B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2263/2021
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A., geboren am (...), (Beschwerdeführerin) B., geb. am (...), C._______, geb. am (...), alle Angola, alle vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles, Binzenstrasse 20, 4058 Basel, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2021 / N (...).
E-2263/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) März 2020 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder um Asyl. Diese Gesuche zog sie – nach Aufnahme der Personalien vom 13. März 2020 – mit Schreiben vom 16. März 2020 zurück, woraufhin die Vorinstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 23. März 2020 als gegen- standslos geworden abschrieb. B. Am 12. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern erneut um Asyl. Am 12. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde- führenden dem erweiterten Verfahren zu. C. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 23. Oktober 2020, dem Dublingespräch vom 29. Oktober 2020, der Anhörung vom 5. März 2021 (Protokoll in den SEM-Akten 1063584-73/16, nachfolgend A73) sowie der erweiterten Anhörung vom 9. April 2021 (Protokoll in den SEM-Akten 1063584-92/21, nachfolgend A92) machte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen Folgendes geltend: Sie sei angolanische Staatsangehörige, der Ethnie (...) und in D._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. Sie sei verwandt mit E._______ Ihr Vater sei ein angeheirateter Cousin des Cousins von E._______ gewesen. Neben den beiden im Rubrum genannten Kindern habe sie noch ein drittes Kind (Jahrgang [...]), das in Angola geblieben sei. Sie habe die obligatorische Schule besucht, danach als (...) verkauft. Spä- ter habe sie die Grundausbildung sowie eine Weiterbildung zur (...) ge- macht, sich auf (...) spezialisiert und bis (...) 2010 als (...) gearbeitet. Im Jahr 2002 habe sie über einen Cousin den General F._______ kennen ge- lernt, der sie und ihre Geschäfte unterstützt habe. Sie habe mit ihm gutes Geld verdient. Nebenbei habe sie (...) geführt. Dieses habe sie aber erst 2011, auf Geheiss des Generals, legalisieren lassen und danach nur noch dort gearbeitet. Sie habe täglich (...) und einen entsprechenden Vertrag mit dem General abgeschlossen, den sie im Jahr 2018 gekündigt habe, da sie bereits ab 2017 nicht mehr bezahlt worden sei. Im (...) 2019 sei schliesslich der Serviço de Investigação Criminal (SIC, dt. Kriminalpolizeilicher Ermitt- lungsdienst) vorbeigekommen. Der Sekretär des Generals, G._______, habe sie daraufhin angewiesen, (...) sofort zu schliessen und ihr gesagt, sie solle nicht mit dem SIC sprechen, bevor sie mit ihnen gesprochen habe.
E-2263/2021 Seite 3 Der General sei aber nicht mehr erreichbar gewesen. Da sich (...) finanziell nicht mehr gelohnt habe und sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, habe sie die Schliessung akzeptiert. Im (...) 2019 sei der SIC nochmals vorbeigekommen und habe nach ihrer Beziehung zum und der Zusammen- arbeit mit dem General gefragt. Sie hätten ihr eine Vorladung übergeben und gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. G._______ habe sie da- nach aufgefordert, D._______ sofort zu verlassen, und sie überreden wol- len, in das Haus des Generals in H._______ zu ziehen. Sie sei aber statt- dessen zu ihrem Vater gezogen. Dieser habe dann seinen Freund, den General I., kontaktiert, der ihr zur Ausreise geraten habe, da viele Leute getötet oder inhaftiert würden. G. sei bei ihrem Vater er- schienen und habe ihr KZ 300'000.– (Kwanza, ca. Fr. 420.–) überreicht. Am (...) 2019 habe ihr Vater sie darüber informiert, dass G._______ die Schlüssel zum Haus in H._______ abgegeben habe. Am gleichen Abend sei das Haus ihres Vaters in Brand gesetzt worden, wobei er und ihre Schwester ums Leben gekommen seien. General I._______ habe in der Folge ihre Ausreise organisiert. Am (...) 2020 seien sie schliesslich mit ei- nem (...) Visum nach J._______ geflogen und von dort mit einem Bus in die Schweiz gereist, da es für sie auch in K._______ nicht sicher gewesen sei. General I._______ sei mittlerweile verstorben, weshalb sie niemanden mehr habe, der ihr helfen könne. D. Mit Verfügung vom 29. April 2021 – tags darauf eröffnet – verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe- rin und ihrer Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung der Vo- rinstanz sei aufzuheben und es sei ihr und ihren Kindern Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E-2263/2021 Seite 4 F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2021 bestätigte die Instruktionsrich- terin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-2263/2021 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, der General wolle sie beseitigen, da sie Zeugin seiner illegalen Geschäfte sei und er kein Geld habe, die Schulden bei ihr zu be- gleichen. Diese befürchteten Handlungen seitens des Generals seien man- gels eines asylrelevanten Motivs nicht als Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu werten, sondern auf kriminelle Machenschaften des Generals und die illegalen Geschäfte der Beschwerdeführerin mit ihm zurückzufüh- ren. Die angolanischen Behörden hätten ihre Aussage für die Untersuchun- gen betreffend den General benötigt. Ihre Befürchtungen, dabei sich selbst und den General zu belasten und verhaftet zu werden, würden ebenfalls nicht auf einem asylrelevanten Motiv beruhen. Daran vermöge auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme, nichts ändern, zumal ihren Aussagen keine Hinweise zu entneh- men seien, dass ihre Probleme mit den politisch aktiven Familienmitglie- dern zusammenhingen oder sie diesbezüglich irgendetwas befürchten würde.
E-2263/2021 Seite 6 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst der Sachverhalt insoweit er- gänzt, als die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Familie L._______ in Angola wegen (...) und weiteren Straftaten angeklagt worden sei, weshalb (...) entweder inhaftiert worden seien oder im Exil lebten. Ihre (...) sei von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden, was ih- ren Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das Willkürverbot, das Legalitätsprinzip, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, die Pflicht zur vollständigen und sorgfältigen Sachverhaltsabklärung (Untersuchungsgrundsatz) sowie das Gleichbehandlungsgebot verletze. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht das SEM, den Sachverhalt vollständig und sorgfältig ab- zuklären, sei insbesondere auch verletzt, da sie nicht zu den Gründen be- fragt worden sei, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Unter anderem rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung eingehend und korrekt dargelegt, weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Flüchtlings- bezie- hungsweise Asylrelevanz zukomme und die verwandtschaftliche Bezie- hung der Beschwerdeführerin zu (...) daran nichts zu ändern vermöge. Sie selbst hat diese Verwandtschaft nie als Bedrohung dargestellt und ist laut eigenen Angaben ausserdem nur weit entfernt mit (...) verwandt; ihr Vater sei ein angeheirateter Cousin des Cousins von (...) gewesen. Die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen wurde dabei nie in Zweifel gezogen. Die Be- schwerdeschrift beschränkt sich auf die Auflistung der Grundprinzipien des öffentlichen Rechts, allgemein gehaltene Ausführungen und den erneuten Hinweis auf das verwandtschaftliche Verhältnis der Beschwerdeführerin (...). Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ha- ben oder der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen sollte. Sol- ches ist auch nicht ersichtlich, weshalb mangels substanzieller Vorbringen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die ausführlichen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeit- punkt ihrer Ausreise aus Angola bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
E-2263/2021 Seite 7 chen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie nachfolgend dargelegt kann die Beschwerde- führerin aus ihrer Beziehung zu dem in der Schweiz aufenthaltsberechtig- ten M._______ unter dem Blickwinkel der Einheit der Familie nichts zu ih- ren Gunsten ableiten (vgl. E. 9.3.2). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-2263/2021 Seite 8 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Das SEM hielt überdies fest, die geltend gemachte subjektive Furcht aufgrund der Bedrohung durch den General wegen ihrer Eigen- schaft als Zeugin vermöge die hohen Anforderungen an den Nachweis dro- hender unmenschlicher Behandlung nicht zu erfüllen. Ihre Aussagen, wo- nach der General ihr etwas antun wolle und das Haus ihres Vaters nieder- gebrannt habe, würden auf reinen Mutmassungen beruhen. Ausserdem habe ihr der Sekretär des Generals kurz vor dem Brand noch KZ 300'000 ausbezahlt, was ebenfalls gegen eine Verfolgung spreche. Es würden so- mit keine stichhaltigen Hinweise auf eine konkrete und ernsthafte Gefahr vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr eine schwere Menschenrechtsver- letzung erleiden würde. Auch betreffend ihre Furcht vor staatlichen Straf- massnahmen würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen. Sie habe nur einmal direkten Behördenkontakt gehabt, wobei sie zum General und ihren gemeinsamen Geschäften befragt und zu einem Termin vorgeladen wor- den sei. Dabei sei ihr versichert worden, dass sie keine Probleme bekom- men würde und es um Untersuchungen betreffend den General und des- sen Geschäfte gehe. Nichts deute darauf hin, dass sie dabei unmenschlich behandelt oder unverhältnismässig wegen ihrer Beteiligung an den illega- len Geschäften bestraft werden würde. Den Akten seien zudem keine Hin- weise zu entnehmen, wonach ihr Nichterscheinen beim genannten Termin irgendwelche Konsequenzen mit sich gezogen habe oder sie erneut von den Behörden gesucht würde. Überdies habe sie legal ausreisen können. Ausserdem sei die gegen General N._______ erhobene Anklage im (...) vom angolanischen Verfassungsgericht abgewiesen worden, so dass ein tatsächliches Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin zusätz- lich unwahrscheinlich erscheine.
E-2263/2021 Seite 9 Auch der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei. Den Akten seien auch keine Hinweise für ein Ehevorberei- tungsverfahren zu entnehmen und die Beziehungsdauer von einem Jahr liege deutlich unter der Zeitspanne, welche gemäss bundesgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK für die Qualifikation eines gefestigten Konkubinats erforderlich sei. Auch das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 9.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, welche ihr aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehun- gen drohe, nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe aus- serdem zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Wegweisungsentscheid das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 43 AIG verletzt habe. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Be- schwerdeführerin keine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe drohe. Zum einen macht sie nicht geltend, aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen je behelligt worden zu sein. Zum anderen ist der General N._______ zwischenzeitlich freigesprochen wor- den. Da sie offenbar nie gegen ihn ausgesagt hat, besteht kein Grund zur Annahme, dass von ihm eine Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgehen sollte. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet überdies keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und für die Asylgewährung, zumal die angolanischen Behör- den ein legitimes Interesse daran haben, strafrechtlich relevante Taten zu ahnden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.). Folglich ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
E-2263/2021 Seite 10 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.2 Auch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) ergeben sich keine Gründe, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin kann aus der Verbindung mit M._______ keine An- sprüche für sich ableiten. Sie ist nicht mit ihm verheiratet, das Paar hat keine gemeinsamen Kinder und aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass sie einander im Sinne einer gefestigten ehe- ähnlichen Beziehung verbunden wären. Tatsächlich erfordert die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft – analog den weiteren familiären Bezie- hungen – das Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Be- ziehung zwischen den Partnern, wobei bei der Prüfung als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung so- wie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksich- tigen sind (vgl. BVGer-Urteil E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 12.2 m.w.H. [zur BVGE-Publikation bestimmt]; vgl. ferner etwa BGer-Urteil 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Eine eheähnliche Verbindung ist demnach nicht leichthin anzunehmen, sondern nur dann, wenn genügend substanziierte Gründe die Annahme zu stützen vermögen. Vorliegend sind keine solche Gründe ersichtlich. Die angeru- fene Beziehung ist noch als jung zu bezeichnen, woran auch die Berufung auf eine angeblich grosse Verbundenheit nichts zu ändern vermag. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von der Be- schwerdeführerin angerufene Art. 43 AIG vorliegend keine Anwendung fin- det, setzt doch diese Bestimmung eine Eheschliessung oder eingetragene Partnerschaft voraus. 9.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-2263/2021 Seite 11 10.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass in Angola heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Sicherheitslage stabil sei. Ausserdem seien keine individuellen Gründe er- sichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Angola spre- chen. Es sei anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung, Arbeitser- fahrung und geschäftlichen Vernetzung erneut eine Arbeitsstelle finden und weiterhin selbstständig für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen könne. Bis dahin sei von der Unterstützung ihrer Familie auszugehen, zu- mal sie noch zahlreiche Verwandte in Angola habe. Ferner spreche auch die Tatsache, dass sie in O._______ zum Arzt gehe und nach O._______ und P._______ habe reisen können, um dort ihre Kinder zu gebären, für einen gewissen Wohlstand. Ihre gesundheitlichen Beschwerden stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch die Kinder hätten ihr gan- zes Leben in Angola verbracht und es liege kein langer Aufenthalt in der Schweiz vor, weshalb nicht von einer Entwurzelung, sondern von einer ein- fachen Reintegration in Angola auszugehen sei. Weiter seien die Kinder grundsätzlich gesund und könnten in D._______ die Schule besuchen. 10.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.4 10.4.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprü- fung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Ge- schlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Be- rufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder ander- weitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Si- cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu zie- hen (E. 9.14). 10.4.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, liegen keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be- schwerdeführenden sprechen. Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______, ist noch jung und hat eine gute Schulbildung (vgl. A73 F73 – F78). Mit ihren Geschwistern sowie ihrer grossen Verwandtschaft verfügt
E-2263/2021 Seite 12 sie über ein soziales, tragfähiges Umfeld (vgl. A73 F65 ff., F82, A92 F11), welches ihr bei der Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein und sie und ihre Kinder unterstützen kann. Diese Annahme wird dadurch ge- stärkt, dass ihr ältester Sohn bei Verwandten lebt (vgl. A73 F87). Bei einer Rückkehr ist es ihr zuzumuten, sich erneut um eine Arbeitsstelle zu bemü- hen. Es ist auch die Auffassung des SEM zu teilen, wonach die Beschwer- deführerin relativ wohlhabend zu sein scheint (vgl. A73 F62, A92 F37). Es ist mithin davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Not geraten wird. Das Weitern weisen die anlässlich der BzP vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...]) offensichtlich nicht einen Schweregrad auf, welcher zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges führen würde. Schliesslich stehen auch Kindeswohlüberle- gungen einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Angola nicht ent- gegen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11. Sodann obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2263/2021 Seite 13 14. 14.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer- deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2263/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: