Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2241/2021
Entscheidungsdatum
30.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2241/2021

U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 2 1 Besetzung

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 / N (...).

E-2241/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im März oder April 2019 und suchte am 7. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 (unter an- derer Identität) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in die- sem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. Gemäss der Auskunft der rumänischen Behörden sei damals als Geburtsdatum der (...) erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei am 19. November 2020 unter- getaucht. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) zu den Akten. D. Anlässlich der Erstbefragung vom 30. Dezember 2020 wurde als Geburts- datum des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben der (...) er- fasst. Im Rahmen der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer – unter Vorbehalt seiner gel- tend gemachten Minderjährigkeit – nicht bestritten. Er machte geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Man habe ihm dort mit Ge- walt die Fingerabdrücke abgenommen, er habe einmal täglich etwas zu essen erhalten, sei fast verhungert und geschlagen worden. E. Ein vom SEM am 26. Januar 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizini- sches Gutachten des (...) vom 2. Februar 2021 ergab ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers zwischen 18 und 21 Jahren sowie ein

E-2241/2021 Seite 3 Mindestalter von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Am 5. Februar 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. Februar 2021 entsprochen. G. Ebenfalls am 5. Februar 2021 wurde das im ZEMIS vermerkte Geburtsda- tum des Beschwerdeführers geändert, indem als solches neu der (...) er- fasst wurde, dies unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. H. Am 8. Februar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu seinen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner per- sönlichen Daten. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (nach gewähr- ter Fristerstreckung) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Angaben in Rumänien nicht selbst gemacht, sondern sein Kollege. Dieser habe in der Hoffnung, aus Rumänien wegzukommen und den Beschwer- deführer vor den Schlägen der Polizei zu bewahren, falsche persönliche Daten betreffend den Beschwerdeführer angegeben. Die Angaben auf sei- ner Tazkira, er sehe im Jahr 1397 aus wie (...) Jahre alt, entspreche seiner Aussage, diese sei vor ungefähr zwei Jahren ausgestellt worden. Das Al- tersgutachten widerspreche sich und sei ungenau, weshalb daraus nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden könne. I. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen vom 25. Januar 2021, vom 28. Januar 2021, vom 3. Februar 2021, vom 16. Februar 2021, vom 18. Februar 2021, vom 1. März 2021, vom 11. März 2021, vom 15. März 2021, vom 23. April 2021 und vom 30. April 2021 zu den Akten. Gemäss dem Arztbericht vom 23. April 2021 bestehe bei ihm ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Nach dem Arztbe- richt vom 30. April 2021 werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, welche einmal wöchentlich stattfinden solle. J. Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine nach seinen Angaben durch (...) beglaubigte englische Übersetzung seiner

E-2241/2021 Seite 4 Tazkira in Kopie ein. Darauf sei als Ausstellungsdatum der 14. Mai 2018 vermerkt, was mit seinen Angaben übereinstimme. Sein Onkel habe dieses Dokument in Afghanistan beschaffen können und dessen Original befinde sich aktuell auf dem Postweg in die Schweiz. K. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (eröffnet am 5. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl- gesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg- weisung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem hielt es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. L. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Mai 2021 sei auf- zuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un- entgeltlichen Prozessführung. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Die Verfahrensakten der Vorinstanz seien beizuziehen. M. Am 14. Mai 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsge- richt die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwer- deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vor- instanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Überdies

E-2241/2021 Seite 5 wurde der Beschwerdeführer auf die noch laufende Frist betreffend die Än- derung seines Geburtsdatums im ZEMIS aufmerksam gemacht. O. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest. P. Am 7. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Stellungnahme der (...) vom 25. Juni 2021 ins Recht. Gemäss dieser Stel- lungnahme bestehe bei einer Überführung nach Rumänien das Risiko ei- ner weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit suizidaler Zuspitzung. Es sei eine psychotherapeutische sowie eine medikamentöse Weiterbehandlung notwendig. Die Prognose des Behandlungsverlaufs hänge zudem stark damit zusammen, ob er stabile Lebensbedingungen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-2241/2021 Seite 6 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 liegt eine mangelhafte Rechts- mittelbelehrung zugrunde, beträgt doch die Rechtsmittelfrist in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinne liegt eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies je- doch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er den ZEMIS-Eintrag mittels Beschwerde anfechten konnte und seit seiner Beschwerdeeingabe genügend Zeit hatte, Ergänzungen einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021, vgl. zum Ganzen UHLMANN/SCHILLING- SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 22 f.). Über- dies hat der Beschwerdeführer selbst die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht gerügt. 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS- Eintragung. 3.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei- ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-2241/2021 Seite 7 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit- gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per- son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsge- biet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mona- ten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zustän- digen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO).

E-2241/2021 Seite 8 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be- gründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskom- mentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen- daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein unein- geschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-

E-2241/2021 Seite 9 streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe seine Minderjährigkeit weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Seine Tazkira, in welcher festgehalten sei, im Jahre 2018 sei er nach Massgabe seines Aussehens auf (...) Jahre ge- schätzt worden, lasse keinen eindeutigen Schluss auf sein Alter zu. Dies umso mehr, weil das Ausweispapier nachträglich eingereicht worden sei. Es beständen insbesondere Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, weil dort angegeben sei, dass dieses am Tag seiner Geburt ausgestellt worden sei. Die von ihm eingereichte durch (...) beglaubigte englische Übersetzung seiner Tazkira stimme in vielen Punkten nicht mit der Tazkira selbst überein. Zudem seien solche Dokumente nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar. In Rumänien sei er als erwachsene Person er- fasst worden. Für die Zugstrecke von B._______ nach C._______ habe er ein Zugticket für Erwachsene ausstellen lassen. Überdies entspreche seine äussere Erscheinung dem Alter einer volljährigen Person. Die foren- sische Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren sowie ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Demnach könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) nicht zutreffen. Die weiteren Argumente, die er gegen eine Rückkehr nach Rumänien vorge- bracht habe, vermöchten die Zuständigkeit dieses Landes für sein Asylver- fahren nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die An- nahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu- chende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU- Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechenden Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien ver- möchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei von Polizisten geschlagen worden, hielt es fest, dass Rumänien ein demokratischer Rechtsstaat mit funktionierenden staatlichen Behörden- und Justizorganen sei, die als

E-2241/2021 Seite 10 schutzwillig und schutzfähig gälten. Hinsichtlich seiner psychischen Ver- fassung sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm bei Bedarf die erfor- derliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Not- versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien dadurch Rechnung, dass es die rumänischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und, falls erforderlich, eine notwendige medizinische Behandlung informiere. Sein Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen und es wür- den auch sonst keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerdeschrift, seine Aussagen zu seinem Alter seien im Verlaufe des Verfahrens in der Schweiz stets einheitlich und nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht nach- vollziehbar, wie das SEM zur Einschätzung gelangt sei, seine Tazkira be- sitze keine Beweiskraft. Diese sei zusammen mit seinen Angaben als Indi- zien für seine Minderjährigkeit zu werten. In Anbetracht seiner fehlenden sprachlichen Fähigkeiten sei davon auszugehen, dass er nicht bewusst ein Zugticket für eine erwachsene Person erworben habe. Es lägen auch keine Informationen dazu vor, auf welcher Grundlage die rumänischen Behörden sein Alter erfasst hätten. Das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutach- ten mache keine verlässliche Aussage über sein Alter. Das Mindestalter bei der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettalteranalyse sowie bei der zahnärztlichen Untersuchung liege unter 18 Jahren. In einer Gesamtwür- digung, bei welcher seinen Aussagen sowie den Angaben auf der Tazkira am meisten Gewicht zugemessen werden müssten, sei er als minderjährig zu betrachten. Beim Beschwerdeführer sei eine posttraumatische Belastungsstörung di- agnostiziert worden und er befinde sich deswegen in einer ambulanten psychisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er sei psychisch stark be- lastet und nehme (...) ein. Die Vorinstanz habe dies zwar erwähnt, aber unterlassen, die Gründe dafür genauer zu untersuchen und einen umfas- senden Bericht zu seinem Gesundheitszustand abzuwarten. Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 10. Mai 2021 würde eine Rückführung nach Rumänien zu einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Das Ausbleiben einer durchgehenden und adäquaten psychosozialen Versorgung könnte das Risiko einer akuten

E-2241/2021 Seite 11 Selbstgefährdung mit sich bringen. Der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt. Mit Verweis auf das Kindeswohl sowie seinen Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Vorinstanz habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum hinsichtlich eines Selbsteintritts unter- schritten. 8. 8.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

8.2 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdefüh- rer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsge- such geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 8.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumäni- schen Behörden am 5. Februar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ru- mänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 18. Feb- ruar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.

E-2241/2021 Seite 12 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 8.4.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identi- tätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [E- MARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Ele- ment bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend ge- machten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.4.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2). 8.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-1108/2020 vom 4. März 2020 E. 6.2). 8.5

E-2241/2021 Seite 13 8.5.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführers behaup- tete Minderjährigkeit zu beurteilen. Im Altersgutachten vom 2. Februar 2021 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehal- ten, dass der Befund der Verknöcherung der medialen Schlüsselbein- Brustbein-Gelenke einem mittleren Alter von 19 mit einer möglichen Abwei- chung von 1.1 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3a vorkomme, liege bei 17.5 beziehungsweise 16.4 Jahren. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wur- zelwachstums festgestellt werden könne, was ab einem Alter von 16 Jah- ren zur Beobachtung komme. An den Weisheitszähnen sei ein vollständi- ger Abschluss des Wurzelwachstums festzustellen, was auf ein Mindestal- ter von 17 Jahren hindeute. In Zusammenschau der Befunde könne des- halb von einem Mindestalter von 17 Jahren sowie von einem wahrschein- lichen Alter zwischen 18 und 21 Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält das Gutachten sodann fest, dass der Beschwerdeführer mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährig- keit erreicht habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. SEM-Akten 1083120-25/6). 8.5.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der medizinischen Altersab- klärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüs- selbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- beziehungs- weise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 8.2.4). 8.5.3 Als Indiz für die Volljährigkeit ist in vorliegendem Fall die Auskunft der rumänischen Behörden zu werten, gemäss welcher der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Hingegen ist die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe sich für die Strecke von B._______ nach C._______ ein Zugticket zum Erwachsenentarif ge- kauft und dies spreche für seine Volljährigkeit, von der Hand zu weisen. Bei der österreichischen Bahn ist nämlich ab dem 15. Geburtstag der Preis für Erwachsene zu bezahlen (vgl. Die ÖBB, < https://www.oebb.at/de/rei- seplanung-services/vor-ihrer-reise/mit-kindern-unterwegs >, abgerufen am 18. Juni 2021). Die Angabe des SEM, die beglaubigte Übersetzung der Tazkira stimme in vielen Punkten nicht mit der eingereichten Tazkira-Kopie überein, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil die Vorinstanz keinen dieser angeblich vielen Punkte aufführt.

E-2241/2021 Seite 14 8.5.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere [übereinstimmende] Anga- ben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nicht- einreichung, zu den familiäre Umstände, zum Schulbesuch, zu Berufsbil- dung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollzieh- bare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). In der Würdigung durch die Vorinstanz wurden jedoch vorliegend in keiner Weise diejenigen Indizien miteinbezogen, welche für die Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers sprechen könnten. In Bezug auf die eingereichte Kopie der Tazkira führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesem Dokument komme insbesondere aufgrund des Vor- liegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsicht- lich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxis- gemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszu- gehen ist. Hinsichtlich des Alters ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Alters- spanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ers- ten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung geltend, am (...) (gemäss gregorianischem Kalender am [...]) geboren worden, mithin Ende des Jahres 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später eingereichten Tazkira ([...]-jährig im Jahr 2018) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im länd- lichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Al- ter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira – häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz – genau aufge- führt (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung an, seine älteren Geschwister seien (...) und (...) und seine jüngeren Geschwister (...) und (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akten 1083120-16/14, nachfolgend A16/14 Ziffer

E-2241/2021 Seite 15 3.01). Angesichts des angegebenen Alters seiner Eltern von (...) bezie- hungsweise (...) Jahren erscheinen diese Angaben nicht abwegig und mit seiner eigenen Altersangabe vereinbar. Zu beachten ist auch die Ausfüh- rung im Arztzeugnis vom 10. Mai 2021, gemäss welchem beim Beschwer- deführer ein wechselhaftes Kontaktverhalten – zwischen trotzig-abweisend und stark bedürftig, hilfesuchend – auffalle, welches stark an das Verhalten eines Jugendlichen erinnere (vgl. Arztzeugnis vom 10. Mai 2021 S. 2). Ein ähnliches Bild – dasjenige eines hilfesuchenden Jungen – zeichnet das Erstbefragungsprotokoll, in welchem der Beschwerdeführer seinen Reise- weg so beschreibt, dass dieser von der Hoffnung nach einer Zusammen- führung mit seinen Eltern, und als dies nicht möglich gewesen sei mit sei- nem Bruder, geprägt gewesen sei. Als er auch von seinem Bruder unfrei- willig getrennt worden sei, habe er sich einem anderen Jungen angeschlos- sen, dessen Bruder in Deutschland lebe. Zum Beispiel erwähnte er, dass die Polizei in Istanbul nicht gewusst habe, was sie mit ihm machen sollten. Er habe ihnen gesagt: "Ich weiss nicht, wo meine Eltern genau sind. Aber nach Afghanistan kann ich nicht zurückkehren". Später gab er zu Protokoll: "Ich blieb eine Weile bei meinem Trainer, mit dieser Hoffnung, dass meine Eltern auch dorthin kommen" (vgl. A16/14 Ziffer 5.02). 8.6 Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters weniger als drei Jahre von den Angaben des Beschwerdeführers und dem in seiner Tazkira erfassten Datum abweicht, und aufgrund der Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das vorliegende Altersgutachten stützt, hätten sich in casu weitere Unter- suchungen aufgedrängt. Die angefochtene Verfügung erging mithin in Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf einen unvollstän- dig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt. Da die im vorlie- genden Fall möglicherweise tangierten Rechtsgüter im Zusammenhang mit dem Kindeswohl als hoch zu qualifizieren sind und die Frage der Voll- jährigkeit/Minderjährigkeit mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III die Frage der Zuständigkeit und somit eine Prozessvoraussetzung beschlägt, gebie- tet der Untersuchungsgrundsatz in casu einen möglichst umfassenden Ein- bezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel. Das SEM ist an- zuhalten, allenfalls mittels einer weiteren Befragung, einer vertieften Aus- einandersetzung mit den bisher eingereichten Beweismitteln, der Einho- lung weiterer Beweismittel beziehungsweise Gutachten abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher ist als der von ihm angegebene (...).

E-2241/2021 Seite 16 9. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Mai 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Be- schwerdeschrift. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2241/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung inso- weit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat des EJPD und den EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

E-2241/2021 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, so- weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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