Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2426/2020
Entscheidungsdatum
05.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2426/2020

U r t e i l v o m 5. J u n i 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020 / N (...).

E-2426/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. August 2016 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstel- lung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der EURODAC-Daten- bank am (...) Juli 2016 ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. Das Bundesverwaltungsge- richt hiess mit Urteil E-6412/2016 vom 15. Juni 2017 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2016 gut, da die Vorinstanz bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver- letzt habe. Mit Verfügung vom 31. August 2017 beendigte die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und stellte fest, dass das Asylgesuch des Beschwer- deführers in der Schweiz geprüft werde. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. August 2016 und der Anhörung vom 4. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren und in C., Bezirk D., Distrikt E._______ aufgewachsen. Seine beiden Brüder F._______ (N [...]; vorläu- fig aufgenommen in der Schweiz) und G._______ seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; G._______ sei im Jahr 2001 von den sri-lankischen Behörden festgenommen und im Gefängnis in H.______ festgehalten worden. Im Jahr 2000 habe er, der Beschwerde- führer, einen Videokurs bei den LTTE absolviert. Sein Bruder F._______ sei im Jahr 2002 geflohen und halte sich seither in der Schweiz auf. Im Jahr 2005 sei er, der Beschwerdeführer, vom sri-lankischen Militär festge- nommen und im I._______ festgehalten, zu seinem Bruder F._______ be- fragt und gefoltert worden. Sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben. Mitte des Jahres 2007 sei er, der Beschwerdeführer, von den LTTE zwangsre- krutiert worden. Er habe ein rund einmonatiges Training absolviert und da- nach für den (...) der LTTE (...). Ungefähr im März oder April 2009 habe er sich mit seiner Mutter, seinen beiden Brüdern, seiner Schwägerin und de- ren Kind dem sri-lankischen Militär ergeben, wobei er verschwiegen habe, dass er für die LTTE tätig gewesen sei. In der Folge habe er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, welches er mit Hilfe seiner Tante mütterlicher- seits und aufgrund von Geldzahlungen ungefähr im Mai 2009 habe

E-2426/2020 Seite 3 verlassen können. Anschliessend habe er sich in J._______ aufgehalten. Da er dort seine gesamten Dokumente verloren habe, habe er eine sri- lankische Identitätskarte beantragt und erhalten. Im selben Jahr sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe dort auf dem gepachteten Feld der Familie Reis angepflanzt sowie in der (...) seines Bruders G._______ und gelegentlich als (...) gearbeitet. Ab dem Jahr 2009 habe er in K._______ gelebt, bevor er im Jahr 2011 wieder nach C._______ zurückgekehrt sei. Dort sei er ab dem Jahr 2013 für einen Lehrer namens L._______ (nach- folgend: Lehrer) als Chauffeur tätig gewesen und habe zudem zwei Kolle- gen von diesem, M._______ und N., gefahren. Im Jahr 2014 sei nach den drei Personen seitens des sri-lankischen Militärs gefahndet wor- den, weil sie versucht hätten, die LTTE wieder aufzubauen. Am 9. April 2014 sei er, der Beschwerdeführer, zu Hause vom sri-lankischen Militär gesucht worden. Nur seine Mutter sei anwesend gewesen; er habe sich versteckt und sein Telefon vernichtet. Am (...) seien M. und N._______ erschossen worden. Er, der Beschwerdeführer, sei daraufhin telefonisch bedroht worden. Das sri-lankische Militär sei am 7. Oktober 2014 erneut zu ihm nach Hause gekommen, habe das Haus durchsucht, seine Mutter befragt, bedroht und ihr eine Vorladung vom sri-lankischen Militär respektive von der sri-lankischen Polizei übergeben. Daraufhin habe seine Mutter bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) An- zeige erstattet. Ende Oktober 2014 sei er mit seinem kurz zuvor auf seinen Namen ausgestellten sri-lankischen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seine Mutter sei ungefähr im September 2016 verstorben. B.b Der Beschwerdeführer reichte ihn betreffend eine Vorladung vom sri- lankischen Militär respektive von der sri-lankischen Polizei vom 20. Sep- tember 2014, eine Bestätigung für eine Anzeige seiner Mutter bei der HRCSL vom 8. Oktober 2014 sowie eine undatierte Karte der HRCSL, seine sri-lankische Identitätskarte, seinen sri-lankischen Führerschein (alle im Original, nicht übersetzt), seinen Geburtsschein (in Kopie, nicht über- setzt), einen ärztlichen Zwischenbericht der O._______ vom 7. Juli 2017, einen ärztlichen Abschlussbericht der O._______ vom 1. März 2018 betref- fend eine ambulante Behandlung vom (...) März 2017 bis (...) November 2017 sowie einen ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2018 P._______, ein. B.c Mit Schreiben vom 17. August 2018 führte der Beschwerdeführer er- gänzend aus, er habe im Rahmen des Videokurses in einem Propaganda- video der LTTE als Schauspieler mitgewirkt, verwies auf den entsprechen- den Internetlink und machte weitere Ausführungen zu seinen Vorbringen. Er legte den Todesschein betreffend seine Mutter, zwei sri-lankische

E-2426/2020 Seite 4 Zeitungsartikel zur Tötung von N._______ und M._______ (alle in Kopie; nicht übersetzt) sowie einen radiologischen Bericht vom 11. Juli 2018 ins Recht. C. C.a Am 23. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Botschaftsanfrage betreffend die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten sri-lankischen Vorladung vom 20. September 2014. Mit E-Mail vom 24. Februar 2020 führte die Schwei- zerische Botschaft in Colombo in ihrer Botschaftsantwort aus, das Doku- ment sei gefälscht. (...). C.b Mit Schreiben vom 5. März 2020 setzte die Vorinstanz den Beschwer- deführer über die Botschaftsanfrage und deren Ergebnisse in Kenntnis und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte er am 18. März 2020 vor, die polizeiliche Vorladung sei seiner Mutter zu Hause persönlich übergeben worden. Da sie in der Zwischenzeit verstorben sei, könne er keine genauen Angaben zur Übergabe und zum Besuch der sri-lankischen Polizei machen. Bei Kriegsende seien tausende Tamilen durch uniformierte Sicherheitskräfte festgenommen worden. Es würde ihn deshalb nicht überraschen, wenn ab- sichtlich eine gefälschte Vorladung ausgestellt worden wäre, damit die sri- lankischen Behörden ihn hätten verschwinden lassen können. D. Mit Verfügung vom 7. April 2020 (eröffnet am 8. April 2020) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2020 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern

E-2426/2020 Seite 5 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A5, A14, A17, A18, A19, A20, A24, A26, A30, A32, A39, A41 und A44. Aus- serdem sei ihm Einsicht in die Akten seines Bruders F._______ zu gewäh- ren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei unverzüglich darzule- gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa- che betraut würden, und es sei bekannt zu geben, ob diese Gerichtsperso- nen zufällig ausgewählt worden seien, und andernfalls seien die im vorlie- genden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: − eine unterzeichnete Einwilligungserklärung seines Bruders F._______ betreffend Beizug der Asylakten vom 6. Mai 2020 (im Original) − ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 − eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 − ein Bericht „International Truth and Justice Project (ITJP), Submis- sion to the Committee Against Torture“ vom 17. Oktober 2016 − ein Bericht „Freedom from Torture Submission on Sri Lanka“ vom 12. Oktober 2016 − eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) be- treffend den Bruder des Beschwerdeführers G._______ vom (...) Oktober 2001 (undeutliche Kopie; nicht übersetzt) − ein Video (auf CD) sowie ein Screenshot des Videos im Zusam- menhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Mit- wirkung als Schauspieler in einem Propagandavideo der LTTE − ein Bericht „The Sunday Leader, The LTTE Swiss Network“ vom 12. Oktober 2014 (publiziert auf der Internetseite des Ministry of Fo- reign Relations – Sri Lanka) − ein Bericht „Daily Mirror, Third abortive Diaspora-backed attempt to revive the LTTE“ vom 25. April 2014 − ein Schreiben des Lehrers vom 3. Mai 2020 (im Original inkl. Über- setzung) sowie dessen B-Ausweis (in Kopie) − ein Foto von ihm (und eine Vergrösserung desselben; gemäss sei- nen Angaben an einem Sprechpult auf einer Bühne an einer LTTE- Veranstaltung in R._______ vom (...) November 2018)

E-2426/2020 Seite 6 − ein undatiertes Foto von ihm mit einer Person (gemäss seinen An- gaben mit einer Kaderperson der [...]) − ein undatiertes Foto von ihm mit einer Person (gemäss seinen An- gaben mit Q._______ an einer Demonstration) − ein Auszug aus Wikipedia vom 8. Mai 2020 betreffend Q._______ − ein Bericht „Tamil Guardian, [betreffend Situation in der Heimat des Beschwerdeführers] “ vom (...) August 2018 − eine anonymisierte Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 be- treffend Einsicht in die Vollzugsakten in einem anderen Asylverfah- ren − eine anonymisierte Nachricht des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation in Sri Lanka und zum weiteren Vorgehen in ei- nem anderen Asylverfahren − ein Länderbericht vom 23. Januar 2020 und ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 sowie ein Zusatzbericht vom 10. April 2020 des Büros des Rechtsvertreters (alle auf CD inkl. Beilagen) F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerde- führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt, verbunden mit dem Vorbehalt, dass dieser nachträgliche Änderungen erfahren könne, und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.– erhoben. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Als Beleg für seine Mittellosigkeit reichte er eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten. Ferner reichte er ei- nen ärztlichen Bericht der O._______ vom 15. Juni 2020 sowie zwei Ko- pien von Botschaftsabklärungen zur medizinischen Infrastruktur in Sri Lanka betreffend zwei andere Asylverfahren vom 10. Januar 2018 und vom 6. November 2019 ein.

E-2426/2020 Seite 7 I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und legte ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben datiert auf den 18. März 2020 (im Original, inkl. Zustellcouvert) bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklä- rung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, das Gesuch um Ein- sicht in die Aktenstücke A2, A3, A8, A9, A21, A27, A31, A33, A34, A36, A41, A44 und A48 abgewiesen, dasjenige um Einsicht in die Aktenstücke A5, A14, A17, A18, A19, A20, A24, A26, A30, A32 und A39 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die letztge- nannten Akten sowie in die Asylakten seines Bruders F._______ zu gewäh- ren. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innert Frist eine Be- schwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Beschwerdeergänzung vom 12. April 2022 reichte der Beschwerdefüh- rer die von ihm am 24. März 2022 unterzeichnete Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht, einen ärztlichen Bericht der O._______ vom 5. April 2022, ein Schreiben seiner Schwester vom 29. März 2022 (im Original), einen undatierten Screenshot der angeblichen Anrufkorrespon- denz seiner Schwester mit seiner Tante in Sri Lanka, Screenshots von vier geteilten Beiträgen auf seinem Facebook-Profil vom Dezember 2021 (inkl. Übersetzung), einen Länderbericht vom 16. August 2021 (auf CD) sowie einen weiteren Bericht zu Sri Lanka vom 9. Dezember 2021, beide verfasst vom Büro des Rechtsvertreters, ein. L. Am 5. Mai 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde und Beschwer- deergänzung vernehmen. M. Mit Replik vom 24. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung Stellung und reichte damit und mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2022 eine Bestätigung der Verhaftung seiner Tante vom 13. Ja- nuar 2015, eine Vorladung seiner Tante von der Regionalpolizei S._______

E-2426/2020 Seite 8 vom 26. März 2022 (beide im Original inkl. Übersetzung auf Englisch) so- wie ein Schreiben seiner Tante vom 10. Mai 2022 (im Original) ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 wurde festgestellt, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Be- schwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusam- menhang wurde ihm Frist angesetzt, um entweder eine aktuelle Fürsorge- bestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. O. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts (per E-Mail) bei der O._______ vom 31. Mai 2023 ging gleichentags (per E-Mail) eine Medika- mentenliste vom 25. Mai 2023 betreffend den Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht ein. P. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 das ausge- füllte Formular mit teilweisen Beilagen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2426/2020 Seite 9 3. 3.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 entsprochen. An diesem Spruchkörper wurde zwischenzeitlich eine Änderung vorge- nommen. Diese Anpassung erfolgte aufgrund objektiver und im Voraus be- stimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungs- grad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belas- tungssituation. 3.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.4). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Zunächst wird gerügt, das SEM habe dem Beschwerdeführer nur man- gelhaft Akteneinsicht gewährt, und beantragt, es sei ihm Einsicht in die ge- samten Akten der Vorinstanz, insbesondere in die Aktenstücke A5, A14, A17, A18, A19, A20, A24, A26, A30, A32, A39, A41 und A44, sowie in die Akten seines Bruders F._______ zu gewähren und nach vollständig ge- währter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung zu setzen. Dieser Antrag wurde in der Verfügung vom 17. März 2022 behandelt. Sein Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A2, A3, A8, A9, A21, A27, A31, A33, A34, A36, A41, A44 und A48 wurde ab- gewiesen. Das Gesuch um Einsicht in die restlichen Aktenstücke sowie in die Akten seines Bruders F._______ wurde gutgeheissen und er erhielt die Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Mit der erst auf Beschwerdeebene erfolgten Offenlegung der Akten A5, A14, A17, A18, A19, A20, A24, A26, A30, A32 und A39 wurde das Akten- einsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG verletzt; allerdings handelt es sich

E-2426/2020 Seite 10 um eine bloss geringfügige Verletzung dieses Rechts, welche mit der Edi- tion auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung als geheilt betrachtet werden kann. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache (vgl. Beschwerdebegründung S. 8) rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeeingaben nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kosten- punkt zu beurteilen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den rechts- erheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinen Gesundheitszustand nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Mittels eines fachärztlichen Gut- achtens hätte abgeklärt werden müssen, ob er infolge der erlittenen Folter unter physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und deshalb sein Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sei. Sein Gesund- heitszustand sei auch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht näher geprüft worden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt, ob für seine gesundheitlichen Probleme eine in Sir Lanka zu- gängliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Damit habe sie neben ihrer Begründungspflicht auch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte konnte der Beschwerdefüh- rer glaubhaft darlegen, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelgradigen depressiven Episode, an Schwierigkeiten bei der Le- bensbewältigung, an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzissti- schen und histrionischen Anteilen, an Rückenschmerzen sowie daraus re- sultierend an Problemen mit den Beinen litt. Seine Antworten anlässlich seiner Befragung und Anhörung lassen indes nicht den Eindruck entste- hen, er sei aufgrund seiner Beschwerden nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu verstehen und sich verständlich dazu zu äussern respektive auszudrücken. In der Anhörung wurde von der mitwirkenden Hilfswerks- vertretung zwar angemerkt, er habe einen "trüben Blick" gehabt, immer wieder geweint und geschluchzt und die Erlebnisse würden ihn psychisch belasten. Er gab aber nicht zu verstehen, dass die Anhörung abgebrochen werden müsse; auch die mitwirkende Rechtsvertretung stellte während der Anhörung keinen entsprechenden Antrag. Zudem gab der Beschwerdefüh- rer am Ende der Anhörung an, er habe alle seine Asylgründe nennen und über alles sprechen können. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür,

E-2426/2020 Seite 11 dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands in sei- ner Aussagefähigkeit in für die Erstellung des Sachverhalts relevanter Weise eingeschränkt gewesen wäre und der Sachverhalt somit nicht richtig oder vollständig hätte abgeklärt werden können. Ob die Glaubhaftigkeits- prüfung seiner Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Ferner kommt das Gericht gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde, weshalb weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz nicht ange- zeigt waren, zumal im Abschlussbericht der O._______ vom 1. März 2018 (vgl. Bst. B.b hiervor) festgehalten wurde, dass eine weitere psychiatrische Einzeltherapie nach den ca. 20 Therapiestunden nicht mehr notwendig er- schien (vgl. act. A5 Beweismittel 5). Der Aufforderung auf Beschwerde- ebene (vgl. Verfügung vom 17. März 2022), einen aktuellen ärztlichen Be- richt einzureichen, kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2022 nach. Auf Beschwerdeebene reichte er sodann weitere ärztliche Be- richte ein. Die Anträge auf (weitere) Abklärung seines Gesundheitszu- stands von Amtes wegen sowie auf ein fachärztliches Gutachten sind somit abzuweisen. Zu den Behandlungsmöglichkeiten seiner gesundheitlichen Probleme in der näheren Umgebung seines Heimatortes äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich. Ob diesen Erwägungen gefolgt werden kann, ist wiederum eine materielle und keine formelle Frage. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, er habe den Videokurs in der Anhörung nicht erwähnt. Als es ihr nicht gelungen sei, den Link des Videos zu öffnen, habe sie ihn nicht um die Zustellung eines aktuellen Links gebeten, sondern das Video, ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben, pauschal als irrelevant taxiert. Nachdem die Vorinstanz das Video habe einsehen können, da er, der Beschwerdeführer, dieses mit der Beschwerde in der Form einer CD eingereicht habe, habe sie sich, ohne auf den Inhalt einzugehen, auf den Standpunkt gestellt, die darin festgehaltenen Umstände hätten während seines Verbleibens in Sri Lanka bis zu seiner Ausreise Ende Oktober 2014 offenbar keine Verfolgungsmassnahmen gegen ihn auszulösen vermocht. Zudem habe sie die Gefährdung, die sich aus seinen LTTE-Verbindungen (Zwangsrekrutierung, Identifizierung fremder Personen in der Umgebung für den (...) der LTTE, Tätigkeit als Chauffeur für den Lehrer sowie seine Kollegen, LTTE-Mitgliedschaft und LTTE-Tätigkeiten seiner beiden Brüder) und seinem Narben ergebe, nicht abgeklärt. Die Einreichung eines ge- fälschten Beweismittels dürfe nicht – wie dies vorliegend geschehen sei –

E-2426/2020 Seite 12 zu einem «Vorentscheid» vor dem eigentlichen Entscheid und damit dazu führen, dass in der Folge auf eine korrekte Prüfung des Risikoprofils ver- zichtet werde. Die Argumentation der Vorinstanz, er sei trotz seiner aus Folterungen resultierenden Narben, welche bei der Körperkontrolle im Flüchtlingslager bemerkt worden sein müssten, als nicht den LTTE zuge- hörig befunden und nach kurzer Zeit aus dem Flüchtlingslager entlassen worden, sei gar willkürlich. Sie habe des Weiteren nicht abgeklärt, ob er sich während der langen Zeitdauer zwischen der Anhörung und der Verfü- gung exilpolitisch betätigt habe; sein exilpolitisches Engagement sei in der Verfügung nicht erwähnt worden. Die angefochtene Verfügung basiere so- dann auf einem fehlerhaften Bild der aktuellen Lage in Sri Lanka. Vor die- sem Hintergrund habe die Vorinstanz nicht nur seinen Anspruch auf recht- liches Gehör, so insbesondere die Begründungspflicht, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz sowie auch das Willkürverbot verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass es diesem möglich war, die Verfügung der Vorinstanz in seiner Beschwerde sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft und sein Risikoprofil genügend abgeklärt. Der Umstand, dass sie in ihrer Länderpra- xis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer ver- treten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Be- urteilung des Risikoprofils) gelangt als von ihm erwartet, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Aufgrund wider- sprüchlicher Aussagen und der festgestellten Fälschung der Vorladung vom 20. September 2014 erachtet die Vorinstanz die behördliche Suche nach ihm wegen seiner LTTE-Verbindungen als unglaubhaft. Eine Ver- pflichtung der Vorinstanz, weitere Abklärungen zu den Narben vorzuneh- men, war somit nicht angezeigt. Es ist zwar richtig, dass in der angefoch- tenen Verfügung festgestellt wurde, in der Anhörung könnten keine Aussa- gen zu einem Video- oder Schauspielkurs gefunden werden und das Video sei über den angegebenen Link nicht abrufbar. Die Vorinstanz hat aber in ihrer Vernehmlassung erwähnt, der Beschwerdeführer habe in der

E-2426/2020 Seite 13 Anhörung Angaben betreffend den Videokurs getätigt. Zudem hat sie sich zum Video geäussert; eine Widergabe des Inhalts ist dabei nicht notwen- dig. Der Beschwerdeführer konnte in der Replik dazu ausführlich Stellung nehmen. Seine exilpolitische Tätigkeit brachte er erstmals in der Be- schwerde vor, weshalb sich die Vorinstanz dazu in der Verfügung nicht äus- sern konnte. Ihm hätte es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, rechtserhebliche Sachverhaltselemente selber geltend zu machen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. In ihrer Vernehmlassung stufte die Vorinstanz seine exilpolitischen Aktivitäten sodann als niederschwellig ein; hierzu konnte der Beschwerdeführer in der Replik ebenfalls Stellung neh- men. Gestützt auf die vorgenannten Vorbringen ist somit weder eine Ge- hörsverletzung noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich, und auch eine Verletzung des Willkürverbots lässt sich nicht feststellen. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs des Weiteren damit, der grosse zeitliche Abstand zwischen der Befragung vom 9. August 2016 (recte: 15. August 2016) und der Anhö- rung vom 4. Juli 2018 habe dazu geführt, dass er sich wegen seiner Trau- matisierung nicht mit der gleichen Ausführlichkeit an seine Fluchtge- schichte habe erinnern können. Die Vorinstanz habe die aus der grossen zeitlichen Distanz zwischen der Befragung und der Anhörung entstande- nen Abweichungen in seinen Aussagen zulasten seiner Glaubhaftigkeit ausgelegt. Die Dauer zwischen der Anhörung und dem Erlass der ange- fochtenen Verfügung sei ebenfalls zu lange gewesen. Zudem sei die ange- fochtene Verfügung nicht durch die Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Der Zeitraum von knapp zwei Jahren zwischen Befragung und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Praxisgemäss ist die verstrichene Zeit zwischen den zwei Befragungen bei der Beurteilung der protokollierten Aussagen zu berücksichtigen. Bei dem in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, wonach die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchgeführt werden soll, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Sodann wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Traumatisierung das Aus- sageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen,

E-2426/2020 Seite 14 dass die Aussagen in den Kernpunkten detailliert und übereinstimmend ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu be- richten. Die vorangegangenen Ausführungen gelten auch für die Einwände des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht durch die- selbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung der Vorinstanz eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen und eine bestimmte Zeit zwischen Anhörung und Verfügung nicht zu überschreiten. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe- züglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien die bei der Vorinstanz zur Anhörung intern angelegten Akten der befragenden Person zu ihrem persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen beizuziehen. Die gesamten Akten der Vorinstanz und damit auch jene betreffend die Anhörung werden regelmässig – so auch vorliegend – von Amtes wegen beigezogen. Der entsprechende Beweisantrag ist damit ge- genstandslos. Die Anträge, bei einer materiellen Beurteilung der Be- schwerde durch das Gericht sei der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers von Amtes wegen abzuklären, eventualiter müsste dem Be- schwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung von Arztberichten angesetzt werden, wurde bereits in E. 4.3.1 behandelt. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Entscheids im Wesentli- chen aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur für den Lehrer und seinen Kollegen, welche die LTTE wieder hätten aufbauen wollen, vom sri-lankischen Militär gesucht worden und deshalb sei auch seine frühere Tätigkeit für die LTTE ans Licht gekommen. Als Beleg für dieses Vorbringen habe er eine Vorladung einge- reicht, bei welcher es sich gemäss der Abklärung der Schweizerischen Bot- schaft in Sri Lank zweifelsfrei um eine Fälschung handle. Bereits aufgrund dessen sei seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen und seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Seine Angaben zur Übergabe der Vorladung seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Aus seinen Aussagen gehe

E-2426/2020 Seite 15 auch nicht klar hervor, ab welchem Zeitpunkt er sich versteckt habe. Des Weiteren seien auch seine Angaben anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zur Frage, ob im Flüchtlingslager eine Befragung statt- gefunden habe, nicht miteinander vereinbar. Er habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können und vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Ende Ok- tober 2014 habe kein erhöhtes behördliches Interesse an ihm bestanden. Die weiteren von ihm eingereichten Dokumente würden an dieser Ein- schätzung nichts ändern. Aus seinen LTTE-Verbindungen (Zwangsrekru- tierung und Tätigkeiten für den LTTE-(...)) und denjenigen seiner beiden Brüder, seinen Narben, trotz derer er im Flüchtlingslager nicht als der LTTE zugehörig identifiziert worden sei, sowie seiner Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie, seiner längeren Landesabwesenheit und dem Fehlen von Reisepapieren ergebe sich kein genügendes Risikoprofil, das im Falle sei- ner Rückkehr nach Sri Lanka ein behördliches Interesse an ihm und damit eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würde. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe ferner kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Zudem seien weder seinen Vorbringen noch den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund der Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen zu entnehmen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, in seinen Aussagen gebe es keine oder nur geringfügige Widersprüche. Bezüglich seiner Aussagen zur zweimaligen behördlichen Suche nach ihm im Jahr 2014 sei darauf hinzuweisen, dass er diese beiden Ereignisse nicht selbst erlebt habe und seine diesbezüglichen Angaben nur auf Berichten seiner Mutter basierten; es sei möglich, dass diese ihm die genannten Vorfälle bereits widersprüch- lich mitgeteilt habe. Zur Anzahl Personen, die im April 2014 nach ihm ge- sucht hätten, habe er anlässlich der Anhörung plausible Erklärungen ge- macht. Die übrigen Widersprüche seien nur geringfügig und der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen nicht abträglich. Er erfülle mehrere Risikofaktoren, die ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als jemanden erscheinen liessen, der Interesse am Wideraufflammen des tamilischen Separatismus habe und darauf hinwirke. Seine Schauspielrolle in einem LTTE-Propagan- dafilm begründe bereits für sich alleine eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsland. Zudem sei er für den LTTE-(...) tätig gewesen. Das Schreiben vom Lehrer vom 3. Mai 2020 würde darüber hinaus belegen, dass er als Chauffeur bei diesem angestellt gewesen sei. Aufgrund seiner

E-2426/2020 Seite 16 LTTE-Nähe, mitunter auch seiner Nähe zu M., N. und dem Lehrer, sei er in Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ge- wesen. Die LTTE-Mitgliedschaft seiner beiden Brüder würde seinen eige- nen LTTE-Hintergrund verstärken. Zudem habe er Folternarben, halte sich bereits über längere Zeit in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Se- paratismus, auf und habe keine gültigen Einreisepapiere. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv, indem er an Veranstaltungen als Redner aufgetre- ten sei, Kontakte zu hochrangigen Mitgliedern der sogenannten „(...)“ pflege, sich mit dem bekannten tamilisch-indischen Politiker „Q.“ getroffen habe und in den sozialen Medien aktiv sei. Aufgrund der verän- derten Lage in Sri Lanka durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 sei davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rück- kehr ernsthafte Nachteile drohen würden. Es gehe ihm psychisch nicht gut. 6.2.2 Weiter machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2020 geltend, durch die Erlebnisse in Sri Lanka sei er psychisch sehr angeschla- gen. Er sei auf eine regelmässige psychologisch psychiatrische Behand- lung angewiesen, welche ihm in Sri Lanka nicht zur Verfügung stehe, da es in der Psychiatrie in Sri Lanka einen erheblichen Personalmangel gebe. Das Ausblieben der notwendigen Behandlung würde zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen. 6.2.3 Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, sein in Sri Lanka lebender Bruder G. sei am 12. Januar 2021 von der sri-lankischen Polizei und dem Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und es sei ihm (G.) mitgeteilt worden, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Dieser Vorfall dokumentiere die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer. 6.2.4 In der Beschwerdeergänzung vom 12. April 2022 führte der Be- schwerdeführer weiter aus, aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders F. sei er einer massiven Reflexverfolgung ausgesetzt. Wegen der anhaltenden Repressalien in Sri Lanka seien mit seiner Schwester, seinem Bruder F._______ und ihm selber bereits drei Familienmitglieder in die Schweiz geflüchtet. Er werde nach wie vor von den sri-lankischen Behör- den gesucht. So sei seine Tante am 29. März 2022 vom CID nach Colombo vorgeladen und über ihn befragt worden. Aufgrund des Drucks des CID habe sie seine in der Schweiz lebende Schwester angerufen und das CID habe sich bei seiner Schwester über ihn erkundigt. Er sei weiterhin exilpo- litisch tätig und veröffentliche regelmässig regimekritische und LTTE-sym- pathisierende Beiträge auf seinem Facebook-Profil. Zudem pflege er

E-2426/2020 Seite 17 Kontakte zu hochrangingen (...). Die Gesamtsituation in Sri Lanka habe sich verschlechtert, was sich in rechtserheblicher Weise auf ihn auswirke. Zwar habe sich sein Gesundheitszustand durch die regelmässige Therapie ein wenig stabilisiert, jedoch sei er psychisch nach wie vor nur sehr be- grenzt belastbar. Er benötige eine dauerhafte Behandlung. 6.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, das vom Beschwerde- führer eingereichte Video habe bis zu seiner Ausreise Ende Oktober 2014 keine Verfolgung ausgelöst, zumindest habe er keine daraus resultieren- den Nachteile geltend gemacht. Sein Schreiben vom 20. Januar 2021 so- wie die Schreiben seiner Schwester vom 29. März 2022 und vom Lehrer vom 3. Mai 2020 hätten keinerlei Beweiswert, weshalb diese Dokumente weder eine anhaltende Suche nach ihm noch die Existenz eines Haftbe- fehls belegen könnten. Bei seinen exilpolitischen Aktivitäten handle es sich um ein niederschwelliges Engagement. Er habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können, weshalb sich auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka ableiten lasse. Bezüglich seiner psychi- schen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass in seinem Heimatort und der Umgebung verschiedene psychiatrische Behandlungen zur Verfügung stehen würden. In Sri Lanka seien zahlreiche Antidepressiva erhältlich und im öffentlichen Sektor sei in den Krankenhäusern und in den ambulanten Einrichtungen die medizinische Behandlung für Bürgerinnen und Bürger von Sri Lanka kostenlos verfügbar. 6.4 In der Replik gibt der Beschwerdeführer an, das Video sei öffentlich auf Youtube einsehbar, weshalb es den sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt bekannt sein dürfte und er als einer der im Film dargestellten LTTE-Unterstützer durch einen Gesichtsvergleich ohne weiteres erfolg- reich identifiziert werden könne. Die in Sri Lanka gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch aufgrund der Veröffentlichung dieses Videos erfolgt. Aufgrund der Unter- stützung der LTTE sei seine gesamte Familie Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Weil seine Eltern in der Zwischenzeit verstorben seien, sei na- heliegend, dass die sri-lankischen Behörden ihre Repression nun auch ge- gen weitere Verwandte wie seine Tante richten würden. Dies sei bei der Würdigung der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen. In der Ge- samtwürdigung erscheine die pauschale Behauptung der Vorinstanz, dass er in Bezug auf sein exilpolitisches Engagement als blosser Mitläufer ein- zustufen sei und keine Risikofaktoren erfülle, nicht nachvollziehbar. Aus

E-2426/2020 Seite 18 psychiatrischer Sicht sei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Sri Lanka auszugehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf- tiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51E. 6.1 und 6.2). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer E-3534/2019 vom 23. Juni 2021 E. 3.1). Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-2426/2020 Seite 19 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Nach einer eingehenden Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal- tungsgericht in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentli- chen zum selben Schluss wie die Vorinstanz. 8.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Videos aus dem Jahr 2000 – (...) – ist nicht erkennbar, ob es sich bei der darin mitwirkenden Person tatsächlich um ihn handelt, zumal er zu jenem Zeitpunkt [jünger als 20] Jahre alt war. In jedem Fall ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Video bis zu seiner Ausreise Ende Oktober 2014 offensichtlich keine Verfolgung auslöste. Sein Einwand auf Beschwerdeebene, es könne allen- falls sein, dass er aufgrund des Videos zu Beginn der 2000er Jahre nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei, da Videoplattformen wie Youtube oder andere soziale Medien damals noch nicht existiert hät- ten, kann vor dem Hintergrund, dass seine Ausreise – wie gesagt – erst im Jahr 2014 erfolgt ist, nicht gehört werden. Von einer breiten Veröffentli- chung dieses Videos, wie es der Beschwerdeführer darlegt, ist daher nicht auszugehen. Selbst wenn die sri-lankischen Behörden tatsächlich von die- sem Video Kenntnis haben respektive erlangen sollten, ist nicht anzuneh- men, dass sie dieses nun, über 20 Jahre seit dessen Herstellung und an- geblicher Erstveröffentlichung, als wahrhaftige Bedrohung wahrnehmen und daran noch ein ernsthaftes Interesse bekunden. Folglich erscheint es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner an- geblichen Rolle tatsächlich in den Fokus der sri-lankischen Behörden ge- raten und von diesen deshalb beschuldigt würde, den tamilischen Separa- tismus wiederaufleben zu lassen, zumal er lediglich behauptet, Schauspie- ler und nicht Urheber der darin wiedergegebenen Gedanken zu sein. Im Übrigen ist aus technischer Sicht äusserst fragwürdig, ob ein Gesichtser- kennungsprogramm den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer heute, nach fast 25 Jahren, überhaupt noch erkennen könnte (vgl. PCMag «Humans Have a Natural Defense Against Facial Recognition: Aging» vom 24. August 2022, abgerufen am 5. Juni 2024 unter https://uk.pcmag.com/securi-ty/142247/humans-have-a-natural-defense- against-facial-recognition-aging). Eine asylrelevante Gefährdung des Be- schwerdeführers aufgrund dieses Videos ist nach dem Gesagten zu ver- neinen und der Beweisantrag, bei Zweifeln an der Identität hinsichtlich sei- ner Mitwirkung als Schauspieler im Video sei ein forensischer Gesichtsver- gleich zu veranlassen, ist damit abzuweisen.

E-2426/2020 Seite 20 8.3 8.3.1 Mit Blick auf die übrigen Vorfluchtgründe machte der Beschwerdefüh- rer nach Ansicht des Gerichts zwar durchaus glaubhaft geltend, dass er im Jahr 2007 durch die LTTE rekrutiert worden und bis im Jahr 2009 für diese im (...) tätig gewesen war. Von der Vorinstanz wurde indes zu Recht fest- gestellt, dass diese Tätigkeit, welche namentlich darin bestanden habe, (...) (vgl. act. A6/12 Rz. 7.02; act. A38/19 F28 und F36), nicht als asylrele- vant einzustufen ist, da sie als niederschwellig zu qualifizieren ist. Überdies gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass er nur mit seinen bei- den Vorgesetzten Kontakt hatte (act. 38/19 F45). Auch bestehen – ange- sichts der nachfolgend dargelegten Unglaubhaftigkeit der vom Beschwer- deführer geltend gemachten unmittelbaren Fluchtgründe – keine Anhalts- punkte dafür, dass die sri-lankischen Behörden von seinem zwangsweisen LTTE-Engagement Kenntnis hatten respektive haben. Zwar trifft es zu, dass er bezüglich der Befragung im Flüchtlingslager insofern widersprüch- liche Angaben machte, als er anlässlich der Befragung zur Person vortrug, befragt worden und seine LTTE-Mitgliedschaft verneint zu haben (vgl. act. A6/12 Rz. 7.02), während er an der Anhörung gänzlich verneinte, im Flüchtlingslager befragt worden zu sein (vgl. act. A38/19 F50). Gestützt auf die ansonsten glaubhaften Angaben, wonach er im Mai 2019 gegen eine Geldzahlung aus dem Flüchtlingslager entlassen worden sei, nachdem er und seine Familie sich im März oder April 2009 dem sri-lankischen Militär ergeben hätten, ist aber tatsächlich davon auszugehen, dass er sein En- gagement für die LTTE gegenüber den sri-lankischen Behörden erfolgreich verschweigen konnte, unabhängig davon, ob er sie auf Anfrage bestritten oder einfach nicht offengelegt hatte. 8.3.2 Seine weiterführenden Angaben zu seinen unmittelbaren Fluchtgrün- den weisen jedoch zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, so betreffend die behördliche Suche nach ihm am 9. April 2014, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Personen, welche ihn am 9. April 2014 bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit gesucht hätten, und hinsichtlich des Zeit- punkts, in dem er sich versteckt habe. In der Befragung meinte er, am 9. April 2014 hätten zwei Personen bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Am (...) seien M._______ und N._______ erschossen worden. Kurz darauf sei er (der Beschwerdeführer) einige Male telefonisch bedroht worden, weshalb er sich in K._______ versteckt habe (vgl. act. A6/12 Rz. 7.01). In der Anhörung stellte er die Vorfälle anders dar. Am 9. April 2014 hätten „viele Leute“ des sri-lankischen Militärs sein Haus umzingelt und nach ihm gefragt. Damit das Militär ihn nicht habe finden können, habe er kurz da- nach sein Telefon vernichtet und sich versteckt (vgl. act. A38/19 F30,

E-2426/2020 Seite 21 F61 f.). Die telefonischen Drohanrufe erwähnte er erst, als er auf seine diesbezüglichen Aussagen in der Befragung hingewiesen wurde, worauf- hin er sich in Bezug auf die Vernichtung seines Telefons in weitere Unge- reimtheiten verstrickte (vgl. act. A38/19 F63 f.). Auf den Widerspruch hin- sichtlich der Anzahl der anwesenden Personen, die nach ihm gesucht hät- ten, angesprochen, vermochte er diesen nicht aufzulösen; so gab er an, es seien zwei Personen ins Haus gekommen, die anderen Soldaten seien draussen gewesen (vgl. act. A38/19 F88), was als Schutzbehauptung zu werten ist. In der Beschwerde räumte er ausserdem selber ein, seine An- gaben zum Zeitpunkt, in welchem er sich versteckt habe, seien unklar aus- gefallen (vgl. Beschwerde S. 58). Bezüglich der Vorladung, welche im Oktober 2014 seiner Mutter ausge- händigt worden sei, bestehen weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Überreichung und die überreichende Behörde. An- lässlich der Befragung gab er an, seine Mutter sei am 7. Oktober 2014 von der Army Intelligence respektive von White-Van-Personen bedroht worden. Den Brief respektive die Vorladung habe seine Mutter erst nach ihrer An- zeige bei der HRCSL erhalten (vgl. act. A6/12 Rz. 7.01). Auf der einge- reichten Kopie der Bestätigung ist als Datum der Anzeige der 8. Oktober 2014 vermerkt. In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer dann davon, dass seine Mutter die Vorladung von der sri-lankischen Armee erhalten habe, als er sich versteckt gehalten habe (vgl. act. A38/19 F6). Die behörd- lichen Suche nach ihm mit Überreichung einer Vorladung im Oktober 2014 kann jedoch bereits deshalb nicht geglaubt werden, weil es sich beim zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Dokument (Vorladung vom 20. September 2014) gemäss dem Ergebnis der Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka um eine Fälschung handelt. Seine Erklärungsversuche zu seinen widersprüchlichen Angaben und dem Vor- wurf der Fälschung, er könne keine genaueren Angaben zur Übergabe ma- chen, da die Vorladung seiner inzwischen verstorbenen Mutter übergeben worden sei, und die sri-lankischen Behörden hätten ihm wohl absichtlich eine gefälschte Vorladung zukommen lassen, damit sie ihn hätten ver- schwinden lassen können (vgl. Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 18. März 2020; vgl. Bst. C.b hiervor), überzeugt in keiner Weise. Hinsichtlich seines Einwands auf Beschwerdeebene, in seinen Angaben habe es nur Abweichungen betreffend Details gegeben, ist darauf hinzu- weisen, dass er keines seiner zentralen Vorbringen widerspruchsfrei ge- schildert hat. Einzelne Widersprüche mögen zwar Details betreffen, in der Summe sind es indes zu viele Unstimmigkeiten, um die wiederholten

E-2426/2020 Seite 22 Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Hinzu kommt der Versuch des Beschwerdeführers, diese Vorfälle mittels eines gefälschten Beweismittels zu belegen. 8.3.3 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer am 9. April 2014 und 7. Oktober 2014 sind auch seine Vorbringen zu den weiteren Vorfällen – jedenfalls soweit er diese mit seiner eigenen Person in Verbindung setzt – unglaubhaft; so die nach seiner Aus- reise erfolgte Suche der sri-lankischen Behörden nach ihm bei ihm zu Hause (vgl. act. A6/12 Rz. 7.01), die erstmals in der Replik erwähnte Ver- haftung seiner Tante im Jahr 2015, der Besuch des CID bei seinem Bruder G., anlässlich welchem diesem mitgeteilt worden sei, gegen den Beschwerdeführer liege ein Haftbefehl vor (Eingabe vom 20. Januar 2021; vgl. E. 6.2.3 hiervor), sowie Vorladung seiner Tante zwecks deren Befra- gung zum Beschwerdeführer durch das CID (Eingabe vom 12. April 2022; vgl. E. 6.2.4 hiervor). 8.3.4 An den zuvor gemachten Ausführungen vermögen auch die von ihm zur Untermauerung der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lanki- schen Behörden eingereichten Dokumente nichts zu ändern. In der Bestä- tigung der Anzeige bei der HRCSL werden lediglich die Aussagen seiner Mutter festgehalten. Zudem ist dieses Dokument nicht fälschungssicher. Die eingereichten Zeitungsartikel zum Schicksaal von M. und N._______ lassen keine Rückschlüsse auf die Involvierung des Beschwer- deführers zu. Die privaten Schreiben des Lehrers, seiner Schwester und seiner Tante sind unter Würdigung der gesamten Aktenlage als Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren, womit ihnen kaum Beweiswert zukommt. Aus dem undatierten Screenshot einer Anrufkorrespondenz lassen sich keine Rückschlüsse auf Anrufer und die angerufene Person ziehen. Bei der Vorladung seiner Tante handelt es sich nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Aus der nicht übersetzten Kopie des Todesscheins seiner Mut- ter ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass ihr Tod im Zusammenhang mit ihm steht. Aus den ärztlichen Berichten lässt sich nicht ableiten, dass allfällige Leiden, die der Beschwerdeführer wäh- rend der ärztlichen Konsultation angab, auf eine erlittene Verfolgung durch sri-lankische Behörden zurückzuführen sind. Entgegen der auf Be- schwerde-ebene geäusserten Auffassung lässt sich aus den ärztlichen Be- richten auch nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, da sich die darin gemachten Ausführungen lediglich auf seine Angaben ab- stützen. Da die Beweismittel, wie bereits erwähnt, nichts an der Unglaub- haftigkeit seiner Vorbringen zu ändern vermögen, ist auch der

E-2426/2020 Seite 23 Beweisantrag, bei Zweifeln an der Echtheit der mit der Replik (resp. im Original mit Eingabe vom 14. Juni 2022) eingereichten Beweismittel seien diese einer näheren Prüfung zu unterziehen, abzuweisen. 8.4 Mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist ferner folgen- des zu erwägen: Zwischen der LTTE-Mitgliedschaft des Bruders G._______ sowie dessen Inhaftierung im Jahr 2001 und den Verfolgungs- vorbringen des Beschwerdeführers ist kein sachlicher Zusammenhang zu erkennen; zudem ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Bruder G._______ den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seit Jahren un- behelligt in Sri Lanka lebt. Ferner fehlt es auch am zeitlichen Kausalzusam- menhang zwischen den Ereignissen betreffend seinen Bruder G._______ und seiner erst im Oktober 2014 erfolgten Ausreise aus seinem Heimat- land. Letzteres gilt auch für die von ihm geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2005 aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders F._______ bei den LTTE. Ohnehin hat sein Bruder F._______ wegen unglaubhafter Angaben kein Asyl in der Schweiz erhalten. Seine ebenfalls in der Schweiz lebende Schwester hat hierzulande kein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdefüh- rer kann somit aufgrund seiner Geschwister keine Asylgründe geltend ma- chen. 8.5 Gegen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer seitens der sri- lankischen Behörden spricht auch, dass er sich im relevanten Zeitraum auf legalem Weg einen sri-lankischen Pass sowie ein indisches Visum ausstel- len lassen konnte. Mit diesen Dokumenten ist er problemlos über den Flug- hafen Colombo ausgereist (vgl. act. A38/19 F78, F80 f.). 8.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Schweiz exilpoli- tisch aktiv. Er habe am 25. November 2018 an einer Helden-Gedenkver- anstaltung in R._______ teilgenommen und eine Rede gehalten. Zudem habe er Beiträge auf Facebook gepostet. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die

E-2426/2020 Seite 24 heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind- lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung be- fürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 9.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals auf Beschwerdeebene geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnte er weder, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betäti- gen, noch reichte er hierzu irgendwelche Beweismittel ein. Dies, obwohl die nun mit der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bereits im Jahr 2018 – und damit rund zwei Jahre vor Ergehen der ange- fochtenen Verfügung – stattgefunden haben. Zum Beleg reichte er ein Foto ein, welches ihn an einem Sprechpult zeigt. Er gibt an, das Foto sei in den sozialen Medien verbreitet worden, ohne dies zu belegen. Auf einem wei- teren Foto ist er mit „Q.“ an einer Massenveranstaltung und auf dem dritten Bild mit dem Kadermitglied der (...) namens „T.“ ab- gebildet; bezüglich beider Bilder bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese veröffentlicht wurden. Zudem ist anzumerken, dass er auf keinem der Fotos in einer besonderen Funktion hervortritt. Was die Aktivitäten auf Facebook anbelangt, sind diese als massentypische exilpolitische Tätig- keiten einzuordnen. Zudem wird das Profil nicht unter dem Namen des Be- schwerdeführers geführt. Selbst wenn er regierungskritische Bilder auf sei- ner (unter anderem Namen geführten) Facebook-Seite geteilt und einmalig an einer Heldengedenkfeier während seines mittlerweile knapp achtjähri- gen Aufenthalts in der Schweiz teilgenommen hat, kann nicht auf eine ex- ponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. 9.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Akten nicht von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene

E-2426/2020 Seite 25 Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Ent- scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be- jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellten das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lan- kischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder auf- leben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt seien, sofern der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 10.2 In Bezug auf das Vorliegen solcher möglicher Risikofaktoren ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Überlaufen zur sri-lanki- schen Armee in der Endphase des Krieges im Jahr 2009 seine persönliche Verbindung zu den LTTE und damit auch seine niederschwellige Tätigkeit für den (...) der Organisation verschwieg, womit nicht davon auszugehen ist, dass diese den sri-lankischen Behörden bekannt ist. Dagegen spricht auch, dass er nach einer Kontrolle im Flüchtlingslager nach kurzer Zeit wie- der entlassen wurde – dies, obwohl er Narben aufwies. Wie zuvor darge- legt, ist ferner nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Mitgliedschaft seiner beiden Brüder bei den LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behör- den geriet respektive geraten würde. Er konnte auch nicht glaubhaft darle- gen, wegen seiner (...)tätigkeit für den Lehrer von den sri-lankischen Be- hörden behelligt worden zu sein. Wie in Erwägung 8.2 dargelegt, ist eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeb- lichen Rolle in einem LTTE-Propagandavideo ebenfalls zu verneinen, zu- mal er deswegen vor seiner Ausreise auch keine Probleme geltend machte. Seine exilpolitische Tätigkeit ist ausserdem als niederschwellig einzustufen. Weiter war es ihm möglich, problemlos und legal aus Sri Lanka ausreisen. Er wurde nie wegen einer Straftat angeklagt oder

E-2426/2020 Seite 26 verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Al- lein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp achtjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je- ner kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separa- tismus wieder aufleben zu lassen, und so als eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat wahrgenommen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 11. 11.1 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Datenträger und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne di- rekten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung des Risikoprofils im vorliegenden Fall führen. Auch vermag der Beschwerdeführer weder aus seiner ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet noch aus der Erweiterung des PTA oder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 und der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl vom 20. Juli 2022 von Ranil Wickreme- singhe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Schliesslich ist auch der Ver- weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013, aus dem der Beschwerdeführer einen Asylanspruch wegen einer erhöhten subjekti- ven Verfolgungsempfindlichkeit abzuleiten versucht, unbehilflich. So ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht mit dem in jenem Verfahren ver- gleichbar. 11.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 12. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche

E-2426/2020 Seite 27 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 13.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 13.2.1 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten

E-2426/2020 Seite 28 Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Be- achtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein „real risk“ darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 13.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bun- desverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich einer allfälligen Ge- fahr der Suizidalität ist darauf hinzuweisen, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-220/2023 vom 24. März 2023 m.w.H., insbesondere auf Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). 13.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 13.3 13.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 13.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Da- bei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien

E-2426/2020 Seite 29 (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch ange- sichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 13.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Distrikt E., Nordprovinz, besuchte die Schule bis zum A-Level und lebte ab dem Jahr 2011 wieder dort. Er arbeitete in der Landwirtschaft, als (...) und bei seinem Bruder G. in der (...). Seit dem (...) April 2023 ist er in der Schweiz als (...) tätig. Seine finanzielle Situation vor der Ausreise bezeichnete er selber wie folgt: „Geld ist kein Problem für uns gewesen“ (vgl. act. A38/19 F85). Mit seinen Brüdern, Tanten und Onkeln verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. 13.3.4 13.3.4.1 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- schlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 13.3.4.2 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten vom 7. Juli 2017,

  1. März 2018, 15. Juni 2020 und 5. April 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung, an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Symptoma- tik, an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrioni- schen Anteilen sowie an Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und bei Kontaktanlässen. Gemäss dem zuletzt eingereichten ärztlichen Bericht befinde er sich in einer regelmässigen Behandlung in der Form von Einzelgesprächen ein- bis zwei Mal im Monat, Stabilisierungstechniken und einer antipsychotischen Medikation. Ein Abschluss der Therapie sei nicht realistisch. Ohne Behandlung respektive bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde eine schlechte Prognose vermutet und es könne zu einer

E-2426/2020 Seite 30 Selbst- oder Fremdgefährdung kommen. Die aktuelle medikamentöse Be- handlung ist der Medikamentenliste vom 25. Mai 2023 zu entnehmen und setzt sich aus (...), (...) und (...) (gestoppt seit 31.05.2023) zusammen. Aus den ärztlichen Berichten vom 28. Juni 2018 und 11. Juli 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zudem Beschwerden im Rücken und in den Beinen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizini- sche Notlage schliessen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerden keiner stationären Behandlung bedürfen und sich seit der regelmässigen Behandlung der psychischen Probleme sein psychischer Zustand etwas stabilisiert hat (vgl. ärztlicher Bericht vom 5. April 2022). Ak- tuelle ärztliche Zeugnisse liegen nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein psychischer Zustand in der Zwischenzeit nicht verschlech- tert hat. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aktuell benötigten Medika- mente „(...)“ (Wirkstoff [...]l) und „(...)“ (gleichnamiger Wirkstoff) ist festzu- halten, dass Medikamente mit den genannten Wirkstoffen in Sri Lanka zu- gelassen und rezeptpflichtig sind. „(...)“ ist als in Indien hergestelltes Ge- nerikum „(...)“ und „(...)“ oder auch in anderer Dosierung als „(...)“ nicht nur in Sri Lanka zugelassen, sondern dort auch über die Online-Apotheke „Mycare“ erhältlich und aktuell verfügbar (<[...]>; alle abgerufen am 5. Juni 2024). Das Medikament „(...)“ ist als in Indien hergestelltes Generikum „(...)“ in den Online-Apotheken „Buymedecine“, „Healthguard“ und „Mycare“ in verschiedenen Dosierungen erhältlich und aktuell verfügbar (<[...]>, <[...]>, <[...]>, <[...]> und <[...]>; alle abgerufen am 5. Juni 2024). Sollte der Beschwerdeführer eine weitere Behandlung seiner psychischen Beschwerden benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die medizi- nischen Versorgungslage in Sri Lanka gemäss den Erkenntnissen des Ge- richts eine gewisse Entspannung erfahren zu haben scheint (<https://eco- nomynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more- supplies-come-in-111433/>; abgerufen am 5. Juni 2024). So sind gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuel- len wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeuti- sche Behandlung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerde- führer gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit

E-2426/2020 Seite 31 psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. Im Bezirk B._______ sind sechs psychi- atrische Ambulatorien vorhanden. Das nächstgelegene Krankenhaus mit einer psychiatrischen Akutabteilung ist das „(...)“ und in U._______ wurde (...) (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Ver- sorgung, 14. April 2023, S. [...]; abgerufen am 5. Juni 2024). Zu seinen in den ärztlichen Berichten vom 28. Juni 2018 und 11. Juli 2018 diagnostizier- ten Beschwerden im Rücken und in den Beinen befinden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass diese einer Behandlung bedürften. Der Voll- ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) April 2023 als (...) Vollzeit arbeitet, was ebenfalls darauf hindeu- tet, dass keine medizinische Notlage vorliegt. Weder die auf Beschwerde- ebene aufgezeigte Darstellung der aktuellen Situation in Sri Lanka mit Ver- weis auf die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte und die eingereichten Botschaftsabklärungen zu zwei anderen Asylverfahren noch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zu- gänglich sind als in der Schweiz, vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Für den Fall, dass benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Aus- reise kurzfristig doch nicht verfügbar sein sollten, hätte der Beschwerde- führer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Me- dikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehr- hilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch eine allfällige Suizidalität vermag einen Voll- zug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer sol- chen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die vorgebrachten gesundheitli- chen Beschwerden führen demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 13.3.5 Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 13.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung

E-2426/2020 Seite 32 seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 13.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes- recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten, die infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu- ellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen sind, grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 wurde sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nach- träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwi- schenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das aus- gefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 bestätigte er, dass er seit dem (...) April 2023 einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgeht. Dabei stellt er einem monat- lichen Nettoeinkommen von Fr. 3’000.– Auslagen von Fr. 1'344.30 gegen- über und belegt die einzelnen Posten teilweise. Für die Kosten für die Miete von Fr. 672.- und für die Krankenkasse von Fr. 445.30 reicht er Belege ein. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 77.– sind nicht belegt, wer- den aber anerkannt. Seine Schulden von insgesamt Fr. 872.50 (Byjuno AG Fr. 472.50, SBB Fr. 200.–, Zalando Fr. 200.–) sind nicht belegt und somit abzuziehen. Gleiches gilt für die nicht näher bezeichneten

E-2426/2020 Seite 33 Unterhaltszahlungen von Fr. 50.–. Der Beschwerdeführer weist weiter ein nicht belegtes Vermögen von Fr. 150.– auf. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’200.– zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.–, zuzurechnen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausgaben von Fr. 1'194.30. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2'634.30. Dieser ist dem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– gegen- überzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 365.70, weshalb die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr belegt ist. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 17. März 2022 betreffend die Gutheis- sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Wie obenstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an einem Verfahrensmangel (vgl. E. 4.2 hievor). Die- ser Mangel wurde zwar durch die vom SEM auf Beschwerdeebene ge- währte ergänzende Akteneinsicht geheilt; aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG lediglich reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.– aufzuerlegen sind. 15.2 Aufgrund des soeben erwähnten Verfahrensmangels ist dem Be- schwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, des Weite- ren eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwands sei- nes Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 250.– festzusetzen.

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E-2426/2020 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Zwischenverfügung vom 17. März 2022 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

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Zitate

Gesetze

24

Abs.1

  • Art. 93 Abs.1

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 26 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

12
  • BGE 136 I 18418.01.2010 · 2.239 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-3619/2016
  • D-3946/2020
  • D-4543/2013
  • D-5861/2022
  • E-1866/2015
  • E-220/2023
  • E-2426/2020
  • E-3534/2019
  • E-6412/2016
  • E-737/2020