Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2311/2021
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2311/2021 und E-2318/2021

U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 2 1 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung, Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 / N (...).

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Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus B._______ (Marokko) stammende Beschwerdeführer verliess sei- nen Heimatstaat den eigenen Angaben zufolge ungefähr am (...) August 2018 in Richtung Spanien, wo er sich zunächst ungefähr ein Jahr lang in C._______ und dann eineinhalb Jahre in D._______ aufgehalten habe. Schliesslich gelangte er am 11. Januar 2021 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 19. Januar 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 28. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Fest- nahmebefehls der Jugendanwaltschaft F._______ im EVZ festgenommen. C. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft E._______ wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) E._______ ein Altersgutachten erstellt. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. März 2021 lässt sich die Vollen- dung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen; das Mindestalter betrage 17 Jahre. D. D.a Anlässlich der Befragung zu Person (BzP) vom 17. März 2021 – wel- che im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers im Rahmen einer sogenannten "Erstbefragung UMA" stattfand – gab dieser zu Protokoll, er habe in seinem Heimatstaat mit seiner Familie in B._______ und nach der Scheidung seiner Eltern vorübergehend gemein- sam mit seiner Mutter bei der Schwester gelebt. Er habe sich schliesslich dazu entschlossen, seinen eigenen Weg zu gehen, weshalb er ungefähr drei Jahre beziehungsweise eineinhalb Jahre lang in einem Jugend- haus/Waisenhaus in G._______ und schliesslich auf der Strasse gelebt habe. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil es nach der Trennung seiner Eltern schwierig für ihn gewesen und er auf der Strasse gelandet sei. Das ganze Leben dort habe ihn nicht mehr angesprochen. Er habe weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch mit Drittpersonen gehabt. Eine Rückkehr komme für ihn aber auf keinen Fall in Frage, da ihm das Leben dort nicht gefalle und er niemanden habe, der in unterstütze sowie ihm Halt gebe. Das Waisenhaus habe er verlassen, weil es ihm auch

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Seite 3 dort nicht mehr gefallen habe. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Marokko. Seine Mutter habe ihn über das von ihm angegebene Geburtsdatum, den (...), informiert. Identi- tätspapiere besitze er keine, aber seine Mutter verfüge über ein Familien- stammbuch, in welchem auch seine Personalien erfasst seien; er werde versuchen, dieses Dokument zu besorgen. D.b Der Beschwerdeführer wurde in dieser Befragung vom SEM darüber informiert, dass gemäss dem durch die Staatsanwaltschaft beim IRM E._______ in Auftrag gegebene Altersgutachten sein wahrscheinliches Al- ter zwischen 17 und 21 Jahren liege. Aufgrund dieses Befundes, seiner wi- dersprüchlichen Angaben und dem Fehlen von Identitätspapieren könne die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Sein rechtli- ches Gehör wahrnehmend hielt der Beschwerdeführer an seinen Angaben und seiner geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Das SEM kündigte dem Beschwerdeführer an, dass sein Geburtsdatum im Zentralen Migrati- onssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert, dabei aber ein Bestreitungsver- merk angebracht werde. E. Am 23. April 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welcher auch die zugewiesene Rechtsvertre- tung teilnahm. Dabei führte er aus, weil er sich noch in Haft befinde, habe er bislang seine Familie nicht kontaktieren können. Seine Eltern hätten viele Probleme gehabt und sich irgendwann getrennt. Es habe ihm stets zu schaffen gemacht, dass sie in armseligen Verhältnissen gelebt hätten. Des- halb habe er sich dazu entschlossen, Marokko zu verlassen und nach Eu- ropa zu reisen. Zwar wolle er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er dort niemanden habe, der ihn unterstützen und unterhalten könne. Er habe dort aber nichts zu befürchten, vielmehr sage ihm das dortige Le- ben einfach nicht mehr zu. Nach der Trennung seiner Eltern habe er den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen, während er zu seiner Mutter ein sehr gutes Verhältnis pflege. Zwei seiner drei Brüder würden sich in Spa- nien aufhalten. Diese sowie seine Mutter habe er letztmals vor seiner In- haftierung kontaktiert.

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Seite 4 F. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons F._______ vom 30. April 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und in Anwendung des Jugendstrafgesetzes zu einem unbe- dingten Freiheitsentzug von sechs Monaten verurteilt. Im gleichen Urteil wurde mit Bezug auf einen mit Strafbefehl vom 20. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzug von zehn Tagen Nichtbewährung fest- gestellt und der Vollzug dieses Freiheitsentzugs als vollziehbar erklärt. Auf Rückfrage hin gab der zuständigen Jugendanwalt am 20. Mai 2021 gegen- über dem Bundesverwaltungsgericht an, die zehntägige Berufungsfrist fange beim Urteil des Jugendgerichts vom 30. April 2021 ab Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen an, was noch einige Zeit dauern könne. G. Am 5. Mai 2021 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwer- deführers der Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme zugestellt. H. Gemäss einer Aktennotiz des SEM vom 6. Mai 2021 verblieb der Be- schwerdeführer angesichts des Schuldspruchs vom 30. April 2021 in Haft. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 6. Mai 2021 Stellung zum Entscheidentwurf. Sie führte da- rin aus, der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden mit dem Ergebnis der Altersabklärung. Das Altersgutachten sei noch vor der ersten Befra- gung und damit vor Kenntnis darüber erstellt worden, wie überzeugend er sein Alter darlegen können werde. Es sei deshalb der Anschein entstan- den, dass aus seinen Aussagen zum Alter vermeintliche Widersprüche konstruiert worden seien, um das Gutachten zu stützen. Insgesamt müsse die Beweiswürdigung des Gutachtens in Frage gestellt werden und die Schlussfolgerungen würden widersprüchlich und spekulativ erscheinen. Nachdem er bereits an der Erstbefragung sein Alter nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprüche habe darlegen können, sei die Einschät- zung des SEM unverständlich. Die vermeintlichen Widersprüche in seinen Angaben dürften wegen seines geringen Bildungsstands sowie des jungen Alters nicht derart ins Gewicht fallen.

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Seite 5 J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und fest- gestellt, dass das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) berichtigt werde. K. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde vom 17. Mai 2021 ist frist- und formgerecht einge- reicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz

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Seite 6 teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Nichtein- treten auf das Asylgesuch als auch gegen das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung (E-2318/2021) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-2311/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.3 2.3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefoch- tene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichti- ger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessen- heit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, der Beschwerde- führer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft dazulegen ver- mocht. Er habe zwar sein Geburtsdatum übereinstimmend dargelegt, doch die Umstände, wie er von seinem Alter erfahren habe, nur vage zu beschreiben vermocht. Seine Altersangabe sei zudem nicht vereinbar mit seinen Angaben, wie lange er sich nach seiner Ausreise aus Marokko in Spanien und Frankreich aufgehalten habe. Demnach müsste von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden. Darauf angesprochen habe er die Un- gereimtheiten nicht auflösen können und teilweise ausweichend geantwor-

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Seite 7 tet. Auch in Bezug auf sein Alter, in welchem er sich im Jugendhaus/Wai- senhaus aufgehalten habe, habe er seine Aussagen mehrfach angepasst, als er damit konfrontiert worden sei, dass er diesen Antworten zufolge voll- jährig sein müsse. Nachdem er auch keine Bemühungen unternommen habe Identitätsdokumente einzureichen, habe er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich seiner Asylgründe könnten insgesamt keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG entnommen werden. Er habe sei- nen Heimatstaat verlassen, weil er nicht mehr in ärmlichen Verhältnissen habe leben wollen. Die Frage, ob er Marokko demnach aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, habe er ebenfalls bejaht. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf könnten an dieser Einschät- zung nichts ändern. Auch unter Berücksichtigung des niedrigen Bildungs- stands könne der Gesamteindruck nicht anders beurteilt werden. Schliess- lich liege es in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, nach Mög- lichkeit Dokumente einzureichen, um seine Identität und damit auch sein Alter zu belegen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass diesem keine individuellen und ins- besondere medizinischen Gründe entgegenstehen würden. Der Beschwer- deführer sei jung, habe sich bereits als junger Erwachsener selber durch- geschlagen und sich dazu entschlossen, seinen eigenen Weg zu gehen. Gerade sein Wille zeuge bereits von einer bestimmten persönlichen Reife und Selbstständigkeit, was bei einer jetzigen Rückkehr nicht ausser Acht gelassen werden könne. Er verfüge dort auch über Familienangehörige, wie seine Mutter und seinen älteren Bruder, mit welchen er in Kontakt stehe. Nachdem seine Schwestern die Mutter unterstützen würden, sei von deren grundsätzlichen Hilfsbereitschaft auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass er selbst in Spanien Gelegenheitsarbeiten ausgeführt habe, sei es ihm insgesamt zuzumuten, trotz fehlender Schulbildung in seinem Heimat- staat eine Arbeitstätigkeit zu finden. 3.2 Zur Begründung der Beschwerdeanträge verweist der Beschwerdefüh- rer zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wo- nach im Zweifel von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person aus- zugehen sei, weil mit einer unrechtmässigen Feststellung der Volljährigkeit erhebliche Rechtsnachteile verbunden seien. Es könne der Einschätzung des SEM nicht gefolgt werden, weil er jederzeit dasselbe Geburtsdatum angegeben und bereits an der Erstbefragung offengelegt habe, dass ihm sein Alter nur von seiner Mutter mitgeteilt worden sei. Hinsichtlich seiner Biografie habe er deshalb oft nur ungefähre Angaben gemacht. Ansonsten seien seine Angaben aber durchaus schlüssig ausgefallen und würden

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Seite 8 jedenfalls nicht ausreichen, die Altersangaben als unglaubhaft zu qualifi- zieren. Das Altersgutachten gehe zudem ebenfalls von einem wahrschein- lichen Lebensalter aus, das zwischen 17 und 21 Jahren liege. Weiter erweise sich auch die Einschätzung des SEM als falsch, soweit es in der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, es würden keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, weil er angegeben habe, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. So habe er stets unmissver- ständlich klargemacht, dass er ein Asylverfahren absolvieren und keines- falls in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle. Es sei stossend, dass das SEM nur gerade die Frage nach der Natur seiner Fluchtgründe berücksich- tige, nicht aber seine anderen Angaben. Es habe es insbesondere ver- säumt, familiäre Probleme abzuklären und zu überprüfen, weshalb sich seine Familie in einer solch prekären finanziellen Lage befunden habe. Ungeklärt geblieben sei auch die Tätigkeit des Vaters beim Militär. Die durchwegs oberflächlich gebliebene Anhörung genüge so nicht und es wäre gerade in Anbetracht seines Alters sowie seines geringen Bildungs- niveaus angezeigt gewesen, sämtlichen Hinweisen nachzugehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen- daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein unein- geschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).

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Seite 9 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5. 5.1 Im Folgenden gilt es somit zunächst die durch den Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen. Gemäss den Ausführungen des SEM geht dieses wegen den widersprüchlichen sowie unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers, den fehlenden Identitätsdokumenten und wegen des Altersgutachtens vom 8. März 2021 von dessen Volljährig- keit aus. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjäh- rigkeit fest. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 5.3 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzu- weisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist das- jenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be-

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Seite 10 ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Die medizinische Al- tersabklärung lässt zudem nicht den Schluss auf die Minder- beziehungs- weise Volljährigkeit einer Person zu, wenn das Mindestalter bei der zahn- ärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 6.1.2 Im Gutachten des IRM vom 8. März 2021 wird die forensische Le- bensaltersschätzung des Beschwerdeführers auf eine körperliche und eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine kinderradiologische Untersuchung des linken Handskeletts und der medialen Schlüsselbeinepiphysen abge- stützt. Die Handknochenanalyse ergab ein Mindestalter von 16.1, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter vom 14.4 und die zahnärztliche Un- tersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren (vgl. A18, S. 4 f.). Diese medi- zinische Altersabklärung lässt folglich keine Aussage zur Minder- bezie- hungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 Punkt 5). Die Vorinstanz hat dieses Gutachten demnach zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen; dies umso mehr, als im Gutachten explizit darauf hingewiesen wird, das durch den Beschwerdeführer angegebene Lebensalter lasse sich mit den erho- benen Befunden vereinbaren. 6.1.3 Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich seiner Befragungen als sein Geburtsdatum stets den (...) zu Protokoll. Er reichte aber keine Identitätsdokumente zu den Akten. Ange- sichts der von ihm geschilderten Lebensumstände erscheint seine Erklä- rung plausibel, er habe sein Geburtsdatum durch seine Mutter erfahren. Was an der Schilderung der Umstände, unter welchen er diese Information erhalten habe, "sehr vage" sein soll (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) er- schliesst sich dem Gericht nach Durchsicht der betreffenden Protokollstelle nicht (vgl. A22 S. 3). Abgesehen davon dürften die wenigsten Menschen in der Lage sein, konkret anzugeben, wann in ihrem Leben und auf welche Weise sie erstmals ihr Geburtsdatum zur Kenntnis genommen haben. 6.1.4 Das SEM wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine erkennbaren Bemühungen gezeigt habe, Do- kumente zum Nachweis seiner Minderjährigkeit zu besorgen. Allerdings kann sein Einwand nicht von der Hand gewiesen werden, er habe keine Möglichkeiten gehabt, aus der Haftanstalt mit seinen Angehörigen in Ma- rokko in Kontakt zu treten (vgl. A37 ad F11). Dem SEM ist demgegenüber

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Seite 11 darin beizupflichten, soweit es die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, wie lange er sich an welchen Orten ungefähr aufgehalten habe, als kaum vereinbar mit seiner Altersangabe erachtete. 6.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichtein- reichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbil- dung sowie Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvoll- ziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 6.3 Zwar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Aufenthaltsorte im Heimatstaat kaum vereinbar mit seiner Altersan- gabe. Doch ist ihm anzurechnen, dass er stets dasselbe Geburtsdatum zu Protokoll gegeben hat. Das Altersgutachten vom 8. März 2021 vermag seine Volljährigkeit nicht nur nicht zu belegen; vielmehr wird darin festge- halten, dass das durch ihn angegebene Lebensalter mit den erhobenen Befunden vereinbar ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 8. August 2018 E. 8.7). Die protokollierten Angaben zu den persönlichen Lebensumständen wirken durchaus authentisch, lassen für die Frage der Minderjährigkeit aber insgesamt kaum klare Schlüsse zu. Vorliegend han- delt es sich demnach um einen Grenzfall, bei dem sich die Argumente für die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit mit denjenigen für die Glaubhaf- tigkeit der Volljährigkeit ungefähr die Waage halten. 6.4 Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint vorliegend die Tatsache ausschlaggebend, dass das Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer als Minderjährigen anerkannt und verurteilt hat: Die (von Amtes wegen zu prüfende) Zuständigkeit dieses Gerichts hängt davon ab, ob die eingeklagten Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres be- gangen worden sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz; SR 311.1]). Das Altersgutachten vom 8. März 2021 wurde denn auch nicht vom SEM, sondern von der Ju- gendanwaltschaft Basel-Stadt in Auftrag gegeben. Im Rubrum des Strafur- teils vom 30. April 2021 wird das vom Beschwerdeführer angegebene Ge- burtsdatum "(...)" aufgeführt.

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Seite 12 6.5 Unter diesen Umständen kommt das Gericht zum Schluss, dass das im Datenänderungsbegehren geltend gemachte Datum ([...]) letztlich wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin höhere Glaub- würdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Es ist demnach nicht nur im jugendstrafrechtlichen, sondern auch im Asylverfahren von der Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das SEM ist folglich anzu- weisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System auf den (...) zu ändern (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 7. 7.1 Angesichts der festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellt sich sodann in Bezug auf dessen Asylverfahren vorab die Frage, ob dieses den formalen Anforderungen an Asylverfahren unbegleiteter Min- derjähriger genügte (und für die Beurteilung der Begründetheit des Asylge- suchs verwendet werden durfte). 7.2 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde sinngemäss vorge- bracht, das SEM hätte angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie seines geringen Bildungsniveaus sämtlichen Hinweisen auf eine mögliche Verfolgung nachgehen müssen. Sinngemäss wird damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 7.3 7.3.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minder- jähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren gerecht zu werden (insbesondere prioritäre Behandlung und Vertretung: Art. 17 Abs. 2 bis sowie Abs. 3 AsylG, Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.3 ff.). 7.3.2 Vorliegend stellt sich lediglich die Frage nach der Konformität der An- hörung im Sinn von Art. 29 AsylG vom 28. April 2021, da die Altersanpas- sung erst nach der UMA-Erstbefragung erfolgte. Die Frage der Priorisie- rung des Verfahrens ist unproblematisch, zumal das Verfahren im be- schleunigten Verfahren durchgeführt wurde.

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Seite 13 7.3.3 Die Anhörung vom 28. April 2021 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen Person, die bei korrekter Erfassung der Minderjährigkeit (weiterhin) die Rolle der Vertrauensperson übernommen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). 7.3.4 Im Zeitpunkt der Anhörung bestand das Vertretungsmandat seit rund drei Monaten, wobei zu Beginn des Verfahrens, wie erwähnt, der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit Rechnung getragen wurde. 7.3.5 Aus dem Anhörungsprotokoll geht zwar hervor, dass der Befragung keine umfangreiche Einleitung vorausging, wie sie zur Schaffung einer ver- trauensfördernden Atmosphäre bei der Befragung von Minderjährigen ge- fordert ist. Indessen begann die Befragung – nach Erläuterung ihres Zwecks und Vorstellung der anwesenden Personen – mit einfachen Fragen zum aktuellen Gemütszustand sowie zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Bezüglich seine Gesuchsgründe sowie seine persön- liche Situation hat die Vorinstanz bereits an der summarischen Befragung und an der Anhörung vermehrt konkrete Nachfragen gestellt (vgl. A22 S. 10; A37 F15 ff.). Sämtliche Fragen, welche darauf abzielten, die Gründe für die schwierige Situation abzuklären, vermochte der Beschwerdeführer entweder nicht zu beantworten oder er hielt sich entsprechend kurz (vgl. A37 ad F31, F36, F43 ff.). Zudem unterliess es die anwesende Rechts- vertretung, weitergehende Fragen zu stellen oder das Thema der Aus- reisegründe anzusprechen. 7.3.6 Angesichts des Alters (im Zeitpunkt der Anhörung: (...) Jahre und (...) Monate) sowie des Reifegrades des Beschwerdeführers und der Anwesen- heit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, die insbesondere auch mit der Problematik der in Frage gestellten Minderjährigkeit vertraut war, ist davon auszugehen, dass die Befragung den Anforderungen insgesamt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers im Ergebnis ausreichend ge- wahrt wurden. Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers an der Anhörung einerseits auf das Stellen allfälliger Zusatzfragen explizit verzichtete und andererseits zu keinem Zeitpunkt die Art der Befragung oder die Anhörungssituation bemängelte. Vielmehr führte sie am Ende der Anhörung an, sie könne "auch nicht viel sagen, gegen den Nichteintretensentscheid" (vgl. A37 ad F77).

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Seite 14 7.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Führung des Asylverfahrens und insbesondere der Anhörung des Beschwerdeführers vom 28. April 2021 vorliegend den besonderen Anforderungen betreffend UMA genügten und somit keine Veranlassung zur Aufhebung der Disposi- tivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung aus formalen Gründen besteht. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 7.5 Die Auswirkungen der festgestellten Minderjährigkeit auf die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bildet so- dann Gegenstand der materiellen Prüfung. 8. 8.1 Auf Gesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 31a Abs. 3 AsylG – auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt – in der Regel nicht eingetreten, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen. 8.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken- nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asyl- relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinn zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]) umfasst. Aller- dings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Men- schen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausge- hen (vgl. die Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5, die vom Bundesver- waltungsgericht weitergeführt wird). Vom Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der per- sönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssitua- tion der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnah- mestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausge- schlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).

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Seite 15 8.3 An den Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Fa- milie habe in armen Verhältnissen gelebt, was ihm zu schaffen gemacht habe. Als er das nicht mehr ausgehalten habe, habe er das Elternhaus verlassen und sich vorgenommen, seinem Heimatstaat den Rücken zu kehren. Ansonsten sei nichts vorgefallen und er habe dort auch nichts zu befürchten. Er habe weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch mit der Polizei gehabt. Das dortige Leben habe ihm einfach nicht mehr ge- fallen. Er habe dort auch niemanden, der ihn aufnehmen und verpflegen könne. 8.4 Aufgrund dieser Aussagen ist mit dem SEM festzustellen, dass kein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Verfolgung noch eine Frucht vor zukünftiger Verfolgung in Ma- rokko geltend gemacht. Stattdessen verwies er im Zusammenhang mit sei- nen Ausreisegründen gerade ausschliesslich auf seine persönliche Situa- tion, die ihm zu schaffen gemacht habe. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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Seite 16 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer gar kein Gesuch um Schutz eingereicht hat, weshalb das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft werden musste und das flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Auch hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, ihm drohe in Marokko Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er- scheinen. 11.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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Seite 17 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret ge- fährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). 11.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Weg- weisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen ver- pflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbeglei- teten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehr- staat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrich- tung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärungen, inklusive einer allfälligen Übernahmezusi- cherung einer geeigneten marokkanischen Institution, müssen grundsätz- lich vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen be- ziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprü- fung offenstehen können (zum Ganzen BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). 11.2.3 Vorliegend stellt sich die Frage der Notwendigkeit solcher Abklärun- gen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs: 11.2.4 So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen an, er habe zunächst gemeinsam mit seiner Mutter bei seiner Schwester gelebt, sich dann aber dafür entschieden, seinen eigenen Weg zu gehen. Nach dem Verlassen des Elternhauses habe er länger in einem Jugendhaus/ Waisenhaus gelebt. Als es ihm dort nicht mehr gefallen habe, habe er sich vor allem am Hafen aufgehalten und auf die Gelegenheit gewartet, illegal ausreisen zu können. In dieser Zeit habe er sich an karitative Organisatio- nen gewandt, welche ihn verpflegt hätten (vgl. A22 S. 5; A37 ad F13, F30,

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Seite 18 F36 f., F73). Auf die Frage, wie es für ihn wäre, nach Marokko zurückzu- gehren, gab er zu Protokoll, diesfalls werde er sogleich wieder ausreisen (vgl. a.a.O. ad F69). 11.2.5 Seit seiner Ankunft in der Schweiz am 11. Januar 2021 ist der Be- schwerdeführer in erster Linie durch ein Verhalten aufgefallen, aufgrund dessen er mit Urteil vom 30. April 2021 zu einer unbedingten Freiheits- strafe von sechs Monaten (sowie einer Zusatzstrafe von zehn Tagen Frei- heitsentzug, weil eine erste, bedingt ausgesprochene Strafe wegen Nicht- bewährung für vollziehbar erklärt) wurde (vgl. A11–A15, A17, A40 sowie Urteil des Jugendgerichts F._______ vom 30. April 2021). 11.2.6 Das SEM nahm ausgehend von der Volljährigkeit des Beschwerde- führers keine Abklärungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Es äusserte sich aber sehr ausführlich zu dessen persönlicher Situa- tion in seinem Heimatstaat und kam zum Schluss, es sei für ihn zumutbar, seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr um Hilfe und Unterstützung zu bitten und sich dort eine Existenz aufzubauen. So habe er sich vor sei- ner Ausreise dazu entschieden, seinen eigenen Weg zu gehen, und habe sich bereits als Jugendlicher selbst in Marokko durchgeschlagen. Diese besonderen individuellen Umstände seien bei der Beurteilung der Zumut- barkeit gebührend zu berücksichtigen. 11.2.7 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden speziellen Einzelfall Abklärungen hinsichtlich der Durchführ- barkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht zielführend. Der Beschwerde- führer ist zwar noch minderjährig, steht aber wenige Monate vor Eintritt der Volljährigkeit. Ausschlaggebend ist in diesem Fall indes, dass er sich sei- nen eigenen Schilderungen zufolge von sich aus dazu entschlossen hatte, seine Familie zu verlassen und stattdessen in einem Jugend- respektive Waisenhaus zu leben. Sodann habe er – ebenfalls aus eigenem Willen – dieses Heim verlassen, um die illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat anzutreten. Unter diesen Umständen und angesichts der (in jeder Hinsicht) demonstrierten aussergewöhnlichen Selbstständigkeit des Beschwerde- führers ist nicht davon auszugehen, er würde eine für ihn organisierte Unterbringung und Betreuung in Anspruch nehmen.

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Seite 19 11.2.8 Insgesamt erscheint bei vorliegender Sachlage somit als sachge- recht, das SEM mit diesem Urteil anzuweisen, der Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers bei der Planung sowie beim Vollzug der Wegweisung ent- sprechend Rechnung zu tragen, falls der Vollzug vor Eintritt der Volljährig- keit stattfinden sollte. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von Abklärungen vor Ort erweist sich in der besonderen vorlie- genden Konstellation nicht als erforderlich. 11.2.9 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko im Fall des Ein- tritts der Rechtskraft des Strafurteils vom 30. April 2021 faktisch kaum vor seinem nächsten Geburtstag, am (...), erfolgen könnte (angesichts der im Urteil ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt fast sechseinhalb Monaten). 11.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Im Übrigen (Nichteintreten auf das Asylgesuch, Anordnung der Wegweisung und Weg- weisungsvollzug) ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die eingangs gestellten Rechtsbegehren erwiesen sich jedoch nicht als aussichtslos und angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers darf aufgrund der Akten von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Das Gesuch, es sei auf die

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Seite 20 Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 13.2 Der Beschwerdeführer ist auf Rechtsmittelebene durch seine zuge- wiesene Rechtsvertretung (im Sinn von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG) vertreten, deren Leistungen für das Beschwerdeverfahren vom Bund entschädigt werden (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Unter die- sen Umständen ist keine (reduzierte) Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. 14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Datenänderung im Zentra- len Migrationsinformationssystem beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen. 3. Im Asyl- und Wegweisungspunkt wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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