Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2385/2023
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2385/2023

U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (...).

E-2385/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Somali und stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ der Region D.. Er sei bei seiner Tante väterlicherseits aufgewachsen, weil seine Mutter verstorben sei und sein Vater psychische Probleme gehabt habe. Die Bewohner des Dorfes seien immer wieder von Milizen der Oromo angegriffen worden. Sol- daten einer äthiopischen Spezialeinheit hätten diese Milizen bekämpft, hierbei rund 20 Tage vor seiner Ausreise sein Haus durchsucht und seine Schwester entführt. Wegen dieser Situation habe er dann Äthiopien verlas- sen. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil (...) 2018 letztinstanzlich ab. C. C.a Am 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein Wie- derwägungsgesuch ein. Darin machte er geltend, dass er nicht äthiopi- scher, sondern somalischer Staatsbürger sei. Er habe im (...) 2018 von seiner Tante erfahren, dass seine Eltern aus E. stammen würden und wegen Problemen mit der Gruppierung al-Shabaab nach Äthiopien ge- flüchtet seien. Er sei auf der Flucht in F._______ (Puntland, Nordsomalia) zur Welt gekommen. Weil er krank gewesen sei, hätten die Eltern ihn in ein Spital der Somali-Region in Äthiopien gebracht. Er sei deshalb erst dort registriert worden. Er könne weder nach Äthiopien noch Somalia zurück- kehren. Sein Vater und seine Schwester seien mittlerweile verstorben. Seine Tante sei nach G._______ ausgewandert. Zum Beweis seiner soma- lischen Staatsbürgerschaft reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsur- kunde der (...) ein, welche am (...) 2019 ausgestellt worden war. C.b Das SEM lehnte das Wiederwägungsgesuch vom 28. August 2019 mit Entscheid vom 30. August 2019 ab.

E-2385/2023 Seite 3 D. D.a Im Rahmen der Rückkehrvorbereitungen erfolgte am 19. Februar 2020 mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview mit anschliessender LINGUA-Analyse. D.b Am 10. Dezember 2020 erfolgte eine Befragung durch die Kantonspo- lizei H., worauf die hierbei gemachten Äusserungen des Be- schwerdeführers anschliessend dem SEM unterbreitet und von diesem als Wiedererwägungsgesuch angenommen wurden. D.c Am 15. Februar 2021 reichte der damalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine Mandatsanzeige ein und erhielt am 25. März 2021 Akteneinsicht. D.d Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 ersuchte ein neuer Rechtsvertreter um Akteneinsicht und erhielt diese am 6. August 2021 gewährt. Mit Schreiben vom 13. August 2021 ersuchte der neue Rechtsvertreter um einen soforti- gen Vollzugsstopp und Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Resultate der LINGUA-Analyse. Diesem Gesuch legte der Rechtsvertreter einen provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 19. Juli 2021 der (...) Psy- chiatrie I. ([...]), ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom gleichen Tag sowie einen weiteren provisorischen Kurzaustrittsbericht der (...) vom 3. August 2021 bei. D.e Am 14. März 2022 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter das recht- liche Gehör zur LINGUA-Analyse und forderte ihn zur Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen mit Bezug auf eine Rückkehr nach Somalia auf. Ferner ersuchte es um einen aktuellen Bericht zu den gesundheitli- chen Problemen des Beschwerdeführers. D.f Mit Strafbefehl der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der Be- schimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie des rechtswidrigen Aufent- halts schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bestraft, wobei zwei Tage durch Haft erstanden waren. Es wurde eine Pro- bezeit von drei Jahren angesetzt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der (...) vom (...) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu je Fr. 30.- wurde verzichtet. Indessen wurde die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. D.g Die auf Aufforderung des SEM vom 14. März 2022 ergangene Stel- lungnahme des Rechtsvertreters ist vom 30. Mai 2022 datiert. Dieser liegt

E-2385/2023 Seite 4 ein ärztlicher Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 30. Mai 2022 bei (vgl. Ärztlicher Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklä- rung im Asylverfahren vom 30. Mai 2022). Der Beschwerdeführer liess um vorläufige Aufnahme ersuchen, weil ein Vollzug der Wegweisung und eine Rückkehr nach Somalia unmöglich, unzulässig und unzumutbar sei. D.h Das SEM änderte mit Verfügung vom 4. April 2023 – eröffnet am 5. Ap- ril 2023 – den Eintrag über die Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrati- onssystem ZEMIS von «Äthiopien» auf «Somalia», wies das Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. Dezember 2020 ab, stellte die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit seiner Verfügung vom 30. Juli 2018 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. E.a Mit Eingabe vom 28. April 2023 liess der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Da- rin ersucht er um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und beantragt die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumut- barkeit eines Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz sei zudem anzuwei- sen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht be- antragt der Beschwerdeführer, der vorliegenden Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Vollzugs- massnahmen umgehend Abstand zu nehmen. Ferner sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Vorinstanz. E.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechts- anwalt Nicolas von Wartburg als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Ferner ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.

E-2385/2023 Seite 5 E.c Nach erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz am 25. Mai 2023 ver- nehmen. E.d Nach mehrfach erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2023. E.e Am 31. Mai 2024 übermittelte das Migrationsamt des Kantons H._______ eine Kopie des Strafbefehls der (...) vom (...), worin der Be- schwerdeführer wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (begangen am [...] 2024) und Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung vom (...) 2024 (begangen [...] 2024) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200. –, erstanden durch Haft, ver- urteilt worden war. E.f Die Vorinstanz duplizierte am 16. September 2024. E.g Am 10. September 2024 übermittelte das Migrationsamt des Kantons H._______ dem SEM einen Polizeibericht vom (...) 2024, demgemäss der Beschwerdeführer am (...) 2024 rund zwei Stunden nach Erhalt einer poli- zeilichen Wegweisungsverfügung vom (...) 2024 für (...) in H._______ ge- gen diese verstossen hat und erneut polizeilich hatte weggewiesen werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-2385/2023 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfol- gend E. 5.2). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (so- genanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Jedoch können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen, falls nachträglich entstandene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsge- such» vgl. BVGE 2013/22). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tat- sachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutba- rer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten einge- reicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu an- gerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Vor- bringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.3 Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht

E-2385/2023 Seite 7 im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer D-435/2020 vom 20. Februar 2020 E. 4.2). 3.4 Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft füh- ren sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.; Urteil des BVGer D-435/2020 vom 20. Februar 2020 E. 4.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom (...) 2020 aus, dass er aus Somalia stamme und nicht dorthin zurück- reisen könne, da er bei seiner Rückkehr der Gruppierung al-Shabaab bei- treten müsste und im Falle einer Weigerung getötet würde. Sein Rechts- vertreter ergänzte diese Äusserungen in der Eingabe vom 30. Mai 2022 dahingehend, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS), einer dissoziativen Amnesie sowie einer depres- siven Störung mit akuter Suizidalität leide. Die Behandlung erfolge durch eine einmal wöchentlich stattfindende Traumatherapie sowie mittels Esci- talopram (Antidepressivum) und Quetiapin (Neuroleptikum zur Behandlung von depressiven Störungen). 4.2 Das SEM qualifizierte die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2020 bzw. vom 30. Mai 2022 als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch und führte in der Verfügung vom 4. April 2023 im Wesentli- chen aus, nicht jede Traumatisierung oder körperliche Verletzung beruhe zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfol- gungskontext, sondern eine Traumatisierung könne auch auf Unfälle, Na- turkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen wie schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern sowie Fluchter- lebnisse zurückzuführen sein. Nach Ansicht des SEM könnten in Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden würden, durch- aus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten. Bei sich diametral wi- dersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kernge- schehen könne hingegen nicht von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Selbst wenn der eingereichte Arztbericht aufzeige, dass der Be- schwerdeführer psychische Probleme habe, lasse der Bericht seine Vor- bringen nicht als glaubhaft erscheinen. Vielmehr habe er im Laufe des Asyl- verfahrens komplett verschiedene Sachverhalte geschildert, welche nicht auf Erinnerungslücken zurückgeführt werden könnten. Die von ihm im

E-2385/2023 Seite 8 Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches geltend gemachte Angabe, er sei somalischer Herkunft und habe in Somalia gelebt, sei durch die LIN- GUA-Analyse bestätigt worden. Indessen seien die angeblichen Aufent- halte in F., E. oder J._______ zweifelhaft und deute der Sprachgebrauch auf eine Sozialisierung in D._______ hin. Der Beschwer- deführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise ver- letzt und eine genaue Abklärung des Sachverhalts bzw. seiner Herkunft verhindert. Es gäbe keine Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft, wes- wegen der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden könne. Es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine durch Art. 3 EMRK (SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand- lung drohe. Er könne durchaus nach Somaliland oder Puntland zurückkeh- ren. Er habe sich sodann erstmals am 2. Juni 2021 in psychotherapeuti- sche Behandlung begeben. Die bestehenden psychologischen Probleme könnten auch in Somaliland behandelt werden. Eine medizinische Vorbe- reitung auf die Ausreise sei ebenfalls möglich. Gleiches gelte für eine all- fällig erneut auftretende akute Suizidalität. Aufgrund der mangelhaften Mit- wirkung des Beschwerdeführers und der Verschleierung seiner wahren persönlichen Verhältnisse erachtete das SEM letztlich den Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) als zu- mutbar. Der Vollzug sei zudem durchführbar und möglich. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit der neueren Forschung davon auszugehen sei, dass die bei ihm durch schwere traumatische Erfahrungen während der Kindheit und Jugendzeit ausgelöste komplexe posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) zu einem Gedächtnisverlust geführt haben müsse. Seine Erinnerungslücke sei nicht vorwerfbar, weshalb er seine Mitwir- kungspflicht nicht verletzt habe. Die Vorinstanz sei nun aber richtigerweise zum Schluss gekommen, dass er aus Somalia stamme. Seine schwere Traumatisierung sei auf Erlebnisse in der Kindheit zurückzuführen. Entge- gen den Ausführungen stünden daher nicht der Wegweisungsvollzug so- wie Zukunftsängste im Vordergrund seiner psychischen Leiden. Er benö- tige eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung, wozu auch phasenweise eine Psychopharmakotherapie sowie bei akuten Krisen stationäre Aufenthalte gehören würden. Im Umfeld seiner Kindheit und Jugendzeit würde sich die Krankheit wieder deutlich ver- schlechtern. Eine adäquate Behandlung psychischer Erkrankungen sei in Somalia jedoch nicht erhältlich, auch in dem von der Vorinstanz erwähnten

E-2385/2023 Seite 9 Zentrum in Hargeisa nicht. Selbst wenn er Zugang zu einer psychiatrischen Institution erhalten würde, so seien die dortigen Behandlungsmethoden äusserst problematisch, sei es doch üblich, dass die Patienten während Wochen, Monaten oder gar lebenslang angekettet würden. Zudem werde in jüngster Zeit auch Somaliland von kriegerischen Konflikten heimgesucht, weshalb zehntausende von Menschen die Region verlassen hätten und nach Äthiopien geflohen seien. 4.4 Die Vorinstanz hält den in der Beschwerde geltend gemachten Einwän- den des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 im Kern entgegen, dass er die Asylbehörden wiederholt absichtlich getäuscht habe. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne die erneut vor- gebrachte Erkrankung jedoch nicht vertieft und individuell geprüft werden. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 24. April 2023 leide er an einer rezidi- vierenden depressiven Störung gegenwärtig mit schwerer Episode und nunmehr mit psychotischen Symptomen. Er benötige eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung. Eine medikamentöse Behandlung sei jedoch bisher erfolglos geblieben, weshalb aktuell keine Medikamente ver- schrieben worden seien. Er habe aber noch Sequase in Reserve, welches er bei Schlafproblemen einnehmen könne. Dieses Medikament enthalte den Wirkstoff Quetiapin in der Form von Quetiapin-Fumarat. Die Arzneimit- telversorgung in Somalia erfolge durch private Apotheken. Eine in Zusam- menarbeit mit der World Health Organisation (WHO) erstellte offizielle Liste von unverzichtbaren Medikamenten enthalte ein Generikum von Quetiapin, das sogenannte Cloziapin. Zudem gebe es in Somaliland in fünf öffentli- chen Spitälern psychiatrische Einrichtungen und sei die gesamte öffentli- che psychiatrische Versorgung kostenlos. Alle Spitäler würden in begrenz- tem Umfang stationäre und ambulante Leistungen anbieten. Daneben wür- den noch weitere private gesundheitliche Einrichtungen existieren. Das geltend gemachte Leiden sei somit in Somalia behandelbar und es bestün- den keine grundsätzlichen Vollzugshindernisse für Nordsomalia. 4.5 Replicando lässt der Beschwerdeführer sinngemäss ausführen, die Vo- rinstanz begründe nicht, weshalb sie trotz seines Einwandes, er leide trau- mabedingt an einer Amnesie, weiterhin von einer Täuschungsabsicht aus- gehe. Hätte er die Vorinstanz täuschen wollen, hätte er nicht drei verschie- dene Sachverhalte vorgetragen, sondern diese in einen logischen Zusam- menhang gebracht. Die drei Geschichten seien Ausfluss seiner gespalte- nen Persönlichkeit. Eine bewusste Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor. Neu leide er auch unter psychotischen Symptomen. Clozapin sei keine Alternative, die Einnahme dieses Medikaments müsse nämlich

E-2385/2023 Seite 10 engmaschig überwacht werden, was in seiner Heimat nicht möglich sei. Quetiapin bzw. Sequase seien demgegenüber in Somalia nicht erhältlich. Er benötige dringend eine störungsspezifische psychiatrisch-psychothera- peutische Behandlung. Diese sei jedoch in Somalia nicht erhältlich. 4.6 In der Eingabe vom 16. September 2024 weist die Vorinstanz sodann auf den Strafbefehl der (...) vom (...) hin und hält fest, der Beschwerdefüh- rer müsse die Konsequenzen aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und seiner Täuschungsabsicht tragen. Cloziapin sei zwar kein Generikum von Quetiapin, gehöre aber derselben Arzneimittelgruppe an. Eine medi- kamentöse Behandlung sei bisher erfolglos geblieben, weshalb gemäss dem ärztlichen Bericht vom 24. April 2023 keine Medikamente mehr ver- schrieben worden seien. Psychische Leiden seien kein grundsätzliches Vollzugshindernis gegen eine Wegweisung nach Nordsomalia. 5. 5.1 In der hier zu beurteilenden Konstellation hat das Bundesverwaltungs- gericht das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2017 mit Ur- teil (...) vom (...) 2018 materiell beurteilt. Bereits das Ergebnis der LIN- GUA-Analyse vom (...) 2020 deutete jedoch darauf hin, dass dieses Urteil auf einem falschen Sachverhalt beruhen könnte. Die vom Beschwerdefüh- rer am 10. Dezember 2020 bzw. am 30. Mai 2022 gemachten Äusserun- gen zu seiner wahren Staatsangehörigkeit gehen ebenfalls dahin. Die Vo- rinstanz hat daher zu Recht ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG angenommen und beurteilt, wobei sie die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS veranlasste, das Wiedererwägungsgesuch jedoch abwies. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Wiedererwägungsentscheids vom 4. April 2023. Aus der Begründung seines Antrags ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er die Korrektur des ZEMIS-Eintrags nicht beanstandet. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Im Übrigen richten sich seine Beschwerdeanträge vornehmlich gegen den Wegweisungsvollzug und fordert der Beschwerdeführer die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend machen wollte, die Vor- instanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht nicht erneut beurteilt bzw. hindere ihn seine ärztlich festgestellte Amnesie und PTBS sich an

E-2385/2023 Seite 11 seine Lebensumstände in seinem Heimatland zu erinnern und seiner Mit- wirkungspflicht Folge leisten zu können, so könnten diese krankheitsbe- dingten Umstände allenfalls gewisse Lücken erklären. Soweit sich der Be- schwerdeführer jedoch in tatsächlicher Hinsicht geäussert hat und sich hierbei widerspricht, können seine Aussagen nicht anders beurteilt werden und sind daher weiterhin als unglaubhaft zu betrachten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft letztlich zu Recht weiterhin verneint. Die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat vorlie- gend darauf keinen Einfluss. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet bzw. in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung bestätigt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-2385/2023 Seite 12 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, dass er seine Mitwirkungspflicht keineswegs verletzt habe, da er krankheitsbedingt Erinnerungslücken aufweise. Dieses Argument greift jedoch unter keinem Gesichtspunkt, wie nachfolgend zu zeigen ist. 7.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nämlich nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Be- schwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, eine asylrechtlich ehebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. vorne E. 5.2). Infolgedessen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zudem zutref- fend darauf hin, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 – 127 m.w.H.). 7.2.5 Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflicht bei der Abklärung seiner exakten Herkunft verletzt hat, beste- hen keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus E._______ etc. Vielmehr deutet die LINGUA-Analyse auf eine Sozialisierung in D._______. Die allgemeine Menschenrechtssituation in

E-2385/2023 Seite 13 Somaliland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts hat Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. An dieser Einschätzung ver- mag auch die aktuelle Lage im umstrittenen östlichen Grenzgebiet zwi- schen Somaliland und Puntland, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-1827/2024 vom 26. April 2024 E. 8.3.1). 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Hinsichtlich der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wiederein- gliederung kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in Somaliland tat- sächlich noch über ein familiäres Netz verfügt. Ob seine Familienangehö- rigen tatsächlich – wie er im Wiedererwägungsgesuch angibt – zwischen- zeitlich grösstenteils weggezogen oder verstorben sind, lässt sich anhand der eingereichten Beweismittel nicht verifizieren, wobei das Bundesverwal- tungsgericht bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ohnehin ge- wisse Zweifel hegt, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im früheren Asylverfahren bzw. im vorliegenden Wiedererwägungsverfah- ren seine Mitwirkungspflicht verletzt oder in Täuschungsabsicht gehandelt hat. Zwar wird der Beschwerdeführer in Somaliland – der allgemeinen Lage entsprechend – keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch ist auf- grund seiner Sprachkenntnisse, seines noch jungen Alters, seiner früheren Erfahrung als Schuhputzer und den ihm zumutbaren Bemühungen davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelin- gen wird. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor- liegend nicht erfüllt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu

E-2385/2023 Seite 14 beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliede- rung in Somaliland erleichtern könnte. 7.3.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass er an einer schweren Traumatisierung leide, für welche es in Somaliland keine hinreichenden Behandlungsmöglichkeiten gebe, insbesondere benötige er eine spezifi- sche Behandlung in einem sicheren Umfeld. Hierzu reicht er einen ärztli- chen Bericht vom 24. April 2023 ins Recht. Zur Versorgungslage für Pati- enten mit psychischer Beeinträchtigung verweist er auf einen Bericht des Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Dokumen- tation vom 19. April 2021 (vgl. ecoi.net). Das Medikament Clozapin sei kein Generikum von Quetiapin, sondern sei bei therapieresistenten Schizophre- nien indiziert und bedürfe einer engmaschigen Überwachung. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass gemäss dem psychiatrischen Be- richt vom 24. April 2023 eine medikamentöse Behandlung bisher erfolglos geblieben sei und der Beschwerdeführer das Medikament Sequase in Re- serve habe, dessen Hauptwirkstoff in Somaliland in anderer Form erhältlich sei. Die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Somaliland seien zwar begrenzt, aber ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die psychiatrische Versorgung in Somaliland zwar als begrenzt, indessen wurde beim Beschwerdeführer keine Schizophrenie diagnostiziert (vgl. hierzu auch Diagnosen in Be- schwerdebeilage 3), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Medikament Quetiapin und Sequase (vgl. dazu Replik S. 3) nicht dazu gereichen können, eine medizinische Notwenigkeit des Verbleibs in der Schweiz nachzuweisen, selbst wenn der Beschwerdeführer diese Mittel zeitweilig eingenommen hat. Zudem hat sich die Behandlung mit Medika- menten bisher ohnehin als wirkungslos erwiesen (vgl. Ausführungen Be- schwerdebeilage 3 S. 5). Damit kommt einer Dauermedikation keine ent- scheidende Bedeutung zu. Die psychischen Leiden des Beschwerdefüh- rers sind zwar ernst zu nehmen, begründen indessen keine medizinische Notlage. Die erwähnte allgemeine Rückfallgefahr und allgemeine Gefahr erneuter Suizidalität (Beschwerdebeilage 3 S. 5) stehen einem Vollzug ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). Allenfalls (wieder) aufkommenden suizidalen Tendenzen des

E-2385/2023 Seite 15 Beschwerdeführers ist deshalb im Hinblick auf einen zwangsweisen Weg- weisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreu- ung entgegenzuwirken. Im Übrigen steht es ihm offen, zumindest vorüber- gehend medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten (oder der Übernahme von Kosten für notwendige The- rapien) – in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-1633/2024 vom 22. No- vember 2024 E. 8.4.4). Nach dem Gesagten stehen auch die geltend gemachten medizinischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich entgegen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu- recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Der angefochtene Wiedererwägungsentscheid (vgl. Ziff. 2 des angefochte- nen Entscheids) ist zu bestätigen. Im Übrigen ist Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. vorne Sachverhalt E.b), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un- entgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb einstweilen durch die Eidgenossenschaft zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 14. Juli 2023 stellte

E-2385/2023 Seite 16 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 3'896.50 in Rechnung (Ho- norar von Fr. 3'600.- [12 Std. à Fr. 300.-], Auslagen von Fr. 17.90, Mehr- wertsteuer von Fr. 278.60). Während die Höhe der Auslagen zu keinen Be- merkungen Anlass gibt, ist der Stundensatz auf Fr. 220.- zu reduzieren. Die insgesamt in Rechnung gestellten 12 Stunden erscheinen mit Blick auf die sachliche und rechtliche Komplexität des Falles als angemessen. Insge- samt ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’862.55 (Honorar von Fr. 2’640.–, Auslagen von Fr. 17.90, Mehrwertsteuer von Fr. 204.65). Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2385/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Nicolas von Wartburg, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'862.55 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger

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Zitate

Gesetze

29

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111b AsylG
  • Art. 111c AsylG

AsylV

  • Art. 75 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG
  • Art. 123 BGG

BV

  • Art. 25 BV

der

  • Art. 73 der

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG
  • Art. 66 VwVG

Gerichtsentscheide

7
  • BGE 139 II 39322.03.2013 · 926 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1633/2024
  • D-2644/2021
  • D-435/2020
  • E-1827/2024
  • E-2385/2023