B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2548/2021
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Constance Leisinger, Richter Lorenz Noli, Richterin Deborah D’Aveni, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Datenberichtigung ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...).
E-2548/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl. lm Rahmen dieses Asylverfahrens machte er geltend, mauretani- scher Staatsangehöriger und am (...) geboren zu sein. Die Angaben zur Minderjährigkeit wurden vom SEM als unglaubhaft erachtet und das Ge- burtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festgesetzt. Im ZEMIS wurde er als mauretanischer Staatsangehöriger geführt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dezember 2012 mit Wirkung seit 1. Februar 2014) nicht ein und ord- nete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. lm Zusam- menhang mit dem Vollzug der Wegweisung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weitere Bemühungen zur Herkunftsabklärung blieben ergebnislos, da der Be- schwerdeführer diesbezüglich nicht mit den Behörden kooperierte. C. Am 7. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Am 12. Januar 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien; am 16. Februar 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Mauretanien) geboren und habe dort zusam- men mit seiner Familie gelebt. Ungefähr in den Jahren 2009 oder 2010 sei er nach C._______ umgezogen und habe dort bis 2011 als fliegender Händler gearbeitet. Zwischen 2011 und 2013 sei er zwischen den beiden Orten C._______ und B._______ gependelt. Nach Problemen mit seinem Vater aufgrund einer Konversion zum Christentum und seiner Bisexualität sei er am (...) 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist und über Frankreich am 13. April 2013 in die Schweiz gelangt. Zu seinem vorangegangenen Aufenthalt erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Zuletzt habe er mit einer Frau zusammengelebt, die er namentlich nicht nennen könne. Die Beziehung sei auseinanderge- gangen.
E-2548/2021 Seite 3 Im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör bezüglich einer vermuteten Identitätstäu- schung gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Personalien wurden da- raufhin im ZEMIS von «Mauretanien» zu «Staat unbekannt» geändert. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. Am 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen, am 26. Februar 2021 erfolgte die Zuteilung auf den Kanton D._______. Gleichentags wurden der Rechtsvertretung die rele- vanten Akten aus dem Rückkehrdossier des vorangegangenen Asylverfah- rens (Reiseorganisation und Papierbeschaffung) zur Einsicht gebracht. Die Rechtsvertretung erklärte gleichentags die Beendigung des Mandatsver- hältnisses. E. Mit Verfügung vom 26. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg- weisung an. Das Gesuch auf Erfassung der mauretanischen Staatsange- hörigkeit im ZEMIS wurde abgewiesen und in Bezug auf die Staatsange- hörigkeit festgestellt, es bleibe im System weiterhin «Staat unbekannt» ein- getragen. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Zuerkennung als Flüchtling und die Gewäh- rung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Änderung des ZEMIS Ein- trags dahingehend, dass er mit der Nationalität Mauretanien zu führen sei. Der Bestreitungsvermerk sei entsprechend zu löschen. In formeller Hin- sicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Anträge zur Datenände- rung ZEMIS ein vom Beschwerdeverfahren Asyl und Wegweisung
E-2548/2021 Seite 4 (E-2538/2021) separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der vorliegenden Geschäftsnummer E-2548/2021 geführt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E-2548/2021 Seite 5 2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta
E-2548/2021 Seite 6 [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis
N. 53 ff.). 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintragt der Nationa- lität «Mauretanien» abgeändert auf «Staat unbekannt». Der Beschwerde- führer hat mithin zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Daten, dazu gehört auch die Staatsangehörigkeit, korrekt beziehungsweise zu- mindest wahrscheinlicher sind als der im ZEMIS erfasste Eintrag zur Nati- onalität. Gelingt weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer der si- chere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutra- gen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D- 3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4). 2.6 Das SEM führte zur Begründung der ZEMIS-Änderung an, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Mauretanien un- glaubhaft sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer versuche, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungs- weise zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Identitäts- papiere zu den Akten gegeben, welche seine Angaben zur Herkunft bestä- tigen würden, obwohl er bereits am 14. April 2013 ein erstes Asylgesuch eingereicht und genügend Zeit gehabt habe, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Zudem sei im Rahmen der Organisation des Wegweisungs- vollzugs bei einer Herkunftsabklärung am 29. November 2013 festgestellt worden, dass er vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Weitere Herkunftsabklärungen seien ebenfalls ergebnislos ge- blieben, da der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Behördenstel- len nicht kooperiert habe. Die Angaben im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 in Bezug auf seine Herkunft seien sodann oberflächlich ausgefallen, obwohl er geltend gemacht habe, in B._______ geboren wor- den zu sein und bis im Alter von ungefähr (...) Jahren dort gelebt zu haben. Er habe keine genaueren Angaben zur Grösse oder Einwohnerzahl der Stadt oder zu Entfernungen machen können. Ebenso habe er die Strasse, in welcher er gewohnt habe, nicht angeben können. Der Beschwerdeführer habe damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt. 2.7 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene zunächst eine Ver- letzung des Akteneinsichtsrechts und die Verletzung des Anspruchs auf vollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Sachverhaltsfeststellung sei in Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft Mauretanien ungenü-
E-2548/2021 Seite 7 gend erfolgt. Hierzu hätten weitere Abklärungen getroffen werden, insbe- sondere eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen. Es sei sodann das Recht auf Akteneinsicht dahingehend verletz worden, als ihm keine und seiner Rechtsvertreterin lediglich teilweise Einsicht in die Asylakten gewährt worden sei, aus denen das SEM geschlossen habe, dass er ver- mutlich aus Guinea stamme. In materieller Hinsicht führt er aus, er sei mau- retanischer Staatsangehöriger. 3. Die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründe abzuweisen. 3.1 Der Beschwerdeführer hat in den bisherigen Asylverfahren keine sub- stanziierten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Herkunft ge- macht. Er hat sodann keine Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität eingereicht (vgl. act. [...]-11/8 Ziff. 4, act. [...]-17/17 F11-F17). Eine Herkunftsabklärung durch das SEM am 29. November 2013 ergab sodann, dass der Beschwerdeführer die lokalen Sprachen von Mauretanien nicht kenne und mit einem Akzent von Guinea- Conakry spreche (act. [...]-25/13). Überdies hat er im Anschluss an das im Jahr 2013 durchlaufene Asylverfahren bei der Beschaffung von Rückkehr- papieren nicht kooperiert, insbesondere jegliche Angaben vor der guinei- schen Delegation am (...) 2015 und (...) 2019 verweigert (vgl. act. [...]- 25/13). Im vorliegenden Verfahren sind die Angaben des Beschwerdefüh- rers zu den geographischen und lokalen Verhältnissen in seinem angebli- chen Heimatstaat Mauretanien in den wesentlichen Aspekten offenkundig unsubstanziiert ausgefallen und der Beschwerdeführer wies kein Lokalwis- sen zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise zum Heimatort auf (vgl. act. [...]-17/17 F18-F30). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine mauretani- sche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer moniert, seine Herkunft hätte mittels ei- ner Lingua-Analyse weiter abgeklärt werden müssen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Erstellung sogenannter Lingua-Analysen oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sach- verhaltsermittlung unter Umständen durchaus dienlich sein (vgl. zum Be- weiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher Lingua- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massge-
E-2548/2021 Seite 8 blicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbrin- gen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun- gen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). Dies ist vorliegend aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu bejahen. Eine weitere Abklärung mittels Lingua-Analyse erweist sich sodann auch nicht als ge- eignetes Mittel zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Sprach- und län- derkundliche Herkunftsanalysen der SEM-internen Fachstelle «Lingua» er- lauben einzig eine Aussage über die Sozialisierung, indes kann eine Zu- ordnung der Staatsangehörigkeit nicht über eine solche Analyse erfolgen und der Ort der Sozialisation ist mit demjenigen der Staatsangehörigkeit auch nicht gleichzusetzen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). 3.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Zusammen- hang ebenso wenig ersichtlich. Der Beschwerdeführer war im Verfahren durch eine Rechtsvertreterin vertreten (vgl. act. [...]-10/1). Das SEM hat der Rechtsvertreterin bereits im Rahmen der einlässlichen Anhörung am 16. Februar 2021 Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorangegan- genen Verfahrens gewährt (vgl. act. [...]-17/17 F17). Es hat sodann am 26. Februar 2021 die relevanten Rückkehrakten an die Rechtsvertreterin zu- gestellt, auch diejenige betreffend Rückreise und Herkunftsabklärung vom 29. November 2013 (vgl. act. [...]-25/13 mit Beilagen). Der Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung ist daher als un- begründet abzuweisen. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der aktuelle ZEMIS Eintrag «Staat unbekannt» sich als sachgerecht erweist, da sich nach den voran- gegangenen Erwägungen vorliegend nicht auf eine höhere Wahrschein- lichkeit der behaupteten Staatsangehörigkeit «Mauretanien» schliessen lässt. Vielmehr ist die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerde- führers unbekannt geblieben. Auch auf Beschwerdeebene wurden im Üb- rigen weder Dokumente eingereicht, welche die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen ver- mag. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit den materiellen Argumenten in der angefochtenen Verfügung nicht weiter aus- einandergesetzt. Damit ist der ZEMIS-Eintrag «unbekannte Herkunft» un- verändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen. Das Be- gehren des Beschwerdeführers auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit «Mauretanien» im ZEMIS ist abzuweisen.
E-2548/2021 Seite 9 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2021 ist bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 zu be- stätigen. 5. 5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- begehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er- füllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid ge- genstandslos geworden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2548/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der im ZEMIS eingetragene Vermerk «Staat unbekannt» und der Bestrei- tungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Brunner
E-2548/2021 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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