B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2552/2022
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä- gungsentscheid) sowie Datenänderung im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022 / N (...).
E-2552/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der der somalischen Ethnie und der Minderheit der Ashraf angehörende Beschwerdeführer stellte am 14. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels glaubhaft gemachter Verfolgungslage nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Vollzugsanord- nung gerichtete und sich substanziell einzig mit der Frage der (Un-)Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges befassende Beschwerde vom 14. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 ab. B. Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit dem er die Änderung seiner Staats- angehörigkeit im ZEMIS auf Somalia, die wiedererwägungsweise Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges nach Somalia sowie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und den Erlass von Verfahrenskosten beantragte. In der Begründung machte er zusammenfassend eine insoweit seit Ab- schluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetretene wesentlich verän- derte Sachlage geltend, als er zwischenzeitlich die somalische Staatsan- gehörigkeit erworben und die äthiopische dadurch verloren habe. Damit sei der Vollzug der Wegweisung – nunmehr nach Somalia – neu zu prüfen. Angesichts der aktuell kritischen humanitären und Sicherheitslage in So- malia, aber auch seines fehlenden Beziehungsnetzes und seiner psychi- schen Angeschlagenheit müsse seine konkrete Gefährdung in Somalia und mithin die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) erkannt werden. Hierzu stützte er sich hauptsächlich auf zwei neue Beweismittel in Gestalt eines somali- schen Reisepasses (ausgestellt am [...] 2021 durch die somalische Vertre- tung in Genf) und eines psychiatrischen Berichts des (...) vom (...) 2021 ([...]). Zu berücksichtigen sei ebenso seine dem Wegweisungsvollzug ent- gegenstehende Absicht eines gemeinsamen Familienlebens mit einer seit Herbst 2020 mit ihm liierten und in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Somalierin.
E-2552/2022 Seite 3 C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2022 – eröffnet am 9. Mai 2022 – mitsamt aller darin gestellten Anträge ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegwei- sungsentscheids vom 10. März 2020 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und sprach einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die wiedererwägungs- weise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Änderung seiner Staats- angehörigkeit im ZEMIS auf Somalia sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuer Ent- scheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er nebst der superproviso- rischen Aussetzung des Wegweisungsvollzuges die Erteilung der aufschie- benden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Juni 2022 ordnete das Bun- desverwaltungsgericht mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde (Unterschrift des Rechtsvertreters) innert drei Tagen auf. Weiter hob sie – unter begrün- detem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde – den angeord- neten Vollzugsstopp wieder auf und wies die Gesuche um Erteilung auf- schiebender Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- schusses im Betrag von Fr. 1'500.– bis zum 4. Juli 2022 aufgefordert. Der Beschwerdeführer verbesserte seine Beschwerde mit Eingabe vom 20. Juni 2022, leistete den Kostenvorschuss vollumfänglich am 30. Juni 2022 und ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 4. Juli 2022.
E-2552/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde im Bereich des asylrechtlich ange- ordneten Wegweisungsvollzuges legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem (ZEMIS), welches der Bearbeitung von Personendaten im Aus- länder- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist da- mit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG die zustän- dige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage. Auf die Beschwerde, welche sich ebenfalls gegen die verweigerte ZEMIS-Änderung richtet, ist somit auch diesbezüg- lich einzutreten.
E-2552/2022 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Letzteres gilt ebenso im Bereich des Datenschutzes (vgl. Art. 37 VGG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 VwVG (zum vornhe- rein unbegründete Beschwerde) wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 4. Im Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2021 hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges beantragt (vgl. Antrag Ziff. 4). Ein Antrag auf Feststellung der Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde nicht gestellt. Eine entspre- chende Erweiterung des Prozessgegenstandes erst auf Beschwerdeebene ist daher nicht möglich (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1). Immerhin bleiben wiedererwägungsweise geltend gemachte Unzulässigkeitsaspekte inso- weit beachtlich, als sie auch Auswirkungen auf die Zumutbarkeitsbeurtei- lung haben können. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be- trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde,
E-2552/2022 Seite 6 die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach- ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesver- waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsge- such ermöglicht. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge- schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsa- che als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge- wissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E-2552/2022 Seite 7 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung stützt das SEM zunächst die vom Be- schwerdeführer qualifizierte Rechtsnatur der Eingabe vom 30. April 2021 als Wiedererwägungsgesuch. Weiter begründet es seine ablehnende Hal- tung betreffend die anbegehrte Neuerfassung der Nationalität im ZEMIS mit dem fehlenden Beweiswert des als Beweismittel vorgelegten somali- schen Reisepasses. Somalische Identitätsdokumente würden auf Antrag hin von der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf aus- gestellt, die sich meist nur auf die mündlichen Angaben der antragstellen- den Person stütze, da in Somalia kein Personenregister bestehe. Sodann erkennt das SEM weder in medizinischer, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht noch in der geltend gemachten Partnerschaft mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen somalischen Staatsangehörigen wiedererwä- gungsrechtlich erhebliche Umstände. Bis zur Wiedererwägungseingabe habe der Beschwerdeführer bislang keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Es sei nun zwar nachvollziehbar, dass der bevorste- hende Wegweisungsvollzug für ihn belastend sei. Es liege jedoch in Be- rücksichtigung des eingereichten Berichts nicht eine derart schwerwie- gende Erkrankung vor, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat lebens- bedrohlich wäre oder ihn in eine menschenunwürdige Situation versetzen würde. Aufgrund der Tatsache, dass er erst nach Erhalt des Asylentscheids vom 10. März 2020 im Juli 2020 erstmals beim (...) vorgesprochen und sich in eine ambulante Therapie begeben habe, sowie aufgrund des er- stellten Berichts sei zu schliessen, dass insbesondere der bevorstehende Wegweisungsvollzug aus der Schweiz und der ungeklärte Aufenthaltssta- tus in der Schweiz im Vordergrund des psychischen Leidens stünden. Der praxisgemäss geforderte Schwellenwert zur Annahme einer Unzumutbar- keit werde vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erreicht, zumal Be- handlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Äthiopien in vieler- lei Hinsicht grundsätzlich vorhanden und zugänglich sowie die Basisleis- tungen prinzipiell kostenlos seien. Der Beschwerdeführer habe zum einen die Möglichkeit, sich durch fachärztliche und allenfalls medikamentöse Be- gleitung auf die Ausreise vorzubereiten und zum andern medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Gemäss den Akten und den eigenen Anga- ben verfüge er sodann in verschiedenen Teilen Äthiopiens über ein kontak- tierbares soziales Netz (insb. Verwandte), das ihn bei der Reintegration unterstützen könne, und es seien auch keine individuellen Gründe wirt- schaftlicher Natur zu erkennen, welche zu einer existenzgefährdenden Si- tuation führen würden; es könne hierzu auf das Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 verwiesen werden. Betreffend die geltend gemachte Part-
E-2552/2022 Seite 8 nerschaft und beabsichtigte Heirat mit einer vorläufig aufgenommenen so- malischen Staatsangehörigen sei nicht von einer erstellten Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG auszugehen, zumal er in der seit dem (...) 2020 stattfindenden psychiatrischen Behandlung als einzige Bezugsperson in der Schweiz lediglich einen Freund erwähnt habe und die angebliche Part- nerschaft mit der Somalierin erst seit einem Jahr bestehe, womit sie pra- xisgemäss nicht als eheähnlich gelte. Zudem wäre es dem Paar zumutbar, das Familienleben in Äthiopien zu pflegen, wo sich die Lage gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verbessert habe. Zusammenfassend lä- gen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. März 2020 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb mits- amt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer auf Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 gestützten Verfahrensgebühr abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Hin- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dem somali- schen Pass komme sehr wohl Beweiswert zu, denn bei Somalia handle es sich um einen von der Schweiz anerkannten Staat. Dieser könne als sol- cher oder durch seine Vertretung in der Schweiz autonom die somalische Staatsbürgerschaft erteilen und Reisepässe ausstellen. Dies geschehe entgegen der Vorinstanz niemals aufgrund mündlicher Angaben. Durch die Ausstellung des Passes habe die Somalische Republik seine somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Das SEM stütze sich in seiner Argumenta- tion auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-2871/2016), das sich mit einem blossen somalischen Geburtszertifikat befasse, nicht wie vorlie- gend mit einem Reisepass. Er habe somit Anspruch auf Registrierung sei- ner somalischen Staatsbürgerschaft im ZEMIS. Weil Äthiopien die doppelte Staatsbürgerschaft nicht zulasse, falle dieses Land als Wegweisungsziel nicht mehr in Betracht. In Somalia hingegen verfüge er über keine soziale Vernetzung. Hinzu kämen der dortige Bürgerkrieg und seine durch verfol- gungsbedingte Traumata ausgelöste und ausgewiesene (...) mit (...). Diese Umstände müssten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges dorthin führen. Abgesehen davon habe sich die politische und wirtschaftliche Situation auch in Äthiopien verschlechtert, seit er dieses Land 2015 verlassen habe. Er habe deshalb Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 6.3 Die Instruktionsrichterin begründete die in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:),
E-2552/2022 Seite 9 «dass vorab festzuhalten ist, dass der vorgelegte somalische Reisepass aufgrund des Ausstellungsdatums ([...] 2021) offensichtlich nicht innert der nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geforderten und ab dem Entdeckungszeitpunkt laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsge- suchs vorgelegt wurde, dass unbesehen dessen die materiellen Erwägungen des SEM zu bestäti- gen sein dürften und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Ar- gumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere die Frage der vom SEM verneinten Rechtserheblichkeit der neuen Beweismittel nicht anders zu beleuchten sein dürfte, zumal die Würdigung von identitätsrelevanten somalischen Dokumenten wie dem vorliegenden Reisepass gefestigter Praxis entspricht (vgl. z.B. die Urteile des BVGer E-4124/2020 [E. 6.4] oder E-2871/2016 [E. 4.3.2]), dass abgesehen davon die auf dem Reisepass angebrachte Unterschrift offensichtlich nicht jene des Beschwerdeführers ist, die er seit seiner Ein- reise gegenüber den schweizerischen Asylbehörden und zuletzt auf der vorliegenden Vertretungsvollmacht verwendet hat, weshalb für das Gericht einstweilen ein erheblicher Verdacht der Einreichung eines gefälschten Do- kuments besteht, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, hierzu innert der im Dis- positiv anzusetzenden Frist zur Leistung des Kostenvorschusses Stellung zu beziehen, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Sichtweise führen dürf- ten und für deren Würdigung auf das allfällig ergehende materielle Urteil in der Sache zu verweisen sein wird, dass sich im Übrigen der Verfahrensgegenstand im ordentlichen Asylbe- schwerdeverfahren ebenfalls auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt hatte, weshalb es erstaunt, dass der Beschwerdeführer sich im Wiederer- wägungsverfahren schwergewichtig auf das Bestehen einer Verfolgungs- lage in Äthiopien abstützt, die in der gesuchsgemäss in Wiedererwägung zu ziehenden und im Asylpunkt unangefochten gebliebenen Verfügung des SEM aber als unglaubhaft erkannt worden war, dass der vorgelegte Bericht des (...) abgesehen von den diesbezüglich zutreffend erscheinenden Er- kenntnissen des SEM vor allem deshalb zu keiner wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme führen dürfte, weil nicht einzusehen ist, warum die Bemühungen um die Erhältlichmachung des Beweismittels und die Geltendmachung der darin erwähnten Behandlung und psychi- schen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei Anwendung der zu-
E-2552/2022 Seite 10 mutbaren Sorgfalt und in Berücksichtigung der ihm obliegenden umfassen- den Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht im ordentlichen Asylverfah- ren hätte möglich sein sollen». 6.4 Beschwerdeergänzend und als Reaktion auf die soeben zitierten Erwä- gungen macht der Beschwerdeführer zur Erklärung der nicht eingehalte- nen Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs geltend, er sei damals psychisch krank gewesen und habe deshalb die Ausstellung des Passes seinem Rechtsvertreter erst im April 2021 mitgeteilt. Betreffend die Unterschrift auf dem Pass teilt er mit, dass er nun zwei Dokumente der somalischen Vertretung in Genf (Kopie Passantrag vom [...] 2021 und Be- stätigungsschreiben vom [...] Juni 2022) vorlegen könne, die seine soma- lische Staatsangehörigkeit beweisen würden. Diese wiederum habe nach äthiopischem Gesetz die automatische Aufgabe der äthiopischen Staats- angehörigkeit zur Folge. 7. 7.1 Betreffend den ZEMIS-Eintrag einer äthiopischen Staatsangehörigkeit bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bis zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs Einigkeit. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die von ihm neu geltend gemachte und einzige somali- sche Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise zumindest als wahrscheinlicher darzustellen als die bislang im ZEMIS erfasste äthiopi- sche. Gelingt ihm dies nicht, ist auf die Richtigkeit des bisherigen Eintrags abzustellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). Letzteres ist vorliegend der Fall: Es kann hierzu vollumfänglich auf die den somalischen Reisepass betref- fenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung und gemäss der oben zitierten Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 verwiesen wer- den; diese finden im kurz darauf ergangenen Urteil E-423/2022 vom 22. Juni 2022 eine weitere Stütze. Die in der Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2022 unternommenen Erklärungsversuche führen zu keiner anderen Sichtweise. Zum einen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer sich in sei- nem angeblich psychisch kranken Zustand einen Reisepass habe ausstel- len lassen können, denselben Gesundheitszustand aber als Hindernis ei- ner rechtzeitigen Geltendmachung dieses Dokumentes in einem Wieder- erwägungsverfahren anführt. Unbesehen dessen vermögen zum andern weder die Kopie des Passantrags vom (...) 2021 noch das Bestätigungs- schreiben vom (...) Juni 2022 den in der Zwischenverfügung geäusserten erheblichen Fälschungsverdacht anders zu beleuchten: Eine Passausstel- lung noch am Tag der Antragsstellung erscheint äusserst fragwürdig und würde jeglicher Prüfungsseriosität entbehren. Der Passantrag vom
E-2552/2022 Seite 11 (...) 2021 enthält zudem wiederum die bislang vor den schweizerischen Asylbehörden verwendete Unterschrift des Beschwerdeführers, welche aber augenfällig abermals nicht mit der Unterschrift auf dem Reisepass übereinstimmt. Bezeichnenderweise unternimmt er hierzu nicht einmal den Versuch einer Erklärung. Abgesehen davon liegt bis heute auch keinerlei Beleg für die Aberkennung beziehungsweise den angeblichen Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft vor. Als Teilergebnis ist festzuhalten, dass sich das SEM zu Recht nicht veran- lasst sah, die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise beantragte Änderung der Staatszugehörigkeit im ZEMIS vorzunehmen. Der Be- schwerdeführer gilt gegenüber den schweizerischen Asyl- und Ausländer- behörden somit weiterhin als äthiopischer Staatsangehöriger. 7.2 Mit dem soeben gewonnenen Teilergebnis fallen weite Argumentati- onsteile des Wiedererwägungsgesuchs und der vorliegenden Beschwerde, jedenfalls soweit sie sich mit Wegweisungsvollzugshindernissen betreffend Somalia befassen, in sich zusammen. Es kann auch diesbezüglich vollum- fänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Ver- fügung und gemäss der oben zitierten Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 verwiesen werden. Dies gilt ebenso für jene Erwägungsteile, die sich gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien richten. Mit dem SEM und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit festzuhal- ten, dass vorliegend weder die (...) mit (...) noch die politische, wirtschaft- liche, soziale oder humanitäre Situation in Äthiopien in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zureichende Wegweisungsvollzugshindernisse dar- stellen. Hierzu kann ergänzend auch auf die umfassenden Erwägungen im (den Beschwerdeführer betreffenden) Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 (dort E. 4.3) verwiesen werden. Mit seiner Behauptung einer seit sei- ner Ausreise im Jahre 2015 eingetreten Verschlechterung der Situation in Äthiopien (vgl. Beschwerde am Ende) verkennt der Beschwerdeführer, dass eine erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage im wieder- erwägungsrechtlichen Sinne nur den Zeitraum nach Abschluss des or- dentlichen Verfahrens beschlagen kann. Der Vollständigkeit halber stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Partnerschaft mit einer vorläufig aufgenommenen soma- lischen Staatsangehörigen und allfällige damit einhergehende Vollzugshin- dernisse in der vorliegenden Beschwerde substanziell nicht mehr themati- siert werden. Die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung sind dennoch zu bestätigen und es kann darauf verwiesen werden.
E-2552/2022 Seite 12 Als weiteres Teilergebnis ist festzuhalten, dass sich das SEM zu Recht nicht veranlasst sah, wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges oder aus anderen Gründen zu verfügen. 7.3 Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Ge- bührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiederer- wägungsgesuchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt gleich- sam für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs durch das SEM, denn das Bundesverwaltungsgericht stuft – retrospektiv betrachtet – das Wie- dererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist betref- fend die Verweigerung sowohl der wiedererwägungsweise anbegehrten ZEMIS-Änderung als auch der wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuweisen. Anlass für eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung besteht nicht. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die vor- gelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än- dern vermögen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2022 geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2552/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende R ichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
E-2552/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit die darin beurteilte ZEMIS-Berichti- gung betreffend, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra- che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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