- sung nach Staat C. noch nach Staat D._______ vollzogen wer- den können. Darüber hinaus gehe aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass die schweizerischen Behörden seit Januar 1999 die Bemühungen um den Wegweisungsvollzug eingestellt hätten. Aus diesen Gründen könne den Beschwerdeführerinnen keineswegs ein Selbstverschulden am weiteren Verbleib in der Schweiz vorgeworfen werden.

Aufgrund ihrer langen Aufenthaltszeit von über 20 Jahren habe eine Ver- wurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz stattgefunden. Weiter würden sie weder in Staat D._______ noch in Staat C._______ über familiäre oder sonstige Beziehungen verfügen, womit eine erfolgrei- che Reintegration in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat unmöglich sei. Ent- gegen den vorinstanzlichen Erwägungen gehe aus den kantonalen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerinnen als durchaus integriert betrach- tet würden. Ihre intensiven Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien auf- grund ihres ungeregelten Aufenthalts gescheitert, und das Fehlen einer Erwerbstätigkeit sei nicht auf mangelnden Arbeitswillen zurückzuführen.

Schliesslich wurde auf die bestehende Lebensgemeinschaft von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Herrn G._______ (N [...]) hingewiesen. Der Wegweisungsvollzug greife in deren geschütztes Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein und sei auch in dieser Hinsicht unzulässig.

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 10 In der Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2013 wurde nach Einsicht der vollständigen Akten erneut geltend gemacht, der Vorwurf der Vorinstanz in ihrer Telefonnotiz vom 18. März 2013 (siehe B9/1 resp. B6/1), die Be- schwerdeführerinnen hätten sich nicht aktiv um ihre Integration bemüht, sei unzutreffend, da sie mehrfach versucht hätten, ihr Aufenthaltsverhält- nis zu regeln. Die anhaltende Arbeitslosigkeit sei gemäss Art. 31 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kein Grund für die Annahme man- gelnder Integration. Des Weiteren sei eine Weiterreise zur Restfamilie in den Vereinigten Staaten nicht möglich und auch die Rückkehr nach Staat D._______ stehe aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes ausser Fra- ge. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bei der Regelung ausländerrechtlicher Sachverhalte besteht unter anderem darin, das Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zu garantieren (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nachfolgend der Frage nach, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar be- zeichnet hat, und ob namentlich der von der Vorinstanz verfügte Wegwei- sungsvollzug der Beschwerdeführerinnen vereinbar ist mit Art. 8 EMRK. 8.4 8.4.1 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine defacto-Familie bilden, die zu-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 11 sammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung be- steht (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK Europäische Menschenrechtskon- vention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, S. 207 f. Rz. 49; CHRISTOPH GRABENWARTER / KATHARINA PABEL, Europäische Menschen- rechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München Basel Wien 2012, S. 235 f. Rz 16). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beein- trächtigt würden (MEYER-LADEWIG, a.a.O., S. 212 Rz. 65; GRABENWAR- TER/PABEL, a.a.O., S. 268 f. Rz 65 f.). Gemäss ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthalts- anspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufent- haltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit An- spruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis ange- schlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2).

8.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie habe auf- grund der seit 2007 bzw. 2008 bestehenden Lebensgemeinschaft mit ih- rem Partner Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss Ak- tenlage verfügt ihr Partner jedoch über kein gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz. Bei ihrem Lebenspartner, Herrn G., handelt es sich um einen Staat C.Staatsbürger, dessen Asylverfahren abgeschlossen und der rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wur- de (N [...]). Demnach verfügt G. nicht über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin 2 aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Ferner ist davon aus- zugehen, dass diese Lebensgemeinschaft auch in Staat C. ge- lebt werden kann, bzw. obliegt es der Beschwerdeführerin 2, sich um ei- nen Familiennachzug ihres Partners nach Staat D._______ zu bemühen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hinsichtlich des Rechts auf Familienleben zu verneinen. Es sind in diesem Zusammen- hang keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu beja- hen. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin 2 erweist sich als unbegründet.

8.5 Neben dem Familienleben schützt Art. 8 EMRK auch das Privatleben. Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst ne-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 12 ben anderen Lebenssachverhalten auch das Recht, Beziehungen zu an- deren Personen herzustellen und zu entwickeln, denn es umfasst Aspek- te der sozialen Identität, die Gesamtheit der sozialen Beziehungen. Aus- länderrechtliche Massnahmen können, ungeachtet der Auswirkungen auf allfällig bestehende familiäre Bindungen, zu einer starken Beeinträchti- gung der gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen führen. Deswegen schützt Art. 8 EMRK auch unter diesem Gesichtspunkt vor einer nicht ge- rechtfertigten Ausweisung (MEYER-LADEWIG, a.a.O., S. 200 Rz. 26). Somit kann Art. 8 EMRK auch in ausländerrechtlichen Konstellationen, wo es um Anwesenheitsberechtigungen geht, unabhängig vom Bestehen famili- ärer Anknüpfungspunkte relevant sein. 8.6 8.6.1 Der EGMR geht seit langem davon aus, dass sich aus einem lang- jährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für sogenannte Ausländer der zweiten Generation und für solche, die als Kind oder Jugendlicher in ein Land gekommen sind, Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können (vgl. GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., S. 269 ff. Rz 66, 68; vgl. auch MARTINA CARONI, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, hiernach: Jahrbuch 2012/2013, S. 436 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis in- ternationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, hiernach: Jahrbuch 2011/2012, S. 378 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrech- tes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, Bern 2011, hiernach: Jahrbuch 2010/2011, S. 270 f.) Der EGMR stellt im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nimmt seinerseits eine Gesamtwür- digung vor (vgl. MARC SPESCHA, Kommentar zu den Bestimmungen der BV, EMRK und UNO-KRK, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, hiernach: Migrationsrecht Kommentar, Rz. 24, S. 579; vgl. beispielsweise Urteil Gezginci gegen Schweiz, 9. De- zember 2010, Beschwerde Nr. 16327/05: keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer An- wesenheit von rund 30 Jahren; CARONI, Jahrbuch 2010/2011, S. 273). 8.6.2 Die Urteile des EGMR befassen sich in der Regel mit Ausländern, deren zuvor legal bestandener Aufenthalt beendet werden soll. In der Re- gel prüft der EGMR einen kombinierten Schutzbereich aus Aspekten des Familien- wie auch des Privatlebens gestützt auf Art. 8 EMRK; in Fällen

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 13 jedoch, in denen kein relevantes Familienleben im Aufenthaltsstaat be- steht, werden die zu prüfenden Eingriffe einzig im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens untersucht (vgl. EGMR, Shala gegen die Schweiz, Urteil vom 15. November 2012, Nr. 52879/09; CARONI, Jahrbuch 2012/2013, S. 436 f.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrech- tes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2009/2010, Bern 2010, hiernach: Jahrbuch 2009/2010, S. 360 f.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, hier- nach: Jahrbuch 2008/2009, S. 255; MARTINA CARONI, Die Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, hiernach: Jahrbuch 2004/2005, S. 205 f.). 8.6.3 Wie die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf die Urteile Sisojeva et al. gegen Lettland und Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande zutreffend festhalten, hat der EGMR in den Jahren 2005 und 2006 erstmals Vertragsstaaten verpflichtet, einen illegalen Auf- enthalt von Ausländern zu legalisieren (vgl. SPESCHA, Migrationsrecht Kommentar, Rz. 26, S. 573 f.).

Der erste entsprechende Fall des EGMR (EGMR, Sisojeva et. al. gegen Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Nr. 60654/00; vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2013 E. 7.3) betraf die mit der Drohung der Ausweisung ver- bundene Verweigerung der lettischen Behörden, einer russischen Familie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Eltern hatten sich in den Jah- ren 1968 und 1969 in Lettland niedergelassen, die Tochter war 1978 dort geboren worden. Bis zum Ausscheiden des Ehemannes bzw. Vaters aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 hielt sich die Familie rechtmässig in Lettland auf. Auch nach dem Ausscheiden des Ehemannes und Vaters aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 lebte die Familie weiterhin in Lettland. Der EGMR führte aus, dass mit der Verweigerung einer Aufent- haltsbewilligung – aufgrund der während des jahrzehntelangen Aufent- halts geknüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen – ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens bestehe (vgl. CARONI, Jahrbuch 2004/2005, S. 205 f.).

Der EGMR wertete in einem weiteren Urteil im Januar 2006 die Verweige- rung des Aufenthaltsrechts im Falle der brasilianischen Mutter eines drei- jährigen Kindes mit niederländischer Staatsangehörigkeit trotz illegalen

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 14 Aufenthalts der Mutter als Verletzung von Art. 8 EMRK und rügte die Inte- ressenabwägung der nationalen Behörden; massgeblicher Anknüpfungs- punkt war mithin die Staatsangehörigkeit des Kindes (EGMR, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Urteil vom 31. Januar 2006, Nr. 50435/99; vgl MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asyl- rechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, hiernach: Jahrbuch 2005/2006, S. 201 f.). 8.7 8.7.1 Auch das Bundesgericht anerkennt seit langem, dass sich Ansprü- che auf Aufenthalt bzw. auf ausländerrechtliche Regelungen gemäss Art. 8 EMRK in seiner Bedeutung als Schutz des Privatlebens ergeben kön- nen. Erstmals bejahte das Bundesgericht 1994 die eigenständige Anru- fung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens bei ausländerrechtlichen Massnahmen, sofern diese besonders intensive private Beziehungen be- einträchtigen (BGE 120 Ib 16. E. 3b; vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Abwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer- recht, Basel 2009, S. 258 Rz 7.128; vgl. die Darstellung der bundesge- richtlichen Praxis bei MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesen- heitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens. Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen aus- länderrechtlichen Konstellationen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 104/2003, S. 228 ff.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b); es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hi- nausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliä- ren Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; Urteile 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3-5; 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.3.2; 2C_730/2011 vom 24. Febru- ar 2012 E. 2.3; vgl. auch SPESCHA, Migrationsrecht Kommentar, Rz. 16, S. 574 f.).

In der Lehre wird die Meinung vertreten, nach einer zehnjährigen (ordent- lichen) Aufenthaltsdauer sei eine so starke Verbundenheit mit der

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 15 Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (BERTSCHI/GÄCHTER, a.a.O., S. 262); nach zehnjähriger (ordnungsgemässer) Anwesenheit dürfe diese in der Regel als derart ge- festigt gelten, dass sich ein massgebliches Privatleben daraus ableiten lasse (UEBERSAX, a.a.O., S. 258 Rz. 7.128).

Das Bundesgericht hat es indessen abgelehnt, schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen Anspruch auf die Einräumung eines Anwesenheitsrecht begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; die Aufenthaltsdauer bilde nur ein Element unter anderen (BGE 130 II 281 E.3.2.1 S. 287).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtspre- chung der skizzierten bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen (vgl. die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3895/2008 vom 15. August 2008 E. 4.2.2 und C-1808/2006 vom 10. August 2007 E. 4.3).

8.7.2 Was die Aufenthaltsdauer betrifft, wird in der Lehre unterstrichen, dass es sich um eine ordentliche bzw. ordnungsgemässe Anwesenheits- dauer handeln muss (vgl. UEBERSAX, a.a.O., S. 258 Rz. 7.128); die illega- le Anwesenheit kann nicht ins Gewicht fallen. Gemäss BERTSCHI und GÄCHTER habe eine Anwesenheit während des Asylverfahrens, in Illegali- tät oder aufgrund eines Provisoriums (zum Beispiel während eines lau- fenden Rechtsmittelverfahrens) regelmässig – allenfalls besondere Um- stände vorbehalten – unbeachtet zu bleiben, weil den Betroffenen in ei- nem solchen Fall klar sein musste, dass jederzeit mit einer Wegweisung zu rechnen gewesen wäre (BERTSCHI/GÄCHTER, a.a.O., S. 262).

Diese Auffassung teilt das Bundesgericht. Aus der rein faktischen, unbewilligten Anwesenheit könne kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8.5.2013, E. 5.4 und 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die in der Schweiz illegal oder im Gefängnis oder als lediglich vorläufig geduldeter Ausländer verbrachten Jahre bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht massgebend (BGE 134 II 10 E. 4.3). Aus einem selber herbeigeführten illegalen Zustand könne im Lichte von Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (vgl. BGE 122 II 385 E. 4.c.aa.). In einem weiteren Entscheid befand das Bundesgericht, ein nur temporärer Aufenthalt (für Studium) und ein Aufenthalt nur wegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels könne nur begrenzt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 16 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010, E. 4). Ähnlich entschied das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil, wo ein Aufenthalt lediglich gestützt auf die aufschiebende Wirkung verschiedener Rechtsmittel ermöglicht war; der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, die Schweiz verlassen zu müssen, und habe zudem keine Beweise zu einer überdurchschnittlichen Integration erbracht, weshalb die Aufenthaltsdauer relativiert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013, E. 5.3). Auch in seiner früheren Praxis betreffend Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss der damaligen, mittlerweile aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) ging das Bundesgericht davon aus, dass der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz bei der Prüfung eines Härtefalls nicht berücksichtigt werden könne (vgl. die Darstellung der Praxis bei PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, S. 380 ff. Rz. 9.19 ff.). 8.7.3 Wie sich dies verhält, wenn von einem langjährigen illegalen Auf- enthalt auch Kinder betroffen sind – die den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland bzw. einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung beson- ders stark betroffen sind (vgl. MARC SPESCHA, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [ANAG/AuG/FZA/EMRK] ab August 2008 bis Ende August 2009, in: FamPra.ch 04/2009 vom 28.12.2009, S. 1000 f.; SPESCHA, Migrationsrecht Kommentar, S. 573 f. Rz. 16 unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 und 2C_159/2007 vom 2. August 2007, E. 2.4; vgl. zu diesen Ent- scheiden des Bundesgerichts auch NIDERÖST, a.a.O., S. 381 f. Rz. 9.21 ff.) – ist vorliegend nicht zu erörtern. Die Beschwerdeführerinnen waren erwachsen, als sie in die Schweiz einreisten (31 und 27 Jahre); auch das Verhalten im Asylverfahren, den Behörden falsche Personalien zu nennen und die D._______Staatsangehörigkeit und den Besitz von D._______ Reisepässe zu verschweigen, haben sie in eigener Person zu verantwor- ten; der Hinweis, man habe der Mutter gehorchen müssen (vgl. Be- schwerde vom 10. Mai 2013, S. 7 und Eingabe vom 31. Juli 2013, S. 1), überzeugt nicht. 8.8 8.8.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist neben der langen Aufenthaltsdauer von Bedeutung, dass eine ausländische Person über- durchschnittlich gut integriert sein muss, um Ansprüche aus Art. 8 EMRK,

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 17 soweit dieser das Privatleben schützt, abzuleiten. Gemäss Bundesgericht reicht eine normale Integration nicht; sie muss überdurchschnittlich sein. Gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorab die Dauer eines ordentlichen Aufenthalts in Betracht zu ziehen, und die Dauer eines illegalen Aufenthalts ist in seiner Bedeutung zu relativie- ren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Sichtweise an.

8.8.2 Im vorliegenden Fall können weder eine lange ordentliche Aufent- haltsdauer noch eine überdurchschnittliche Integration bejaht werden. Die Beschwerdeführerinnen halten sich nun seit rund 20 Jahren ununterbro- chen in der Schweiz auf. Seit ihrer Einreise in die Schweiz und der Ein- reichung ihres Asylgesuchs am 11. Juli 1993, das mit Entscheid des BFF vom 22. Februar 1996 abgelehnt wurde, welcher Entscheid am 26. Sep- tember 1996 in Rechtskraft erwuchs, halten sich die Beschwerdeführerin- nen – mit Ausnahme der vorübergehenden und prozessbedingten Auf- enthaltsberechtigung während der Dauer des ordentlichen Asylverfahrens von 1993 bis 1996 – illegal in der Schweiz auf. Gemäss herrschender Lehre wäre eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK alleine aufgrund des illegalen Aufenthalts im vorliegenden Sach- verhalt nicht möglich. Dennoch wird nachfolgend die Integration der Be- schwerdeführerinnen in der Schweiz untersucht.

Besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind in casu nicht er- sichtlich. Aus den Akten geht als intensive private Bindung einzig die Partnerschaft der Beschwerdeführerin 2 mit einem [Staatsbürger von C._______] hervor, der sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz aufhält. Diese Beziehung alleine bringt für eine erfolgreiche Integration in die hie- sigen Verhältnisse offenkundig keine (sprachlichen) Vorteile mit sich. Wei- tere konkrete Beziehungen werden in den verschiedenen Eingaben des Rechtsvertreters nicht angeführt. Die Beschwerdeführerinnen sind im Al- ter von 31 und 27 Jahren, somit bereits als Erwachsene, in die Schweiz eingereist und haben weder ihre Kindheit noch ihre Jugend in der Schweiz verbracht. Einen beträchtlichen und insbesondere prägenden Teil ihres Lebens haben sie in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland ver- bracht, weshalb es ihnen zuzumuten ist, sich dort wieder zurecht zu fin- den. Gemäss Aktenlage haben sie in der Schweiz keine Ausbildung ab- solviert, waren während ihrem bisherigen Aufenthalt kaum erwerbstätig und sind deswegen auf die staatliche Fürsorge angewiesen. Die Arbeits- losigkeit stehe gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters in direktem Zusammenhang mit dem ungeregelten Aufenthalt der Beschwerdeführe-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 18 rinnen. Es ist dem Rechtsvertreter zwar insofern Recht zu gegeben, dass der ungeregelte Aufenthalt in verschiedenen Lebensbereichen eine integ- rationshemmende Wirkung haben kann, indessen ist dieser Umstand vor- liegend vor dem Hintergrund des fehlenden Anspruchs auf ein Aufent- haltsrecht zu betrachten. Von einer überdurchschnittlich tiefgreifenden In- tegration in die schweizerischen Verhältnisse kann aufgrund der Akten keine Rede sein. Im Beschwerdeverfahren wird denn auch im wesentli- chen als Aspekt der Integration einzig unterstrichen, die Beschwerdefüh- rerinnen hätten sich wiederholt (wenn auch erfolglos) um die Ausstellung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bemüht.

8.8.3 Die Beschwerdeführerinnen wissen spätestens seit der Ablehnung ihres Asylgesuchs im Jahr 1996, dass sie die Schweiz verlassen müssen. Die weiteren 17 Jahre, die sie in der Schweiz verbrachten, mögen zwar eine integrierende Wirkung gehabt haben, jedoch wurde dieser Umstand durch die Beschwerdeführerinnen selbst verursacht, indem sie sich wei- gerten, in ihre Heimat bzw. in ihren Herkunftsstaat zurück zu kehren.

Unbehelflich ist dabei das Argument, die Behörden hätten seit geraumer Zeit keine Vollzugsbemühungen mehr unternommen (vgl. Beschwerde S. 7, Eingabe vom 31. Juli 2013 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass sie den Behörden vielmehr falsche Angaben gemacht und die vorhandenen Reisepapiere vorenthalten haben, erscheint diese Argumentation missbräuchlich. Auch aus der Tatsache, dass nun das vorliegende Wiedererwägungsverfahren beim BFM – aufgrund eines Versehens (vgl. B5/2 in den Akten N [...] und B8/2 in den Akten N [...]) – zwei Jahre gedauert hat, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.8.4 Soweit der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des EGMR (Si- sojeva et al. gegen Lettland und Rodrigues da Silva und Hoogkamer ge- gen die Niederlande; vgl. oben E. 8.6.3) verweist (Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2013), lässt sich keine Parallele zu der Situation der Be- schwerdeführerinnen feststellen, da weder ein gefestigtes, zuvor legales Anwesenheitsrecht noch familiäre Beziehungen zu Personen mit gefestig- tem Anwesenheitsrecht bestehen.

Sodann erweist sich auch das vom Rechtsvertreter angeführte Urteil Agraw gegen Schweiz (Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06) – unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. April 2013 – als uner- heblich (vgl. hierzu E. 7.1 und 7.3), da in diesem Fall eine andere Frage

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 19 behandelt wurde, nämlich die der kantonsübergreifenden Familienzu- sammenführung von abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Asylsu- chenden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die oben zitierten EGMR-Urteile für den vorliegenden Sachverhalt keine Entscheidrelevanz aufweisen.

8.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen nicht über das durchschnittliche Mass hinaus integriert sind und ihre lange Auf- enthaltszeit aufgrund ihrer bewussten illegalen Anwesenheit selbstver- schuldet ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführerinnen kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht. Ein Voll- zugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach dem Gesag- ten nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweist sich als weiterhin zulässig. 9. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Wegweisungsvollzug nach Staat C._______ resp. Staat D._______ erweise sich mangels trag- fähigem Beziehungsnetz als unzumutbar. Dieses Vorbringen wurde in den früheren Verfahren bereits gewürdigt und abschlägig beurteilt. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise auf einen veränder- ten Sachverhalt festzustellen sind. Es ist an dieser Stelle nochmals zu verdeutlichen, dass eine Wiedererwägung nicht in Frage kommt, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sach- lage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.). 10. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich. Die Be- schwerdeführerinnen besitzen sowohl die C. als auch die D.Staatsbürgerschaft und sind gemäss Aktenlage im Besitz von C.Identitätskarten und Geburtsscheine. Die Beschwerdeführe- rinnen machen geltend, die schweizerischen Behörden hätten ihre Voll- zugsbemühungen nach Staat C. bzw. Staat D. seit 1999 resp. 2006 eingestellt (vgl. Beschwerde S.7; Eingabe vom 31. Juli 2013 S. 2). Hierzu ist entgegen zu halten, dass die Rückkehr nach Staat C. oder Staat D._______ mit einem gültigen Reisepass jederzeit

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 20 möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen behaupten im Wiedererwä- gungsgesuch vom 9. November 2010, eine freiwillige Rückkehr nach Staat C._______ oder Staat D._______ sei nicht möglich, ohne dies in ir- gendeiner Weise zu substanziieren oder Beweise für erfolglose Versuche der Reisepapierbeschaffung einzureichen. Als sie 1993 in die Schweiz kamen, waren sie im Besitz gültiger Staat D._______ Reisepässe, wie sich später herausstellte. Dass eine Rückkehr auch freiwillig nicht möglich sei, wird nicht glaubhaft. Ferner ermöglicht anstelle eines Reisepasses ausnahmsweise auch eine Geburtsurkunde [aus C.] die Einreise [nach C._____], worüber die Beschwerdeführerinnen verfügen. Im Üb- rigen obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf- fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513– 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Tatsache einer möglichen freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs entgegen, auch wenn eine behördliche Zwangsausschaffung nach Staat C.___ nicht realisiert werden kann (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich erachtet und das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen in diesem Zusammenhang verneint. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun- gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Was die Beschwerde betreffend Akteneinsicht anbelangt, ist diese aufgrund der vom BFM im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfah- rens nachträglich gewährten Akteneinsicht teilweise gegenstandslos ge- worden und im Übrigen abzuweisen; betreffend das Wiedererwägungs- gesuch ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wären die Verfahrenskosten im Umfang der Gegenstandslosigkeit der Be-

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 21 schwerde, da diese durch das BFM bewirkt worden ist, zu reduzieren und den Beschwerdeführerinnen somit nur teilweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Beschwerdeführerinnen stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2013 jedoch ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfü- gung vom 17. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behand- lung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage – die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Akten- lage nicht erwerbstätig und fürsorgeabhängig – und der als nicht aus- sichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Den Be- schwerdeführerinnen sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen.

13.2 Soweit die Beschwerde betreffend Akteneinsicht teilweise gegen- standslos geworden ist, ist gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE den Be- schwerdeführerinnen in diesem Rahmen für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 5, 8 und 15 VGKE), welche vorlie- gend auf 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

13.3 Für den übrigen Parteiaufwand bleibt das Gesuch der Beschwerde- führerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen.

Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist aus- schlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). An die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind strenge Mass- stäbe anzusetzen, wenn das Verfahren – wie auch das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Auch erscheint das vorliegende Beschwerde- verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, und es ging in wesentlichen Zügen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, was zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich macht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechstverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist aus diesen Grün- den abzuweisen.

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 22 14. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Die im Verlauf der Beschwerdeinstruktion angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fal- len demnach nunmehr dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit die Verweigerung der Akteneinsicht betreffend, wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Soweit die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten er- hoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient- schädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich- ten. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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E-2676/2013 + E-2729/2013 Seite 24

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  • Art. 8 AsylG
  • Art. 105 AsylG
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  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AuG

  • Art. 83 AuG

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  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 15 i.V.m

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  • Art. 32 VGG
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  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG
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