B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2068/2024 und E-2050/2024
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2024 / N (...).
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im Jahr 2021. Am 14. November 2023 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Als Identitätsnachweis reichte er eine Kopie seines Geburtsre- gisterauszugs ein, auf welchem der (...) als Geburtsdatum eingetragen ist. Ausserdem trug er eine Karte eines italienischen Sozialamtes auf sich, wel- che den (...) als sein Geburtsdatum nennt. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dieser am (...) 2023 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. Am 12. Januar 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Be- schwerdeführers. Es führte dabei aus, dass dieser seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Der in Kopie abgegebene Geburts- registerauszug (welcher dem Gesuch angehängt war) sei am 16. Novem- ber 2023 ausgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Be- schwerdeführer aber gemäss seinen Aussagen schon seit (...) Monaten in Europa aufgehalten. Ausserdem habe er in Italien den (...) als Geburtsda- tum angegeben. Das SEM werde zur Klärung des Alters ein Altersgutach- ten in Auftrag geben. C. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 11. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen Folgendes geltend: Sein Vater sei 2012 verstorben. Seine Mutter sei im Jahr 2015 nach Ba- mako gezogen und befinde sich noch dort. Er habe zwei jüngere Geschwis- ter, kenne aber deren Alter nicht. Sein eigenes Alter ergebe sich aus einem Geburtsregisterauszug, den er sich nach Tunesien habe schicken lassen. Anlässlich der Erstbefragung UMA setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass es Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit habe und sich vorbehalte, eine medizinische Altersabklä- rung zu veranlassen. Im Anschluss an die Befragung stellte es ihm medizi- nische Zusatzfragen zur Altersabklärung.
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 3 D. Am 22. Januar 2024 gab das SEM dem B._______ (nachfolgend: B.) eine Altersabklärung in Auftrag. E. Das rechtsmedizinische Gutachten des B. vom 31. Januar 2024 ergab, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers 16.1 Jahre und sein durchschnittliches Lebensalter 18 bis 21 Jahre betrage. Das von ihm an- gegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) sei mit den erhobenen Be- funden zu vereinbaren. Aufgrund einer anatomischen Normvariante, die beim Beschwerdeführer festgestellt worden sei, könnten bei ihm die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustgelenke nicht für die Altersdiag- nostik herangezogen werden. An den Weisheitszähnen sei die Beurteilbar- keit der Wurzelspitzen aufnahmebedingt leicht eingeschränkt gewesen. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Ge- burtsurkunde im Original ein, auf welcher als Geburtsdatum der (...) einge- tragen ist. G. Gleichentags teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchgeführt werde, und zog das Übernahmeersuchen zurück. H. Am 13. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. In Bezug auf sein Alter machte er geltend, er habe dieses erst erfahren, als er sich in der Schweiz befunden habe. Als er in Tunesien im Spital gewesen sei, sei der Geburtsregisterauszug auf das Telefon einer anderen Person geschickt worden, weshalb er damals noch nicht gewusst habe, wie alt er genau sei. I. Mit Schreiben vom 21. März 2024 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. J. Mit Verfügung vom 22. März 2024 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv- ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 4 verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ord- nete den Vollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton damit (Dispositivziffer 5). Hinsichtlich seiner Personendaten lehnte sie deren Erfassung in seinem Sinne ab und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) – mit Bestreitungsvermerk – gesetzt (Dispo- sitivziffer 6). Überdies verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 7). K. Mit Eingabe vom 4. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Dispositivziffern 4–6 seien aufzuheben, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei auf den (...) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in der Dispositivziffer 6 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne einer super- provisorischen vorsorglichen Massnahme sei das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen. L. Am 5. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Asylentscheids (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch betreffend den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug nach Mali (Verfahren E-2050/2024) und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum, separat eröffnetes Verfahren E-2068/2024). In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 1.4 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Da- tenbereinigung (E-2050/2024) neben dem Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (E-2068/2024) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1294/2022 und E-1315/2022 vom 12. April 2022 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG (vgl. zum Ausländerländerrechts- bereich BVGE 2014/26 E. 5). 2. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 6 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und un- eingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Ver- ordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Da- ten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Feb- ruar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 7 Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Ver- fahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinli- chen – Personendaten eingetragen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe keine rechts- genüglichen Identitätsdokumente ins Recht gelegt. Darüber hinaus wiesen seine Angaben zum Erhalt der von ihm eingereichten Unterlagen Unstim- migkeiten auf. So habe er angegeben, den eingereichten Geburtsregister- auszug mit Ausstellungsdatum vom 16. November 2023 erhalten zu ha- ben, als er sich in Tunesien befunden habe und dort die Unruhen begonnen hätten. Am Tag der Ausstellung habe er sich aber bereits in der Schweiz befunden. Aufgrund dieses Widerspruchs komme dem Geburtsregister- auszug kein Beweiswert zu. Auch der im Original eingereichten Geburtsur- kunde könne nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, zumal diese einfach zu fälschen und zu kaufen sei. Auffällig sei, dass bei
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 8 «Déclarant» sein Name und das Alter 45 Jahre aufgeführt seien. Im Übri- gen stimme das Ausstellungsdatum des Originals (30. Dezember 2007) nicht mit demjenigen des Auszugs (11. August 2009) überein. Die einge- reichten Unterlagen seien deshalb als Gefälligkeitsdokumente zu betrach- ten. Des Weiteren habe er in Italien als Geburtsdatum den (...) angegeben. Seine Erklärung, er habe sein Alter damals nicht gewusst, weil der Geburts- registerauszug auf dem Telefon einer anderen Person gespeichert gewe- sen sei, sei nicht nachvollziehbar. Seine Angaben zur Biografie seien sub- tanzarm und sein äusseres Erscheinungsbild spreche für eine erwachsene Person. Er habe somit sein Alter und seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zum Wegweisungsvollzug hält die Vorinstanz fest, dieser sei zulässig, zu- mutbar und möglich. Er sei jung, gesund und es sei ihm weiterhin möglich, in Mali zu arbeiten sowie seine Mutter – welche manchmal (...) oder als (...) arbeite – wie bisher zu unterstützen. Diese lebe mit seinen jüngeren Geschwistern nach wie vor in Bamako, wo auch er vor seiner Ausreise mit diesen zusammen gelebt habe. Seine Nachbarn hätten ihm bei der Aus- reise und bei der Beschaffung der Dokumente geholfen, weshalb auch von einem unterstützenden sozialen Netzwerk auszugehen sei. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Vor- instanz habe das Altersgutachten falsch gewürdigt. Wegen der beidseiti- gen anatomischen Normvariante seiner Schlüsselbeinbrustgelenke könne diese Analyse nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Sein Zahnalter spreche für die Minderjährigkeit, zumal diese Untersuchung ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergeben habe und somit sein angegebenes Alter zutreffen könne. Der Abschnitt «Déclarant» auf der Geburtsurkunde sei klar falsch ausgefüllt, zumal er offensichtlich nicht 45 Jahre alt sei. Trotzdem sei diese ebenfalls als Indiz für seine Minderjährigkeit anzuse- hen. Die Schreibweise der Zahlen auf dem Geburtsregisterauszug zeige auf, dass die Daten einerseits als arabische und anderseits als römische Ziffern aufgeschrieben würden. Demnach könnte das Ausstellungsdatum «16.II.2023» auch für den «16. Februar 2023» stehen. Es sei nicht auszu- schliessen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Tunesien befunden habe. Die Vorinstanz habe bereits in ihrem Übernahmeersuchen an Italien ange- geben, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. Deshalb sei zweifelhaft, ob sie die eingereichten Unterlagen unbefangen gewürdigt habe, zumal nach ihrer Ansicht zum Zeitpunkt der Anhörung die Volljährig- keit bereits eine bewiesene Tatsache dargestellt habe. Sein geltend ge- machtes Geburtsdatum stehe im Einklang mit den wissenschaftlichen
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 9 Befunden des Altersgutachtens. Dieses Geburtsdatum sei sodann auf dem Original der eingereichten Geburtsurkunde vermerkt. In einer Gesamtab- wägung sei daher zugunsten des von ihm geltend gemachten Geburtsda- tums vom (...) und nicht vom (...) auszugehen, zumal für letzteres Geburts- datum jegliche Hinweise fehlten. Der Wegweisungsvollzug nach Mali sei unzumutbar, da seine Mutter ge- sundheitlich stark angeschlagen und nur eingeschränkt fähig sei, den Le- bensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten. Sein Vater sei vor meh- reren Jahren verstorben und zu anderen Verwandten im Heimatland habe er keinen Kontakt. Sein Nachbar sei sein einziger Kontakt, und der Um- stand, dass dieser ihm die eingereichten Dokumente zugestellt habe, sei kein Hinweis darauf, dass dieser ihn bei der Wiedereingliederung unter- stützen könne. Die Vorinstanz zweifle an der Echtheit der eingereichten Dokumente, wes- halb sie diese durch die zuständige Fachstelle überprüfen lassen müsse. Je nach Ergebnis der Dokumentenprüfung sei der Sachverhalt neu zu wür- digen. Ausserdem sei das SEM gehalten, das Altersgutachten in Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu würdigen. 5. 5.1 Die im Original eingereichte Geburtsurkunde enthält keine Fotografie, weshalb sie gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht als Identitätsausweis herangezogen wer- den kann (vgl. Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.5). Ausserdem ist dort unter «Déclarant» der Name des Beschwerdeführers sowie das Alter «45 Jahre» vermerkt, weshalb das Dokument – wie auch der Beschwerdeführer selbst erwähnte – offensichtlich falsche Angaben enthält (vgl. A29/12 F107), was Zweifel an dessen Authentizität weckt. Dar- über hinaus ist festzustellen, dass nichts darüber bekannt ist, wie ein sol- ches Dokument erstellt wird und worauf sich die darin enthaltenen Informa- tionen stützen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass es lediglich die Angaben der Betroffenen wiedergibt. Daher kommt dem Do- kument nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zu (Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1). Vor diesem Hintergrund war das SEM auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zur Echtheit der Geburts- urkunde zu tätigen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzu- weisen und eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich.
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 10 Sodann kann dem eingereichten Geburtsregisterauszug praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, da dieser nur in Form einer Kopie vorliegt und zudem nicht vollständig ausgefüllt ist (keine Angabe un- ter «NINA» [Numéro d’identification nationale], obwohl der entsprechende Eintrag offenbar zwingend ist [vgl. Art. 5 des malischen Gesetzes Nr. 6-040 vom 11. August 2006; < https://www.refworld.org/docid/550c37e74.html >, zuletzt besucht am 21. Juni 2024]). Ferner hat das SEM zutreffend festge- halten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Doku- ments im Widerspruch zum darauf vermerkten Ausstellungsdatum stehen. Dort ist als Datum des 16. November 2023 eingetragen. Er hat aber ange- geben, den Auszug erhalten zu haben, als er in Tunesien gewesen sei (vgl. A17/10 Ziffern 1.06 und 5.02; A29/12 F30, F40). Gemäss den Akten wurde er jedoch bereits am (...) in Italien daktyloskopisch erfasst und ist am 14. November 2023 in die Schweiz eingereist (vgl. A2/2, A9/1). Die Erklä- rung in der Beschwerde, es könne sich beim eingetragenen Datum «I6/II/2023» auch um den 16. Februar 2023 handeln und es sei nicht aus- zuschliessen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Tunesien befunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts des Umstands, dass auf dem gesamten Auszug die Zahlen in der gleichen Schreibweise dargestellt wer- den («[...]», «II/08/2009», «I6/II/2023») ist nicht plausibel, dass die Ziffern «II» im Ausstellungsdatum «I6/II/2023» für den Monat Februar stehen sol- len. Die eingereichten Unterlagen sind somit nicht geeignet, das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu beweisen, weshalb diejenigen Daten im ZEMIS einzutragen sind, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlich – sind (vgl. oben E. 4.5). 5.2 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Al- tersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, an- ders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beach- ten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an- kommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorlie- gen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 11 Im Gutachten des B._______ vom 31. Januar 2024 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung des Alters herangezogen werden konnten, da seine Schlüsselbein-Brustbeingelenke beidseitig ana- tomische Normvarianten ([...]) aufwiesen. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne beim Beschwerdeführer an den Zäh- nen 3, 4, 5 und 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen sei die Be- urteilbarkeit der Wurzelspitzen aufnahmebedingt leicht eingeschränkt ge- wesen, weshalb deren Mineralisationsstadium zu Gunsten des Beschwer- deführers mit dem Stadium «G» nach DEMIRJIAN gewertet werde. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren (20.6 ± 2.4, 20.6 ± 2.4, 21.3 ± 2.0, 21.3 ± 2.1) schliessen liessen. Für das Mineralisationsstadium «G» der Weisheitszähne sei nach KNELL et al. kein Mindestalter angegeben. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26. Januar 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindest- alter von 16.1 Jahren aufweise. Damit könne das angegebene Geburtsda- tum von 16 Jahren und (...) gemäss der im Gutachten referenzierten Stan- dardliteratur zutreffen (vgl. A25/7). Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich das darin angegebene Mindestalter auf die Handknochenana- lyse stützt, welche gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 keine zuverlässige Aussage darüber zulasse, ob eine Person das 18. Lebensjahr überschrit- ten hat. Die zahnärztliche Untersuchung ergab kein Mindestalter, jedoch ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten – entgegen der Behauptungen in der Beschwerde – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu kurz greift aber auch die Schlussfolgerung des SEM, «es sei viel wahrscheinlicher», dass er zwischen 18 und 21 Jahre alt sei, als dass er das «absolute Mindestal- ter» habe, lässt sich doch bei diesem Ergebnis gerade keine zuverlässige Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit des Betroffenen machen. Ange- sichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich indessen weitere Ausführungen dazu, zumal, wie in den nachfolgenden Er- wägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien gegen das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen.
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 12 In der unzutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend das Al- tersgutachten kann im Übrigen keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f.) erblickt werden. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe stützt sich die vorinstanzliche Einschätzung nicht «hauptsächlich» auf das Altersgutachten. Dieses stellt vielmehr nur ein Element unter vielen dar, welche die Vorinstanz gegen die Glaubhaf- tigkeit der behaupteten Minderjährigkeit gewertet hat. Sodann konnte der Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht anfechten, wie die Be- schwerdeschrift zeigt. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz ausser Betracht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er kenne sein Alter, seit er in Tunesien gewesen sei. Dort habe er mithilfe seines Nachbarn, welcher mit ihm in Tunesien gewesen sei, im Jahr 2023 seine Geburtsurkunde (recte: seinen Geburtsregisterauszug) beschafft (vgl. A17/1 Ziffer 1.06). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in Italien als Geburtsdatum den (...) angegeben hat, war er doch bereits dort im Be- sitz seines Geburtsregisterauszuges. Damit konfrontiert führte er im Rah- men der Erstbefragung aus, sein Nachbar, welcher seine Dokumente auf sich getragen habe, sei in einem anderen Bus gesessen, als er nach sei- nen Personendaten gefragt und registriert worden sei. Es sei ihm gesagt worden, er solle ein Datum angeben und könne es später berichtigen. Als er das habe tun wollen, sei ihm gesagt worden, dass er sein Geburtsdatum erst nach der Umverteilung berichtigen könne (vgl. A17/6 Ziffer 1.06). Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar und vermögen insbesondere nicht zu erklären, warum das von ihm in Italien angegebene Geburtsdatum nicht einmal annähernd mit dem Geburtsdatum auf dem angeblich in Tunesien erhaltenen Geburtsregisterauszug übereinstimmt. Nicht zu überzeugen vermag auch seine Aussage, die «Leiterin» in Italien habe ihm gesagt, dass er einen Pass brauche, um sein Geburtsdatum zu berichtigen, da er ge- mäss seinem «richtigen» Geburtsdatum minderjährig wäre. Das SEM hat ihn zutreffend darauf hingewiesen, dass er auch minderjährig wäre, wenn das Geburtsdatum «(...)» stimmen würde (vgl. A17/10 Ziffer 1.06), wäre er doch zum Zeitpunkt seiner daktyloskopischen Erfassung in Italien am (...) 2023 nach dem dort angegebenen Geburtsdatum gerade erst 17 Jahre alt geworden. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers (vgl. A17/10 Ziffer 1.06) vermögen – entgegen der Behauptung in der Be- schwerde – nicht ansatzweise zu überzeugen, sondern lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des von ihm behaupteten Geburtsdatums auf- kommen.
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 13 Dass das SEM angesichts der genannten Ungereimtheiten bereits in sei- nem Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden vom 12. Januar 2024 offenlegte, dass es Zweifel an der geltend gemachten Minderjährig- keit hege und zur weiteren Klärung des Alters ein Altersgutachten in Auftrag zu geben beabsichtige (vgl. A21/7), ist im Übrigen nicht zu beanstanden und führt auch nicht zur Annahme der Befangenheit der zuständigen Sach- bearbeiter des SEM. Die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift (a.a.O. S. 7) erweist sich als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Aussage in der Anhörung, er habe sein Alter erfahren, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, als Schutzbe- hauptung zu werten, welche im Widerspruch zu seiner Angabe steht, er habe sein Geburtsdatum schon in Tunesien gekannt, weil er dort seinen Geburtsregisterauszug erhalten habe (vgl. A29/12 F38). 5.4 Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie in den Befragungen substanz- arm ausgefallen sind. So konnte er weder angeben, wie alt er gewesen sei, als er nach Bamako gezogen ist, noch konnte er sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Mali benennen (vgl. A17/10 Ziffer 1.15, 5.01). Auch die Angaben zu seinem familiären Umfeld blieben durchwegs vage. Beispiels- weise glaube er nicht, dass seine Mutter Geschwister habe (A29/12 F25), er könne sich nicht mehr an den Zeitpunkt der letzten Kontaktaufnahme mit seiner Mutter erinnern (A29/12 F15) und er kenne das Alter seiner zwei jüngeren Geschwister nicht (vgl. A17/10 Ziffer 3.01; A29/12 F29). Diese auffallend vagen Aussagen wirken umso befremdlicher, als er an anderer Stelle durchaus in der Lage war, präzise zeitliche Angaben zu machen. So konnte er sowohl das Jahr seines Umzugs nach Bamako (2015) als auch das Jahr seiner Ausreise aus Mali (2021) spontan benennen. Des Weiteren fällt auf, dass er ohne Angabe eines Grundes zu Protokoll gab, er könne keine Identitätsnachweise betreffend seine Mutter beschaffen. Auch nach- dem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er mithilfe seines Nach- barn seine Geburtsurkunde habe einreichen können, bietet er keine Erklä- rung dafür, warum dies nicht auch in Bezug auf die Dokumente seiner Mut- ter möglich sein sollte (vgl. A29/12 F66 f.). Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend ge- machten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Ein- druck, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter zu verschleiern ver- sucht.
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 14 5.5 Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 m.w.H.). Dennoch ist zu beachten, dass zwei Fachpersonen des Bundesasylzentrum (BAZ), die im näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer standen, diesen als volljährig einge- schätzt haben (vgl. A12/1). 5.6 Wie erwähnt sind die eingereichten Identitätsdokumente nicht zum Be- weis geeignet (vgl. oben E. 6.1). Auch dem Altersgutachten lässt sich keine klare Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwer- deführers entnehmen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher be- sonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). Dieser hat in der Schweiz und in Italien verschiedene Geburtsdaten angegeben und diese unterschiedli- chen Angaben nicht schlüssig zu begründen vermocht. Sodann standen seine Aussagen zum Erhalt des Geburtsregisterauszugs im Widerspruch zu dessen Ausstellungsdatum. Schliesslich vermochte er nicht überzeu- gend darzulegen, warum es ihm nicht möglich sein sollte, Dokumente be- treffend seine Mutter zu beschaffen. Die Ausführungen in der Beschwerde- schrift vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Damit ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums erwiesen. Indes erscheint unter Würdigung sämtlicher Beweismittel und Indizien das vom Beschwerdefüh- rer behauptete Geburtsdatum nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS erfasste, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers beruht. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(...)» ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Nach dem Gesagten ist weiter festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund sei- ner vagen und widersprüchlichen Angaben auch nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit im Hinblick auf das Asylverfahren glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 15 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (bereits in Rechtskraft er- wachsen, vgl. oben E. 1.3), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 16 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Trotz des Wiederaufflammens der Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften (Fama) und den Tuareg-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023, des Rückzugs der Mission der Vereinten Nationen im De- zember 2023 und der Ankündigung des Endes des Friedensabkommens von Algier am 25. Januar 2024, ist nicht davon auszugehen, dass in Mali auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die – unabhängig von den Umständen des Einzelfalls – zur An- nahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führt. Nach derzeitigem Stand betreffen die Kampfhandlungen vor allem das Zentrum und den Norden Malis, insbesondere die Regionen Mopti, Gao, Ménaka, Segou, Timbuktu und Kidal. Der Süden des Landes ist weniger von Gewalt betroffen. Obwohl es in den Regionen Koulikoro, Koutiala, Nara, San, Sikasso, Kayes und im Hauptstadtdistrikt Bamako zu Angriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen auf öffentliche Einrichtungen, Zoll- und Forstämter sowie auf die malischen Verteidigungs- und Sicherheits- kräfte gekommen ist, ist der Süden des Landes sicherer als der Rest des Landes und beherbergt eine große Zahl von Binnenvertriebenen (vgl. Ur- teile des BVGer E-1778/2024 vom 29. April 2024 E. 8.2 m.w.H., vgl. auch E-1297/2023 vom 20. März 2023). Der Wegweisungsvollzug nach Bamako ist somit nicht als allgemein unzumutbar anzusehen. 6.3.3 Vorliegend besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Mali in eine existenzbedrohende Lage
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 17 geraten würde und nicht in der Lage wäre, erneut für seinen Lebensunter- halt zu sorgen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, lebte er seit dem Jahr 2015 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gemeinsam mit seiner Mut- ter und seinen zwei Geschwistern in Bamako (vgl. A17/10 Ziffern 1.15, 1.17.04, 3.01 und E. 5.01; A29/12 F12 f.). Es ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie leben könnte. Die behauptete Minderjährigkeit konnte er nicht glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.6). Er ist jung, gesund und hat ein familiäres und soziales Netzwerk in Bamako. Ob ihn sein Nachbar bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, was in der Beschwerde bestritten wird, kann vorliegend offenblei- ben. Nach dem Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer – wie schon vor seiner Ausreise – wieder seine Mutter un- terstützen kann und es ihnen gemeinsam möglich sein wird, den Lebens- unterhalt zu bestreiten (vgl. A29/12 F20). Die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, seine Mutter sei gesundheitlich stark angeschlagen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 18 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivzif- fern 4–5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit se- parater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
Versand:
E-2068/2024 und E-2050/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).