Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2140/2020
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2140/2020

U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 2 0 Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A., geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch B., Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développement, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020.

E-2140/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. August 2018 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. August 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in Kinshasa gelebt. Er habe sechs Kinder von zwei Frauen. Nach Beendigung der zweiten Sekundarschule habe er als Chauffeur auf den Palmölplanta- gen seines Onkels – sein Rechtsvertreter im Asylverfahren – gearbeitet. Der Onkel sei zusammen mit General C._______ im Palmölgeschäft tätig gewesen. Im Jahr 2010 sei General C._______ von der kongolesischen Regierung beschuldigt worden, gegen diese einen Putschversuch unter- nommen zu haben. Dem Onkel sei vorgeworfen worden, mit Waffen ge- handelt zu haben. Im Jahr 2014 habe die Polizei ihn und weitere Angehö- rige deshalb bedroht und geschlagen. In der Folge hätten er und seine Ge- schwister auf der Schweizer Botschaft vergeblich einen Antrag für ein hu- manitäres Visum gestellt. Als die Behörden vom Visumsantrag erfahren hätten, hätten sie ihre Häuser durchsucht. Alle Angehörigen seien geflo- hen. Er und seine Schwester seien im Jahr 2014/2015 respektive anfangs 2017 respektive im September 2017 verhaftet und ins Gefängnis D._______ gebracht worden. Mit Hilfe eines Wächters hätten sie flüchten können. Anfangs September 2017 sei er mit seiner Schwester aus dem Kongo ausgereist. Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, nach dem angeblichen Putschversuch im Jahr 2010 sei sei- nem Onkel vorgeworfen worden, Waffen zu produzieren. Im Jahr 2014 hät- ten Soldaten ihr Haus durchsucht und sie zum Aufenthaltsort des Onkels befragt. Ihm und seinen Angehörigen sei die Flucht gelungen. Nach ein paar Jahren habe sich die Situation beruhigt und sie seien nach Hause zurückgekehrt. Im Jahr 2016 habe es nach einer Rückkehr von einem Fest viele Leute bei ihrem Haus gehabt. Nachbarn hätten ihn informiert, Solda- ten in Zivil würden nach dem Aufenthaltsort seines Onkels fragen. Darauf- hin hätten er und seine Schwester sich bei einem Freund seines Onkels versteckt. Nach dem Beantragen eines humanitären Visums seien sie fest- genommen und ein paar Tage eingesperrt worden. Ein Wächter habe ihnen zur Flucht verholfen. Sie seien dann nach Hause zurückgekehrt. Im Jahr 2017 seien er und seine Schwester erneut verhaftet worden. Mit Hilfe eines Freundes seines Onkels seien sie aus dem Gefängnis geflüchtet und aus- gereist.

E-2140/2020 Seite 3 An der Folgeanhörung vom 12. März 2020 führte der Beschwerdeführer aus, nach der Rückkehr von einem Fest im Jahr 2014 hätten die Nachbarn sie vor Soldaten gewarnt, woraufhin er und die Angehörigen geflüchtet seien. Im gleichen Jahr seien er, seine Schwester und weitere Angehörige nach dem Stellen eines Visumsantrags verhaftet worden. Nach der Flucht aus dem Gefängnis seien sie nach Hause zurückgekehrt. Von 2014 bis 2017 habe er mit der Familie wieder zu Hause gelebt. Im Jahr 2016 sei seine Familie durch Personen des Staatspräsidenten bedroht worden; er sei nicht anwesend gewesen. Anfangs 2017 seien er und seine Schwester erneut verhaftet worden. Während der circa einwöchigen Haft sei er nicht befragt worden. B. Das Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers wurde mit Verfü- gung vom 28. Februar 2020 abgelehnt. Zugleich wurde die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1480/2020 vom 6. April 2020 ab. C. Mit Verfügung vom 26. März 2020 (eröffnet am 27. März 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei im Sinne der Be- schwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Wegwei- sungsvollzug sei im Sinne einer provisorischen Massnahme auszusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente betreffend seinen Rechtsvertreter (kongolesische Bestätigung der Familienzusammenset- zung, schweizerische Heiratsurkunde vom 26. Mai 1997, Einbürgerungs- beleg, Wohnsitzbescheinigung, Grundbuch-Auszug) und neun Dokumente betreffend Auslandverfahren von C._______ ein.

E-2140/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge- setzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3.3 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG).

E-2140/2020 Seite 5 4. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift das Rechtsbegeh- ren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und im Sinne der Be- schwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Überprüfung der Verfügung wird nicht beantragt. In der Begründung mo- niert der Beschwerdeführer indes, sein Asylgesuch sei zu Unrecht abge- wiesen worden und es würden Wegweisungsvollzugshindernisse vorlie- gen. Zugleich bringt er keine formellen Rügen vor. Folglich ist eine materi- elle Prüfung der vorinstanzlichen Verfügung vorzunehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die Erlebnisse rund um die Verhaftung im Jahr 2017, insbesondere die Zeit in der Haft und die Flucht, auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nur sehr oberflächlich, repetitiv und ohne persönliche Elemente geschil- dert. Anlässlich der Befragung habe er die Dauer der Haft nicht angeben können. In der Befragung und den Anhörungen habe er sich zudem mehr- fach hinsichtlich des Jahres dieser Haft widersprochen. Zudem habe er in der Anhörung gesagt, er sei auf das rechte Knie geschlagen worden, wäh- rend er an der Folgeanhörung meinte, es sei das linke Knie gewesen. Folg- lich sei die Verhaftung im Jahr 2017 unglaubhaft. Die Ausführungen zu den Problemen vor dem Jahr 2017 seien ebenfalls unsubstantiiert ausgefallen.

E-2140/2020 Seite 6 Er habe widersprüchliche Angaben zu der Anzahl, dem Zeitpunkt und den Umständen der Verhaftungen gemacht. Auf eine detaillierte Glaubhaftig- keitsprüfung werde verzichtet, da die Probleme vor dem Jahr 2017 ohnehin nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2014 und 2017 keine persönlichen Probleme mehr gehabt, obwohl er in diesen Jah- ren an seiner früheren Adresse gewohnt habe. Es habe lediglich im Jahr 2016 allgemeine Drohungen gegen die Familie gegeben. Es fehle folglich an dem für die Asylrelevanz vorausgesetzten zeitlichen Kausalzusammen- hang zwischen dem Vorfall im Jahr 2014 und der Ausreise im September 2017. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe an den Anhörungen erklärt, seine Probleme hätten nach dem Putschversuch im Jahr 2010 begonnen und sich nach den Visumsanträgen bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa verschärft. Durch die Visumsanträge sei seine Adresse den kon- golesischen Behörden bekannt geworden. Er habe seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt. Zwischen den Problemen im Jahr 2014, der Verhaf- tung im Jahr 2017 und seiner Ausreise im September 2017 bestehe ein enger Kausalzusammenhang. Sein Asylgesuch sei folglich zu Unrecht ab- gelehnt worden. 6.3 Als Grund für die angeblichen behördlichen Verfolgungsmassnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, die kongolesische Regierung habe sei- nem Onkel vorgeworfen, im Jahr 2010 den Putschversuch seines Ge- schäftspartners General C._______ unterstützt zu haben. Ab dem Jahr 2014 hätten seine Probleme begonnen, weil die Behörden von ihm den Aufenthaltsort des Onkels hätten erfahren wollen. An diesem Verfolgungs- grund bestehen erhebliche Zweifel. Im Jahr 2010 lebte der Onkel bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz. Sein Aufenthaltsort wäre – auch für die kongolesischen Behörden – ohne Weiteres eruierbar gewesen (vgl. bei- spielsweise < http://www.unifr.ch/news/fr/2439/724-nouveaux-diplms-l-uni- versit-de-fribourg >, abgerufen am 07.05.2020). Zudem ist es nicht nach- vollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer und seine Fami- lie erstmals vier Jahre nach dem Putschversuch behelligt haben sollen. Das Argument, die Probleme hätten sich nach den Visumsanträgen ver- schärft, da die Behörden ab diesem Zeitpunkt seine Wohnadresse gekannt hätten, überzeugt nicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben die Soldaten ihn schon vor den Visumsanträgen zu Hause aufgesucht; seine Adresse wäre ihnen also schon vorher bekannt gewesen. Des Wei- teren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. In

E-2140/2020 Seite 7 der Befragung gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, nur einmal ver- haftet worden zu sein, während er an den Anhörungen von zwei Verhaftun- gen sprach. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an eine zweite Verhaftung als zentrales Element seiner Fluchtgeschichte erinnern und diese bereits bei der Befragung erwähnen würde, statt sie ausdrücklich zu verneinen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der an der Befragung genannten Verhaftung widersprach er sich mehrmals. Anfangs meinte er, die Prob- leme mit den Behörden seien im Jahr 2014 gewesen. Im Jahr 2014/2015 sei er verhaftet worden. Dann korrigierte er sich und nannte anfangs 2017 als Verhaftungszeitpunkt. Bei der Rückübersetzung korrigierte er sich nochmals und nannte neu den September 2017, also ein Datum kurz vor seiner Ausreise. Zur Dauer der Inhaftierung konnte er keine Angaben ma- chen. An der Anhörung gab er an, im Jahr 2016 hätten ihn die Nachbarn nach einer Rückkehr von einem Fest vor Soldaten in Zivil bei seinem Haus gewarnt. Ihm und seinen Angehörigen sei die Flucht gelungen. In der Folgeanhörung verortete er diesen Vorfall ins Jahr 2014. An der Anhörung meinte er, er sei im Jahr 2016, nach dem Stellen des Visumantrags, das erste Mal verhaftet worden. Die zweite Verhaftung habe im Jahr 2017 statt- gefunden. Anlässlich der Folgeanhörung führte er hingegen aus, er und weitere Angehörige seien erstmals im Jahr 2014 verhaftet worden. Nach der Flucht sei er nach Hause zurückgekehrt und habe dort von 2014 bis 2017 unbehelligt gelebt. Nur seine Familie sei einmal bedroht worden; er sei nicht anwesend gewesen. Einen persönlichen Vorfall im Jahr 2016 er- wähnte er nicht. Nebst diesen zentralen Widersprüchen ist es nicht nach- vollziehbar, weshalb die Behörden ihn drei Jahre lang hätten unbehelligt sein lassen und nur wegen des Stellens eines Visumsantrags wieder inhaf- tieren sollen. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auf- grund der Ungereimtheiten und grundlegenden Widersprüche als unglaub- haft einzustufen. Aber selbst wenn die Probleme und eine Verhaftung im Jahr 2014 als glaubhaft erachtet würden, wären sie aufgrund des fehlen- den zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise im September 2017 nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel ändern nichts daran, da sie keinen Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers so- mit zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

E-2140/2020 Seite 8 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Vollzug der Wegweisung stelle eine Verletzung des Rechts auf Familienleben dar, da er dadurch von sei- nem Onkel, der die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze und zu dem er eine enge Beziehung pflege, getrennt würde. Auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK können sich grund- sätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjäh- rigen Kinder, berufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandt- schaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche ver-

E-2140/2020 Seite 9 wandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Perso- nen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird bei- spielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus ei- nem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.1 f. m.w.H., BVGE 2008/47 E. 4.1). Der Beschwerdeführer und sein Onkel haben sich rund zwei Jahrzehnte nicht mehr gesehen. Es besteht folglich weder eine nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kongo (Kinshasa) herrscht trotz der regelmässigen Unruhen keine Situ- ation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (BVGE 2010/57 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer E-1480/2020 E. 8.4.1). Gemäss Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 ist der Wegweisungsvollzug nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel – selbst bei letztem Wohnsitz der Betroffenen in Kinshasa oder in einer über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes und bei Vorliegen eines Beziehungsnetzes an diesem Ort – unzumutbar, wenn die Betroffenen (kleine) Kinder in ihrer Begleitung haben, für mehrere Kin- der verantwortlich sind oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befinden (E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann und lebte vor seiner Ausreise in der Stadt E.. Er besuchte bis zur zweiten Se- kundarklasse die Schule und arbeitete nachher als Chauffeur. Er stammt aus einer wohlhabenden Familie mit mehreren Häusern und Palmölplanta- gen. Im Stadtteil F. wohnte er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Zudem hat er im Kongo sechs Töchter von zwei Freundinnen. Der Grund für den angegebenen fehlenden Kontakt zu seiner Verwandtschaft im Kongo basiert auf seiner unglaubhaften Verfolgungsge-

E-2140/2020 Seite 10 schichte. Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges fa- miliäres Beziehungsnetz im Kongo verfügt, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitä- ten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmo- dalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei- nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes- recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das gestellte Rechtsbegehren erweist sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftig- keit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

E-2140/2020 Seite 11 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2140/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

Zitate

Gesetze

26

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 42 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 55 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

4
  • 2C_867/201630.03.2017 · 88 Zitate
  • E-1480/2020
  • E-2140/2020
  • E-731/2016